Förderprogramm

Gründungsprämie im niedersächsischen Meisterhandwerk

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Arbeit
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk NBank Kundenportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Arbeitsplätze in Ihrem neu gegründeten oder übernommenen Handwerksbetrieb schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei der Schaffung von unbefristeten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen nach einer Gründung, einer Übernahme eines Unternehmens oder einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen im Meisterhandwerk.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 10.000 für 12 Monate.

Sie können die Förderung nur einmal erhalten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Handwerk gemäß Handwerksordnung (HwO), die innerhalb der letzten 2 Jahre im Haupterwerb ein Unternehmen gegründet, übernommen oder an denen sich innerhalb der letzten 2 Jahre neue Gesellschafterinnen oder Gesellschafter mit mehr als 25 Prozent des Kapitals sowie an der Geschäftsführung beteiligt haben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen in Niedersachsen liegen.
  • Sie müssen den Eintrag in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerkähnlichen Gewerbes nachweisen und ein entsprechendes Meisterprüfungszeugnis für das betreffende Gewerbe im Handwerk sowie die Gewerbeanmeldung vorlegen.
  • Es muss sich um unbefristete Vollzeitstellen handeln (mindestens 35 Stunden/Woche). Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und die Beschäftigung von abgebenden Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern erhalten Sie keine Förderung.
  • Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Sie einstellen, dürfen 12 Monate vor ihrer Einstellung nicht in einem Arbeitsverhältnis zu Ihrem Unternehmen gestanden haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk („Gründungsprämie im niedersächsischen Handwerk“)

Erl. d. MW v. 15.3.2022 – 20-32323/1100 –
– VORIS 77100 –
Bezug: a) RdErl. d. MB v. 15. 2.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
b) Erl. v. 11.9.2019 (Nds. MBl. S. 1305)
– VORIS 77100 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Existenzgründungen sowie Unternehmensnachfolgen im niedersächsischen Meisterhandwerk.

Das Meisterhandwerk umfasst in diesem Sinne alle Unternehmensgründungen und -nachfolgen sowie die tätigen Beteiligungen im zulassungspflichtigen Handwerk gemäß Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) (im Folgenden: HwO), sowie solche durch oder mit Meisterinnen und Meister der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe nach Anlage B HwO.

Das Ziel der Förderung ist, den Betriebsbestand im niedersächsischen wirtschaftlich bedeutsamen und ausbildungsaktiven Handwerk abzusichern und zu erhöhen. Dazu sollen Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Handwerk unterstützt werden.

Nach erfolgter Gründung oder Nachfolge sollen über die Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung die wirtschaftliche Basis der Unternehmen nachhaltig gesichert und die Position am Markt gestärkt und erweitert werden.

Die Zuwendung soll einen deutlichen finanziellen Anreiz bieten, eine Unterstützung in der Finanzierung des Vorhabens geben und damit eine Spitze im Risiko nehmen.

Mit der Förderung beabsichtigt das Land Niedersachsen die Stärkung des Gründungsklimas und von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) – im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 –,
  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60),
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –,
  • EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –,

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist die laut Arbeitsvertrag unbefristete Neueinstellung einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerin oder eines sozialversicherungpflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in Vollzeit nach einer Gründung, einer Übernahme eines Unternehmens oder einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen im Meisterhandwerk in Niedersachsen.

2.2. Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

Die Förderung kann nur einmal je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger gewährt werden.

Weiterhin sind Vorhaben nach dieser Richtlinie mit anderen Gründungsförderungen, die ebenfalls eine Förderung von Personalausgaben ermöglichen, grundsätzlich nicht kombinierbar.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind KMU im Handwerk gemäß Anlage A oder Anlage B HwO, die innerhalb der letzten zwei Jahre im Haupterwerb in Niedersachsen ein Unternehmen gegründet, übernommen oder an denen sich innerhalb der letzten zwei Jahre neue Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit mehr als 25% des Kapitals sowie an der Geschäftsführung beteiligt haben (tätige Beteiligung).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorie (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060).

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung ist die Einstufung als KMU. Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen oder als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).

Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Haupterwerb ein KMU im Handwerk gemäß Anlage A oder Anlage B HwO (mit Meisterprüfung) gegründet, übernommen oder sich an einem Unternehmen tätig beteiligt hat.

Als Nachweis für die Gründung oder Übernahme sind die Eintragung

a) in die Handwerksrolle, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Anlage A HwO ausgeübt wird, oder

b) in das Verzeichnis eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerkähnlichen Gewerbes gemäß Anlage B HwO und die Vorlage eines entsprechenden Meisterprüfungszeugnisses für das betreffende Gewerbe im Handwerk

erforderlich und vorzulegen.

Die tätige Beteiligung am KMU wird zusätzlich durch einen Handelsregisterauszug, eine Gesellschafterliste oder einen Vertrag nachgewiesen. Aus den Unterlagen müssen das Datum des Beginns der Kapitalbeteiligung und die tätige Beteiligung nach Nummer 3 hervorgehen.

Darüber hinaus muss das Gewerbe angemeldet sein und die Gewerbeanmeldung vorgelegt werden.

4.4 Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach den Eintragungserfordernissen gemäß Nummer 4.3 Abs. 2 zu stellen.

4.5 Das gegründete oder das übernommene Unternehmen oder die tätige Beteiligung an einem Unternehmen soll beschrieben werden.

4.6 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss des Arbeitsvertrages (Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien) zu werten.

Aus dem Arbeitsvertrag muss hervorgehen, dass eine neue sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin oder ein neuer sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer in Vollzeit (mindestens 35 Stunden/Woche) unbefristet eingestellt wird.

Die Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von Auszubildenden ist ebenfalls zuwendungsfähig.

Die Beschäftigung von abgebenden Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern im nachfolgenden Unternehmen ist nicht zuwendungsfähig.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.

Die neu eingestellte Arbeitnehmerin oder der neu eingestellte Arbeitnehmer darf zwölf Monate vor Einstellung nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden haben.

4.7 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • Gründungs- oder Nachfolgeberatung,
  • erstmalige Neueinstellung/Neueinstellung,
  • Antragstellung im ersten/zweiten Jahr nach der Gründung, der Nachfolge, der tätigen Beteiligung,
  • Qualitätskriterien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Querschnittsziele „Gleichstellung“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, „Nachhaltige Entwicklung“) sowie „Gute Arbeit“ (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13).

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt 10.000 EUR als Pauschalbetrag gemäß Artikel 53 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060. Dies entspricht 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese betragen 20.000 EUR.

5.3 Die Laufzeit eines Vorhabens ist grundsätzlich auf zwölf Monate beschränkt.

5.4 Folgende Ausgaben sind ausschließlich zuwendungsfähig:

Pauschalierte Personalausgaben ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen für die neu eingestellte Arbeitnehmerin oder den neu eingestellten Arbeitnehmer für einen Zeitraum von sieben Monaten.

5.5 Nummer 8.7 Sätze 1 und 3 der VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest- EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+, ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060, „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz ,der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.

6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.5 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung). Die Bewilligungsstelle prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Vor der Bewilligung ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorie sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

Als Nachweis für das tatsächliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses sind ausschließlich der unterschriebene Arbeitsvertrag sowie die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gemäß § 25 DEÜV bei Beschäftigungsbeginn (Meldeschlüssel 10) und monatliche Beitragsabrechnungen zur Sozialversicherung (Beitragsnachweise) aus der Lohnbuchhaltung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für den Zeitraum von sieben Monaten vorzulegen.

7.7 Abweichend von den Vorschriften der Nummer 6 ANBest-EFRE/ESF+ ist ein Zwischennachweis gemäß Nummer 7.1 ANBest-EFRE/ESF+ entbehrlich.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Dieser Erl. tritt am 15.3.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 14.3.2022 außer Kraft.

8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7.6.2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2, dritter Spiegelstrich genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2023 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erlasses an die ab dem 1.1.2024 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.

Für De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30.6.2024.

8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erlass zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erlass rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.

8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erlass nicht gewährt werden.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?