Förderprogramm

Meisterprämie im Handwerk

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Privatperson
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Meisterprämie im Handwerk NBank Kundenportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie vor Kurzem erfolgreich Ihre Meisterprüfung im Handwerk abgelegt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Meisterprämie in Höhe von EUR 4.000 erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie, wenn Sie erfolgreich Ihre Meisterprüfung im Handwerk abgelegt haben.

Sie erhalten die Förderung als Prämie in Höhe von EUR 4.000.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte online über das Kundenportal bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Meisterinnnen und Meister im Sinne der Handwerksordnung (HwO).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihre Meisterprüfung nach dem 1.7.2023 abgelegt haben.
  • Ihr Hauptwohnsitz oder der Ort, wo Sie sozialversicherungspflichtig in einem Handwerksbetrieb beschäftigt sind, muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses nachweislich seit mindestens 6 Monaten in Niedersachsen liegen.
  • Sie dürfen für denselben Abschluss keine Förderung in einem anderen Bundesland beantragt oder gewährt bekommen haben.
  • Sie erhalten die Prämie nur einmal.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Prämie bei erfolgreich abgelegter Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprämie im Handwerk)

Erl. d. MW v. 4.10.2023 – 20-32130/0003 –
– VORIS 77100 –

1. Zweck, Rechtsgrundlage

Die erfolgreich absolvierte Meisterprüfung befähigt zur meisterhaften Ausführung eines Handwerks, Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden und zum selbstständigen Führen eines Handwerksbetriebes

Die bestandene Meisterprüfung ermöglicht den qualifikationsgebundenen Zugang zu den Gewerben der Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) – im Folgenden: HwO –. Sie berechtigt nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1a HwO zum selbstständigen Betrieb dieser zulassungspflichtigen Handwerke als stehende Gewerbe. In zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben ist eine Meisterausbildung ebenfalls möglich, aber nicht Voraussetzung für das Führen eines selbstständigen Handwerkbetriebes.

Die Anzahl der Meisterabsolventinnen und Meisterabsolventen im Handwerk ist in allen Gewerben (Anlagen A, B1 und B2 HwO) seit Jahren rückläufig. Die Anzahl der Betriebe in den zulassungsbeschränkten Gewerben der Anlage A HwO sinkt.

Um der Dequalifizierung und Folgenwirkungen auf die Struktur der Betriebe im Handwerk entgegenzuwirken, soll der Meistertitel im Handwerk durch die Gewährung der Meisterprämie attraktiver gemacht werden. Die Meisterprämie soll außerdem die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung unterstreichen und den Weg in die berufliche Bildung interessanter machen. Mit der Meisterprämie wird ein gezielter Anreiz geschaffen, sich beruflich fortzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Die Prämie gewährt eine finanzielle Anerkennung für die bestandene Meisterprüfung im Handwerk.

Die Gewährung der Meisterprämie als Billigkeitsleistung i.S. des § 53 LHO erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Meisterprämie wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Meisterprämie

Die Meisterprämie wird für das Bestehen der Meisterprüfung in einem Gewerbe gemäß der HwO vergeben.

3. Empfängerinnen und Empfänger der Meisterprämie

Begünstigte sind Meisterinnen und Meister nach der HwO.

4. Voraussetzungen

4.1 Die Prämie wird für Absolventinnen und Absolventen mit einem Meisterabschluss im Handwerk nach der HwO gewährt, die ihre Prüfung erfolgreich seit dem 1.7.2023 insgesamt abgeschlossen haben (Datum des Meisterprüfungszeugnisses i.S. von § 22 MPVerfV).

4.2 Hauptwohnsitz oder Ort der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Handwerksbetrieb muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens sechs Monaten in Niedersachsen liegen. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich durch eine erweiterte Meldebescheinigung. Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Wohnsitz außerhalb von Niedersachsen haben, kommt ausnahmsweise ein Beschäftigungsnachweis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (als Vorlage im Kunden portal der Investitions- und Förderbank Niedersachsen [NBank]) in Betracht.

4.3 Die Gewährung der Prämie ist nicht möglich, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller für denselben Abschluss bereits eine Förderung in einem anderen Bundesland beantragt oder gewährt bekommen hat.

4.4 Die Prämie wird nur einmal je Person gewährt.

5. Art und Umfang, Höhe der Meisterprämie

Die Prämie beträgt 4.000 EUR.

Die Auszahlung erfolgt auf das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Antragsformular angegebene Konto.

6. Anweisungen zum Verfahren

Zuständig für Beratung, Antragsannahme und Bewilligung der Prämie ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.

Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen werden durch die NBank unter https://kundenportal.nbank.de bereitgestellt.

Die Antragstellung und die Einreichung der erforderlichen Nachweise (über den Hauptwohnsitz oder den Beschäftigungsort, Prüfungszeugnis) erfolgen online über das Kundenportal der NBank.

Die NBank teilt den Begünstigten die Gewährung der Meisterprämie mit und zahlt diese aus.

Der letzte Tag zur Vorlage vollständiger Antragsunterlagen wird auf der Internetseite der NBank bekannt gegeben (Ausschlussfrist).

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

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