Förderprogramm
- Förderart:
- Darlehen, Zuschuss
- Förderbereich:
- Wohnungsbau & Modernisierung
- Fördergebiet:
- Niedersachsen
- Förderberechtigte:
- Verband/Vereinigung, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Unternehmen
- Fördergeber:
-
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
- Ansprechpunkt:
- Weiterführende Links:
- Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen
Wohnraumförderung – Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen
Ziel und Gegenstand
Das Land Niedersachsen fördert im Rahmen des Wohnraumförderprogramms 2019 die Schaffung von Mietwohnraum insbesondere für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie für Wohngruppen und Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und betreute Wohngemeinschaften.
Mitfinanziert werden der Neubau, der Aus- und Umbau sowie die Erweiterung von Gebäuden.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften, einschließlich Genossenschaften und Baugemeinschaften.
Voraussetzungen
Das geförderte Gebäude muss mindestens über drei Wohneinheiten verfügen.
Einschließlich der gemeinschaftlich genutzten Wohnfläche soll die Größe des Wohnraums je Person 40 Quadratmeter nicht überschreiten.
Geförderte Wohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG) beziehungsweise nach § 5 Abs. 2 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) nicht übersteigen.
Es darf nicht mehr als zwölf Individualräume in einer Wohngemeinschaft und zwölf Apartments in einer Wohngruppe geben.
Die Bonität des Antragstellers und die Wirtschaftlichkeit des Mietobjekts müssen gewährleistet sein.
Es muss ein von der zuständigen Wohnraumförderstelle erbrachtes Wohnraumversorgungskonzept vorliegen (nicht bei Neubau von Wohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen).
Es sollen Eigenleistungen in Höhe von 25 Prozent, mindestens jedoch 15 Prozent der Gesamtkosten erbracht werden.
Zudem gelten die weiteren Voraussetzungen der Wohnraumförderbestimmungen (WFB).
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Darlehens.
Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 75 Prozent der Gesamtkosten, in Ausnahmefällen auch bis zu 85 Prozent der Gesamtkosten, abhängig von der Mietenstufe zwischen EUR 4.700 und EUR 5.100 Gesamtkosten je Quadratmeter Wohnfläche.
Berechtigten nach § 3 Abs. 2 des NWoFG (geringes Einkommen) wird zusätzlich ein Tilgungsnachlass von 30 Prozent des Darlehensursprungsbetrages gewährt, zwei Drittel davon nach Bezugsfertigkeit oder Abschluss der baulichen Maßnahme und ein Drittel nach Ablauf des 20. Jahres.
Ergänzend wird für jede barrierefrei nutzbare Wohnung ein Zuschuss in Höhe von EUR 5.000 gewährt.
Antragsverfahren
Anträge sind vor Baubeginn beziehungsweise vor Abschluss eines Kaufvertrages bei der zuständigen Wohnraumförderstelle (Gemeinde-, Stadt-, Kreisverwaltung) zu stellen.
Weitere Informationen erteilt auch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).
Quelle
Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. Juli 2019, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2019, S. 1073; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 17. November 2021, S. 1694; Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. Juli 2019 (Wohnraumförderbestimmungen), Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2019, S. 1075; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 17. November 2021, S. 1696; Merkblatt der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) vom 1. Oktober 2023.
Geltungsdauer
Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2024.