Förderprogramm

Wohnraumförderung – Mietwohnraumförderung auf den Ostfriesischen Inseln

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Ansprechpunkt:

zuständige Wohnraumförderstelle Niedersachsen

Weiterführende Links:
Mietwohnraumförderung auf den Ostfriesischen Inseln

Wohnraumförderung – Mietwohnraumförderung auf den Ostfriesischen Inseln

Ziel und Gegenstand

Das Land Niedersachsen fördert im Rahmen des Wohnraumförderprogramms 2019 den Neubau von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen auf den Ostfriesischen Inseln in den Gebieten der Städte Borkum und Norderney, der Inselgemeinde Juist, des Nordseebades Wangerooge sowie der Gemeinden Baltrum, Langeoog und Spiekeroog.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, natürliche Personen sowie Personengesellschaften. Dazu gehören auch Genossenschaften und Baugemeinschaften.

Voraussetzungen

Die Größe der Wohnung muss angmessen sein im Verhältnis zur Größe des Mieterhaushalts.

Das geförderte Gebäude muss mindestens über drei Wohneinheiten verfügen.

Geförderte Wohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG) beziehungsweise nach § 5 Abs. 2 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) nicht übersteigen.

Die Wohnfläche einer Wohnung darf 30 Quadratmeter nicht unterschreiten.

Es sollen Eigenleistungen in Höhe von 25 Prozent, mindestens jedoch 15 Prozent der Gesamtkosten erbracht werden.

Zudem gelten die weiteren Voraussetzungen der Wohnraumförderbestimmungen (WFB).

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines Darlehens.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 75 Prozent der Gesamtkosten, in Ausnahmefällen auch bis zu 85 Prozent der Gesamtkosten. Für die Bemessung des Darlehens werden EUR 7.050 Gesamtkosten je Quadratmeter Wohnfläche zugrunde gelegt.

Berechtigten nach § 3 Abs. 2 des NWoFG (geringes Einkommen) wird zusätzlich ein Tilgungsnachlass von 30 Prozent des Darlehensursprungsbetrages gewährt, zwei Drittel davon nach Bezugsfertigkeit und ein Drittel nach Ablauf des 20. Jahres.

Ergänzend wird für jede barrierefrei nutzbare Wohnung ein Zuschuss in Höhe von EUR 5.000 gewährt.

Antragsverfahren

Anträge sind vor Baubeginn beziehungsweise vor Abschluss eines Kaufvertrages bei der zuständigen Wohnraumförderstelle bei der Gemeinde-, Stadt-, Kreisverwaltung zu stellen.

Weitere Informationen erteilt auch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Quelle

Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. Juli 2019, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2019, S. 1073; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 17. November 2021, S. 1694; Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. Juli 2019 (Wohnraumförderbestimmungen), Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2019, S. 1075; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 17. November 2021, S. 1696; Merkblatt der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) vom 1. Oktober 2023.

Geltungsdauer

Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2024.

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