Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Existenzgründungen („MikroSTARTer Niedersachsen“)
Erl. d. MW v. 20.7.2022 – 20-32322/2100 –
– 77100 –
[geändert durch Erl. d. MW v. 23.04.2024 – 20-32322/2100 –
– VORIS 77100 –]
Bezug:
a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
b) Erl. v. 28.7.2015 (Nds. MBl. S. 974)
– VORIS 77100 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen in Form von zweckgebundenen Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Gründungsphase oder in den ersten fünf Jahren nach Auf- oder Übernahme der Geschäftstätigkeit (einschließlich Angehörige der Freien Berufe), um die Gründung und Stärkung nachhaltiger selbstständiger Existenzen zu fördern.
KMU mit nicht ausreichend Eigenkapital und einer nachweislich vorhandenen Finanzierungslücke werden bei der Bewältigung der kritischen Gründungs-, Wachstums- oder Übergabephase gefördert. Somit gelingt eine wirksame Unterstützung bei der Existenzgründung und -sicherung, sowie der Schaffung, dem Erhalt und der Sicherung von dauerhaften Arbeitsplätzen. Mit dem Angebot der Gewährung von Darlehen stärkt das Land Niedersachsen daher eine positive Gründungs- und Betriebsübergabekultur und schafft geeignete Rahmenbedingungen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) – im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 –,
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –,
- EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –,
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung von KMU in der Gründungsphase oder in den ersten fünf Jahren nach Auf- oder Übernahme der Geschäftstätigkeit (einschließlich Angehörige der Freien Berufe), um die Gründung und Stärkung nachhaltiger selbstständiger Existenzen zu erleichtern.
Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit gilt ab dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung, des Handelsregistereintrags oder der Meldung an das Finanzamt über die Geschäftsaufnahme als erfolgt.
Finanziert werden Ausgaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben zur Gründung oder Erweiterung/Wachstum des Unternehmens stehen. Nummer 6.1 der ANBestEFRE/ESF+ findet keine Anwendung.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können bewilligt werden an KMU mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen, die sich in der Gründungsphase oder in den ersten fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit befinden (einschließlich Angehörige der Freien Berufe).
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind
- die Vorlage eines Unternehmenskonzeptes,
- die Vorlage eines Finanzierungsplans und der damit verbundene Nachweis einer vorhabenbezogenen Finanzierungslücke zur Realisierung des Vorhabens,
- die Einstufung als KMU; maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen oder als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36),
- der Nachweis über eine ausreichende Kreditwürdigkeit/Bonität des Antragstellers,
- eine vor Antragstellung erhaltene Erstberatung zum Vorhaben sowie die Vorlage einer befürwortenden Stellungnahme durch eine fachkundige Stelle.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.3.1 Projektkonzeption zur Erreichung des spezifischen Ziels:
- Bewertung der Geschäftsidee und Schlüssigkeit des Unternehmenskonzepts,
- wirtschaftliche Tragbarkeit,
- Gründerinnenpersönlichkeit/Gründerpersönlichkeit oder Unternehmerinnenpersönlichkeit/Unternehmerpersönlichkeit,
- bisherige Unternehmensentwicklung, soweit Unternehmen länger als ein Jahr bestehen;
4.3.2 Vereinbarkeit der Projektkonzeption mit den Querschnittszielen:
- Gleichstellung,
- Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
- Nachhaltige Entwicklung,
- Gute Arbeit.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als verzinsliches, rückzahlbares Darlehen in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Förderung ist auf die im Finanzierungsplan darzulegende vorhabenbezogene Finanzierungslücke zur Realisierung des Vorhabens begrenzt.
5.3 Die Zuwendung wird zu folgenden Konditionen gewährt:
- die Auszahlung des Darlehens erfolgt zu 100%,
- die Darlehenshöhe beträgt mindestens 5.000 und höchstens 40.000 EUR,
- die Laufzeit beträgt sieben Jahre,
- die Rückzahlung erfolgt monatlich ratierlich mit maximal einem tilgungsfreien Jahr,
- es wird ein fester Zinssatz für die gesamte Darlehenslaufzeit (aktueller Zinssatz unter www.nbank.de) gewährt,
- eine vorzeitige Rückzahlung ist kostenlos jederzeit möglich (die Sondertilgung verkürzt die Laufzeit des Darlehens),
- es wird keine Bearbeitungsgebühr für die Darlehensgewährung und -bearbeitung erhoben und
- es ist keine Besicherung erforderlich.
Bei juristischen Personen ist die Vorlage einer Bürgschaft der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter erforderlich.
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt bei einer Gründung erst nach Vorlage der Gewerbeanmeldung, des Handelsregistereintrags oder der Bestätigung des Finanzamtes zur Beantragung einer freiberuflichen Tätigkeit.
5.4 Nicht förderfähig ist der Kauf von bebauten und unbebauten Grundstücken.
5.5 Eine erneute Förderung nach dieser Richtlinie oder dem Bezugserlass zu b kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die vollständige Rückzahlung der Darlehenssumme erfolgt ist und es sich dabei um ein neues Vorhaben handelt.
5.6 Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Darlehensvertrages zu machen, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichendes geregelt ist. Sie ersetzen die ANBest-P. Abweichungen von den Regelungen der ANBestEFRE/ESF+ sind in den Darlehensvertrag aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz ‚der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.
6.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. die (Teil-) Kündigung des Darlehensvertrages und die Forderung zur (Teil-) Rückzahlung des gewährten Darlehens gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) oder in ihrem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle schließt mit dem Zuwendungsempfänger einen Darlehensvertrag.
Das MW kann Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorie sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle.
7.5 Ob ein Vorhaben förderfähig ist, entscheidet die Bewilligungsstelle unter maßgeblicher Berücksichtigung des Votums einer fachkundigen Stelle in Hinblick auf die Erfüllung der Qualitätskriterien. Als fachkundige Stellen gelten die Institutionen, mit denen die NBank Kooperationsvereinbarungen aufgrund dieser Richtlinie schließt.
7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.7 Als Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger, abweichend von Nummer 7 der ANBest-ESF/EFRE+, ein Jahr nach Bewilligung einen Nachweis zu erbringen, der die Existenz des Unternehmens nachweist. Der Nachweis kann insbesondere durch einen aktuellen Auszug aus dem Gewerberegister oder dem Handelsregister oder durch eine Bestätigung des Finanzamtes erbracht werden. Zeitgleich legt der Zuwendungsempfänger einen Sachbericht zum Projekt bei der NBank vor. Mit dem Sachbericht wird die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachgewiesen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 20.7.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 30.9.2022 außer Kraft.
8.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.3 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.