Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus der Mobilfunkversorgung (Mobilfunkrichtlinie – MFR)
Erl. d. MW v. 31.3.2021 – DIG-30740/Mobilfunk –
– VORIS 20500 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen Zuwendungen für Projekte zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung im Land Niedersachsen.
1.2 Zweck der Förderung ist der mobile Zugang zu Kommunikationsnetzen durch den sukzessiven Ausbau der Versorgung mit mobilem Breitband einschließlich einer Verbesserung der Notrufmöglichkeiten in Gebieten Niedersachsens, in denen der Markt keine Versorgung hervorbringt.
1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben auf der Grundlage der Genehmigung Staatliche Beihilfe Nr. SA.56426 der Europäischen Kommission vom 10.3.2021.
1.4 Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Investitionen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 LHO zur Bereitstellung der Mobilfunkversorgung in aktueller LTE-Technik oder Folgestandard. Die zukünftige Versorgung im geförderten Zielgebiet muss Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s pro Antennensektor sicherstellen und eine Latenzzeit unter 150 Millisekunden gewährleisten.
2.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen in den Bau und die Aufrüstung von passiver Netzinfrastruktur für den Mobilfunk zur Nutzung durch einen Mobilfunknetzbetreiber. Dazu gehören insbesondere Mast, Fundament, Zuwegung, Stromanbindung, Leerrohre sowie damit verbundene Verlegungsarbeiten. Die Umsetzung erfolgt nach Wahl des Zuwendungsempfängers im Betreibermodell oder im Investitionskostenzuschussmodell.
2.2.1 Im Betreibermodell führt der Zuwendungsempfänger den Bau der passiven Infrastruktur auf der Grundlage von Planungsdaten des interessierten Netzbetreibers selbst durch oder beauftragt diesen. Der Zuwendungsempfänger wird Vermieter der passiven Infrastruktur.
2.2.2 Im Investitionskostenzuschussmodell schreibt der Zuwendungsempfänger den Bau und den Betrieb der passiven Infrastruktur und die daraus resultierende Versorgung des Zielgebietes aus. Der Letztempfänger (Nummer 3) wird auch Vermieter der passiven Infrastruktur.
2.3 Nicht gefördert werden:
- technische Funklösungen, die nur eine eingeschränkte Mobilität der Nutzer erlauben (insbesondere WLAN),
- die Ausstattung mit aktiver Sendetechnik sowie der Betrieb und die Wartung der Sendetechnik,
- Ausgaben des Grunderwerbs einschließlich Pachtausgaben.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger können wegen der überregional zu verwirklichenden Maßnahmen Landkreise, kreisfreie Städte, die Region Hannover sowie kommunale Unternehmen oder deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse sein (Erstempfänger). Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO vollständig an privatwirtschaftliche Auftragnehmer (Letztempfänger) weiterleiten, die gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder passive Telekommunikationsinfrastruktur planen oder errichten.
3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Letztempfänger,
- die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
- die als Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31.7.2014 (ABl. EU Nr. C 249 S. 1) anzusehen sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Vorbereitungsarbeiten und Verfahren, die zur Stellung des Antrags notwendig sind, wie etwa die Absichtserklärung eines Mobilfunkunternehmens zur Versorgung oder die Standortakquise, gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
4.2 Eine Förderung muss zu einer wesentlichen Verbesserung der Versorgung mit mobilem Breitband führen. Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn in einem bislang mit Sprach- oder Datenmobilfunk nicht versorgten Gebiet erstmals mobiles Breitband (aktueller LTE-Standard oder 5G) ausgebaut wird. Eine mehrfache Zuwendung zur Versorgung desselben Gebietes durch diese Richtlinie ist ausgeschlossen. Der Betrieb muss mindestens für sieben Jahre gewährleistet sein (Zweckbindungsfrist). Nach Abschluss der Zweckbindungsfrist steht es dem Zuwendungsempfänger frei, die geförderte Infrastruktur zu veräußern.
4.3 Förderfähig sind Gebiete, in denen bislang keine Versorgung mit Sprach- oder Datenmobilfunk besteht und in denen in den nächsten 3 Jahren nach Abschluss des Markterkundungsverfahrens ein eigenwirtschaftlicher Ausbau nicht geplant ist (Erschließungsgebiete). Die Überstrahlung, die von geförderten Mobilfunkeinrichtungen ausgeht, auf Gebiete, in denen bereits eine mobile Breitbandversorgung besteht, soll soweit möglich gering gehalten werden.
4.4 Geförderte Mobilfunkeinrichtungen dürfen nicht zum Nachweis der Erfüllung von Versorgungsauflagen der Bundesnetzagentur verwendet werden. Der Netzbetreiber hat dies schriftlich zu erklären. Diese Erklärung ist von dem Netzbetreiber zusammen mit einer Dokumentation des aktuellen Ist-Zustandes und des geplanten Ausbauzustandes nach Inbetriebnahme der Sendestation an die Bundesnetzagentur gemäß deren Standards zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Erklärung und Dokumentation an das Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen oder eine andere vom Land benannte Stelle (Mobilfunkzentrum) und an die Bewilligungsstelle zu übermitteln.
4.5 Die Nutzung der im Rahmen der Förderung errichteten passiven Infrastruktur muss den Telekommunikationsunternehmen, die eine Interessensbekundung zur Nutzung vorlegen, zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen ermöglicht werden. Neu errichtete passive Infrastruktur ist so zu dimensionieren, dass allen interessierten Netzbetreibern ein Zugang zur Infrastruktur ermöglicht wird.
4.6 Voraussetzung für die Antragsstellung ist das Vorliegen einer unterzeichneten, Absichtserklärung zum Betrieb eines Mobilfunknetzes zwischen dem Zuwendungsempfänger und einem oder mehreren Netzbetreibern.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben (Basisfördersatz). Der Förderhöchstbetrag je Sendestandort beträgt 350.000 EUR. Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 10.000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.3 Eine Kumulation der Zuwendung mit anderen Bundes- oder EU-Programmen ist nicht möglich.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Abschließende Bewilligung und Verwendungsnachweis
6.1.1 Die ANBest-Gk/ANBest-P werden unverändert zum Bestandteil des Bescheides. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-Gk/ANBest-P sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.1.2 Im Vertrag mit dem Netzbetreiber (Nummer 2.2.1) oder Letztempfänger (Nummer 2.2.2) muss sichergestellt werden, dass die mit der Förderung verfolgten Ziele nach Nummer 2.1, die Vorgaben dieser Richtlinie sowie die von der Bewilligungsstelle festgelegten Auflagen eingehalten werden.
6.1.3 Die Zuwendungsempfänger führen transparente und diskriminierungsfreie Verfahren durch, im Einklang mit den einschlägigen Vergabevorschriften. Der Zuwendungsempfänger teilt der Bewilligungsstelle sowie im Fall von Nummer 2.2.1 den Netzbetreibern und im Fall von Nummer 2.2.2 den Letztempfängern die mitnutzbaren Infrastrukturen und die von ihm vorgesehenen Eigenleistungen mit. Für die Vergabe sind vom Zuwendungsempfänger möglichst große Gebietszuschnitte zu wählen.
6.1.4 Ausschreibungen sollen innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum des Förderbescheides erfolgen und sind der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Wird mit der Ausschreibung nicht spätestens ein Jahr nach dem Datum des Förderbescheides begonnen, ist der Förderbescheid gegenstandslos (auflösende Bedingung), sofern nicht der Zeitpunkt, zu dem die Bedingung eingetreten sein muss, durch die Bewilligungsstelle auf entsprechend begründeten Antrag wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise verschoben worden ist.
6.1.5 Die Dokumentation und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen sind in Kopie einzureichen. Die Bewilligungsstelle hat bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit das Recht, Originalbelege zur Prüfung einzusehen bzw. deren Vorlage zu verlangen.
6.1.6 Bei einer Weiterleitung der Zuwendung an einen Letztempfänger sind diesem auch sämtliche maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, aufzuerlegen.
6.2 Dokumentation und Monitoring
6.2.1 Der Antragsteller hat Informationen über ein geplantes Fördervorhaben durch frühzeitige Kontaktaufnahme dem Mobilfunkzentrum mitzuteilen. Diese Informationen dienen der Überwachung und Koordinierung der Fördermaßnahmen durch das Mobilfunkzentrum.
6.2.2 Der Zuwendungsempfänger hat der Bundesnetzagentur georeferenzierte Infrastrukturdaten zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas sowie der Bewilligungsstelle und dem Mobilfunkzentrum zur Verfügung zu stellen.
6.2.3 Beihilferechtlich erforderliche Berichts- und Veröffentlichungspflichten sind zu beachten (siehe hierzu Randnummer 78 Buchst. j und k der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau vom 26.1.2013 [ABl. EU Nr. C 25 S. 1]).
6.3 Rückforderungsmechanismus
6.3.1 Um zu verhindern, dass durch die Zuwendung eine übermäßige Rendite ermöglicht wird, ist bei Beihilfebeträgen von über 3 Mio. EUR folgender Rückforderungsmechanismus umzusetzen:
Im Fall von Nummer 2.2.2 hat der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der Zweckbindungsfrist beim Letztempfänger zu prüfen, ob die Mieteinnahmen über das im Angebot des Letztempfängers unterstellte Niveau hinaus angestiegen sind. Maßgeblich ist der nach der Barwertmethode ermittelte Gegenwartswert. Für die Abzinsung sind die von der Europäischen Kommission regelmäßig veröffentlichten Referenzzinssätze zu verwenden. Der Letztempfänger ist zur Auskunft gegenüber dem Zuwendungsempfänger verpflichtet. Der Zuwendungsempfänger hat seine Prüfung nach Ablauf der Zweckbindungsfrist zu dokumentieren und diese Dokumentation einschließlich des Ergebnisses der Prüfung der Bewilligungsstelle unverzüglich zu übermitteln. Übersteigen die tatsächlichen Mieteinnahmen im Schnitt des Zweckbindungszeitraumes das ursprünglich angenommene Niveau um mehr als 30% und hat keine entsprechende Preissenkung stattgefunden, hat der Letztempfänger dem Zuwendungsempfänger den diese 30% übersteigenden Anteil des Umsatzes (Mehrerlös) zu erstatten. Kommt es zu einer Erstattung, zahlt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle den entsprechenden Anteil an der bewilligten Zuwendung zurück.
Im Fall von Nummer 2.2.1 hat der Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsstelle nachzuweisen, dass keine entsprechenden Mehrerlöse im Zweckbindungszeitraum erzielt wurden.
6.3.2 Dem Land Niedersachsen bleibt es vorbehalten, darüber hinaus unter Berücksichtigung der Vorgaben des europäischen Beihilfenrechts durch Verwaltungsvorschrift die Modalitäten eines Rückforderungsmechanismus für künftige Fälle abweichend von Nummer 6.3.1 im Detail festzulegen.
6.3.3 Die Bewilligungsstelle hat den Rückforderungsmechanismus zu überwachen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, Mittelabrufe und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit.
7.4 Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel arbeitet die Bewilligungsstelle die gestellten Anträge nach Eingangsdatum der Antragsunterlagen ab.
7.5 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsstelle hält den Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderjahr abzurufen (Mittelabruf).
7.6 Das Mobilfunkzentrum veröffentlicht auf seiner Internetseite Kartenmaterial mit der Sprach- und Datenmobilfunkversorgung im Land Niedersachsen.
7.7 Die betroffenen Landkreise, kreisfreien Städte, die Region Hannover oder deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse leiten auf dem Onlineportal des Mobilfunkzentrums das Markterkundungsverfahren ein, indem sie die Netzbetreiber dort auffordern, innerhalb von acht Wochen ihren Ausbaustand und ihre Ausbaupläne für die gemeldeten Gebiete schriftlich mitzuteilen. Dabei ist von den Netzbetreibern in den vorgegebenen Messparametern darzustellen, ob in den nächsten drei Jahren nach Abschluss des Markterkundungsverfahrens in den mit Sprach- und Datenmobilfunk unversorgten Gebieten oder Teilen davon der Aufbau eines Mobilfunknetzes geplant ist, welche Gebiete anschließend mit LTE oder Folgestandard und welche mit Sprachmobilfunk versorgt sein werden.
7.8 Für den Fall, dass kein eigenwirtschaftlicher Ausbau geplant ist, bekunden die Zuwendungsempfänger oder die Netzbetreiber gegenüber dem Mobilfunkzentrum ihr Interesse am geförderten Ausbau der jeweiligen Gebiete. Nachdem der Erstkontakt hergestellt wurde, ermitteln die interessierten Netzbetreiber mit den Zuwendungsempfängern den Suchkreis mit den zur Lückenschließung geeigneten Sendestandorten und die voraussichtlichen Ausgaben pro Standort. Anzustreben sind Sendestandorte, die möglichst allen Netzbetreibern eine Verbesserung der Versorgung ermöglichen und verfügbare Infrastrukturen optimal einbeziehen.
7.9 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG i.V.m. dem VwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.10 Im Fall von Nummer 2.2.2 hat der Zuwendungsempfänger im Rahmen der Vergabe sicherzustellen, dass er die Ertragsberechnung des Letztempfängers zum Bau der passiven Infrastruktur sowie die Ertragsberechnung zum laufenden Betrieb bei der Bewilligungsstelle vorlegt, damit die Bewilligungsstelle eine Prüfung des konkreten Förderfalls vornimmt.
7.11 Bei einer Förderung nach Nummer 2.2 ist vertraglich zu regeln, dass im Fall einer Verwendung der Versorgungsgebiete eines geförderten Masten zur Erfüllung der Versorgungsauflagen an die Bundesnetzagentur, der Netzbetreiber (Nummer 2.2.1) oder Letztempfänger (Nummer 2.2.2) den Zuwendungsempfänger von etwaigen Rückforderungsansprüchen des Landes Niedersachsen freizustellen hat.
7.12 Die Erklärung des Netzbetreibers zusammen mit der Dokumentation des aktuellen Ist-Zustandes und des Ausbauzustandes nach Inbetriebnahme der Sendestation (siehe Nummer 4.4) ist als Bestandteil des Verwendungsnachweises an die Bewilligungsstelle und das Mobilfunkzentrum zu übermitteln. Gleiches gilt für die in Nummer 6.2.2 benannten georeferenzierten Daten.
8. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt am 31.3.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.