Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der wirtschaftsnahen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur im Geschäftsbereich des MW
Erl. d. MW v. 18.5.2022 – 30/32870/18 –
– VORIS 77300 –
[zuletzt geändert durch Erl. d. MW v. 15.05.2024 – 30-32872-4000 –
– VORIS 77300 –]
Bezug: a) Erl. v. 2.9.2015 (Nds. MBl. S. 1216), zuletzt geändert durch
Erl. v. 8.11.2017 (Nds. MBl. S. 1485)
– VORIS 77300 –
b) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Landes Niedersachsen sowie der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Zuwendungen für die Stärkung der niedersächsischen außeruniversitären Forschungsinfrastruktur in nicht gewinnorientiert arbeitenden Institutionen.
Das Land Niedersachsen hat ein erhebliches Interesse daran, die Forschungsinfrastrukturen weiter auszubauen und vor allem den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Niedersachsen zur Verfügung zu stellen. Ziel der Förderung ist deshalb, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gute Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Umsetzung neuer Produkt- und Verfahrensideen zu bieten.
Die Forschungseinrichtungen sollen durch bedarfsgerechte Ausstattung in die Lage versetzt werden, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung i. S. der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 198 S. 1) zu betreiben und deren Ergebnisse durch Weiterbildung von Fachkräften, Veröffentlichung und Technologietransfer zu verbreiten und/oder Kooperationsprojekte gemeinsam mit Unternehmen durchzuführen.
Durch den Ausbau der Infrastruktur im Bereich Forschung und Innovation wird ein Beitrag zur Erreichung des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ und zur Umsetzung der Niedersächsischen Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) geleistet.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- , Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- , Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159),
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74)
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.6.2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung im Folgenden: AGVO,
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung,
- EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu b –
in den jeweils geltenden Fassungen.
Soweit GRW-Mittel zum Einsatz kommen, finden außerdem die Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens, Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 17.2.2021 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (Banz AT 10.02.2022 B3), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregionen“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060)
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind die für den Auf- und Ausbau, die Erweiterung und/oder die Modernisierung der wirtschaftsnahen Forschungsinfrastruktur zu tätigenden Investitionen i.S. von Artikel 26 i. V. m. Artikel 2 Abs. 91 AGVO.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind
Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischereiund Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungen können bewilligt werden
3.1.1 den nicht gewinnorientierten Institutionen der Forschungsinfrastruktur ingenieur- und/oder naturwissenschaftlicher Disziplinen als juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, bei denen insbesondere die Zusammenarbeit mit niedersächsischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Wissens- und Technologietransfer in die Wirtschaft im Vordergrund stehen. Die außeruniversitären Institutionen üben ihre Tätigkeit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aus;
3.1.2 insbesondere den folgenden Institutionen:
- dem Deutschen Institut für Kautschuktechnologie e. V. (DIK) mit Sitz in Hannover,
- dem Deutschen Institut für Lebensmitteltechnik e. V. (DIL) mit Sitz in Quakenbrück,
- dem Institut für integrierte Produktion Hannover gGmbH (IPH) mit Sitz in Hannover,
- dem Laserzentrum Hannover e. V. (LZH) mit Sitz in Hannover,
- dem Institut für Solarenergieforschung GmbH (ISFH) mit Sitz in Emmerthal,
- dem OFFIS e. V. (Institut für Informatik), Oldenburg (Oldenburg),
- dem Institut für Nanophotonik Göttingen e. V. (IFNANO) mit Sitz in Göttingen.
3.2 Soweit es sich um eine Zuwendung nach der AGVO handelt, darf einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO sind von einer Förderung ausgeschlossen. Abweichend davon gilt dies auch für Unternehmen, die am 31. 12. 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
Soweit es sich um eine Zuwendung nach der AGVO handelt, sind ebenso Unternehmen und/oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO von der Förderung ausgeschlossen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind
- die Zuordnung der Forschungsinfrastruktur zu mindestens einem Stärkefeld der niedersächsischen RIS3- Strategie,
- die fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers zur Durchführung des Vorhabens,
- die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben zur Gewährleistung eines international angemessenen Leistungsstandards,
- zuwendungsfähige Ausgaben zum Zeitpunkt der Bewilligung höher als 200.000 EUR.
Die Antragsteller nach Nummer 3.1.2 müssen über ein ausreichend differenziertes Rechnungswesen (Trennungsrechnung für den nichtwirtschaftlichen und den wirtschaftlichen Geschäftsbereich) verfügen. Der Nachweis erfolgt bei Antragstellung mittels einer Testierung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer (beispielsweise im Rahmen der letztjährigen Jahresabschlussprüfung).
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
- Exzellenz,
- Wirtschaftsnähe,
- Potenzial,
- Kompetenz,
- Abwicklung,
- Gleichstellung,
- Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
- Nachhaltige Entwicklung,
- Gute Arbeit.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.
Die Bewilligungsstelle kann in Abstimmung mit dem MW Ausnahmen zulassen.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in beiden Programmgebieten grundsätzlich bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit die der Zuwendung zugrundeliegende Investition den Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers betrifft, kann die Zuwendung durch Mittel des Landes Niedersachsen bis zu einem Höchstförderbetrag von insgesamt 90 % ergänzt werden.
Soweit die der Zuwendung zugrunde liegende Investition den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers betrifft, ist die maximale Beihilfeintensität gemäß Artikel 26 Abs. 6 AGVO (50 % der beihilfefähigen Ausgaben, vgl. Nummer 5.3), bzw. der Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung (vgl. Nummer 6.5) einzuhalten.
Die Abgrenzung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt nach den Vorgaben der Randnummern 17 ff. der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 198 vom 27.6.2014 S. 1). Die Zuordnung der Investition zum Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit ist vom Antragsteller im Antrag darzustellen und in geeigneter Weise zu belegen (z. B. durch Ableitung aus der Trennungsrechnung oder durch Testat einer Steuerberaterin, eines Steuerberaters, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers).
5.3 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte gemäß Artikel 26 Abs. 5, Artikel 2 Abs. 29 und 30 AGVO
5.4 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig:
- Ausgaben im Zusammenhang mit Finanzierungen,
- der Erwerb von Grundstücken einschließlich der Erwerbskosten,
- die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.
5.5 Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz ,der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBestEFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage der AGVO erfolgt, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des Artikels 26 AGVO, insbesondere auch die Öffnung für mehrere Nutzer (Artikel 26 Abs. 4 AGVO) gegen ein marktgerechtes Entgelt (Artikel 26 Abs. 3 AGVO).
Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
6.6 Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.2 sind darauf hinzuweisen, dass bei nachträglicher Überschreitung der Beihilfeintensität gemäß Artikel 26 Abs. 7 AGVO eine Rückforderung erfolgen kann.
6.7 Bei der Förderung von Infrastrukturen ist im Bescheid ein Zweckbindungszeitraum festzulegen. Der Zweckbindungszeitraum beträgt für geförderte Neu- und Erweiterungsbauten zehn Jahre, für Ausstattungsgegenstände in der Regel fünf Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Gebäuden und Gegenständen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung.
Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO und § 49 Abs. 3 VwVfG.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBestEFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Im Rahmen der Bewertung der Förderwürdigkeit (Nummer 4.3 i. V. m. Abschnitt I der Qualitätskriterien) holt die Bewilligungsstelle eine fachliche Stellungnahme der Innovationszentrum Niedersachsen GmbH (IZ) ein. Die Bewilligungsstelle hat dieses Votum maßgeblich zu berücksichtigen. Ob ein Vorhaben einem der Stärkefelder der niedersächsischen RIS3-Strategie zuzuordnen ist und damit diese Voraussetzung für die Förderfähigkeit nach Nummer 4.2 erfüllt, entscheidet die Bewilligungsstelle ebenfalls unter maßgeblicher Berücksichtigung einer entsprechenden Stellungnahme der IZ.
7.7 Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.2 anhand eines Testats einer Steuerberaterin, eines Steuerberaters, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers zu belegen, inwieweit die Investitionsgüter wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich genutzt werden.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 18.5.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) – im Folgenden: AEUV –, die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2026 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1.1.2027 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist.
Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.6.2027. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Abs. 9 Buchst. a AGVO endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.