Förderprogramm

Förderung von Betreuungsvereinen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Beratung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Niedersächsisches Justizministerium

Ansprechpunkt:

Landesbetreuungsstelle bei dem Oberlandesgericht Oldenburg

Richard-Wagner-Platz 1

26135 Oldenburg

Weiterführende Links:
Förderung der anerkannten Betreuungsvereine

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Betreuungsverein in Niedersachsen tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt die Arbeit von Betreuungsvereinen.

Sie erhalten als Betreuungsverein die Förderung für Personal- und Sachausgaben zur

  • planmäßigen Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer und zu deren erfolgreicher Motivierung, weitere ehrenamtliche Betreuungen zu übernehmen,
  • Einführung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben,
  • Fortbildung und Beratung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,
  • planmäßigen Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,
  • Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,
  • Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern,
  • Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  • Schließung von Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der oder dem in Niedersachsen wohnhaften Betroffenen haben (formalisierte Begleitung).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt höchstens EUR 28.800 pro Jahr.

Darüber hinaus können Sie Zusatzförderungen nach bestimmten Kriterien erhalten.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 30.9. für das folgende Jahr über die für Sie örtlich zuständige Betreuungsbehörde im Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt beim Oberlandesgericht Oldenburg. Beachten Sie bitte, dass für Anträge auf Zusatzförderungen abweichende Fristen gelten.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind in Niedersachsen anerkannte und tätige Betreuungsvereine, die sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen können.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen als Antragsteller eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 Betreuungsorgansiationsgesetz (BtOG) gewährleisten. Dafür müssen Sie mindestens eine Vollzeit- oder Teilzeitkraft hauptberuflich und angestellt als Leitung beschäftigen.
  • Weiterhin müssen Sie zur Erfüllung der Aufgabe weitere geeignete Fachkräfte hauptberuflich in Voll- oder Teilzeit beschäftigen und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte.
  • Sie müssen auch andere Einnahmequellen ausschöpfen.
  • Sie müssen den Wirkungskreis der Querschnittsarbeit Ihres Betreuungsvereins mit den kommunalen Betreuungsbehörden abstimmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen

Erl. d. MJ v. 13.3.2020 – 3475-203.289 (SH1) –
– VORIS 21069 –
– Im Einvernehmen mit dem MF –
[zuletzt geändert durch Erl. d. MJ v. 04.03.2024 – 3475-203.289 (SH 1) –
– VORIS 21069 –]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach § 4 Nds. AGBtR, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die von den Betreuungsvereinen nach § 15 Abs. 1 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben).

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Qualität der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine aufrechtzuerhalten und weiter zu steigern. Mit der Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben durch die Betreuungsvereine wird die ehrenamtliche Betreuung in Qualität und Umfang gestärkt. Dies dient der Umsetzung des gesetzgeberischen Willens, der ehrenamtlichen Betreuung den Vorrang vor einer beruflich geführten Betreuung zu geben (§ 1816 Abs. 5 BGB). Durch die als weitere Querschnittsaufgabe von den Betreuungsvereinen wahrzunehmende Beratung und Information zu Vorsorgevollmachten können rechtliche Betreuungen vermieden werden. Die Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine ist daher nachhaltig zu unterstützen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Personal- und Sachausgaben des Betreuungsvereins zur

  • planmäßigen Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer und zu deren erfolgreicher Motivierung, weitere ehrenamtliche Betreuungen zu übernehmen,
  • Einführung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben,
  • Fortbildung und Beratung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,
  • planmäßigen Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,
  • Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,
  • Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern,
  • Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  • Schließung von Vereinbarungen i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 4 BtOG mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der oder dem in Niedersachsen wohnhaften Betroffenen haben (formalisierte Begleitung).

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.

3.2 Mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erledigung der Querschnittsaufgaben zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Betreuungsverein kann gefördert werden, soweit er folgende Voraussetzungen erfüllt:

4.1 Der Betreuungsverein gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG erforderlich ist; dazu gehören eine hauptberuflich als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte Leitung sowie weitere hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigte und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte.

Geeignet ist eine hauptberufliche Fachkraft in der Regel dann, wenn sie über eine staatlich anerkannte Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Sozialwissenschaften, Pädagogik, Psychologie oder Rechtswissenschaften, verfügt. Die Eignung kann sich auch aus einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit im Bereich der rechtlichen Betreuung ergeben.

4.2 Der Sitz und Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins ist in Niedersachsen.

4.3 Andere Einnahmequellen werden ausgeschöpft, insbesondere werden die nach § 7 Abs. 2 und § 13 VBVG zulässigen Ansprüche erhoben; dies gilt auch für den Fall einer finanziellen Förderung durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde.

4.4 Der Wirkungskreis der Querschnittsarbeit des Betreuungsvereins ist mit der örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt. Es können mehrere Betreuungsvereine in einem Wirkungskreis nebeneinander gefördert werden. Ein Betreuungsverein kann einen Wirkungskreis besitzen, der sich auf die Zuständigkeit mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zu den Personal- und Sachkosten wird eine Zuwendung zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 1.1 von höchstens 28.800 EUR jährlich gewährt.

Der Höchstbetrag wird gewährt, wenn durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Betreuungsvereins Querschnittsarbeit in dem Umfang von 25 Wochenstunden geleistet wird, bei einem geringeren Umfang der Querschnittsarbeit wird die Förderung anteilig gewährt. Der Betreuungsverein hat im Fall der Wahrnehmung der Querschnittsarbeit durch mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Person namentlich zu benennen, welche die Querschnittsarbeit hauptamtlich verantwortet. Der Arbeitskraftanteil dieser verantwortlichen Mitarbeiterin oder dieses verantwortlichen Mitarbeiters hat für die Querschnittsarbeit zumindest 10 Wochenstunden zu betragen.

5.3 Neu gegründete Betreuungsvereine können im Kalenderjahr ihrer Gründung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die die Aufgaben nach Nummer 1.1 erfüllen, unter Beachtung der Nummer 6.2 einen Zuschuss anteilig vom Zeitpunkt der Anerkennung an erhalten, sofern die geförderte Stelle oder die geförderten Stellen besetzt ist oder sind. Anträge, die nach dem 15. September des Antragsjahres gestellt werden, werden nicht mehr berücksichtigt.

5.4 Für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die oder der Elternzeit nach § 15 BEEG oder Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in Anspruch nimmt, wird der Zuschuss nicht gewährt, soweit die Personalstelle deshalb unbesetzt bleibt. Dies gilt auch für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, für die oder den der Anstellungsträger Leistungen nach dem SGB II und/oder SGB III sowie nach anderen Sonderprogrammen des Bundes oder Landes erhält.

Soweit die geförderte Stelle mehr als drei Monate nicht besetzt ist, wird die Förderung anteilig gewährt.

5.5. Über die Förderung gemäß Nummer 5.2 hinaus kann dem Betreuungsverein eine Zusatzförderung nach den folgenden Kriterien gewährt werden:

5.5.1 Für jede ehrenamtliche Betreuung, die in Niedersachsen auf Vorschlag oder Vermittlung des Betreuungsvereins einer ehrenamtlichen Betreuerin oder einem ehrenamtlichen Betreuer übertragen wurde, wird im Folgejahr nach Maßgabe der Nummer 6.5 im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eine Fallpauschale gewährt. Als ehrenamtliche Betreuung gilt auch die Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung durch eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen.

5.5.2 Für die Durchführung von individuellen Beratungen über die Erteilung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sowie für die Durchführung von individuellen Beratungen von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und Vorsorgebevollmächtigten kann im Folgejahr im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel bei der Durchführung von mindestens 30 Beratungen ein Zuschuss von höchstens 2.000 EUR gewährt werden. Bei der Durchführung von insgesamt mindestens 50, 80, 110, 140, 170 oder 200 Beratungen kann im Folgejahr im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel ein weiterer Zuschuss von jeweils höchstens 600 EUR für die genannte Mindestzahl der Beratungen (zusätzlich höchstens 3.600 EUR) gewährt werden.

5.5.3 Für die Durchführung von bis zu 20 Informationsveranstaltungen zu Themen der rechtlichen Betreuung und zu Themen der Erteilung von Vorsorgevollmachten mit mindestens sieben Teilnehmenden pro Veranstaltung kann im Folgejahr im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel ein Zuschuss pro Veranstaltung von höchstens 200 EUR gewährt werden. Bei der Durchführung von mehr als 20 Informationsveranstaltungen zu Themen der rechtlichen Betreuung und zu Themen der Erteilung von Vorsorgevollmachten mit mindestens sieben Teilnehmenden pro Veranstaltung kann im Folgejahr im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel für bis zu 30 weitere Veranstaltungen ein Zuschuss pro Veranstaltung von höchstens 100 EUR gewährt werden.

5.5.4 Für den Abschluss von bis zu 30 Vereinbarungen i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 BtOG mit einer ehrenamtlichen Betreuerin oder einem ehrenamtlichen Betreuer, die oder der keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der oder dem in Niedersachsen wohnhaften Betroffenen hat (formalisierte Begleitung), kann ein Zuschuss von jeweils 150 EUR gewährt werden.

5.6 Die Betreuungsvereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung der kommunalen Betreuungsbehörden. Das Land geht davon aus, dass sich die kommunalen Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine, für die das Land eine Zuwendung nach Nummer 5.2 gewährt, angemessen beteiligen.

6 Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Unabhängig von der Regelung der VV Nr. 10.2 zu § 44 LHO ist der Verwendungsnachweis gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erbringen.

6.2 Bewilligungsbehörde der Zuwendung ist das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg). Die Anträge der Betreuungsvereine auf Förderung gemäß Nummer 5.2 sind bei der Bewilligungsbehörde über die örtliche Betreuungsbehörde mit deren Stellungnahme einzureichen. Unter Bezugnahme auf Nummer 5.6 soll die Stellungnahme auch Angaben zur Höhe der Förderung durch die kommunalen Betreuungsbehörden sowie unter Bezugnahme auf Nummer 4.4 den Nachweis der Abstimmung über den Wirkungskreis enthalten.

6.3 Der Zuschuss nach Nummer 5.2 wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag für das Förderungsjahr 2020 muss der Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorliegen. Zukünftige Anträge (Folgeanträge) können bis zum 30. September des dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Jahres gestellt werden. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder ab Genehmigung der Ausnahme vom vorzeitigen Vorhabenbeginn.

6.4. Der Zuschuss nach den Nummern 5.5.2 und 5.5.3 wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag kann bis zum 30. Juni des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres gestellt werden. Der Nachweis über die gemäß Nummer 5.5.2 durchgeführten Beratungen kann erbracht werden, indem der Verein auf dem gemäß Nummer 6.7 vorzulegenden Tätigkeitsbericht nachweist, dass er mindestens 30 bzw. mindestens 50, 80, 110, 140, 170 oder 200 Beratungsgespräche geführt hat. Der Nachweis über die gemäß Nummer 5.5.3. durchgeführten Veranstaltungen kann erbracht werden, indem der Verein auf dem gemäß Nummer 6.7 vorzulegenden Tätigkeitsbericht die von ihm durchgeführten Veranstaltungen und die Teilnehmerzahl aufführt. Die Förderung nach Nummer 5.5.3 erfolgt aus der um die Förderung nach den Nummern 5.2, 5.5.2 und 5.5.4 gekürzten Fördersumme. Sofern die nach den vorstehenden Vorgaben berechneten Haushaltsmittel nicht ausreichen, um den nach Nummer 5.5.3 maximal möglichen Förderbetrag auszukehren, wird dieser im Verhältnis zu den noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gekürzt.

6.5 Der Zuschuss nach Nummer 5.5.1 wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag kann bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres gestellt werden. Grundlage für die Gewährung der Fallpauschale ist die Anzahl der Betreuungen aus Niedersachsen, die in dem dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Jahr an eine von den Betreuungsvereinen geworbene ehrenamtliche Betreuerin oder einen geworbenen ehrenamtlichen Betreuer übertragen wurde. Dem Antrag ist eine namentliche Liste sowie eine Bestätigung der Betreuungsbehörde oder des Betreuungsgerichts beizufügen, dass den dort aufgeführten Personen diese ehrenamtliche Betreuung im maßgeblichen Zeitraum übertragen wurde. Die Bewilligungsbehörde hat bis zum 30. September des laufenden Jahres entsprechend der Gesamtzahl der den Betreuungsvereinen zustehenden Fallpauschalen und der nach Abzug der Zuschüsse nach den Nummern 5.2, 5.5.2, 5.5.3 und 5.5.4 noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Betrag der Fallpauschale zu errechnen. Sind Anträge auf Anerkennung eines Betreuungsvereins bis zum 15. September des Antragsjahres gestellt, aber noch nicht beschieden worden, wird je antragstellenden Verein ein Betrag von höchstens 7.200 EUR zurückgestellt, bevor die Fallpauschale errechnet wird. Sollte sich bei der Finanzierungsplanung ein Überschuss errechnen, der nicht ausgekehrt werden kann (Überfinanzierung), wird dieser Betrag nicht erneut auf die Fallpauschale umgelegt.

6.6 Der Zuschuss nach Nummer 5.5.4 wird auf Antrag gewährt. Der Antrag für das Förderjahr 2023 muss der Bewilligungsbehörde bis zum 30. September vorliegen. Zukünftige Anträge können bis zum 31. März des laufenden Bewilligungsjahres unter Mitteilung der Anzahl der geplanten Beratungsgespräche zum Abschluss einer formalisierten Begleitung gestellt werden. Der Nachweis über die gemäß Nummer 5.5.4 abgeschlossenen Vereinbarungen ist durch Vorlage der Vereinbarungen zu erbringen.

6.7 Ein einfacher Verwendungsnachweis (Nummer 6.6 ANBest-P) wird zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist Anhang des kalenderjährlich vorzulegenden Tätigkeitsberichts. Als Mindestinhalt des Berichts sind neben den allgemeinen Angaben folgende Daten aufzuführen:

  • Anzahl der hauptamtlich beschäftigten Fachkräfte mit ihrer Wochenarbeitszeit, Anzahl der den hauptamtlich beschäftigten Fachkräften übertragenen Betreuungen je Vollzeiteinheit,
  • Anzahl der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer, die vom Betreuungsverein nach Übertragung mindestens einer Betreuung begleitet wurden,
  • Stundenzahl für die Gewinnung, Einführung, Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern in Veranstaltungen und Einzelgesprächen sowie die Gesamtzahl der gewonnenen, eingeführten, fortgebildeten und beratenen Personen,
  • Beratung im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 3 BtOG bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht,
  • Stundenzahl für abgehaltene Stunden für Informationen über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,
  • Stundenzahl für Beratungen und Unterstützungen von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  • Umfang anderer Einnahmequellen im Sinne von Nummer 4.3,
  • Anzahl der abgeschlossenen formalisierten Begleitungen nach Nummer 5.5.4.

7 Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

 

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