Richtlinie
Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Weiterbildungsprämie für Industrie- und Fachmeisterinnen und Industrie- und Fachmeister mit Ausnahme des Handwerks (Niedersächsische Weiterbildungsprämie)
Erl. d. MW v. 3.6.2020 – 13-530/0011/13.2
– VORIS 77400 –
[geändert durch Erl. d. MS v. 8.12.2023 – 13-530/0011/13.2
– VORIS 77400 –]
1. Zweck, Rechtsgrundlage
1.1 Mit der Weiterbildungsprämie schafft das Land Niedersachsen Anreize, sich beruflich weiterzubilden und damit vorhandene Bildungspotenziale bestmöglich auszuschöpfen. Besonders im Bereich der nicht-akademischen Fach- und Führungskräfte wird für die Zukunft ein zunehmender Mangel erwartet. Daher soll die Weiterbildungsprämie für Meisterinnen und Meister (ohne Handwerk) eine finanzielle Anerkennung für eine bestandene Meisterprüfung sein.
1.2 Die Gewährung der Weiterbildungsprämie als Billigkeitsleistung i.S. des § 53 LHO erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Weiterbildungsprämie besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.
2. Gegenstand der Weiterbildungsprämie
Die Weiterbildungsprämie wird für das Bestehen einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung als Industrie- oder Fachmeisterin oder Industrie- oder Fachmeister im gewerblich-technischen sowie im land-, forst- und hauswirtschaftlichen Bereich (ohne Handwerk) gewährt.
3. Empfängerinnen oder Empfänger der Weiterbildungsprämie
Empfängerinnen oder Empfänger der Weiterbildungsprämie sind Absolventinnen und Absolventen einer erfolgreich abgelegten öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung als Industrie- oder Fachmeisterin oder Industrie- oder Fachmeister im gewerblich-technischen sowie im land-, forst- und hauswirtschaftlichen Bereich (ohne Handwerk).
4. Voraussetzungen
4.1 Die Prämie wird den in Nummer 3 genannten Absolventinnen und Absolventen gewährt, die ihre Prüfung vollständig und erfolgreich ab Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen haben. Maßgeblich ist das Datum des Meisterprüfungszeugnisses.
4.2 Der Hauptwohnsitz oder Ort der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Antragstellerin oder des Antragstellers muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens sechs Monaten in Niedersachsen liegen. Der Nachweis erfolgt durch eine erweiterte Meldebescheinigung oder eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die als Vorlage im Kundenportal der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) hinterlegt ist.
4.3 Die Gewährung der Prämie ist ausgeschlossen, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller für denselben Abschluss bereits eine Förderung in einem anderen Bundesland beantragt oder gewährt bekommen hat.
5. Art und Umfang, Höhe der Weiterbildungsprämie
Die Weiterbildungsprämie beträgt 1.000 EUR. Sie wird nur einmal pro Antragstellerin oder Antragsteller gewährt.
Die Auszahlung erfolgt auf das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Antragsformular angegebene Konto.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover. Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen werden durch die Bewilligungsstelle auf ihrer Internetseite (https://www.nbank.de) und in ihrem Kundenportal (https://kundenportal.nbank.de) bereitgestellt.
6.2 Die Antragstellung und die Einreichung der erforderlichen Nachweise (Meldebescheinigung oder Arbeitgeberbescheinigung, Meisterprüfungszeugnis) erfolgen online über das Kundenportal der Bewilligungsstelle.
6.3 Die Bewilligungsstelle teilt der Empfängerin oder dem Empfänger die Gewährung der Weiterbildungsprämie mit und zahlt diese aus.
6.4 Der letzte Tag zur Vorlage vollständiger Antragsunterlagen wird auf der Internetseite der Bewilligungsstelle bekannt gegeben (Ausschlussfrist).
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.7.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.