Förderprogramm

Hilfen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen (Sonderprogramm für Kulturveranstaltungen)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Sonderprogramm für Kulturveranstaltungen in Niedersachsen Anmeldung für das Sonderprogramm für Kulturveranstaltungen in Niedersachsen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Kulturveranstaltungen mit kostenpflichtigem Eintritt durchführen und von Kostensteigerungen und gesunkenen Besucherzahlen betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Kulturveranstalterin und Kulturveranstalter bei der Bewältigung von Schäden und Belastungen, die durch Kostensteigerungen, unbeständiges Nachfrageverhalten des Publikums und Minderauslastungen entstehen.

Sie können eine Förderung erhalten für Veranstaltungen mit bis zu 20.000 geplanten Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.12.2023 stattfinden beziehungsweise stattgefunden haben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Der Zuschuss verdoppelt Ihre tatsächlich erzielten Einnahmen aus dem Verkauf von bis zu 4.000 Tickets für Veranstaltungen im Zeitraum von 1.1.2023 bis 31.12.2023.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 200.000 pro Veranstaltung und maximal EUR 1 Million pro Unternehmen beziehungsweise Antragstellerin und Antragsteller.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 1.000.

Melden Sie Ihre Veranstaltung vor Durchführung bitte zunächst online an. Nach Durchführung der Veranstaltung können Sie den Antrag auf Gewährung der Wirtschaftlichkeitshilfe digital bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) einreichen.

Eine rückwirkende Registrierung für Veranstaltungen von Januar 2023 bis Juli 2023 war bis zum 15.8.2023 möglich.

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 30.6.2024 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Veranstaltende von Kulturveranstaltungen mit inländischer Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung, dazu zählen auch öffentlich-rechtliche sowie gemeinnützige Veranstaltende.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die zu fördernde Kulturveranstaltung muss in Niedersachsen stattfinden und der Eintritt muss kostenpflichtig sein.
  • Sie als Antragstellerin oder Antragsteller müssen das wirtschaftliche und organisatorische Risiko der zu fördernden Kulturveranstaltung tragen.
  • Sie müssen andere Leistungen und Unterstützungen vorrangig in Anspruch nehmen.

Unternehmen, die sich am 31.12.2022 in Schwierigkeiten befunden haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Hilfen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen (Sonderprogramm für Kulturveranstaltungen)

Erl. d. MWK v. 12.7.2023 – 33-57 009 –
– VORIS 22100 –

1. Zweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Billigkeitsleistungen gemäß § 53 LHO als freiwillige Zahlung des Landes.

Ziel des „Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen“ ist es, Härten für Kulturveranstalter auszugleichen und Veranstalter für Schäden, die aufgrund volatilen Nachfrageverhaltens des Publikums und Minderauslastungen entstehen, zu entschädigen. Konkret soll die Wirtschaftlichkeit von Kulturveranstaltungen, welche mit verminderten Teilnehmerzahlen stattfinden müssen, erhöht werden.

1.2 Die Gewährung der Billigkeitsleistung aus dem „Sonderprogramm für Kulturveranstaltungen“ für Veranstalter von Kulturveranstaltungen erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen allgemeinen Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/917 der Kommission vom 4.5.2023 (ABl. EU Nr. L 119 S. 159) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – im Folgenden: AGVO. Das Programm fällt unter den Artikel 53 AGVO. Durch die Inanspruchnahme von Hilfen des „Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen“ und anderer Hilfen, insbesondere auch aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) – im Folgenden: De Minimis-Verordnung –, darf der beihilferechtlich nach Artikel 53 der AGVO zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Dies trifft nicht für Veranstalter zu, deren überwiegend öffentliche Förderung nicht dem Beihilfebegriff nach der Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 19.7.2016 (ABl. EU Nr. C 262 S. 1) unterliegen.

1.3 Die „Vollzugshinweise für die Gewährung von Hilfen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen“ des MWK sind als Anlage Bestandteil dieser Richtlinie. Sie enthalten verbindliche, z.T. ergänzende Regelungen zu:

  • Definitionen,
  • Leistungsempfänger; Antragsberechtigung,
  • Höhe, Auszahlung und Verwendung der Mittel aus dem Sonderprogramm,
  • Verfahren bei Registrierung, Antragstellung und Antragsbearbeitung,
  • Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle,
  • Verhältnis zu anderen Hilfen,
  • sonstigen Regelungen und
  • steuerrechtlichen Hinweisen.

1.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Bewilligungsstelle und Antragstellung

2.1 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.

2.2 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung und die Auszahlungsanforderung erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Anträge sind ausschließlich digital bis spätestens zum 30.6.2024 zu stellen.

3. Ergänzende Regelungen

3.1 Billigkeitsleistungen, Zuschüsse anderer Finanzgeber, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Unterstützungsprogramme der EU, des Bundes, des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit den Kriegsfolgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Sofern Programme des Landes, des Bundes oder von Kommunen mit gleichem oder ähnlichem Zuwendungszweck in Anspruch genommen werden, ist die über diese Richtlinie erhaltene Billigkeitsleistung anzugeben. Entsprechend sind Billigkeitsleistungen aus anderen Programmen bei Antragstellung für dieses Förderprogramm anzugeben.

3.2 Der LRH ist berechtigt, bei den Leistungsempfangenden Prüfungen i.S. der §§ 91 und 100 LHO durchzuführen. Prüfrechte hat im begründeten Einzelfall auch das MWK.

3.3 Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i.S. des § 264 StGB i.V.m. § 2 SubvG vom 29.7.1976 (BGBl I S. 2037) und § 1 NSubvG 22.6.1977 (Nds. GVBl. S. 189). Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.

4. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 12.7.2023 in Kraft und mit Ablauf des 30.6.2024 außer Kraft.

 

Anlage
Vollzugshinweise für die Gewährung von Hilfen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen

Nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Niedersachsen sowie nach Maßgabe dieser Vollzugshinweise gewährt die NBank Billigkeitsleistungen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen.

I. Beschreibung der Hilfen

1. Zweck der Hilfe des Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen

(1) Die Landesregierung hat die Schaffung eines Sonderprogrammes für Kulturveranstaltungen beschlossen. Durch das Programm sollen Härten für Kulturveranstalter ausgeglichen und Veranstalter für Schäden, die aufgrund volatilen Nachfrageverhaltens des Publikums und Minderauslastungen entstehen, entschädigt werden. Konkret soll die Wirtschaftlichkeit von Kulturveranstaltungen, welche mit verminderten Teilnehmerzahlen stattfinden müssen, erhöht werden. Diese Hilfen des Sonderprogrammes für Kulturveranstaltungen sind in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung an Veranstalter zu gewähren, wenn bei Veranstaltungen aufgrund volatilen Nachfrageverhaltens des Publikums Minderauslastungen entstehen, durch welche wirtschaftliche Defizite erzeugt werden. Das Sonderprogramm setzt weitgehend den Teil Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen fort.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die NBank entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Leistungsempfänger; Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind Veranstalter von in Niedersachsen stattfindenden Kulturveranstaltungen mit kostenpflichtigem Eintritt, die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind. Öffentlich-rechtliche sowie gemeinnützige Veranstalter sind antragsberechtigt; das gilt in Abweichung zu Satz 1 – auch in Fällen, in denen ihre Tätigkeit nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst ist.

a) Veranstalter im Sinne des Sonderprogramms ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Kulturveranstaltung trägt, unabhängig von der Rechtsform des Veranstalters.

b) Eine Veranstaltung ist ein planmäßiges, zeitlich eingegrenztes, aus dem Alltag herausgehobenes Ereignis, welches sich nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach seinem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischem Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgrenzt und in der Regel jedermann zugänglich ist, auf einer besonderen Veranlassung beruht und regelmäßig ein Ablaufprogramm hat. Eine Kulturveranstaltung ist eine Veranstaltung, die den Anforderungen des beihilferechtlichen Ausnahmeregimes für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes in Artikel 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO; VO (EU) 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung) genügt. Kulturelle Zwecke und Aktivitäten müssen dabei eindeutig im Vordergrund stehen. Eine Positiv- und Negativliste förderfähiger Veranstaltungen wird im Rahmen von FAQs konkretisiert.

(2) Darüber hinaus müssen Veranstalter den Anforderungen der AGVO für eine Förderung nach Artikel 53 genügen. Ausgeschlossen sind:

a) Unternehmen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 der AGVO oder ihres Wirtschaftszweiges gemäß Artikel 1 Absatz 3 der AGVO von einer Förderung ausgeschlossen sind.

b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit/Unvereinbarkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind („Deggendorf-Grundsatz“ gemäß Artikel Absatz 4 der AGVO).

c) Unternehmen, die am 31. Dezember 2022 in Schwierigkeiten waren.

3. Art der Hilfen des Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen

(1) Das Sonderprogramm für Kulturveranstaltungen besteht aus einer Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit bis zu 20.000 geplanten Teilnehmern im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023.

(2) Veranstalter von Veranstaltungen mit bis zu 20.000 möglichen Teilnehmern im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 können eine Wirtschaftlichkeitshilfe beantragen, sofern durch volatiles Nachfrageverhalten des Publikums eine Minderauslastung und folglich ein wirtschaftliches Defizit von Ihnen befürchtet wird. Die Wirtschaftlichkeitshilfe zahlt einen Zuschuss zu den tatsächlich erzielten Eintrittseinnahmen. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich aus der Höhe der tatsächlich erzielten Eintrittseinnahmen sowie den Kosten der Veranstaltung.

4. Höhe der Hilfen des Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen

(1) Die Wirtschaftlichkeitshilfe verdoppelt die tatsächlich erzielten Einnahmen aus dem Verkauf von bis zu 4.000 Tickets für Veranstaltungen im Zeitraum von 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

a) Maßgeblich sind die nachgewiesenen durchschnittlichen Netto-Einnahmen pro tatsächlich verkauftem Ticket.

b) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Registrierung der Veranstaltung für eine Wirtschaftlichkeitshilfe gegenüber möglichen und tatsächlichen, im engen sachlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Vertragspartnern (z.B. Künstler, Techniker, Zulieferer, Caterer etc.) offenzulegen.

c) Die Förderhöchstgrenze ist erreicht, wenn die Finanzierungslücke zwischen tatsächlich angefallenen, veranstaltungsbezogenen Kosten (zuzüglich einer Durchführungspauschale von 10% dieser Kosten) und den tatsächlich erzielten Einnahmen zu 90 Prozent geschlossen wurde. Kosten, die für mehrere Veranstaltungen angefallen sind, dürfen nur anteilig geltend gemacht werden. Kosten für die Anschaffung von langlebigen Wirtschaftsgütern können nicht geltend gemacht werden.

d) Die maximale Wirtschaftlichkeitshilfe pro Veranstaltung beträgt 200.000 Euro. Die Förderuntergrenze liegt bei 1.000 Euro.

(3) Kosten, die von verbundenen Unternehmen, wie in Ziffer 5 Absatz 6 definiert, in Rechnung gestellt wurden, können nur in der Höhe geltend gemacht werden, in der sie dem verbundenen Unternehmen tatsächlich entstanden sind.

(4) Anträge können auch für Veranstaltungen gestellt werden, deren Planung bereits vor Registrierung der Veranstaltung begonnen hat. Anträge müssen innerhalb der in den FAQ spezifizierten Fristen gestellt werden.

(5) Die maximale Förderung beträgt 1.000.000 Euro pro Unternehmen bzw. Antragsteller und Jahr. Der Schwellenwert größer 1.000.000 Euro darf nicht durch eine Aufspaltung der Fördervorhaben umgangen werden.

(6) Für gleichartige Veranstaltungen desselben Antragstellers an demselben Veranstaltungsort werden in den FAQs nähere Bestimmungen, insbesondere zur Zusammenfassung von Anträgen, zu Pauschalierungen und zu den Förderhöchstgrenzen getroffen.

5. Verfahren bei Registrierung, Antragstellung und Antragsbearbeitung

(1) Der Antragstellung auf Gewährung der Wirtschaftlichkeitshilfe geht eine Registrierung voraus. Zunächst wird die Veranstaltung vor ihrer Durchführung registriert; dies ist möglich, solange die Mittel des Sonderprogramms nicht ausgeschöpft wurden. Erst nach der Durchführung kann ein Antrag auf Gewährung der Wirtschaftlichkeitshilfe gestellt werden.

Für Veranstaltungen, die zwischen dem 01. Januar und vier Wochen nach Veröffentlichung der Richtlinie stattgefunden haben, gelten Ausnahmeregelungen, so dass eine Registrierung vorab nicht notwendig ist, um eine Förderung zu erhalten.

a) Registrierung und Antragstellung erfolgen über eine IT-Plattform. Vor der Veranstaltung prüft der Veranstalter im Rahmen eines Self-Assessments den Kulturcharakter und die Einordnung der geplanten Veranstaltung in die in Ziffer 2 Absatz 1 genannten Kategorien, und registriert die Veranstaltung unter Angabe von Ort, Termin und für die Prüfung eines späteren Antrags relevanter Details der Veranstaltung.

b) Nach Durchführung der Veranstaltung kann durch den Veranstalter ein Antrag gestellt werden und sind die zum Zwecke der Registrierung bereits eingereichten Unterlagen um die tatsächlich erzielten Einnahmen und die tatsächlichen Kosten der Veranstaltung zu ergänzen.

c) Die Beantragung der Wirtschaftlichkeitshilfe kann entsprechend den Regeln in den FAQs kumuliert für mehrere Veranstaltungen erfolgen.

d) Für Veranstaltungen, die am selben Ort desselben Veranstalters wiederholt werden, gelten Sonderregeln, die in den FAQs geregelt werden.

e) Die Bagatellgrenze für die Bewilligung von Hilfen eines Antrags beträgt 1.000 Euro.

(3) Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen. Zum Ausschluss von Betrug und Identitätsdiebstahl ist die Identität des Antragsstellers bzw. des prüfenden Dritten über geeignete Verfahren zu verifizieren.

a) Name und Firma

b) Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und Einrichtungen (bei öffentlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Organisationen soweit vorhanden) oder steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,

c) Geburtsdatum bei natürlichen Personen,

d) zuständige Finanzämter,

e) IBAN einer der bei einem der unter Buchstabe d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,

f) Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,

g) Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 5 Absatz 6.

(4) Ergänzend zu den Angaben nach Absatz 3 hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:

a) Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder, welche gemäß Ziffer 7 Absatz 1 anzurechnen sind, in Anspruch genommen wurden und dass diese bei der Berechnung der Veranstaltungskosten als Einnahmen in Abzug gebracht wurden,

b) Erklärung des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Hilfen des Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen der beihilferechtlich nach Artikel 53 AGVO zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird oder dass der Veranstalter überwiegend öffentlich gefördert wird und nicht dem Beihilfebegriff nach der Bekanntmachung der EU-Kommission vom 19. Juli 2016 (ABl. C 262/1) unterliegt,

c) Erklärung des Antragstellers, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen und anerkannt wurden,

d) Erklärung des Antragsstellers, dass weder Hilfen in Steueroasen abfließen, noch sonstige Gewinnverschiebungen in diese Jurisdiktionen erfolgen und dass er Steuertransparenz gewährleistet,

e) Erklärung des Antragstellers, dass ihm bekannt ist, dass die NBank von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Hilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Der Antragsteller stimmt gegenüber der NBank zu, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. Darüber hinaus erteilt der Antragsteller Einwilligungen für die aggregierte Veröffentlichung bestimmter Daten nach Artikel 9 AGVO.

(5) Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Hilfe des Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen haben die prüfenden Dritten ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten.

(6) Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;

b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

c) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

6. Prüfung des Antrags durch die NBank

(1) Die Prüfung des Antrags sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Hilfe sind Aufgabe der NBank. Die NBank entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen aus dem Sonderprogramm für Kulturveranstaltungen vorliegen sowie über deren Höhe. Sie können die Angaben des Antragstellers überprüfen und sich hierzu geeignete Unterlagen vorlegen lassen. Die NBank trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. Dazu werden auf der IT-Plattform unterstützende Verfahren zur Verfügung gestellt.

(2) Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. Die für die Zahlungen notwendigen Daten sind der Freien und Hansestadt Hamburg kassensicher zu übermitteln. Die landesrechtlichen Regelungen zur Kassensicherheit analog § 77 BHO sind durch die Freie und Hansestadt Hamburg einzuhalten.

(3) Zuviel gezahlte Hilfen sind zurückzufordern. Falls eine Versicherung nach Ziffern 2 Absatz 2,5 Absatz 4 Buchstabe a), b), d) oder e) falsch ist, sind die Hilfen vollumfänglich und verzinst zurückzufordern.

(4) Zur nachträglichen Bearbeitung von fehlerhaften Anträgen und Rückforderungen sowie dem Erlass von Änderungsbescheiden werden auf der IT-Plattform geeignete Verfahren zur Verfügung gestellt.

7. Verhältnis zu anderen Hilfen

(1) Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden auf die Leistungen des Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen angerechnet. Bei der Berechnung der Veranstaltungskosten (und der Förderhöchstgrenze bei der Wirtschaftlichkeitshilfe) sind zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bewilligte Förder- und Billigkeitsleistungen von Bund und Ländern zu berücksichtigen, soweit sich die Förderzeiträume überschneiden. Das Land Niedersachsen trägt dafür Sorge, dass die aus diesem Programm bewilligten Zuschüsse bei der Gewährung von sich überschneidenden Förder- und Billigkeitsleistungen aus Landesmitteln angerechnet werden und hier ggf. entsprechende Nachberechnungen erfolgen. Grundsätzlich gilt, dass Kosten nur einmal erstattet werden können.

(2) Eine Kumulierung der Hilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, die nicht unter die Leistungen gemäß Absatz 1 fallen, insbesondere mit Darlehen, ist zulässig.

(3) In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Hilfe des Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen der nach Artikel 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zulässige Höchstbetrag unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieses Artikels gewährten Hilfen nicht überschritten wird. Dies trifft nicht für Veranstalter zu, deren überwiegend öffentliche Förderung nicht dem Beihilfebegriff nach der Bekanntmachung der EU-Kommission vom 19. Juli 2016 (ABl. C 262/1) unterliegen.

II. Verfahren

8. Antragstellung

(1) Eine Antragstellung auf Wirtschaftlichkeitshilfe ist für Veranstaltungen möglich, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 stattfinden.

9. Sonstige Regelungen

Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilfekonform erfolgen. Das Programm zur Gewährung von Hilfen als Billigkeitsleistungen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen fällt unter Artikel 53 und erfüllt die einschlägigen allgemeinen Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Durch die Inanspruchnahme von Hilfen des Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen und anderer Hilfen, insbesondere auch aufgrund der De Minimis-Verordnung (VO (EU) 1407/2013), darf der beihilferechtlich nach Artikel 53 der AGVO zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Dies trifft nicht für Veranstalter zu, deren überwiegend öffentliche Förderung nicht dem Beihilfebegriff nach der Bekanntmachung der EU-Kommission vom 19. Juli 2016 (ABl. C 262/1) unterliegen. Die im Zusammenhang mit der Hilfe des Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Hilfe des Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen mindestens 10 Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben. Die Europäische Kommission hat Prüfrechte nach Maßgabe der AGVO.

III. Strafrechtliche Hinweise und Steuerrecht

10. Subventionserhebliche Tatsachen

Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i.S.v. § 264 des Strafgesetzbuches i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und der jeweiligen Vorschriften der Landessubventionsgesetze. Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. Bei Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder die Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.

11. Steuerrechtliche Hinweise

(1) Die als Hilfe des Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

(2) Als echte Zuschüsse sind die Hilfen des Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen nicht umsatzsteuerbar.

(3) Die NBank informiert, unterstützt durch die IT-Plattform, die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Hilfe des Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten.

 

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