Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten aus der Ukraine (UKR-CARE)
Erl. d. MWK v. 14.9.2022
– 46105-ESF-RL CARE Sprachkurse UKR-1432/2022 –
– VORIS 27200 –
Bezug:
a) RdErl. d. StK v. 5.5.2015 (Nds. MBl. S. 422), zuletzt geändert durch Erl. d. MB v. 31.3.2022 (Nds. MBl. S. 648) – VORIS 64100 –
b) Erl. d. StK v. 30.10.2015 (Nds. MBl. S. 1370), zuletzt geändert durch Erl. d. MB v. 13.11.2019 (Nds. MBl. S. 1672) – VORIS 82300 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen bewertet die Unterstützung von geflüchteten Menschen als eine zentrale politische Aufgabe. Das rasche Erwerben von Kenntnissen der deutschen Sprache ist die wesentliche Voraussetzung für eine Orientierung im neuen Umfeld und eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft.
Das Land gewährt daher nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Zuwendungen für die Förderung von Basissprachkursen zum Erwerb grundlegender deutscher Sprachkenntnisse für Geflüchtete zur Gestaltung und Erleichterung nachfolgender Integrationsschritte unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in Deutschland.
Das Förderprogramm richtet sich grundsätzlich an Geflüchtete aus der Ukraine ab einem Alter von 16 Jahren, die von der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine betroffen sind und infolge dessen Schutz in Niedersachsen suchen. Hauptziel für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist der Erwerb elementarer Sprachkenntnisse. Mit dem Ziel, Übergänge in Schule, Hochschule, Ausbildung oder Arbeitsmarkt zu unterstützen sowie die arbeitsmarktbezogene, gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe zu fördern, sollen die Sprachkurse den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine erste gesellschaftliche Orientierung sowie grundlegende Kenntnisse des deutschen Arbeitsmarkts und Ausbildungssystems vermitteln und die Kommunikation zwischen Geflüchteten und in Deutschland Lebenden ermöglichen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 320; 2016 Nr. L 200 S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/613 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.4.2022 (ABl. EU Nr. L 115 S. 38),
- Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 470; 2016 Nr. L 330 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.7.2018 (ABl. EU Nr. L 193 S. 1) – im Folgenden: ESF-VO –,
- EU-Strukturfondsförderung 2014–2020; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF), Bezugserlass zu a,
- Verordnung (EU) 2022/562 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.4.2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf den Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE) (ABl. EU Nr. L 109 S. 1) sowie der
- Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.12.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. EU Nr. L 437 S. 30),
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind Sprachkurse zur Unterstützung des elementaren Spracherwerbs für Geflüchtete aus der Ukraine ab 16 Jahren. Diese sollten neben dem Spracherwerb weitere Zielsetzungen wie Alphabetisierung und Grundbildung, sozialräumliche Orientierung, insbesondere die Vorbereitung auf Ausbildung, Studium oder Arbeitswelt beinhalten. Außerdem sollten die Sprachkurse sozialpädagogisch begleitet und darüber hinaus eine Kinderbetreuung für die Kinder der Teilnehmenden angeboten werden.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben für die eine Förderung aus ESF-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 65 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
2.3 Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind abschließend
- anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG),
- niedersächsische Hochschulen in staatlicher Verantwortung gemäß § 2 NHG,
- Einrichtungen mit einer Zulassung als Kursträger nach § 18 Abs. 1 Integrationskursverordnung (IntV) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- im Projektjahr 2022 geförderte Träger der Erstorientierungskurse (BAMF) in Niedersachsen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers und der Ort der Durchführung des Projekts müssen in Niedersachsen liegen. In Bezug auf den Ort der Durchführung kann die Bewilligungsstelle in begründeten Fällen Ausnahmen nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 zulassen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:
- Der Antrag wurde formgerecht eingereicht.
- Der Antrag enthält eine Projektbeschreibung einschließlich Ausgaben- und Finanzierungsplan.
- Die Ausgaben sind notwendig und angemessen.
- Beantragte Sprachkurse finden grundsätzlich in Präsenz statt.
- Beantragte Sprachkurse sollen grundsätzlich 15 Teilnehmende erreichen.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit in der Projektbeschreibung als Qualitätskriterien nachzuweisen:
- die Qualität des didaktischen Konzepts des Sprachkurses,
- die Eignung des Projektträgers,
- der Beitrag des Projektträgers oder des Vorhabens an den Querschnittszielen „Gleichstellung von Frauen und Männern“, „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit“, „Nachhaltigkeit“, „Gute Arbeit.“ Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 1 zu diesem Erl. ersichtlich.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird in Form einer Vollfinanzierung gewährt. Vorhaben mit einer Fördersumme von unter 10.000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei maximal 1 Mio. EUR je Vorhaben.
5.2 Die Förderung aus ESF-Mitteln beträgt in beiden Programmgebieten 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Die Antragsstellung mehrerer Kursdurchläufe gleichartiger oder auch verschiedener Kurskonzeptionen innerhalb eines Antrags wird begrüßt.
5.4 Die Kurse müssen spätestens mit Ablauf des 31.3.2023 beendet sein. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Abweichend von Nummer 6.1 Abs. 1 der AN-Best EFRE/ESF erfolgt die Vorlage des Verwendungsnachweises an die NBank spätestens einen Monat nach Maßnahmenende.
5.5 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
5.5.1 Personalausgaben für das Bildungs- und Beratungspersonal mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechenden Qualifizierungsnachweisen in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen sowie für externe Honorar- und/oder Lehrbeauftragte, Sprachmittler/Unterrichtsbegleiter sowie Personalausgaben für die Kinderbetreuung.
Die Ausgaben müssen dem Zuwendungszweck dienen, dem Projekt direkt zugeordnet werden können sowie notwendig und angemessen sein.
Die Höhe der Personalausgaben für das Bildungs- und Beratungspersonal mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechenden Qualifizierungsnachweisen in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ist durch gesonderten Erlass geregelt – den Bezugserlass zu b –.
Honorarausgaben für Lehrbeauftragte sind bis zu einer Höhe von 41,00 EUR je Unterrichtsstunde (à 45 Min.) einschließlich Vor- und Nachbereitungszeiten zuwendungsfähig.
Honorarausgaben für Sprachmittlung/Unterrichtsbegleitung sowie sozialpädagogische Begleitung sind bis zu einer Höhe von 26,00 EUR je Unterrichtsstunde (à 45 Min.) zuwendungsfähig.
Honorarausgaben für Kinderbetreuung sind bis zu einer Höhe von 25,00 EUR je Zeitstunde zuwendungsfähig.
5.5.2 Alle sonstigen förderfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale auf die Personalausgaben nach Nummer 5.5.1 in Höhe von 40% abgegolten. (Restkostenpauschale gemäß Artikel 68 b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
Mit der Pauschale sind alle notwendigen projektbezogenen sonstigen Ausgaben, insbesondere Reise- und Dienstreisekosten des Personals, Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen, Ausgaben für Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände, Geschäftsführungsausgaben, Verwaltungsausgaben sowie Miet- und Leasingausgaben für Gebäude abgegolten. Auf den als Anlage 2 beigefügten Musterfinanzierungsplan wird Bezug genommen.
5.6 Nicht förderfähig sind (Artikel 69 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 i.V.m. Artikel 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013):
- die Finanzierungskosten, außer bei Zuschüssen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften,
- der Erwerb von Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien,
- die Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist.
5.7 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen und Männern“ (Artikel 7 ESF-VO), „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit“ (Artikel 8 ESF-VO) und „Nachhaltigkeit“ (Artikel 8 ESI-VO) und „Gute Arbeit“ (eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesratsdrucksache 343/13) zu achten.
6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF für verbindlich erklärt.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist das schriftliche Einverständnis des Zuwendungsempfängers dazu einzuholen, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden (vgl. Artikel 115 Abs. 2, Anhang XII Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i.V.m. den ANBest-EFRE/ESF, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Mit Antragsstellung gilt der vorzeitige Maßnahmenbeginn als genehmigt; mit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist noch keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung getroffen worden.
7.4 In Abweichung von VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO („Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.“) ist auf Grundlage des Artikels 65 Abs. 10 zweiter Unterabsatz in der durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2022/562 geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die rückwirkende Förderung von Projekten, die ab dem 24.2.2022 begonnen wurden, möglich. Mit der Antragstellung gilt auch in diesen Fällen der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt.
7.5 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.6 Im Rahmen der Beurteilung der Förderwürdigkeit sowie der Zielerreichung nach Abschluss der Projekte wird die Bewilligungsstelle durch ein fachliches Votum der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) unterstützt. Die abschließende Entscheidung über die Bewilligung und Abrechnung eines Projekts wird alleine von der NBank als Bewilligungsstelle verantwortet.
7.7 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF Vordrucke vor.
7.8 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.9 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich auf Antrag des Zuwendungsempfängers. Die Anforderung umfasst den Wert der bei Mittelabruf bereits getätigten, aber noch nicht in einem vorherigen Mittelabruf abgerechneten Ausgaben. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF nachzukommen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle von dem Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 14.9.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.