Förderprogramm
- Förderart:
- Darlehen, Zuschuss
- Förderbereich:
- Wohnungsbau & Modernisierung
- Fördergebiet:
- Niedersachsen
- Förderberechtigte:
- Privatperson
- Fördergeber:
-
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
- Ansprechpunkt:
- Weiterführende Links:
- Eigentumsförderung
Wohnraumförderung – Eigentumsförderung
Ziel und Gegenstand
Das Land Niedersachsen fördert im Rahmen des Wohnraumförderprogramms 2019 die Schaffung und Modernisierung von selbstgenutztem Wohneigentum für Haushalte mit Kindern oder Menschen mit Behinderung.
Mitfinanziert werden
- der Neubau,
- der Erwerb,
- die Modernisierung sowie
- die energetische Modernisierung auf Grundlage des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Privatpersonen.
Voraussetzungen
Die Wohnungsgröße muss angemessen sein.
Das Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
Der geförderte Haushalt muss in unzureichenden Wohnverhältnissen leben (gilt nicht bei Erwerb der bisherigen Mietwohnung und der Modernisierung von Eigentum).
In dem Wohngebäude dürfen sich maximal zwei Wohnungen befinden.
Der Antragsteller muss Eigentümer eines Baugrundstücks oder Erbbauberechtigter an einem geeigneten Grundstück sein.
Der Antragsteller muss in der Lage sein, die Belastungen, die durch die laufenden Aufwendungen für das selbst genutzte Wohneigentum ausgelöst werden, auf Dauer zu tragen.
Es sollen Eigenleistungen in Höhe von 15 Prozent der Gesamtkosten erbracht werden, maximal 5 Prozent der Gesamtkosten als Sach- und Arbeitsleistungen.
Der Zuwendungsbedarf muss mindestens EUR 10.000 betragen.
Zudem gelten die weiteren Voraussetzungen der Wohnraumförderbestimmungen (WFB).
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Darlehens.
Die Höhe des Darlehens beträgt
- für den Neubau und den Erwerb bis zu EUR 50.000, für jedes zum Haushalt rechnende Kind und für jeden zum Haushalt gehörenden Menschen mit Behinderung erhöht sich der Darlehensbetrag um jeweils EUR 5.000, und
- für Modernisierung und energetische Modernisierung bis zu 85 Prozent der Gesamtkosten, maximal jedoch EUR 50.000.
Ergänzend wird für jedes zum Haushalt rechnende Kind und für jede zum Haushalt gehörende Person mit Behinderungen ein Zuschuss in Höhe von EUR 2.000 gewährt.
Antragsverfahren
Anträge sind Anträge sind vor Baubeginn der Bauarbeiten beziehungsweise vor Abschluss eines Kaufvertrages bei der zuständigen Wohnraumförderstelle (Gemeinde-, Stadt-, Kreisverwaltung) zu stellen. Die Anschriften können im Internet abgerufen werden.
Weitere Informationen erteilt auch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).
Die Antragsunterlagen können im Internet abgerufen werden.
Quelle
Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. Juli 2019, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2019, S. 1073; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 17. November 2021, S. 1694; Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. Juli 2019 (Wohnraumförderbestimmungen), Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2019, S. 1075; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 17. November 2021, S. 1696; Merkblatt der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) vom 5. Juli 2022.
Geltungsdauer
Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2024.