Förderprogramm

Wohnraumförderung – Modernisierung von Mietwohnraum

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Unternehmen
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Ansprechpunkt:

zuständige Wohnraumförderstelle Niedersachsen

Weiterführende Links:
Modernisierung von Mietwohnraum

Wohnraumförderung – Modernisierung von Mietwohnraum

Ziel und Gegenstand

Das Land Niedersachsen fördert im Rahmen des Wohnraumförderprogramms 2019 die Modernisierung sowie die energetische Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern im Mietwohnungsbestand für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, natürliche Personen sowie Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Voraussetzungen

Die geförderten Wohnungen müssen vor dem 1. Februar 2002 fertig gestellt worden sein.

Die Wohnfläche einer Wohnung darf 30 m2 nicht unterschreiten.

Bei energetischen Modernisierungsvorhaben sind die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) einzuhalten.

Geförderte Wohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG) bzw. nach § 5 Abs. 2 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) nicht übersteigen.

Es sollen Eigenleistungen in Höhe von 25 Prozent, mindestens jedoch 15 Prozent der Gesamtkosten erbracht werden.

Zudem gelten die weiteren Voraussetzungen der Wohnraumförderbestimmungen (WFB).

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines Darlehens.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 75 Prozent der Gesamtkosten, in Ausnahmefällen auch bis zu 85 Prozent der Gesamtkosten.

Berechtigten nach § 3 Abs. 2 des NWoFG (geringes Einkommen) wird zusätzlich ein Tilgungsnachlass von 30 Prozent des Darlehensursprungsbetrages gewährt, zwei Drittel davon nach Abschluss der baulichen Maßnahmen und ein Drittel nach Ablauf des 20. Jahres.

Ergänzend wird für jede barrierefrei nutzbare Wohnung ein Zuschuss in Höhe von 5.000 EUR gewährt.

Antragsverfahren

Anträge sind vor Baubeginn bei der zuständigen Wohnraumförderstelle bei der Gemeinde-, Stadt-, Kreisverwaltung zu stellen. Die Anschriften können im Internet abgerufen werden.

Weitere Informationen erteilt auch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Die Antragsunterlagen können im Internet abgerufen werden.

Quelle

Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. Juli 2019, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2019, S. 1073; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 17. November 2021, S. 1694; Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. Juli 2019 (Wohnraumförderbestimmungen), Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2019, S. 1075; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 17. November 2021, S. 1696; Merkblatt der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) vom 27. Januar 2022.

Geltungsdauer

Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?