Förderprogramm

Verbesserung der Angebotsqualität im rheinland-pfälzischen Gastgewerbe

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Ansprechpunkt:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Holzhofstraße 4

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Verbesserung der Angebotsqualität im rheinland-pfälzischen Gastgewerbe

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen des Gastgewerbes Investitionsvorhaben zur Qualitätssteigerung Ihres touristischen Angebots planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als kleines oder mittleres Unternehmen der Beherbergung, einschließlich der Campingwirtschaft, und der Gastronomie, wenn Sie in die Verbesserung der Qualität Ihres touristischen Angebots investieren.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
  • die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zum Beispiel durch Ausbau von Kapazitäten, eine Angebotsumstellung/-erweiterung oder Neuaufsetzung des gesamten Betriebsprozesses.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei

  • kleinen Unternehmen bis zu 20 Prozent und
  • mittleren Unternehmen bis zu 10 Prozent

der förderfähigen Investitionen, jedoch normalerweise höchstens EUR 500.000.

Ihr förderfähiges Investitionsvolumen muss mindestens EUR 125.000 betragen (Bagatellgrenze).

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Gastgewerbes gemäß KMU-Definition der EU. Hierzu gehören

  • Hotels, Hotels garni, Gasthöfe und Pensionen mit Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz außerhalb der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gebiete),
  • speisengeprägte Gastronomiebetriebe (Restaurants) mit Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz,
  • Campingplätze mit Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz sowie
  • gastgewerbliche Mischbetriebe, die sowohl Beherbergung als auch eine speisengeprägte Gastronomie anbieten und deren Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz liegt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Als Beherbergungsbetrieb (ausgenommen Campingbetriebe) müssen Sie Ihr Vorhaben in Rheinland-Pfalz außerhalb der GRW-Gebiete umgesetzen.
  • Als Betrieb aus der Gastronomie, Campingbetrieb oder gastgewerblicher Mischbetrieb können Sie Ihr Vorhaben normalerweise landesweit in Rheinland-Pfalz durchführen. Wenn sich aber Ihr gastgewerblicher Mischbetrieb innerhalb eines GRW-Gebiets befindet, kann er nur dann gefördert werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahresdurchschnitt weniger als 30 Prozent des Umsatzes Ihrer Betriebsstätte mit reinen Übernachtungen erzielt wird. Diese Einschränkung gilt nicht für einen gastgewerblichen Mischbetrieb, der ausschließlich einen Campingplatz und einen speisegeprägten Gastronomiebetrieb umfasst.
  • Das Projekt muss
    • wesentlich zur Verbesserung der Angebotsqualität des rheinland-pfälzischen Gastgewerbes beitragen,
    • mit den Zielen der Tourismusstrategie des Landes in Einklang stehen,
    • auf die Bereitstellung marktfähiger Angebote zielen, die einen deutlichen Mehrwert gegenüber dem Status quo aufweisen und eine bessere Wertschöpfung erwarten lassen.
  • Nach Abschluss der Maßnahmen müssen
    • in Ihrem Beherbergungsbetrieb (ausgenommen Campingbetrieb) mindestens 25 Zimmer mit zeitgemäßer Ausstattung,
    • in Ihrem Gastronomiebetrieb mindestens 40 Sitzplätze im Innenbereich,
    • auf Ihrem Campingplatz mindestens 40 touristische Stellplätze, die nicht dem Dauercamping zuzurechnen sind, und zeitgemäße sanitäre Einrichtungen,
    • in Ihrem gastgewerblichen Mischbetrieb mindestens 25 Zimmer mit zeitgemäßer Ausstattung oder mindestens 40 Sitzplätze im Innenbereich oder 40 touristische Stellplätze, die nicht dem Dauercamping zuzurechnen sind, und zeitgemäße sanitäre Einrichtungen
      zur Verfügung stehen.
  • Sie müssen innerhalb von 6 Monaten nach Maßnahmeabschluss die Zertifizierung „ServiceQualität Deutschland – Stufe I“ nachweisen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU,
  • Grunderwerb,
  • Ersatzbeschaffungen,
  • Fahrzeuge,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Ersatzbeschaffungsinvestitionen,
  • Zertifizierungen/Klassifizierungen und
  • gemietete, geleaste oder im Wege des Mietkaufs angeschaffte Wirtschaftsgüter.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderprogramm zur Verbesserung der Angebotsqualität im rheinland-pfälzischen Gastgewerbe (VV Gastgewerbe)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 13. Dezember 2023 (8308)

Präambel

Das rheinland-pfälzische Gastgewerbe hat eine hohe wirtschafts- und strukturpolitische Bedeutung. Angesichts der Herausforderungen, denen sich die touristischen Unternehmen insbesondere im ländlichen Raum stellen müssen, benötigt die Branche Unterstützung im laufenden Veränderungsprozess und dies insbesondere bei der Modernisierung und in Bezug auf die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Die Qualität der Tourismuswirtschaft in Rheinland-Pfalz muss erhalten, ausgebaut und systematisch gestärkt werden.

Der Fokus dieses Förderprogramms liegt daher im Sinne der Tourismusstrategie des Landes Rheinland-Pfalz auf der Unterstützung unternehmerischer Vorhaben, die erwarten lassen, dass sie zur Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots beitragen, nachhaltig wirken, auf einen deutlichen Mehrwert und die Anpassung an heutige Anforderungen und zukünftige Markttrends ausgerichtet sind. Insbesondere sollen wertschöpfungsstarke Zielgruppen angesprochen und ein Beitrag zur Saisonverlängerung geleistet werden.

Grundsätzlich sollen mit diesem Förderprogramm Vorhaben unterstützt werden, die die Entwicklung von touristischen Unternehmen des rheinland-pfälzischen Gastgewerbes hin zu imageprägenden und zukunftsweisenden Betrieben begünstigen. Vorhaben, die sich in der reinen Sanierung und Renovierung erschöpfen, sind hiervon nicht erfasst.

1 Zuwendungszweck

1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt auf Basis der Tourismusstrategie des Landes in der jeweils gültigen Fassung und im Wege der Projektförderung Zuwendungen an kleine und mittlere Unternehmen der Beherbergung, einschließlich der Campingwirtschaft, und der Gastronomie in Rheinland-Pfalz. Gefördert wird die Durchführung von Maßnahmen zur imageprägenden und zukunftsweisenden Verbesserung der Angebotsqualität. Die Zuwendungen sollen Investitionsanreize bieten, das touristische Angebot im Gastgewerbe zu erweitern und qualitativ zu verbessern. Sie sollen die Durchführung von Maßnahmen erleichtern, die die Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Unternehmen steigern und einen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBI. 1972 S. 2, BS 63-1), der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266) sowie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1) in ihren jeweils geltenden Fassungen.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Der bei der Förderung zugrunde zu legende Begriff kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) folgt der Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 enthaltenen Berechnungsmethoden.

Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine oder mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde von der Förderung gemäß der vorliegenden Vorschrift auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden und deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen oder mittleren Unternehmens hinausgeht.

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

Kleine Unternehmen sind Unternehmen,

  • die weniger als 50 Personen beschäftigen und
  • deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

3.2 Betriebsstätte, gewerbliche Unternehmen

Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung1); der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes2). Nicht als Gewerbebetriebe im Sinne der vorliegenden Vorschrift gelten gemeinnützige Unternehmen oder öffentliche Unternehmen. Gleiches gilt für Unternehmen, bei denen eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung von gemeinnützigen oder öffentlichen Unternehmen oder der öffentlichen Hand besteht. Im Rahmen der Prüfung kann die zuständige Behörde insbesondere mehrere kleine, nicht selbstständig tätige Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde als eine einheitliche Betriebsstätte behandeln.

3.3 Eigenbetriebliche Nutzung

Wirtschaftsgüter werden eigenbetrieblich genutzt, wenn die Nutzung ausschließlich mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt. Eine Vermietung, Verpachtung oder sonstige Nutzungsüberlassung oder Übertragung schließt die eigenbetriebliche Nutzung aus.

3.4 NACE-Code

Der NACE-Code ist eine Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1).

Es wird die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 mit Erläuterungen des Statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt.

3.5 Gastgewerbe

Als Unternehmen des Gastgewerbes im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift gelten, vorbehaltlich des Satzes 2, Beherbergungsbetriebe sowie als speisengeprägte Gastronomiebetriebe Restaurants mit herkömmlicher Bedienung außerhalb von Verkehrsmitteln (NACE-Code 56.10.1), die nach Maßnahmeabschluss die unter Nummer 6 genannten Fördervoraussetzungen erfüllen.

Zu den Beherbergungsbetrieben nach Satz 1 zählen Hotels (NACE-Code 55.10.1), Hotels garni (NACE-Code 55.10.2), Gasthöfe (NACE-Code 55.10.3), Pensionen (NACE-Code 55.10.4) und Campingplätze (NACE-Code 55.30.0).

Als Unternehmen des Gastgewerbes gelten auch gastgewerbliche Mischbetriebe, die sowohl Beherbergung als auch eine speisengeprägte Gastronomie anbieten, sofern sie nach Maßnahmeabschluss die unter Nummer 6 genannten Fördervoraussetzungen erfüllen.

3.6 Tourismusstrategie des Landes Rheinland-Pfalz

Ziel der Tourismusstrategie des Landes in der jeweils gültigen Fassung ist es, den Tourismus im Land zu stärken und zukunftsorientiert weiterzuentwickeln. Die Tourismusstrategie setzt auf bisherige Erfolge, nimmt aber aktuelle Problemstellungen, langfristig wirksame Wachstumsimpulse und die bereichsübergreifende Zusammenarbeit in den Fokus. Hierfür werden Ziele, Handlungsfelder und Strategieprojekte definiert, die einen strategischen Handlungsrahmen bilden.

Zu finden ist die jeweils gültige Fassung auf der Internetseite des für den Tourismus zuständigen Ministeriums.

3.7 Touristisches Konzept

Ein touristisches Konzept im Sinne der Tourismusstrategie des Landes Rheinland-Pfalz zur ausführlichen Beschreibung des Investitionsvorhabens geht u.a. auf die folgenden Punkte ein (erläuternde Informationen sind auch auf der Seite der Bewilligungsbehörde einzusehen):

  • Ansprache neuer Gäste/Zielgruppen, die für die touristische Region von besonderer Bedeutung sind,
  • Anpassung an heutige Anforderungen und/oder zukünftige Markttrends,
  • Schaffung von Schnittstellen/Kooperationen über das Gastgewerbe hinaus (z.B. Einzelhandel, Weinbau, touristische Dienstleister),
  • Sicherung der Betriebsnachfolge,
  • Qualifizierte Unternehmerin/qualifizierter Unternehmer (z.B. kaufmännische Qualifikation, Branchenerfahrung),
  • Berücksichtigung regionaler Besonderheiten (Architektur, Kultur, Kulinarik, Landschaft),
  • Beitrag zur Digitalisierung,
  • Zertifizierungskriterien/Standards ggf. zur Erreichung der Anforderungen für die nächsthöhere Kategorie der Deutschen Hotelklassifizierung oder der Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen,
  • positive Effekte auf die Beschäftigungssituation,
  • Nachhaltigkeitsaspekte,
  • Beiträge zur Saisonverlängerung.

3.8 Beginn des Investitionsvorhabens (Maßnahmebeginn)

Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder

a) der verbindliche (schriftliche oder mündliche) Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (als solcher kann regelmäßig die Beauftragung oder Bestellung angesehen werden),

b) der Beginn der Bauarbeiten für die Investition (Gleiches gilt für die Aufnahme von Eigenleistungen),

c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder

d) eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

Als Investitionsbeginn gilt in der Regel auch ein auf die Finanzierung des Vorhabens abgeschlossener Darlehens- oder Finanzierungsvertrag.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie gleich gelagerte vorbereitende Maßnahmen ebenfalls nicht als Beginn des Vorhabens. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

3.9 Ende des Investitionsvorhabens (Maßnahmeabschluss)

Ein Vorhaben ist beendet, wenn es fertiggestellt ist, d.h. mit der Anschaffung des letzten dem Vorhaben zuzurechnenden Wirtschaftsgutes oder sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (wesentliche Betriebsbereitschaft).

3.10 Beurteilungszeitraum

Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Investitionsvorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfenbetrags ist der Zeitraum der Gewährung der Förderung. Als Tag der Gewährung gilt gemäß Artikel 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Tag, an dem der Beihilfeempfänger einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirkt.

4 Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können für folgende Investitionsvorhaben gewährt werden:

4.1 Errichtung einer neuen Betriebsstätte.

4.2 Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte. Dies umfasst neben dem Ausbau von Kapazitäten auch eine Angebotsumstellung/-erweiterung oder die Neuaufsetzung des gesamten Betriebsprozesses.

5 Zuwendungsempfänger

5.1 Zuwendungsempfänger sind KMU des Gastgewerbes, darunter Beherbergungsbetriebe, deren Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz außerhalb der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gebiete) liegt. Für Beherbergungsbetriebe in Form von Campingbetrieben ist die Lage der Betriebsstätte außerhalb eines GRW-Gebietes nicht erforderlich. Zuwendungsempfänger sind weiterhin KMU in Form von speisengeprägten Gastronomiebetrieben und gastgewerblichen Mischbetrieben, deren Betriebsstätte sich in Rheinland-Pfalz befindet. Sollte sich der gastgewerbliche Mischbetrieb innerhalb eines GRW-Gebiets befinden, kann er nur dann Zuwendungsempfänger sein, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahresdurchschnitt weniger als 30 v.H. des Umsatzes der Betriebsstätte mit reinen Übernachtungen (ohne Verzehr und sonstige Dienstleistungen) erzielt wird. Diese Einschränkung gilt nicht für einen gastgewerblichen Mischbetrieb, der ausschließlich einen Campingplatz und einen speisegeprägten Gastronomiebetrieb umfasst.

5.2 Antragsberechtigt ist, wer die Ausgaben vornimmt und die geförderten Wirtschaftsgüter eigenbetrieblich nutzt. Dies gilt auch für Pächter, die für die Bewirtschaftung einen Gewerbebetrieb angemeldet haben und die Investitionsmaßnahme durchführen.

6 Fördervoraussetzungen

6.1 Zuwendungen für Beherbergungsbetriebe mit Ausnahme von Campingbetrieben können nur für Vorhaben gewährt werden, die in Rheinland-Pfalz außerhalb der GRW-Gebiete umgesetzt werden und die Voraussetzungen dieser Verwaltungsvorschrift erfüllen.

6.2 Zuwendungen für Betriebe aus Gastronomie und für Campingbetriebe können für Vorhaben landesweit in Rheinland-Pfalz gewährt werden, die die Voraussetzungen dieser Verwaltungsvorschrift erfüllen.

6.3 Zuwendungen für gastgewerbliche Mischbetriebe können für Vorhaben landesweit in Rheinland-Pfalz gewährt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Verwaltungsvorschrift – für gastgewerbliche Mischbetriebe innerhalb von GRW-Gebieten insbesondere Nummer 5.1 Satz 4 – erfüllt werden.

6.4 Sofern einzelne Betriebsteile eines Unternehmens die Kriterien einer Förderung nicht erfüllen, sind Kosten, die auf diese Betriebsteile entfallen, nicht förderfähig. Gleichwohl bleiben Investitionen in gastgewerblichen Mischbetrieben unter den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Voraussetzungen förderfähig.

6.5 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung nicht vor Antragstellung (Eingang des ausgefüllten Antragsformulars bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz - ISB -, Mainz) und Erteilung der schriftlichen Bestätigung durch die ISB, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden, begonnen worden ist.

6.6 Die zu fördernden Maßnahmen müssen einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Angebotsqualität des rheinland-pfälzischen Gastgewerbes leisten und mit den Zielen der Tourismusstrategie in Einklang stehen. Sie müssen auf die Bereitstellung marktfähiger Angebote zielen, die einen deutlichen Mehrwert gegenüber dem Status quo aufweisen und eine bessere Wertschöpfung erwarten lassen. Zur Bewertung der Förderwürdigkeit ist ein aussagekräftiges touristisches Konzept für das geplante Vorhaben vorzulegen.

Außerdem gilt Folgendes:

  • Nach Maßnahmeabschluss müssen in Beherbergungsbetrieben, außer in Campingbetrieben, mindestens 25 Zimmer mit zeitgemäßer Ausstattung zur Verfügung stehen.
  • Nach Maßnahmeabschluss müssen in Gastronomiebetrieben mindestens 40 Sitzplätze im Innenbereich zur Verfügung stehen.
  • Nach Maßnahmeabschluss müssen in Campingbetrieben mindestens 40 touristische Stellplätze - die nicht dem Dauercamping zuzurechnen sind - und zeitgemäße sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen.
  • Nach Maßnahmeabschluss müssen in gastgewerblichen Mischbetrieben mindestens 25 Zimmer mit zeitgemäßer Ausstattung oder mindestens 40 Sitzplätze im Innenbereich oder 40 touristische Stellplätze - die nicht dem Dauercamping zuzurechnen sind - und zeitgemäße sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen.
  • Innerhalb von sechs Monaten nach Maßnahmeabschluss ist die Zertifizierung „ServiceQualität Deutschland - Stufe I“ nachzuweisen.

6.7 Der Antragsteller muss seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Die Antragsunterlagen sind um eine aktuelle „Bescheinigung in Steuersachen“ des zuständigen Finanzamtes zu ergänzen.

6.8 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Dies ist durch eine Vollfinanzierungsbestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen.

6.9 Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die innerhalb von 24 Monaten nach Maßnahmebeginn durchgeführt und beendet werden.

6.10 Das förderfähige Investitionsvolumen muss mindestens 125.000 EUR betragen.

6.11 Mehrkosten, die nach Bewilligung im Rahmen eines bereits geförderten einzelbetrieblichen Vorhabens entstehen, können nicht gefördert werden.

6.12 Zwischen Beginn eines neuen Vorhabens und Abschluss eines vorherigen nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Vorhabens, müssen mindestens zwei Jahre verstrichen sein, damit ein Betrieb erneut nach dieser Verwaltungsvorschrift gefördert werden kann.

6.13 Als förderfähig werden nur Ausgaben berücksichtigt, die im Rahmen der förderfähigen Investitionen anfallen und nach steuerrechtlichen Grundsätzen im Anlagevermögen aktiviert werden.

Immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Lizenzen, Patente) sind nur förderfähig, wenn

a) das Investitionsvorhaben einen Beitrag zur Digitalisierung im Sinne der Tourismusstrategie des Landes leistet,

b) der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und

c) diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.

6.14 Nicht in die Förderung einbezogen werden insbesondere die Kosten (einschließlich Nebenkosten) für

  • Betriebsübernahmen als solche (z.B. Firmenwert),
  • Grunderwerb,
  • Eigenleistungen,
  • Ersatzbeschaffungen; eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut,
  • Fahrzeuge,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • Pflege- und Unterhaltungsarbeiten,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen),
  • Schuldzinsen,
  • Abgaben an öffentliche Verwaltungen, z.B. Gebühren und Beiträge,
  • Genehmigungen (außer Baugenehmigungen),
  • Zertifizierungen/Klassifizierungen,
  • Wohnräume für Betriebsangehörige, Privatwohnungen,
  • Richtfeste, Einweihungsfeiern und ähnliche Maßnahmen,
  • Vorsteuerbeträge, die nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbar sind,
  • Skonti und Preisnachlässe, wenn sie in Anspruch genommen werden,
  • Beratung, wenn diese nicht im Sachanlagevermögen aktiviert wird, z.B. für Rechtsberatung und allgemeine Unternehmensberatung,
  • gemietete, geleaste oder im Wege des Mietkaufs angeschaffte Wirtschaftsgüter,
  • Kraftwerke, Energieerzeugungsanlagen und Wasserversorgungsanlagen, auch wenn sie überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen.

6.15 Die durch Zuwendungen geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens für die Dauer von fünf Jahren nach Maßnahmeabschluss zweckentsprechend verwendet werden und räumlich ausschließlich in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.

7 Art, Umfang und Höhe der Förderung

7.1 Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse.

7.2 Der Beihilfehöchstbetrag/Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Fördermitteln gewährten Förderungen darf die in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.

7.3 Im Einzelnen sind Förderungen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift grundsätzlich bis zu folgenden Subventionswerten möglich:

  • Kleine Unternehmen: bis zu 20 v.H. der förderfähigen Investitionen
  • Mittlere Unternehmen: bis zu 10 v.H. der förderfähigen Investitionen

7.4 Die maximale Zuschusssumme beträgt für kleine wie mittlere Unternehmen in der Regel 500.000 EUR. Eine darüber hinausgehende Zuschusssumme ist nur ausnahmsweise möglich, soweit das zu fördernde Projekt in besonderem Maße im Einklang mit der Tourismusstrategie des Landes in der jeweils gültigen Fassung einen herausragenden Beitrag zur Verbesserung der Angebotsqualität des rheinland-pfälzischen Gastgewerbes leistet und insofern eine überdurchschnittlich verbesserte Wertschöpfung erwarten lässt.

8 Ausschluss von der Förderung

8.1 Maßnahmen, die über andere Investitionszuschussprogramme gefördert werden, sind von einer Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen (Kumulierungsverbot).

8.2 Unternehmen bzw. Vorhaben, die unter Artikel 1 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, dazu gehören auch Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.

8.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

9 Widerruf und Rückforderung

Der Zuwendungsbescheid ist insbesondere zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegende Fördervoraussetzungen dieser Verwaltungsvorschrift nach Maßnahmeabschluss nicht erfüllt sind.

Bei Nichteinhaltung des Durchführungszeitraums nach Nummer 6.8 kommt ein teilweises oder vollständiges Absehen vom Widerruf und der Rückforderung in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzung auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vorhersehen konnte.

10 Verfahren

10.1 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unter Verwendung des dort erhältlichen Formblatts zu stellen.

10.2 Bewilligungsbehörde ist die ISB. Zuständige Behörde für den Erlass des Zuwendungsbescheides ist

  • bei einem Zuschussbetrag ab 250.000 EUR das für den Tourismus zuständige Ministerium,
  • bei einem Zuschussbetrag von weniger als 250.000 EUR die ISB.

Für die gesamte weitere Abwicklung einschließlich Änderung und Aufhebung von Zuwendungsbescheiden ist die ISB zuständig. Die Zuständigkeit umfasst auch die Rückforderung und Erhebung von zu erstattenden Leistungen, auch im Falle des Eintritts einer auflösenden Bedingung, einschließlich der Festsetzung der zu erstattenden Zinsen sowie deren Erhebung.

10.3 Zu den Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen sind die positiven Stellungnahmen der Kammern sowie – im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Vorhaben mit der Tourismusstrategie des Landes in der jeweils gültigen Fassung – des Fachreferats des für den Tourismus zuständigen Ministeriums einzuholen. Sofern die Bewilligungsbehörde dies bestimmt, sind Angaben des Antragstellers durch Dritte (z.B. Steuerberaterinnen und Steuerberater, Architektinnen und Architekten) zu bestätigen. Zudem können von ihr Stellungnahmen externer Stellen zum Vorhaben eingeholt und zur Voraussetzung für eine Bewilligung gemacht werden.

10.4 Die aus der Anlage ersichtlichen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des Förderprogramms zur Verbesserung der Angebotsqualität im rheinland-pfälzischen Gastgewerbe (ANBest-P Gastgewerbe) sind abweichend von Teil I Nummer 5.1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.

10.5 Der programmgemäße Einsatz der Mittel ist gegenüber der ISB nachzuweisen. Eine Vor-Ort-Prüfung der geförderten Maßnahmen bleibt vorbehalten.

10.6 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).

10.7 Es wird darauf hingewiesen, dass Einzelbeihilfen ab einer Höhe von 100.000 EUR gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Beihilfetransparenzdatenbank TAM der EU-Kommission oder auf einer nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

11 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Förderprogramm zur Verbesserung der Angebotsqualität in der rheinland-pfälzischen gewerblichen Hotellerie außerhalb der Fördergebiete Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (VV Hotellerie)“ vom 30. Oktober 2019 (MinBl. S. 327) außer Kraft. Bis dahin beantragte Förderfälle werden nach der VV Hotellerie zu Ende geführt.

                        

1) In der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.

2) § 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?