Förderprogramm

Aufstiegsbonus I und Aufstiegsbonus II

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Privatperson
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Ansprechpunkt:

Handwerkskammern (HwK), Industrie- und Handelskammern (IHK) und Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Weiterführende Links:
Aufstiegsbonus I Aufstiegsbonus II

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie eine Existenzgründung planen oder sich beruflich fortbilden wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei beruflichen Fortbildungen und bei Existenzgründungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder landwirtschaftlichen Beruf.

Sie erhalten den Aufstiegsbonus I und II für

  • Ihre Meisterprüfung oder eine gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung (Aufstiegsbonus I),
  • Ihre erstmalige Existenzgründung, die an Ihre Meister- oder Fortbildungsprüfung anknüpft (Aufstiegsbonus II).

Darüber hinaus zeichnet das Land die Jahrgangsbesten für ihre besonderen Leistungen mit dem Landesbestenpreis aus, der finanziell nicht dotiert ist.

Sie erhalten die Förderung als einmaligen Zuschuss. Sie bekommen

  • beim Aufstiegsbonus I EUR 2.000 je fachlich unterschiedlichem Fortbildungsabschluss,
  • beim Aufstiegsbonus II EUR 2.500.

Die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und die Landwirtschaftskammer ermitteln unter den rheinland-pfälzischen Absolventinnen und Absolventen, wer sich für den Aufstiegsbonus I bewerben kann. Wenn Sie Ihre Prüfung in Rheinland-Pfalz abgelegt haben und zuwendungsberechtigt sind, erhalten Sie die Möglichkeit, den Antrag auf den Aufstiegsbonus I anschließend innerhalb von 4 Monaten bei der jeweiligen Kammer einzureichen.

Haben Sie die Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt, beantragen Sie bitte den Aufstiegsbonus I direkt bei der örtlich und fachlich zuständigen Kammer.

Den Antrag auf den Aufstiegsbonus II stellen Sie spätestens 12 Monate nach Ihrer Existenzgründung bei der örtlich und fachlich zuständigen Kammer.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Personen, die nach dem 1.1.2020

  • eine Prüfung als Meisterin, Meister, Fachwirtin, Fachwirt oder in vergleichbaren Fortbildungsprüfungen erfolgreich bestanden haben (Aufstiegsbonus I),
  • innerhalb von 10 Jahren nach Bestehen bestimmter Fortbildungsprüfungen sich selbstständig gemacht haben (Aufstiegsbonus II).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen in Rheinland-Pfalz beschäftigt oder mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
  • Ihr Fortbildungsabschluss muss dem Niveau 6 oder 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entsprechen.
  • Aufstiegsbonus I:
    • Sie müssen die Prüfung vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer in Rheinland-Pfalz oder einer vergleichbaren Stelle in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert haben.
  • Aufstiegsbonus II:
    • Bei Ihrer Existenzgründung muss es sich um
      • die erstmalige Gründung einer selbstständigen Vollexistenz,
      • die Übernahme eines bestehenden Betriebes,
      • den Erwerb einer erstmaligen tätigen Beteiligung (mindestens 25 Prozent, Sperrminorität vorhanden),
      • die schrittweise Entwicklung einer Selbständigkeit begleitend zu einer bestehenden Anstellung oder
      • den Einstieg in die Erwerbstätigkeit (Nebenerwerbsgründung)
        handeln.
    • Ihr Existenzgründungsvorhaben muss an einen Fortbildungsabschluss anknüpfen, den Sie innerhalb der letzten 10 Jahre erworben haben. Das müssen Sie anhand eines Zeugnisses oder bei Berufsabschluss im Ausland über einen Gleichwertigkeitsbescheid nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz nachweisen.
    • Der Aufstiegsbonus II wird unabhängig vom Aufstiegsbonus I gewährt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Vergabe des Aufstiegsbonus I, des Aufstiegsbonus II und des Landesbestenpreises

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 3. Februar 2020 (8202)

1 Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt

1.1.1 für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen und in Berufen der Landwirtschaft den Aufstiegsbonus I und

1.1.2 unabhängig von dem Erhalt des Aufstiegsbonus I den Absolventinnen und Absolventen von Meisterprüfungen oder gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen und in Berufen der Landwirtschaft für eine sich anschließende erstmalige, in Bezug zu einem Fortbildungsabschluss nach Nummer 3.1.2 stehende Existenzgründung (z. B. Gewerbeanmeldung und Gewerbeummeldung) den Aufstiegsbonus II.

1.2 Der Aufstiegsbonus I und der Aufstiegsbonus II sind als Festbetrag in Form eines zweckgebundenen Zuschusses ausgestaltet. Sie werden gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der §§ 23 und 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung. Der Aufstiegsbonus I und der Aufstiegsbonus II sind freiwillige Leistungen, ohne dass ein Rechtsanspruch hierauf besteht, und werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.

1.3 Der Aufstiegsbonus I und der Aufstiegsbonus II sollen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung unterstreichen. Der Weg der beruflichen Fortbildung als gleichwertige Alternative zum ersten akademischen Abschluss wird durch die Gewährung dieser finanziellen Anerkennung noch attraktiver. Der Aufstiegsbonus I und der Aufstiegsbonus II sollen zudem einen Beitrag dazu leisten, die Zahl der in Rheinland-Pfalz tätigen hoch qualifizierten Fachkräfte zu erhöhen.

Mit dem Aufstiegsbonus I wird die Bereitschaft, sich beruflich fortzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken, finanziell gewürdigt. Mit dem Aufstiegsbonus II wird die erstmalige, in Bezug zu einem Fortbildungsabschluss nach Nummer 3.1.2 stehende Existenzgründung (z. B. Gewerbeanmeldung und Gewerbeummeldung) honoriert sowie ein Anreiz geschaffen, sich auf Grundlage einer erfolgreich abgelegten Meisterprüfung oder einer gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsprüfung in gewerblichen und kaufmännischen Berufen und in Berufen der Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz selbstständig zu machen.

2 Aufstiegsbonus I

2.1 Zuwendungsvoraussetzungen und -berechtigte

2.1.1 Der Aufstiegsbonus I wird für alle Abschlüsse gewährt, die von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) den DQR-Niveaus 6 oder 7 zugeordnet wurden. Voraussetzung ist darüber hinaus eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer in Rheinland-Pfalz.

2.1.2 Zuwendungsberechtigt sind Personen, die einen Abschluss nach Nummer 2.1.1 erworben haben und zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz beschäftigt oder mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.

2.1.3 Sofern die Prüfung in Rheinland-Pfalz nicht abgenommen werden kann, muss die Prüfung vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer bzw. einer vergleichbaren für landwirtschaftliche Fortbildungsberufe zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland abgelegt worden sein. Der Aufstiegsbonus I bzw. ein vergleichbarer Bonus darf nur in einem Bundesland in Anspruch genommen werden.

2.1.4 Liegen sowohl der Beschäftigungsort als auch der Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz und wird die Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt, gilt Nummer 2.1.3 entsprechend.

2.1.5 Bei unterschiedlichen Abschlüssen kann der Bonus einer Person je Abschluss gewährt werden.

2.2 Art und Umfang der Zuwendung

Der Aufstiegsbonus I wird in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt und beträgt 2.000 EUR pro Person für jeden Abschluss gemäß Nummer 2.1.1.

2.3 Antrags- und Bewilligungsverfahren

2.3.1 Sofern die Prüfung in Rheinland-Pfalz abgelegt wurde, werden die antragsberechtigten Personen von der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer und der Landwirtschaftskammer ermittelt und festgestellt. Die genannten Stellen informieren diese Personen über die Möglichkeit, den Aufstiegsbonus I bei der jeweiligen Kammer zu beantragen, sofern nicht bereits eine vergleichbare Zuwendung bei einer anderen Kammer oder einer entsprechenden Stelle in einem anderen Bundesland beantragt wurde.

Die Anträge auf Gewährung des Aufstiegsbonus I sind schriftlich innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum des Prüfungszeugnisses (Feststellung des Prüfungsergebnisses) bei der zuständigen Kammer einzureichen (Ausschlussfrist); es gilt das Eingangsdatum.

2.3.2 Personen, die eine entsprechende Prüfung vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer bzw. einer vergleichbaren für landwirtschaftliche Fortbildungsberufe zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland erfolgreich abgelegt haben und die Voraussetzungen gemäß Nummer 2.1.2 in Verbindung mit Nummer 2.1.3 oder 2.1.4 erfüllen, können bei der örtlich und fachlich zuständigen Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer in Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus I stellen.

Die Anträge hierfür sind schriftlich und unter Vorlage des Prüfungszeugnisses innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem Datum des Prüfungszeugnisses (Feststellung des Prüfungsergebnisses) bei der zuständigen Kammer einzureichen (Ausschlussfrist); es gilt das Eingangsdatum.

2.3.3 Die Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer entscheidet über die gestellten Anträge und teilt der Antrag stellenden Person das Antragsprüfungsergebnis mit. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Gewährung zahlt die zuständige Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer den Aufstiegsbonus I aus.

2.4 Erstmalige Gewährung

Erfasst sind erfolgreich abgelegte Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift (siehe Nummer 7) festgestellt wurde.

3 Aufstiegsbonus II

3.1 Zuwendungsvoraussetzungen und -berechtigte

3.1.1 Mit dem Aufstiegsbonus II werden gefördert:

  • die erstmalige Gründung einer selbstständigen Voll-existenz (z. B. Gewerbeanmeldung und Gewerbeummeldung), auch durch Übernahme eines bestehenden Betriebes, oder

  • eine erstmalige tätige Beteiligung (mehr als 25 v. H. Anteil am Kapital und Innehaben einer echten, umfassenden Sperrminorität) der Antrag stellenden Person oder

  • einmalig die schrittweise Entwicklung der Selbstständigkeit begleitend zu einer bestehenden abhängigen Beschäftigung oder zum Einstieg in die Erwerbstätigkeit (Nebenerwerbsgründung),

sofern sie in Bezug zu einem Fortbildungsabschluss nach Nummer 3.1.2 stehen.

Ebenso können Personen gefördert werden, die sich mit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 der Handwerksordnung erstmalig in Bezug zu einem Fortbildungsabschluss nach Nummer 3.1.2 selbstständig machen und innerhalb des von der Handwerkskammer gesetzten Zeitraums den Nachweis der bestandenen Meisterprüfung erbringen.

Der Aufstiegsbonus II wird jeder Antrag stellenden Person nur einmal gewährt.

3.1.2 Die Antrag stellende Person muss zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen, innerhalb der vergangenen zehn Jahre einen Fortbildungsabschluss, der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) den DQR-Niveaus 6 oder 7 zugeordnet wurde, erworben zu haben.

Dieser Abschluss muss über ein entsprechendes Zeugnis einer deutschen Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer bzw. einer vergleichbaren für landwirtschaftliche Fortbildungsberufe zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist das Datum des Prüfungszeugnisses (Feststellung des Prüfungsergebnisses).

3.1.3 Den Zeugnissen nach Nummer 3.1.2 Satz 2 gleichgestellt sind Bescheide nach § 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit darin die Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses gemäß § 4 Abs. 1 BQFG mit einem Fortbildungsabschluss nach Nummer 3.1.2 Satz 1 festgestellt wurde. Die Antrag stellende Person muss zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen, dass innerhalb der vergangenen zehn Jahre eine zuständige Stelle nach § 8 BQFG einen Bescheid nach § 7 BQFG erlassen hat.

3.1.4 Eine Antragsstellung ist auch möglich, wenn die Antrag stellende Person nachweisen kann, dass sie sich in einer Bildungsmaßnahme befindet, die auf eine Abschlussprüfung im Sinne der Nummer 3.1.2 vorbereitet. In diesem Fall ist das Bestehen dieser Abschlussprüfung Voraussetzung für die Gewährung des Aufstiegsbonus II.

3.2 Art und Umfang der Zuwendung

3.2.1 Der Aufstiegsbonus II wird in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt und beträgt 2.500 EUR pro Person. Dabei handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EU Nr. L 352 S. 9). Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen für Unternehmen außerhalb der Landwirtschaft beträgt innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis-Beihilfe 200.000 EUR. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen der Landwirtschaft von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 15.000 EUR nicht übersteigen. Diese Beträge umfassen alle Formen von öffentlichen Beihilfen (z. B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als De-minimis-Beihilfen gewährt wurden, und berührt nicht die Möglichkeit, dass die Empfängerinnen und Empfänger sonstige von der Kommission genehmigte oder freigestellte Beihilfen erhalten.

3.2.2 Zur Überprüfung der De-minimis-Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser und späterer staatlicher Beihilfen sind die Empfängerinnen und Empfänger der staatlichen Förderung verpflichtet, die im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Jahren (unabhängig vom Beihilfegeber) bereits erhaltenen Beihilfen, die als De-minimis-Beihilfen gewährt wurden (z. B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften) sowie auch laufende Beihilfeanträge anzuzeigen. Die Angaben zu bisherigen De-minimis-Beihilfen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB.

3.3 Antrags- und Bewilligungsverfahren

3.3.1 Der Antrag ist spätestens zwölf Monate nach der tatsächlichen Existenzgründung (Vorlage der Gewerbeanmeldung bzw. Bestätigung der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) einzureichen. Der Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus II ist mit den zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer zu stellen.

In den Fällen der Nummer 3.1.4 ist ein Antrag auf Fristwahrung bei der zuständigen Kammer einzureichen, sofern die Abschlussprüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten abgelegt werden kann.

3.3.2 Der Aufstiegsbonus II wird bei Nachweis der tatsächlichen Existenzgründung gewährt. Bei tätigen Beteiligungen ist zusätzlich der Gesellschaftsvertrag und im Falle einer Eintragung ins Handelsregister ein entsprechender Nachweis beizufügen.

3.3.3 Die Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer prüft die Anträge innerhalb von vier Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

3.3.4 Die Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer entscheidet über die gestellten Anträge und teilt der Antrag stellenden Person das Antragsprüfungsergebnis mit. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Gewährung zahlt die zuständige Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer den Aufstiegsbonus II aus.

3.4 Aufhebungs- und Rückforderungsverfahren

3.4.1 Der Aufstiegsbonus II ist zurückzuzahlen, wenn die Selbstständigkeit vor Ablauf von zwei Jahren nach der tatsächlichen Existenzgründung aufgegeben oder in Rheinland-Pfalz abgemeldet wird; ein Rechtsformwechsel gilt nicht als Aufgabe der Selbstständigkeit.

Entfällt die Selbstständigkeit vor Ablauf von zwei Jahren nach der tatsächlichen Existenzgründung, so hat die Person, die den Aufstiegsbonus II empfangen hat, dies der zuständigen Kammer unabhängig von der Gewerbeabmeldung unverzüglich mitzuteilen.

3.4.2 Die Kammern überprüfen einmalig die Einhaltung der Bedingungen nach Nummer 3.4.1 Satz 1. Die Überprüfung kann gebündelt durchgeführt werden. Kommt die gegenüber der Antrag stellenden Person den Aufstiegsbonus II gewährende Kammer nach Gewährung der Zuwendung zu dem Ergebnis, dass die unter Nummer 3.4.1 Satz 1 genannten Bedingungen für eine mögliche Rückzahlung des Aufstiegsbonus II vorliegen, so leitet sie eine diesbezügliche Prüfung ein. Zur Prüfung der o. g. Bedingungen kann die den Aufstiegsbonus II gewährende Kammer die Vorlage von für die Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen.

3.4.3 Das Prüfungsergebnis ist dem für die außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung zuständigen Ministerium mitzuteilen. Dieses entscheidet über das weitere Verfahren, insbesondere über eine etwaige Rückforderung des Aufstiegsbonus II nebst der Erhebung von Zinsen.

Die Rückforderung des Aufstiegsbonus II nebst Erhebung von Zinsen erfolgt durch das für die außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung zuständige Ministerium.

4 Mitteilungspflichten

Die den Antrag auf Aufstiegsbonus I bzw. Aufstiegsbonus II stellende Person ist verpflichtet, der zuständigen Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Inanspruchnahme oder dem Belassen der Bonuszahlungen entgegenstehen oder für eine Rückforderung erheblich sind.

5 Landesbestenpreis

5.1 Voraussetzungen

Mit dem Landesbestenpreis, der finanziell nicht dotiert ist, werden die Jahrgangsbesten für ihre besonderen Leistungen von dem für die außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz gemeinsam mit den jeweils zuständigen Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern oder der Landwirtschaftskammer ausgezeichnet.

Voraussetzung ist, dass

  • es sich um einen Abschluss, der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) den DQR-Niveaus 6 oder 7 zugeordnet wurde, handelt,

  • die maßgebliche Mindestnote (siehe Nummer 5.2) erreicht wurde und

  • die Prüfung vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer in Rheinland-Pfalz abgelegt wurde.

5.2 Zuständigkeit und Verfahren

Die Besten eines Jahrgangs werden von den Handwerkskammern, den Industrie- und Handelskammern und der Landwirtschaftskammer ermittelt und festgestellt.

Das Verfahren zur Ermittlung einschließlich der maßgeblichen Mindestnote wird von den Handwerkskammern, den Industrie- und Handelskammern und der Landwirtschaftskammer jeweils im Einvernehmen mit dem für die außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung zuständigen Ministerium im Vorfeld festgelegt.

Das für die außerschulische Aus- und Weiterbildung zuständige Ministerium wird gemeinsam mit den Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und der Landwirtschaftskammer die Preisverleihung vornehmen.

5.3 Form

Der Landesbestenpreis wird in Form einer Urkunde des für die außerschulische Aus- und Weiterbildung zuständigen Ministeriums und der jeweils zuständigen Kammer im Rahmen einer gemeinsamen jährlichen Feier an die Jahrgangsbesten überreicht.

6 Übergangsregelungen

6.1 Für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis bis zum 31. Dezember 2019 festgestellt wurde bzw. bei Existenzgründungen bis zum 31. Dezember 2019 gelten die Regelungen in der bisher geltenden Fassung.

6.2 Für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis ab dem 1. Januar 2020 festgestellt wird bzw. bei Existenzgründungen ab dem 1. Januar 2020 gelten die Regelungen in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung.

7 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in Nummer 6.1, die Verwaltungsvorschrift „Vergabe des Aufstiegsbonus I und des Aufstiegsbonus II” vom 24. November 2017 (MinBl. S. 386) außer Kraft.

 

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