Richtlinie
Betriebsmittelkredit RLP (605)
Ein Programm der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Stand: Dezember 2020
Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) vergibt Kredite an Freiberufler, kleine und mittlere Unternehmen sowie MidCap-Unternehmen im Rahmen des § 9 des Landesgesetzes über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISBLG) vom 20.12.2011 (GVBl. 2011, 423) zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Rheinland-Pfalz gemäß nachfolgender Richtlinie.
1. Antragsteller
Antragsberechtigt sind:
- Unternehmen, die die Voraussetzungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen Union erfüllen (Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ABl. EU L 124/36 vom 20.05.2003) sowie MidCap-Unternehmen. Hinsichtlich der Berechnungsweise der beschäftigten Mitarbeiter sowie der Definition der Unternehmenstypen gilt die vorgenannte Empfehlung der Kommission.
| beschäftigte Mitarbeiter | Jahresumsatz (oder Jahresbilanzsumme) |
---|
Kleine Unternehmen | unter 50 | max. 10 Mio. EUR (max. 10 Mio. EUR) |
---|
Mittlere Unternehmen | unter 250 | max. 50 Mio. EUR (max. 43 Mio. EUR) |
---|
MidCap-Unternehmen | unter 3.000 | keine Begrenzung |
---|
- Freiberufler und natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
- Unternehmen der Aquakultur und Fischerei
- Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 249/1 vom 31.07.2014).
2. Verwendungszweck
Förderfähig sind mittelfristiger und langfristiger Betriebsmittelbedarf im Rahmen von Vorhaben in einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz, zum Beispiel:
- Finanzierung des laufendes Betriebes
- Finanzierung von Warenlager
- Kosten für Personal, Marketing, Miete, etc.
- Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
- Vorhaben im Rahmen einer Digitalisierung von betrieblichen Abläufen und/oder Produktionsprozessen sowie Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen von Wirtschaft 4.0, insb. Industrie 4.0 und Handwerk 4.0
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
- Reine Investitionen ins Anlagevermögen
- Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen –In-Sich-Geschäfte, wie z.B. der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartners, Vermögensübertragungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen
- Reine Immobilienentwicklung
- Treuhandkonstruktionen und stille Beteiligungen ohne Zusammenhang zu tätigen Beteiligungen
- Reine Finanztransaktionen
3. Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Kombination einer Finanzierung aus dem Betriebsmittelkredit RLP mit anderen Förderprogrammen ist zulässig; dabei sind insbesondere die jeweiligen Förderhöchstsätze und Kumulierungsvorschriften gemäß den entsprechenden EU-beihilferechtlichen Regelungen zu beachten.
Sofern das geförderte Vorhaben andere öffentliche Förderungen enthält, darf die Summe aus diesen und den Finanzierungsmitteln der ISB nicht mehr als 100% der Gesamtkosten des Vorhabens betragen.
4. Kreditbetrag
Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
Der Kredithöchstbetrag liegt bei 5 Mio. EUR.
5. Laufzeit
Die möglichen Kreditlaufzeiten betragen bis 10 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr.
6. Zinssatz
Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Die Zinsfestschreibung erfolgt für die Dauer der Kreditlaufzeit. Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Nominal- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung – PAngV) je Preisklasse sind der aktuellen Konditionenübersicht zu entnehmen, die im Internet unter http://www.isb.rlp.de abgerufen werden kann.
Der Kredit wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tage der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in Bonitäts- und Besicherungsklassen des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Anhand der Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen.
7. Bereitstellung/Bereitstellungsprovision
Auszahlung: 100% des Kreditbetrages.
Bereitstellungsprovision: 0,125% pro Monat, beginnend 2 Bankarbeitstage und 6 Monate nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.
Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt grundsätzlich 12 Monate.
Kreditabrufe sollen in bis zu zehn Tranchen zu mindestens je 5.000 EUR – ggf. mit Ausnahme der letzten Tranche - erfolgen.
8. Zins- und Tilgungsleistungen
Die Berechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Methode). Die Zinsleistungen sind zum jeweiligen Ultimo eines jeden Quartals fällig. Sofern eine tilgungsfreie Anlaufzeit vereinbart wurde, sind während dieser Zeit lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit kann die Tilgung
- in gleich hohen vierteljährlichen Raten zum jeweiligen Ultimo eines jeden Quartals
- in einer vierteljährlichen Annuität zum jeweiligen Ultimo eines jeden Quartals
- in einer Summe am Ende der Laufzeit erfolgen.
Außerplanmäßige Tilgungen des ausstehenden Kreditbetrages sind ganz oder teilweise während der Kreditlaufzeit durch den Endkreditnehmer gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.
9. Antragstellung
Die ISB gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Kreditnehmer, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.
Der Antrag ist daher vor Beginn des Vorhabens bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Kreditnehmers zu stellen. Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor und können im Internet unter http://www.isb.rlp.de heruntergeladen werden.
Vom Antragsteller wird erwartet, dass er der Hausbank die Schwerpunkte seiner unternehmerischen Tätigkeit darlegt sowie anhand geeigneten Zahlenmaterials die Erfolgsaussichten des Vorhabens und die positiven Zukunftsaussichten des Unternehmens begründet. Dies ist in den Unterlagen der Hausbank entsprechend zu dokumentieren.
10. Fristwahrung
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein. Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.
Der Antrag kann bei Vorliegen eines bei der Hausbank aktenkundigen Finanzierungsgespräches vor Vorhabensbeginn noch innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn eingereicht werden.
Sollte der formelle Kreditantrag nach Ablauf der 3 Monate eingereicht werden, ist eine Kreditzusage nur möglich, wenn aktenkundige Finanzierungsgespräche vor Vorhabensbeginn stattgefunden haben und das Investitionsvorhaben zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der ISB zu weniger als 50% realisiert ist.
11. Sicherheiten
Für den Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Art und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.
12. Unterlagen
Das durchleitende Kreditinstitut hat zur Antragstellung folgende Unterlagen einzureichen:
- Antragsvordruck
- De-minimis-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen
Folgende Unterlagen verbleiben bei der Hausbank:
- Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung der KMU-Definition und der MidCap-Bestimmungen
- Kumulierungserklärung des Endkreditnehmers (lediglich notwendig bei Kreditzusagen mit ausgewiesenem Beihilfewert)
13. Verwendungszweck
Die dem Endkreditnehmer gewährten Kreditmittel dürfen nur für das im Kreditangebot aufgeführte Vorhaben entsprechend dem dort angegebenen Verwendungszweck verwendet werden.
14. EU-Beihilferechtliche Regelungen
Die Gewährung der Kredite erfolgt nach der De-minimis-Verordnung (Nr. 1407/2013/EU vom 18.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352/1 vom 24.12.2013 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 02.07.2020, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 215/3 vom 07.07.2020).
Es sind die entsprechenden Kumulierungsvorschriften und Beihilfehöchstgrenzen der De-minimis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen, bestimmte Maßnahmen (zum Beispiel Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport) und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.
15. Hinweis zur Subventionserheblichkeit
Alle Angaben des Endkreditnehmers zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Kredites besteht nicht. Über die Anträge wird im Rahmen der verfügbaren Fördermittel entschieden.
Diese Richtlinie gilt für Kreditzusagen ab dem 16.12.2020.