Förderprogramm

Bürgschaften der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz

Förderart:
Bürgschaft
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Fördergeber:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Ansprechpunkt:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Holzhofstraße 4

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Bürgschaften

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als gewerbliches Unternehmen oder freiberuflich Tätige nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für Ihren Kredit verfügen, kann die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) eine Bürgschaft übernehmen.

Volltext

Die ISB entlastet Sie als gewerbliches Unternehmen oder Angehörige und Angehörigen der Freien Berufe durch eine Bürgschaft von Ihrem Kreditrisiko.

Die Bürgschaft bekommen Sie zur Finanzierung folgender Vorhaben:

  • Investitionen und
  • Betriebsmittel (Bar-/Avalkredite).

Die ISB übernimmt Ausfallbürgschaften bis zur Höhe von höchstens

  • 80 Prozent bei Investitionskrediten,
  • 70 Prozent bei Avalkrediten und
  • 60 Prozent bei Betriebsmittelkrediten.

Die Höhe der Bürgschaft beträgt normalerweise zwischen mindestens EUR 2 Millionen und höchstens EUR 3,5 Millionen.

Für Bürgschaften bis EUR 2 Millionen ist die Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz zuständig.

Die Bürgschaft beantragen Sie zusammen mit Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die ISB weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • bestehende Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Handwerksbetriebe,
  • Unternehmen der Wohnungswirtschaft,
  • Bauträger,
  • Angehörige der Freien Berufe und
  • Existenzgründerinnen und Existenzgründer.

Die Förderung an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der Sitz oder die Betriebsstätte Ihres Unternehmens liegt in Rheinland-Pfalz.
  • Sie führen das Vorhaben in Rheinland-Pfalz durch.
  • Sie verwenden den Kredit zur Finanzierung eines volks- und betriebswirtschaftlich sinnvollen Vorhabens.
  • Die ISB verbürgt keine Bestandskredite.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Allgemeine Bürgschaftsbedingungen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Anstalt des öffentlichen Rechts

Stand 01/2012

Für die jeweilige Bürgschaft der Investitions-und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) AöR gelten neben den in der Bürgschaftsurkunde enthaltenen Wirksamkeitsvoraussetzungen und vertraglichen Nebenpflichten die folgenden Allgemeinen Bürgschaftsbedingungen. Die Bürgschaften der ISB werden vom Land Rheinland-Pfalz teilweise rückverbürgt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen beihilferechtlichen EU-Regelungen übernommen.

Allgemeines

1. Umfang der Bürgschaft

Die Bürgschaft ist eine Ausfallbürgschaft, die sich auf das Kapital, Zinsen bis zur Dauer von längstens 12 Monaten nach Kündigung der der Bürgschaft zu Grunde liegenden Kredite sowie Provisionen in vertraglich vereinbarter Höhe, Kosten der Kündigung und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und die notwendigen baren Auslagen bei der Verwertung der Sicherheiten erstreckt, soweit die ursprüngliche Bürgschaftshöhe nicht überschritten wird (Höchstbetragsbürgschaft). Im Falle des Verzugs des Kreditnehmers sind die Schadensersatzansprüche in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB (berechnet aus dem geschuldeten Kapital) verbürgt. Der vertragliche Kreditzinssatz darf in keinem Fall überschritten werden.

Straf-, Stundungs-, Provisions-, Überziehungs-, und Zinseszinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen sowie Bearbeitungsgebühren, Bürgschaftsentgelt, Kosten für die Beauftragung von Rechtsanwälten, Inkassounter-nehmen oder sonstigen Dritten zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, Prüfungskosten u.ä. sind von der Bürgschaft nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar in die Ausfallberechnung einbezogen werden.

Wird der Kredit für den vorgesehenen Zweck nicht voll in Anspruch genommen, mindert sich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, der Höchstbetrag der Ausfallbürgschaft entsprechend dem ursprünglichen prozentualen Verhältnis zwischen verbürgtem und nicht verbürgtem Kreditteil.

Die ISB kann die volle oder teilweise Entlassung aus der Bürgschaft verlangen, wenn und soweit die Hausbank eine andere ihren Grundsätzen entsprechende Sicherheit für den verbürgten Kredit erhalten kann.

2. Tilgung

Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürgten Teil des Kredites ist für die Aufteilung der zu verrechnenden Beträge (Kosten, Tilgungen etc.) maßgeblich.

Gewährt der Kreditgeber weitere Kredite unter eigenem Obligo und erbringt der Kreditnehmer nur Teilleistungen auf fällige Beträge, gelten diese als anteilig auf das Bürgschaftsdarlehen und die sonstigen Kredite angerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund von Gehaltsabtretungen, Pfändungen und Zahlungen Dritter zu Gunsten des Kreditnehmers.

Pflichten des Kreditgebers

3. Kreditvertrag

Der Kreditvertrag ist unter Beachtung der in der Bürgschaftsurkunde niedergelegten Wirksamkeitsvoraussetzungen und vertraglichen Nebenpflichten auszufertigen. Die Allgemeinen Bürgschaftsbedingungen sind zum Inhalt des Kreditvertrages zu machen. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kredites sowie die Durchfinanzierung des Gesamtvorhabens sind auf Verlangen der ISB nachzuweisen. Entsprechende Belege sind vom Kreditgeber zu den Akten zu nehmen.

Die Annahme der Bürgschaft soll innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum der Urkunde erklärt werden. Bei Annahme in den folgenden 3 Monaten ist eine ausdrückliche Erklärung des Kreditgebers erforderlich, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers seit der Übernahme der Bürgschaft nicht verschlechtert haben. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Datum der Urkunde wird die Bürgschaftszusage gegenstandslos, sofern nicht vor Ablauf der Frist bei der ISB ein Antrag auf Fristverlängerung eingegangen ist.

4. Kontokorrentkredite

Der Kreditgeber hat Kontokorrentkredite, die zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung bestehen, während der Laufzeit des verbürgten Kreditengagements uneingeschränkt offen zu halten und hat im Bedarfsfalle und bei Vorliegen bankmäßiger Voraussetzungen dem Kreditnehmer mit weiteren Betriebsmitteln zur Verfügung zu stehen.

5. Vertragsänderungen

Zu Änderungen von Vertragsbedingungen ist die Zustimmung der ISB einzuholen.

6. Verfügungen über die verbürgte Forderung

Die Einbeziehung in die Bürgschaft wird unwirksam, wenn ohne Zustimmung der ISB Vereinbarungen über die verbürgte Kreditforderung oder sonstige Maßnahmen getroffen werden, aufgrund derer Rechte an dieser Forderung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden oder Dritten ganz oder teilweise die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Forderung übertragen wird.
Die Zustimmung gilt bei Abtretung an refinanzierende Zentral- und Förderinstitute im Rahmen öffentlicher Programmkredite als erteilt.

Bei Inanspruchnahme einer Bürgschaft hat der Kreditgeber schriftlich zu bestätigen, dass sich die verbürgte Kreditforderung in seinem uneingeschränkten rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum befindet und nicht mit Rechten Dritter belastet ist und dass Dritte nicht die Übertragung der Forderung beanspruchen können.

7. Kreditverwaltung und Sicherheiten

Der verbürgte Kredit und die dafür gestellten Sicherheiten sind gesondert von den übrigen Geschäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten.

Die für den verbürgten Kredit gestellten Sicherheiten sichern diesen vorrangig vor der Bürgschaft der ISB ab (Ausfallbürgschaft).

Für den nicht verbürgten Kreditteil dürfen keine Sondersicherheiten bestellt werden. Sicherheiten dürfen nur mit Zustimmung der ISB aufgegeben oder geändert werden.

Der Kreditgeber hat sich im banküblichen Rahmen vom ausreichenden Versicherungsschutz der betrieblichen Vermögenswerte und des übrigen Sicherungsgutes während der Dauer der Kreditlaufzeit zu überzeugen.

Der Kreditgeber ist verpflichtet, Rechte aus den für den Kredit gestellten Sicherheiten, die nicht kraft Gesetzes übergehen, entsprechend der auf Grund der Bürgschaft gezahlten Beträge auf die ISB zu übertragen.

Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bestehenden nichtverbürgten Kredite, so ist mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für verbürgte und unverbürgte Kredite zum Zeitpunkt der Kündigung haften.

8. Pflichten und Sorgfaltsmaßstab

Zu den Pflichten des Kreditgebers gehören die Vorprüfung des Bürgschaftsantrags, die Einräumung und Verwaltung des Kredits, die Prüfung der Mittelverwendung, die Bestellung, Überwachung und Verwertung von Sicherheiten sowie die Abwicklung notleidender Kredite. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat der Kreditgeber die bankübliche Sorgfalt anzuwenden und alle relevanten geldwäscherechtlichen und bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen (insbesondere nach GWG, KWG, MaRisk) zu erfüllen.

Gleiches gilt bei der Überprüfung, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt ist.

9. Auskunfts-und Berichtspflicht

Der ISB ist auf Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers zu erteilen. Der ISB ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) unter Beachtung der §§ 238 bis 289 HGB in original unterschriebener Ausfertigung mit einer kurzen Stellungnahme zuzuleiten und zwar bei prüfungspflichtigen Unternehmen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung. Auf die Verpflichtung nach § 18 KWG wird hingewiesen.

Der ISB sind alle für das Bürgschaftsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere wenn

a) der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins-und Tilgungsbeträge länger als zwei Monate in Verzug geraten ist. Nicht rechtzeitig gemeldete Rückstände sind von der Bürgschaft nicht gedeckt

b) der Kreditnehmer sonstige wesentliche Kreditbedingungen verletzt hat

c) die Angaben des Kreditnehmers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen

d) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt oder eröffnet wird

e) Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredites als gefährdet anzusehen ist

f) der Kreditnehmer seinen Betrieb ganz oder teilweise aufgibt, den Firmensitz oder eine Betriebsstätte an einen Ort außerhalb von Rheinland-Pfalz verlegt

g) Pfändungen, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in Sicherungsgegenstände angeordnet werden

10. Jährliche Saldenbestätigung

Die jährliche Saldenbestätigung der ISB gilt als anerkannt, wenn und soweit der Kreditgeber dieser nicht bis zu dem in der Saldenbestätigung angegebenen Zeitpunkt widerspricht. Über die unwidersprochen gebliebenen Salden hinaus-gehende Beträge sind von der Bürgschaftshaftung nicht erfasst.

11. Kündigung

Die Kündigung des Kredits bedarf der Zustimmung der ISB soweit nicht Gefahr im Verzuge ist.

Beabsichtigt der Kreditgeber, den Kredit aus dem in Nr. 9d) genannten Grund zu kündigen, gilt die Zustimmung durch die ISB als erteilt.

Der Kredit ist auf Verlangen der ISB zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein Tatbestand oder eine Pflichtverletzung nach Nr. 9a – g oder Nr. 16 vorliegt.

12. Insolvenzverfahren

Der Kreditgeber hat alle Entscheidungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, die das verbürgte Kreditengagement betreffen, vorher mit der ISB abzustimmen.

13. Prüfung

Der Kreditgeber hat jederzeit eine Prüfung der sich auf den verbürgten Kredit beziehenden Unterlagen durch die ISB, das Land oder deren Beauftragte und den Rechnungshof des Landes zu dulden.

Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den in Absatz 1 genannten Stellen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die vollständigen Geschäftsunterlagen und ungehinderten Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren.

Die Kosten dieser Prüfungen hat der Kreditnehmer zu tragen.

14. Zweitschuldnerhaftung

Für die nach Maßgabe der Ziffer 23 geschuldeten Beträge haftet der Kreditgeber als Zweitschuldner.

15. Auszahlung von Erlösen

Die der ISB auf Grund ihrer Regressforderung zustehenden Erlöse sind unverzüglich an diese zu überweisen. Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse sind Zinsen in Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu entrichten.

Pflichten des Kreditnehmers

16. Auskünfte

Der Kreditnehmer verpflichtet sich, dem Kreditgeber und der ISB auf Verlangen Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und alle für das Kreditverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Dem Kreditgeber ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) unter Beachtung der §§ 238 bis 289 HGB in original unterschriebener Ausfertigung zuzuleiten und zwar bei prüfungspflichtigen Unternehmen zusammen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung.

17. Kündigung

Der Kreditnehmer erkennt die unter Nr. 11 geregelten Tatbestände und Pflichtverletzungen als außerordentliche Kündigungsgründe an.

18. Prüfung

Der Kreditnehmer ist verpflichtet, jederzeit eine Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch die unter Nr. 13 genannten Stellen oder deren Beauftragte zu dulden.

19. Entbindung von der Schweigepflicht

Der Kreditnehmer entbindet bereits jetzt bis zur Abwicklung des Bürgschaftsengagements unwiderruflich den Kreditgeber, das Finanzamt und alle zu Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die über prüfungsrelevante Fragen Auskunft geben können, von der Schweigepflicht gegenüber der ISB und den zur Prüfung berufenen Organen des Landes.

20. Sicherheiten

Der Kreditnehmer soll für den verbürgten Kredit neben der Bürgschaft der ISB soweit wie möglich weitere Sicherheiten stellen. Auf Verlangen der ISB ist er verpflichtet, die Sicherheiten nachträglich zu verstärken.

Das Sachvermögen ist angemessen zu versichern.

Der Kreditnehmer ist damit einverstanden, dass bei Übergang der Forderung die bestellten Sicherheiten, die nicht schon kraft Gesetzes übergehen, der ISB bzw. deren Rückbürgen übertragen werden.

21. Privatentnahmen/ Vergütungen

Die Privatentnahmen, Vergütungen an Gesellschafter, Geschäftsführervergütungen, Verzinsung von Gesellschafterdarlehen und sonstige Leistungen an Gesellschafter sind so zu bemessen, dass die Verzinsung und Tilgung der Kreditverpflichtungen nicht gefährdet wird.

22. Ansprüche von Gesellschaftern

Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die Ansprüche, die ihm/seinen Gesellschaftern im Falle einer Auseinandersetzung oder einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse zustehen, nicht vor vollständiger Tilgung des verbürgten Kredites zu erfüllen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Geschäftsanteile und/oder-einlegen und Gesellschafterdarlehen.

23. Entgelte und Kosten

Entgelthöhe und -fälligkeit sind dem Preis- und Konditionenverzeichnis, das im Internet unter http://www.isb.rlp.de abrufbar ist, und in den Geschäftsräumen der ISB eingesehen werden kann, zu entnehmen soweit sie nicht nachstehend geregelt sind.

a) Bearbeitungsentgelt
Für die Bearbeitung des Antrages hat der Kreditnehmer ein einmaliges Bearbeitungsentgelt zzgl. ggf. entstandener Auslagen für notwendige fachliche Stellungnahmen zu zahlen.
Für die Bearbeitung von Änderungsanträgen wird je nach Arbeitsaufwand ein Entgelt erhoben.

b) Bürgschaftsentgelt
Während der Laufzeit der Bürgschaft hat der Kreditnehmer ein laufendes Entgelt zu zahlen. Der Entgeltanspruch entsteht mit dem 1. des Monats, in dem die Bürgschaftsurkunde an den Kreditgeber ausgehändigt wird und endet mit Ab-lauf des Kalenderhalbjahres, in dem die Rückgabe erfolgt. Das Entgelt wird fällig im ersten Jahr mit Ausreichung der Bürgschaftsurkunde, in den Folgejahren jeweils am 31.03. für das laufende Jahr. Es errechnet sich im ersten Jahr nach dem ursprünglichen Bürgschaftsbetrag, in den Folgejahren nach dem Bürgschaftsbetrag zum 31.12. des Vorjahres.

c) Prüfungskosten
Der Kreditnehmer hat die Kosten der Prüfungen nach Nr. 13 und 18 zuzahlen.

d) Schuldner der Entgelte und Kosten
Der Kreditnehmer, der die ISB mit der Übernahme der Bürgschaft gegenüber der Hausbank beauftragt hat, schuldet der ISB die Entgelte und Kosten gem. Absatz a)-c).

Die Entgelte und Prüfungskosten verstehen sich – soweit umsatzsteuerpflichtig und bei Option – zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der Kreditnehmer hat die ISB zu ermächtigen, die Bürgschaftsentgelte per Lastschrift von seinem Konto einzuziehen.

Inanspruchnahme der ISB

24. Feststellung des Ausfalls

Ansprüche aus der Bürgschaft können nur geltend gemacht werden, wenn

a) die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder auf sonstige Weise erwiesen ist und wesentliche Eingänge aus der Verwertung der Sicherheiten oder sonstigem Vermögen des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind oder

b) ein fälliger Zins-, Provisions- oder Tilgungsanspruch des Kreditgebers trotz banküblicher Bemühungen des Kreditgebers um Einziehung oder Beitreibung der Forderung innerhalb von zwölf Monaten nach schriftlicher – nach Fälligkeit ergangener – Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist.

Der geltend gemachte Ausfall ist im Einzelnen darzustellen und zu belegen (Ausfallberechnung). Auf Verlangen ist auch Einblick in alle für den Kreditnehmer geführten Konten und Unterlagen zu gewähren.

Die ISB behält sich vor, in Abweichung von den Regelungen in Absatz 1 und Absatz 2 auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld zur Vermeidung des Anwachsens von Zinsen und Kosten Abschlagszahlungen zu entrichten. Sie ist ebenfalls berechtigt, im Falle der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ihre Zahlungsverpflichtungen entsprechend den für den verbürgten Kredit vereinbarten Zins- und Tilgungsbedingungen zu erfüllen.

Sofern der verbürgte Ausfall des Kreditgebers geringer ist als die Summe der geleisteten Abschlagszahlungen der ISB und der Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten, so ist der Differenzbetrag unverzüglich nach dem Entstehen der Überzahlung der ISB zu erstatten und vom Tage des Entstehens der Oberzahlung bis zur Erstattung mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

Der Kreditgeber bleibt nach Eintritt der ISB in den Ausfall verpflichtet, unentgeltlich, aber gegen Erstattung der Barauslagen, die Forderung einzuziehen und verbleibende Sicherheiten zu verwerten.

25. Verwertung der Sicherheiten

Die Sicherheiten sind im Einvernehmen mit der ISB zu verwerten.

Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind dem gesicherten verbürgten Kredit in der Weise gutzuschreiben, dass sie die Haftungsanteile des Kreditgebers und der ISB entsprechend dem vereinbarten Haftungsverhältnis entlasten. Gleiches gilt für Zahlungen gem. Ziffer 2, Absatz 2.

Der Kreditgeber darf bei der Verwertung von Grundpfandrechten im Innenverhältnis zwischen sich und der ISB für seine vorrangig abgesicherten Kredite nur die dafür vertraglich vereinbarten Forderungen geltend machen.

Erwirbt der Kreditgeber im Vollstreckungsverfahren oder auf sonstige Weise das den Kredit sichernde unbewegliche oder bewegliche Vermögen des Kreditnehmers, so tritt die Erfüllungswirkung, welche sich im Verhältnis zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer ergibt, auch im Verhältnis zwischen ISB und Kreditgeber ein. Dies gilt auch im Falle gesetzlicher Befriedigungsfiktionen, insbesondere des § 114 a ZVG. Übersteigt der Erlös aus der Weiterveräußerung des durch den Kreditgeber erworbenen Sicherungsgutes den Betrag, welchen er selbst zum Erwerb aufgewandt hat, wird die ISB an dem Differenzbetrag abzüglich Erwerbskosten und Unterhaltungsaufwendungen in Höhe des von ihr verbürgten Prozentsatzes des Kreditbetrages beteiligt.

26. Steueraufrechnung

Das Land Rheinland-Pfalz ist nach Inanspruchnahme durch die ISB berechtigt, in Höhe der von Ihm geleisteten Zahlungen mit Steuererstattungsansprüchen der Schuldner und Bürgen aufzurechnen.

27. Vertragsverletzungen

Erfüllt der Kreditgeber eine ihm auferlegte Verpflichtung nicht und hat er dies zu vertreten, ist die ISB so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

28. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Bürgschaften der ISB ist Mainz.

29. Schlussbestimmung

Diese Bürgschaftsbedingungen finden ab 01.06.2012 Anwendung.

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