Richtlinie
Corona Soforthilfe Kredit RLP – Gemeinnützige Organisationen (606) mit einer 100%igen Haftungsfreistellung für das durchleitende Kreditinstitut
Stand: Dezember 2020
Ein Programm der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) in Kooperation mit der KfW
Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) vergibt zinsgünstige Kredite für Betriebsmittel und Investitionen an gemeinnützige Organisationen und Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz im Rahmen des § 9 des Landesgesetzes über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISBLG) vom 20.12.2011 (GVBl. 2011, 423) zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der andauernden Corona-Krise in Rheinland-Pfalz gemäß nachfolgender Richtlinie.
Der Corona Soforthilfe Kredit RLP – Gemeinnützige Organisationen wird zu 80% aus Mitteln des KfW-Sonderprogramms: „Globaldarlehen an Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisationen“ refinanziert und insoweit durch die KfW von der Haftung freigestellt.
1. Antragsteller
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen und Unternehmen (gemäß §§ 52–54 AO) unabhängig von Größe, Rechtsform und Trägerschaft mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Rheinland-Pfalz, nachfolgend gemeinsam gemeinnützige Organisationen genannt. Hierunter fallen beispielsweise:
- Einrichtungen des Müttergenesungswerks
- Familienferienstätten
- Auslandsadoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft
- Frauenhäuser/Beratungsstellen gegen Gewalt/Männerschutzwohnungen
- Einrichtungen der Jugend- und Familienbildung inkl. Jugend- und Familienbildungsstätten/Jugendherberge/Schullandheime
- Werkstätten für Menschen mit Behinderung/Inklusionsbetriebe/Sozialkaufhäuser und sonstige gemeinnützige Sozialunternehmen
- Träger der politischen Bildung
- Gemeinnützige Träger im Bereich Integration und gesellschaftlicher Zusammenhalt.
Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt.
Nicht antragsberechtigt sind politische Parteien, politische Organisationen sowie nicht rechtsfähige Organisationen bzw. Organisationseinheiten.
2. Fördervoraussetzungen/Verwendungszweck
Die Beantragung des Kredites setzt voraus, dass der Antragsteller mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv ist (Gründungsdatum) und zum 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse hatte. Konkret heißt dies, dass es sich bei dem Antragsteller zum 31.12.2019 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Europäischen Union handelt. Die Beurteilung, ob ein Unternehmen zum Stichtag ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, wird auf Grundlage der Definition aus Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.06.2014, S.1) vorgenommen. Der Antragsteller sieht sich zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität in Folge der einschränkenden Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus 2020 und der daraus resultierenden Wirtschaftskrise, konfrontiert.
Eine Kreditzusage setzt voraus, dass die Rückzahlung des Kredites durch den Endkreditnehmer bei normalem wirtschaftlichem Verlauf zu den vereinbarten Bedingungen erwartet werden kann.
Eine weitere Fördervoraussetzung ist, dass der Hausbank bei Beantragung des Kredites eine allgemein anerkannte Auskunft (z.B. Schufa) ohne Ausweis von Negativmerkmalen vorliegen muss. Negativmerkmale sind:
- Keine Abgabe der Vermögensauskunft
- Schuldner hat die vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft nachgewiesen
- Die Datenbank enthält Informationen zu betrügerischem Verhalten des gesetzlichen Vertreters oder Inhabers
- Der Antragsteller ist eine andere Person, als die in der Datenbank geführte Vertretungsberechtigten/Inhaber der angefragten Organisation
- Die übermittelte Handelsregister-Nummer stimmt nicht mit der im Handelsregister überein (sofern relevant).
Förderfähig sind alle Betriebsmittel und Investitionen in die soziale Infrastruktur (ohne Räume zur Glaubensausübung) in einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz. Die Mittel können für alle betrieblichen Zwecke verwendet werden.
Förderfähig sind auch Gehälter, Löhne sowie Honorare für freie Mitarbeiter, sofern die folgenden Kriterien erfüllt werden:
- Der Betrag, der sich nach dem sogenannten Besserstellungsverbot laut Bundeshaushaltsordnung bzw. Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit den jeweiligen Verwaltungsvorschriften und Allgemeinen Nebenbestimmungen ergibt (Zuwendungsempfänger) oder ergeben würde (Nicht-Zuwendungsempfänger) darf nicht überschritten werden.
- Die Vergütung (einschließlich Gratifikation, geldwerter Vorteile und sonstiger, auch gewinnabhängiger Vergütungsbestandteile) darf zudem während der Laufzeit des Kredits einen maximalen Betrag von 150.000 EUR pro Jahr und pro Person nicht übersteigen.
Förderfähig sind grundsätzlich nur die Nettokosten (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer), es sei denn der Antragsteller ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
- Bei Zweckbetrieben einer gemeinnützigen Organisation: Der Mitteltransfer vom ideellen zum gewerblichen Teil einer geförderten gemeinnützigen Organisation
- Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen
- Ablösung von Kreditlinieninanspruchnahmen: Die bei der Hausbank zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Endkreditnehmer bewilligten Kreditlinien müssen grundsätzlich 18 Monate aufrechterhalten werden. Ausgenommen sind zum Zeitpunkt der Antragstellung vertragsmäßig auslaufende sowie nicht gezogene bestehende Betriebsmittellinien, deren Auszahlung die Bank aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen verweigern kann.
- Sonstige Entnahmen und Auszahlungen an die Gesellschafter; dies beinhaltet auch die Gewährung oder Rückführung von Gesellschafterdarlehen
- Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen
- In-Sich-Geschäfte, wie z.B. der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartners, Vermögensübertragungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen.
- Bestimmte Vorhaben sind generell von einer Finanzierung ausgeschlossen bzw. es sind gewisse Bedingungen einzuhalten. Details können Sie der Ausschlussliste und den Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe, abrufbar unter www.isb.rlp.de, entnehmen.
3. Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Kombination einer Finanzierung aus dem Corona Soforthilfe Kredit RLP – Gemeinnützige Organisationen mit anderen Förderprogrammen ist zulässig, dabei sind insbesondere die jeweiligen Förderhöchstsätze und Kumulierungsvorschriften gemäß den entsprechenden EU-beihilferechtlichen Regelungen zu beachten.
Allerdings darf der Antragsteller keinen weiteren Kredit aus den KfW-Sonderprogrammen mit Haftungsfreistellung (ERP-Gründerkredit und KfW-Unternehmerkredit mit jeweils mind. 80%iger Haftungsfreistellung, KfW-Schnellkredit mit 100%iger Haftungsfreistellung) in Anspruch nehmen.
Ausgeschlossen ist eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder der aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programme der Bürgschaftsbanken, sofern sich diese nicht unmittelbar auf das KfW-Sonderprogramm für gemeinnützige Organisationen beziehen.
Eine Kumulierung mit Förderungen, die im Rahmen der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder auf Grundlage der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt werden, ist möglich. Bei einer Kumulierung mit diesen Förderungen ist jedoch die Obergrenze von 800.000 EUR je Organisation/Unternehmen einzuhalten.
Beihilfen, die auf der Grundlage der Bundesregelungen Kleinbeihilfen gewährt und zum Antragszeitpunkt weiterer Beihilfen bei der ISB (teilweise oder vollständig) zurückgezahlt oder auf die (teilweise oder vollständig) verzichtet wurden, fließen bei der Gewährung neuer Beihilfen, die ebenfalls auf der Grundlage der Bundesregelungen Kleinbeihilfen gewährt werden sollen, in die Feststellung, ob die betreffende Höchstgrenze überschritten wird, nicht ein. Die Höchstgrenze von 800.000 EUR darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
Sofern das geförderte Vorhaben andere öffentliche Förderungen enthält, darf die Summe aus diesen und den Finanzierungmitteln der ISB nicht mehr als 100% der Gesamtkosten des Vorhabens betragen.
4. Kreditbetrag
Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
Der Kredithöchstbetrag ergibt sich aus der maximal zulässigen Höchstgrenze von 800.000 EUR pro Organisation, der nicht überschritten werden darf.
5. Laufzeit
Das Laufzeitende des Kredites ist der 30.09.2030 bei einer tilgungsfreien Anlaufzeit bis zum 30.09.2022. Der erste Tilgungstermin ist der 31.12.2022.
6. Zinssatz
Der Programmzinssatz für den Endkreditnehmer beträgt 1,50% p.a.
7. Bereitstellung/Bereitstellungsprovision
Auszahlung: 100% des Kreditbetrages.
Der Kredit kann nur in einer Summe abgerufen werden. Der Abruf muss innerhalb von drei Monaten nach Zusage erfolgen. Die Abruffrist endet spätestens am 31.07.2021. Für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge wird keine Bereitstellungsprovision erhoben.
8. Zins- und Tilgungsleistungen
Die Berechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Methode). Die Zins- und Tilgungsleistungen sind zum jeweiligen Ultimo eines jeden Quartals fällig. In der tilgungsfreien Anlaufzeit sind
lediglich die Zinsen auf den ausgezahlten Kreditbetrag zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit erfolgt die Tilgung in gleich hohen vierteljährlichen Raten zum jeweiligen Ultimo eines jeden Quartals.
Außerplanmäßige Tilgungen des ausstehenden Kreditbetrages durch den Endkreditnehmer sind ganz oder teilweise während der Kreditlaufzeit jeweils zum 31.05. und 30.11. eines Jahres zulässig. Der außerplanmäßige Tilgungsbetrag muss mindestens 1.000 EUR betragen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht erhoben.
9. Antragstellung
Die ISB gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Kreditnehmer, sondern ausschließlich über Kreditinstitute.
Der Antrag ist bei Investitionen vor Beginn des Vorhabens bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Kreditnehmers zu stellen. Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor oder können im Internet unter www.isb.rlp.de heruntergeladen werden.
10. Fristwahrung
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf bei Investitionen mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein. Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.
Der Antrag kann bei Vorliegen eines bei der Hausbank aktenkundigen Finanzierungsgespräches vor Vorhabensbeginn noch innerhalb von drei Monaten nach Vorhabensbeginn eingereicht werden.
Sollte der formelle Kreditantrag nach Ablauf der drei Monate eingereicht werden, ist eine Kreditzusage nur möglich, wenn aktenkundige Finanzierungsgespräche vor Vorhabensbeginn stattgefunden haben und das Investitionsvorhaben zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der ISB zu weniger als 50% realisiert ist.
11. Sicherheiten
Für den Kredit sind keine Sicherheiten zu stellen (Blankokredit).
12. Haftungsfreistellung
Der Kredit wird mit einer 100%igen Haftungsfreistellung für das durchleitende Kreditinstitut beantragt und ausgereicht.
Die Haftungsfreistellung kann geltend gemacht werden, wenn
- der Endkreditnehmerkredit nach Zustimmung der ISB insbesondere gemäß Ziffer 10 der Allgemeinen Bestimmungen der ISB für Endkreditnehmer gekündigt wurde und der Endkreditnehmer die Forderung nicht innerhalb der von der Hausbank festgesetzten Frist beglichen hat oder
- über das Vermögen des Endkreditnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
Die Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung setzt voraus, dass das refinanzierte Kreditinstitut der ISB das Vorliegen einer der o.g. Voraussetzungen zusammen mit einer Darlegung des diesbezüglich festgestellten Ausfalls in Textform angezeigt hat.
Die Beitreibung, Restrukturierung oder Abwicklung der Regressforderung erfolgen nach banküblichen Grundsätzen durch die Hausbank und zwar als Treuhänderin für die ISB. Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über die Regressforderung, für die ISB nachteilige vertragliche Änderungen oder die sonstige Veränderung des Anspruches (Stundung oder Erlass) bedürfen der vorherigen Zustimmung der ISB.
Die nachträglich eingehenden Zahlungen auf den Endkreditnehmerkredit sowie Erlöse aus der Verwertung etwaiger Sicherheiten sind innerhalb banküblicher Fristen jeweils vollständig von dem durchleitenden Kreditinstitut an die ISB abzuführen. Ist der Vertragspartner ein Zentralinstitut, so hat dieses sicher zu stellen, dass die ISB über solche Zahlungseingänge bei der Hausbank informiert wird und die Weiterleitung an die ISB zeitnah erfolgt. Eine Verrechnung, Aufrechnung oder Anrechnung mit anderen und auf andere Forderungen der Hausbank ist ausgeschlossen.
Die ISB ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern der Vertragspartner keine weiteren Zahlungseingänge erwartet bzw. die Hausbank die Forderung ausgebucht hat. Sollte ein Zentralinstitut Vertragspartner sein, genügt der ISB auch die Information durch die Hausbank.
Verletzt das Zentralinstitut und/oder die Hausbank eine Pflicht aus dem Kreditverhältnis, insbesondere die Kreditprüfungspflichten und/oder die Mitteilungspflichten, so ist die ISB berechtigt, die Haftungsfreistellung im Umfang des bei ihr durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens zu kürzen.
13. Unterlagen
Das durchleitende Kreditinstitut hat zur Antragstellung folgende Unterlagen einzureichen:
- Antragsvordruck
- Anlage zum Antrag Corona Soforthilfe Kredit RLP – Gemeinnützige Organisationen
- Erklärung über beantragte/erhaltene Kleinbeihilfen
Folgende Unterlagen verbleiben bei der Hausbank:
- Kumulierungserklärung des Endkreditnehmers (lediglich notwendig bei Kreditzusagen mit ausgewiesenem Beihilfewert)
- Bestätigung über die Freistellung von der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt
- Wirtschaftsauskunft (z.B. Schufa)
14. Verwendungsnachweis
Die dem Endkreditnehmer gewährten Kreditmittel dürfen nur für das im Kreditangebot aufgeführte Vorhaben entsprechend dem dort angegebenen Verwendungszweck verwendet werden.
Die Verwendungsnachweisprüfung ist gemäß den Allgemeinen Bestimmungen für Kreditinstitute von der Hausbank durchzuführen, zu dokumentieren und auf Verlangen der ISB vorzulegen.
15. EU-Beihilferechtliche Regelungen
Die Gewährung des Corona Soforthilfe Kredits RLP – Gemeinnützige Organisationen erfolgt nach der Regelung „Dritte Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ („Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“). Diese Regelung wurde bei der EU-Kommission notifiziert und von ihr genehmigt (Genehmigung (EU) C 2020/8218 final vom 19.11.2020, Beihilfe-Nr. SA.59433). Grundlage ist der „Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (Mitteilung (EU) C 2020/1863 vom 19.03.2020) in der Fassung vom 13.10.2020 (Mitteilung (EU) C 2020/7127). Die ursprüngliche Bundesregelung („Bundesregelung Kleinbeihilfen“) (Genehmigung (EU) C 2020/1953 final vom 24.03.2020, Beihilfe-Nr. SA56790) erging auf Basis des „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (Mitteilung (EU) C 2020/1863 vom 19.03.2020). Hierauf folgte die „Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ („Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) (Genehmigung (EU) C 2020/2365 vom 11.04.2020, Beihilfe-Nr. SA 56974). Diese erging auf Basis des „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (Mitteilung (EU) C 2020/1863 vom 19.03.2020) in der Fassung vom 03.04.2020 (Mitteilung (EU) C 2020/2215). Die Mitteilung vom 19.03.2020 wurde durch die Mitteilung der EU C 2020/4509 final vom 29.06.2020 erneut geändert, woraufhin die „Zweite Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ („Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) (Genehmigung (EU) C 2020/5267 final vom 27.07.2020, Beihilfe-Nr. SA58021) genehmigt wurde.
16. Datenverarbeitung und -weitergabe
Der Antragsteller erklärt sich im Antrag damit einverstanden, notwendige Daten und Informationen zum geförderten Vorhaben für die Abwicklung der Kredite zwischen ISB und KfW bereitzustellen.
Er erklärt sich auch einverstanden mit einer Veröffentlichung in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU-Kommission.
17. Hinweis zur Subventionserheblichkeit
Alle Angaben des Endkreditnehmers zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich und strafrechtlich relevant im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Kredites besteht nicht. Über die Anträge wird im Rahmen der verfügbaren Fördermittel entschieden. Anträge können nur bis zum 31.05.2021 gestellt werden.
Diese Richtlinie gilt für Kreditzusagen ab dem 16.12.2020.