Richtlinie
Effizienzkredit RLP (603)
Ein Programm der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Stand: Dezember 2020
Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) vergibt Kredite an Freiberufler, kleine und mittlere Unternehmen sowie MidCap-Unternehmen im Rahmen des § 9 des Landesgesetzes über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISBLG) vom 20.12.2011 (GVBl. 2011, 423) zur Förderung des Klima- und Umweltschutzes in Rheinland-Pfalz gemäß nachfolgender Richtlinie.
1. Antragsteller
Antragsberechtigt sind:
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Unternehmen, die die Voraussetzungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen Union erfüllen (Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ABl. EU L 124/36 vom 20.05.2003) sowie MidCap-Unternehmen. Hinsichtlich der Berechnungsweise der beschäftigten Mitarbeiter sowie der Definition der Unternehmenstypen gilt die vorgenannte Empfehlung der Kommission.
| beschäftigte Mitarbeiter | Jahresumsatz (oder Jahresbilanzsumme) |
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Kleine Unternehmen | unter 50 | max. 10 Mio. EUR (max. 10 Mio. EUR) |
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Mittlere Unternehmen | unter 250 | max. 50 Mio. EUR (max. 43 Mio. EUR) |
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MidCap-Unternehmen | unter 3.000 | keine Begrenzung |
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Freiberufler und natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind
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natürliche Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind, die Gewerbeimmobilien und/oder gewerblich/freiberuflich genutzte Mobilien vermieten oder verpachten
Nicht antragsberechtigt sind:
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Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
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Unternehmen der Aquakultur und Fischerei
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Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 249/1 vom 31.07.2014).
2. Verwendungszweck
Förderfähig sind alle Investitionen und Kosten im Rahmen von Vorhaben in einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz. Die Kreditmittel können zur Finanzierung des Vorhabens insbesondere wie folgt verwendet werden:
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Umsetzung von Vorhaben zur Einsparung von Energie und zu deren effizienteren Nutzung
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Verringerung des Einsatzes von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, insbesondere des Materialeinsatzes
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Vermeidung und Verringerung des Wassereinsatzes und des Anfalls von Abwasser
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Verringerung und Zurückhaltung von Schadstoffen und Abwasserfrachten
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Vorhaben zur Optimierung von Stoff- und Energieströmen
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Vermeidung und Verminderung von Abfällen, sowie die Verminderung ihrer Schädlichkeit
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Reduzierung von Lärm- und Schadstoffemissionen
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Vorhaben im Rahmen einer Digitalisierung von betrieblichen Abläufen und/oder Produktionsprozessen sowie Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen von Wirtschaft 4.0, insb. Industrie 4.0 und Handwerk 4.0
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Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien. Eine Vergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) ist unschädlich, wenn der Kredit beihilfefrei vergeben wird.
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Neubauten, Sanierungen und Renovierungen von eigengenutzten sowie vermieteten oder verpachteten Immobilien. Eine Förderung kann erfolgen, wenn das Vorhaben die Anforderungen des geltenden
Gebäudeenergiegesetzes (GEG) unterschreitet.
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Erwerb von Grundstücken im Rahmen von Vorhaben, die einen Beitrag zur Förderung des Klima- und Umweltschutzes leisten. Beim Erwerb von Grundstücken darf kein Vorratskauf erfolgen. Das erworbene Grundstück muss daher kurzfristig zur unmittelbaren gewerblichen oder freiberuflichen betriebsnotwendigen Nutzung verwendet oder zum Zwecke einer betriebsnotwendigen gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung vermietet oder verpachtet werden.
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Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben, dem Anpassungsaufwand zur Umsetzung des Vorhabens und der Implementierung in den betrieblichen Prozess stehen.
Förderfähig sind grundsätzlich nur die Nettokosten (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer), es sei denn, der Antragsteller ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Im Rahmen der Antragstellung können fachkundige Dritte (z.B. Gutachter, Berater, Architekt, externes Planungsbüro, Anlagenhersteller) mit eingebunden werden. Nachweise zum Vorhaben können durch geeignete Unterlagen, z.B. Produktdatenblätter, Herstellerangaben, Vorher/Nachher- Berechnungen oder fachliche Stellungnahmen, belegt werden. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Beratungskosten können in voller Höhe mitfinanziert werden.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
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Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen
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In-Sich-Geschäfte, wie z.B. der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners, Vermögensübertragungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen
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Betriebsmittel- und Warenlagerfinanzierungen, soweit nicht oben genannt
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Reine Immobilienentwicklung
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Treuhandkonstruktionen und stille Beteiligungen ohne Zusammenhang zu tätigen Beteiligungen
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Reine Finanztransaktionen
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Kauf von Unternehmensanteilen und/oder Firmenwerten
3. Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Kombination einer Finanzierung aus dem Effizienzkredit RLP mit anderen Förderprogrammen ist zulässig; dabei sind insbesondere die jeweiligen Förderhöchstsätze und Kumulierungsvorschriften gemäß den entsprechenden EU-beihilferechtlichen Regelungen zu beachten.
Sofern das geförderte Vorhaben andere öffentliche Förderungen enthält, darf die Summe aus diesen und den Finanzierungsmitteln der ISB nicht mehr als 100% der Gesamtkosten des Vorhabens betragen.
4. Kreditbetrag
Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.
Der Kredithöchstbetrag liegt bei 10 Mio. EUR.
5. Laufzeit
Die möglichen Kreditlaufzeiten betragen:
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bis 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr
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bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren
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bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren.
Die Laufzeit des Kredites soll sich grundsätzlich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der zu finanzierenden Gegenstände orientieren.
6. Zinssatz
Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Die Zinsfestschreibung erfolgt über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Nominal- und Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung – PAngV) je Preisklasse sind der aktuellen Konditionenübersicht zu entnehmen, die im Internet unter http://www.isb.rlp.de abgerufen werden kann.
Der Kredit wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tage der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in Bonitäts- und Besicherungsklassen des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Anhand der Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen.
7. Bereitstellung/Bereitstellungsprovision
Auszahlung: 100% des Kreditbetrages.
Bereitstellungsprovision: 0,125% pro Monat, beginnend 2 Bankarbeitstage und 6 Monate nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.
Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt grundsätzlich 12 Monate.
Kreditabrufe sollen in bis zu zehn Tranchen zu mindestens je 5.000 EUR – ggf. mit Ausnahme der letzten Tranche – erfolgen.
8. Zins- und Tilgungsleistungen
Die Berechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Methode). Die Zinsleistungen sind zum jeweiligen Ultimo eines jeden Quartals fällig. Sofern eine tilgungsfreie Anlaufzeit vereinbart wurde, sind während dieser Zeit lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit kann die Tilgung
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in gleich hohen vierteljährlichen Raten zum jeweiligen Ultimo eines jeden Quartals
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in einer vierteljährlichen Annuität zum jeweiligen Ultimo eines jeden Quartals
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in einer Summe am Ende der Laufzeit (maximale Laufzeit bis zu 10 Jahre)
erfolgen.
Außerplanmäßige Tilgungen des ausstehenden Kreditbetrages sind ganz oder teilweise während der Kreditlaufzeit durch den Endkreditnehmer gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.
9. Antragstellung
Die ISB gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Kreditnehmer, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.
Der Antrag ist daher vor Beginn des Vorhabens bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Kreditnehmers zu stellen. Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor und können im Internet unter http://www.isb.rlp.de heruntergeladen werden.
Vom Antragsteller wird erwartet, dass er der Hausbank die Schwerpunkte seiner unternehmerischen Tätigkeit darlegt sowie anhand geeigneten Zahlenmaterials die Erfolgsaussichten des Vorhabens und die positiven Zukunftsaussichten des Unternehmens begründet. Dies ist in den Unterlagen der Hausbank entsprechend zu dokumentieren.
10. Fristwahrung
Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein. Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.
Der Antrag kann bei Vorliegen eines bei der Hausbank aktenkundigen Finanzierungsgespräches vor Vorhabensbeginn noch innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn eingereicht werden.
Sollte der formelle Kreditantrag nach Ablauf der 3 Monate eingereicht werden, ist eine Kreditzusage nur möglich, wenn aktenkundige Finanzierungsgespräche vor Vorhabensbeginn stattgefunden haben und das Investitionsvorhaben zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der ISB zu weniger als 50% realisiert ist.
11. Sicherheiten
Für den Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Art und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.
12. Unterlagen
Das durchleitende Kreditinstitut hat zur Antragstellung folgende Unterlagen einzureichen:
Folgende Unterlagen verbleiben bei der Hausbank:
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Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung der KMU-Definition und der MidCap-Bestimmungen
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Kumulierungserklärung des Endkreditnehmers (lediglich notwendig bei Kreditzusagen mit ausgewiesenem Beihilfewert)
13. Verwendungsnachweis/Zweckbindungsfrist
Die dem Endkreditnehmer gewährten Kreditmittel dürfen nur für das im Kreditangebot aufgeführte Vorhaben entsprechend dem dort angegebenen Verwendungszweck verwendet werden.
Der Endkreditnehmer hat eine Bindungsfrist für die zweckentsprechende Verwendung von 36 Monaten, beginnend mit dem Tag der vollständigen Inanspruchnahme des Kredits, zu beachten.
Für Investitionsfinanzierungen gilt, dass die zu finanzierenden Gegenstände im Anlagevermögen aktivierungsfähig sind.
Die Verwendungsnachweisprüfung ist gemäß den Allgemeinen Bestimmungen für Kreditinstitute von der Hausbank durchzuführen, zu dokumentieren und auf Verlagen der ISB vorzulegen. Zur Dokumentation kann der Verwendungsnachweis für ISB-Refinanzierungskredite verwendet werden. Bei Abweichungen zum ursprünglichen Vorhaben ist die ISB zeitnah zu informieren.
14. EU-Beihilferechtliche Regelungen
Die Gewährung der Kredite erfolgt nach der De-minimis-Verordnung (Nr. 1407/2013/EU vom 18.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352/1 vom 24.12.2013 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 02.07.2020, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 215/3 vom 07.07.2020).
Es sind die entsprechenden Kumulierungsvorschriften und Beihilfehöchstgrenzen der De-minimis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen, bestimmte Maßnahmen (zum Beispiel Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport) und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.
15. Hinweis zur Subventionserheblichkeit
Alle Angaben des Endkreditnehmers zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Kredites besteht nicht. Über die Anträge wird im Rahmen der verfügbaren Fördermittel entschieden.
Diese Richtlinie gilt für Kreditzusagen ab dem 16.12.2020.