Richtlinie
Experimenteller Wohnungs- und Städtebau (ExWoSt)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 21. Dezember 2021 (5150-0001#2021/0033-0401 4514)
1 Zuwendungszweck, Förderziele
1.1 Mit dem Programm fördert das Land Rheinland-Pfalz innovative und modellhafte Maßnahmen zu wichtigen wohnungs- und städtebaulichen Themen. Es orientiert sich an den Schwerpunkten der Landespolitik. Innovative Ideen sollen anhand konkreter Handlungs- und Forschungsansätze, Planungen und Modellprojekte angewendet und praxisbezogen erprobt werden.
1.2 Förderziele sind:
1.2.1 Hinweise für die Weiterentwicklung der Bau- und Wohnungspolitik gewinnen,
1.2.2 Wissenstransfer verbessern,
1.2.3 nachhaltige, insbesondere umwelt- und klimagerechte, sozialverträgliche und barrierefreie Planungsansätze und Bauweisen weiterentwickeln sowie
1.2.4 innovative, modellhafte Projekte und Prozesse im Bereich des zukünftigen Planens, Bauens und Wohnens sowie der Baukultur unterstützen.
2 Gegenstand der Zuwendung und Zuwendungsempfänger
2.1 Gefördert werden Modellvorhaben im Sinne der Nummer 1. Es können sowohl öffentliche als auch private Vorhabenträger gefördert werden. Der Mitteleinsatz kann bei den Vorhaben sehr unterschiedlich sein und ist bedarfsorientiert.
2.2 Förderfähig sind insbesondere solche Kosten, die durch modellbedingte Mehrkosten für Planung, Vorbereitung, Durchführung, insbesondere Projektmanagement, Prozessbegleitung und Begleitforschung, sowie für Dokumentation und Ähnliches entstehen.
2.3 Dabei sind auch investive Maßnahmen förderfähig, sofern deren Umsetzung für die erfolgreiche Durchführung des Modellvorhabens erforderlich ist.
3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Das Vorhaben entspricht den Zielen nach Nummer 1.2.
3.2 Das Vorhaben weist einen für eine fachliche Beurteilung ausreichenden Verfahrensstand auf.
3.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert und die veranschlagten Kosten sind angemessen.
4 Art und Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt.
4.2 Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 65 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten.
4.3 In besonderen Fällen, insbesondere bei Vorhaben von finanzschwachen kommunalen Projektträgern und bei Vorhaben, an deren Umsetzung ein überwiegendes Interesse des Landes besteht, kann der Zuschuss grundsätzlich bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten betragen.
4.4 Der Zuschussanteil, der auf investive Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 entfällt, darf einen Anteil von 50 v.H. der nach Nummer 4.2 oder Nummer 4.3 ermittelten Zuwendung nicht überschreiten.
4.5 Die Förderung erfolgt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3).
5 Förderausschluss
5.1 Nicht gefördert werden Vorhaben, mit deren Umsetzung bereits begonnen oder für die bindende Verpflichtungen (z.B. Vertragsabschlüsse) eingegangen wurden, bevor der Zuwendungsbescheid erteilt ist.
5.2 Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten Fällen dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen. Aus dieser Zustimmung kann kein Anspruch auf eine spätere Zuwendung abgeleitet werden.
5.3 Nicht förderfähig sind Ausgabenanteile, in deren Höhe der Zuwendungsempfänger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann (unter anderem Vorsteuerabzug nach § 15 UStG).
5.4 Personal- und Sachkosten öffentlicher Vorhabenträger sind grundsätzlich nicht förderfähig.
5.5 Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Kosten nicht bereits im Rahmen anderer städtebaulich und wohnungswirtschaftlich ausgerichteter Förderprogramme berücksichtigt wurden.
6 Antrags-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
6.1 Der Antrag auf Förderung ist über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) an das Ministerium der Finanzen zu stellen. Das Ministerium der Finanzen entscheidet auf Grundlage der Stellungnahme der ADD über die Förderung und erlässt den Zuwendungsbescheid.
6.2 Dem Förderantrag ist eine Beschreibung des Vorhabens inklusive aller geplanten Maßnahmen mit aussagefähigen Unterlagen und mit einer Kosten- und Finanzierungsübersicht beizufügen.
6.3 In Absprache mit dem Zuwendungsempfänger wird im Zuwendungsbescheid festgelegt, ob und falls ja, wann Zwischenberichte vorzulegen sind. Nach Beendigung des Vorhabens ist ein Abschlussbericht vorzulegen.
6.4 Zum Zweck der Auszahlung und des Nachweises der Verwendung der Fördermittel sind der ADD durch den Zuwendungsempfänger prüffähige Unterlagen vorzulegen. Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt nach Abschluss der jeweiligen Prüfung.
6.5 Im Übrigen bildet die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung die Grundlage für das Zuwendungsverfahren.
7 Sonstige Vorschriften
7.1 Über Abweichungen von diesen Förderungsbestimmungen im Einzelfall entscheidet das Ministerium der Finanzen.
7.2 Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Landeshaushalts im Rahmen der dort bereitgestellten Mittel. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
8 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.