Richtlinie
Förderung der Dorferneuerung (VV-Dorf)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 23. März 1993 (748-66.70/1)
zuletzt verlängert und geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport
vom 27. August 2010 (05 522/321)
[…]
1 Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Zur Förderung der Dorferneuerung gewährt das Land Zuwendungen aufgrund des § 18 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG), des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes”, der §§ 23 und 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Januar 1983 (MinBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden unter Beachtung der nachfolgend genannten Zielsetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Dorferneuerung ist kommunale Selbstverwaltungsaufgabe und zugleich Teil einer aktiven Strukturpolitik für den ländlichen Raum.
Zur Entwicklung und Umsetzung örtlicher und regionaler Konzepte unterstützt das Land Gemeinden, die ihre strukturelle Entwicklung als Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen.
Ziel dieser Unterstützung ist es:
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Leitbilder zur langfristigen, nachhaltigen und zukunftsbeständigen Entwicklung des Dorfes und Perspektiven für öffentliche und private Investitionen aufzubauen;
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die interkommunale Zusammenarbeit der Ortsgemeinden zu fördern;
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das Dorf als eigenständigen Wohn-, Arbeits-, Sozial- und Kulturraum zu erhalten und weiterzuentwickeln;
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den individuellen Charakter des Dorfes mit seinem Ortsbild zu erhalten;
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die Gemeinschaft der Dorfbewohner/-innen zu stärken; insbesondere gemeinschaftsfördernde Initiativen der Bürger/-innen anzuregen;
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örtliche Werte und Traditionen weiterzuentwickeln, kulturelle und wirtschaftliche Impulse auszulösen;
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landwirtschaftliche Vermarktungsstrukturen zu unterstützen;
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ein tragfähiges Infrastrukturangebot, besonders im Bereich der privaten Grundversorgung zu sichern und ggf. wieder herzustellen;
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die Einbindung des Dorfes in die Landschaft zu sichern, zu erhalten und zu entwickeln und die Berücksichtigung ökologischer Belange und gestalterische Aspekte im Dorf durch landespflegerische und grünordnerische Maßnahmen zu verbessern;
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den örtlichen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben zukunftsweisende Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten im Rahmen des Dorferneuerungsprozesses aufzuzeigen;
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orts- und landschaftstypische Bauformen und Strukturen zu erhalten und zu entwickeln;
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energieeinsparenden und ressourcensichernden Belangen Rechnung zu tragen;
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die Verwendung landschaftstypischer Materialien und deren zeitgemäße Anwendung zu fördern;
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öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Interesse einer Verkehrsberuhigung und Wohnumfeldverbesserung umzugestalten, soweit nicht Mittel aus dem Straßenbau verwandt werden können.
2 Zuwendungsart, Gegenstand und Form der Förderung
2.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in der Regel als Zuschuss gewährt. Die Förderung erfolgt nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3, 2.1.5 und 2.1.16 als Festbetragsfinanzierung, bei sonstigen Maßnahmen als Anteilfinanzierung. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Zuwendungen werden für folgende Vorhaben gewährt:
2.1.1 Vorbereitung und Durchführung der für die Dorferneuerungsmaßnahmen notwendige Informations-, Bildungs- und Beratungsarbeit im Rahmen der Dorfmoderation;
2.1.2 Fortschreibung und Weiterentwicklung bestehender Dorferneuerungskonzepte sowie Beratungsleistungen für die Ortsgemeinden;
2.1.3 Planungs- und Beratungsleistungen für private Träger in der Regel nur dann, wenn eine bauliche Maßnahme durchgeführt wird; Projekt bezogene Sondergutachten (ausgenommen Gutachten der öffentlichen Verwaltung selbst);
2.1.4 bauliche Maßnahmen zur Erneuerung, zum Aus-, Um- oder Anbau älterer orts- und landschaftsprägender oder öffentlich bedeutsamer Gebäude mit Hof- und Grünflächen einschließlich denkmalpflegebedingter und bauökologischer Mehraufwendungen;
2.1.5 Schaffung von neuem Wohnraum in Ortskernen durch Umnutzung leerstehender Bausubstanz- oder Schließung von Baulücken in maßstäblicher, dörflicher Architektur; Abriss nicht erhaltenswerter Bausubstanz zur Beseitigung städtebaulicher Missstände und zur Schaffung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auf der Grundlage eines aussagekräftigen Dorferneuerungs-/Dorfentwicklungskonzeptes zur Innenentwicklung und Vitalisierung der Ortskerne;
2.1.6 Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden bestehender oder ehemaliger land- und forstwirtschaftlicher Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe mit orts- und landschaftsprägendem Charakter einschließlich Hof- und Grünflächen;
2.1.7 bauliche Anpassung von Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe einschließlich ihrer Nebengebäude und Hofflächen
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an die Erfordernisse zeitgerechten Wohnens und Arbeitens,
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zum Schutz nachteiliger Einwirkungen von außen,
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an das Ortsbild oder die Landschaft;
2.1.8 bauliche Maßnahmen innerhalb der Ortslage zur Erhaltung und Neueinrichtung von wohnstättennahen Arbeitsplätzen, soweit hierfür keine Wirtschaftsfördermittel in Anspruch genommen werden können;
2.1.9 Aus-, Um- oder Neubau von land- und forstwirtschaftlichen Gemeinschaftsanlagen;
2.1.10 Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung von ökologisch oder landespflegerisch sowie typisch ländlich und traditionell geprägter bedeutsamer Bereiche sowie Maßnahmen, die die Einbindung der Dörfer in die Landschaft verbessern; dabei ist der Arten- und Biotopschutz einschließlich der Biotopvernetzung zu berücksichtigen;
2.1.11 naturnahe Gestaltung und Renaturierung innerörtlicher Bachläufe zur Unterstützung der ökologischen Vielfalt im Dorf;
2.1.12 Aufwendungen für den Erhalt und die Schaffung von Lebensräumen für bestandsgefährdete sowie dorftypische Tier- und Pflanzenarten;
2.1.13 Verbesserung des Wohnumfeldes durch Rückbau versiegelter Flächen in naturnahe Freiflächen; umweltverträglicher Ausbau und Gestaltung von Straßenräumen und Plätzen mit einer über die Verkehrs- und Erschließungsfunktion hinausgehenden Bedeutung.
2.1.14 gemeindlicher Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken im Zusammenhang mit Vorhaben, die im Dorferneuerungskonzept dargestellt sein müssen und öffentlichen Zwecken dienen oder im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere zur Sicherung der örtlichen Grundversorgung;
2.1.15 investive Vorhaben zur Sicherung und zum Ausbau einer bedarfsgerechten örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen, Erstellung und Funktionsverbesserung von Gemeinbedarfseinrichtungen, besonders in ortsbild- oder landschaftsprägenden Gebäuden oder Anlagen; ausnahmsweise auch Vorhaben, die zur Gründung eines Trägers der Maßnahme notwendig sind;
2.1.16 initiative Vorhaben und kleinere bauliche Projekte örtlicher Sozial-, Kultur- und Beratungsarbeit, insbesondere von örtlichen Selbsthilfegruppen für Kinder, Jugendliche, Behinderte und ältere Bürgerinnen und Bürger;
2.1.17 Maßnahmen zur Schaffung eines umweltverträglichen dörflichen Fremdenverkehrs und der naturnahen Erholung, auch gemeinsame Vorhaben mehrerer Gemeinden; Hochbaumaßnahmen werden nur in ortsbild- oder landschaftsprägenden Gebäuden gefördert;
2.1.18 Zweckforschung, modellhafte Untersuchungen, Wettbewerbe und Projekte, Erstellung von Informationsgrundlagen;
2.1.19 Vorhaben, die zur Weiterentwicklung der Dorferneuerung beitragen und nicht unter die Nummern 2.1.1 bis 2.1.18 fallen.
2.2 Maßnahmen nach Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.10 bis 2.1.12 werden nur in anerkannten Investitions- und Maßnahmenschwerpunkten gefördert. Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 können nach Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums auch außerhalb einer Schwerpunktanerkennung gefördert werden.
2.3 Nicht gefördert werden Vorhaben
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die ganz oder überwiegend Schönheitsreparaturen darstellen oder der Bauunterhaltung dienen,
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in Neubaugebieten mit Ausnahme von Maßnahmen nach Nummern 2.1.10 bis 2.1.12,
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die bereits begonnen wurden.
3 Zuwendungsempfänger sind:
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Gemeinden und Verbandsgemeinden, auch als Beteiligte bei privaten Vorhaben,
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natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften des privaten Rechts (Personenvereinigungen und Zusammenschlüsse),
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Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn ihr Rechtsstatus unmittelbar durch das Grundgesetz gewährleistet ist,
soweit sie Eigentümer oder Träger der Baulast sind, für die eine Zuwendung beantragt wird. Ausnahmsweise genügt der Nachweis eines langfristigen Nutzungsrechtes, das in der Regel dinglich gesichert ist.
4 Fördervoraussetzungen und Fördergrundsätze
4.1 Vorhaben der Dorfemeuerung werden gefördert in dörflich/ländlich geprägten Ortsgemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern und landschaftsbestimmenden Gehöftgruppen.
Dabei hat die Förderung in Ortskernen grundsätzlich Vorrang.
4.2 Die Förderung setzt ein ganzheitliches – ggf. fortgeschriebenes – Dorferneuerungs/Dorfentwicklungskonzept der Gemeinde voraus, das nach Abwägung aller berührten wesentlichen fachlichen Belange und in Abstimmung mit den betroffenen Behörden und sonstigen Stellen aufgestellt wurde. Dabei übernimmt der Dorferneuerungsbeauftragte des Landkreises die erforderliche Koordinierung. Das Abstimmungsergebnis ist zu dokumentieren und mit der ADD Trier zu erörtern. Den Bürgerinnen und Bürger muss Gelegenheit zur Mitwirkung und aktiven Auseinandersetzung mit dem Dorferneuerungskonzept und den daraus entwickelten Teilbereichsplanungen und Durchführungskonzepten gegeben werden. Eine Anhörung genügt nicht.
Den Belangen und Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen muss Rechnung getragen werden. Geeignete Beteiligungsformen müssen entwickelt und durchgeführt werden.
Das Dorferneuerungs-/Dorfentwicklungskonzept umfasst:
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die Darstellung des Entwicklungsstandes der Gemeinde und ihrer überörtlichen Bezüge unter Beachtung der Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Aspekte der Landespflege und der diesbezüglichen Planungen,
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die Darstellung der funktionalen und strukturellen Mängel,
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Zukunftsperspektiven der Gemeinde einschließlich von Aussagen über die Weiterführung von landwirtschaftlichen Betrieben, die umweltverträglich wirtschaften und zur Erhaltung des Landschaftsbildes beitragen,
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die Erneuerungs- und Entwicklungskonzeption mit einem zukunftsbeständigen und nachhaltigen Leitbild für die Ortsgemeinden, die die Innenentwicklung, insbesondere die bauliche, funktionale und soziale Entwicklung aussagekräftig darstellt,
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das darauf aufbauende Maßnahmenprogramm für öffentliche und wesentliche private Vorhaben,
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die Darstellung der Prioritäten, des voraussichtlichen Realisierungszeitraums, der Wege zur Verwirklichung des Dorferneuerungs- und Entwicklungskonzeption und der Angabe der hierzu notwendigen Instrumente (Durchführungskonzept), wie z.B. Bauleitpläne, Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, Satzungen gemäß § 86 LBauO, Planfeststellungen nach Fachgesetzen,
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ein mittelfristiges Finanzierungskonzept für die Vorhaben der Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit,
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die Dokumentation der Beteiligung und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger
Eine Förderung in der Dorferneuerung erfordert seitens der Gemeinde auch die Durchführung einer stetigen, umfassenden Beratungstätigkeit der Investoren.
4.3 Zur Umsetzung der nach Nummer 4.2 entwickelten Konzepte können objektweise kommunale sowie Vorhaben im Privatbereich gefördert werden.
Fachliche und räumliche Schwerpunkte (Investitions- und Maßnahmenschwerpunkte) werden jährlich mit der Zuteilung der Bewilligungskontingente durch das fachlich zuständige Ministerium anerkannt. Die Förderung von Investitions- und Maßnahmenschwerpunkte erstreckt sich auf einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren.
Die Bewilligungsbehörde stimmt für die Projekte der Träger öffentlicher Maßnahmen in Investitions- und Maßnahmenschwerpunkten einen förderfähigen, zeitlich befristeten Gesamtinvestitionsrahmen ab.
5 Förderungsfähige Aufwendungen
5.1 Eine Mehrfachförderung derselben Kostenposition (Kumulation) mit anderen Förderprogrammendes Bundes oder des Landes ist nicht zulässig, außer bei Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Sollen zur Finanzierung eines Vorhabens auch Mittel aus anderen Förderprogrammen des Bundes und des Landes bereitgestellt werden, so ist vom Antragsteller ein mit den beteiligten Bewilligungsbehörden abgestimmter Finanzierungsplan zu erstellen. Das gleiche gilt bei einer kommunalen Beteiligung an privaten Vorhaben.
5.2 Als förderfähige Ausgaben im Rahmen des Zuwendungszweckes gelten die von der Bewilligungsbehörde anerkannten Ausgaben und Kosten gemäß DIN 276, die durch Voranschläge nachzuweisen sind. Kostengruppen, die von einer Förderung ausgenommen sind, werden den Bewilligungsstellen vom fachlich zuständigen Ministerium durch Rundschreiben mitgeteilt
Als förderfähig gelten ferner nur die Ausgaben, die nicht durch satzungsgemäße Erhebung von Beiträgen bzw. durch Zuschüsse Dritter gedeckt werden können.
Die Mehrwertsteuer zählt nur dann zu den förderfähigen Ausgaben, wenn der Zuwendungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Zuwendungen von Landkreisen gemäß § 2 Abs. 4 LKO und von Verbandsgemeinden gemäß § 67 Abs. 6 GemO, die im Rahmen der Ausgleichsfunktion erbracht werden, gelten als Eigenanteil des kommunalen Vorhabenträgers und mindern die Landeszuwendung nicht.
5.3 Unentgeltliche Arbeitsleistungen von Bürgerinnen und Bürgern an kommunalen Vorhaben werden, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind, als Eigenmittelersatz anerkannt. Die Selbsthilfeleistung soll 30 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Der Wert der unentgeltlichen Arbeitsleistung ist fiktiv durch die Ermittlung der ersparten Unternehmerleistungen nachzuweisen und vom Planer oder dem Bauleiter in einfacher Form zu bestätigen.
Arbeitsleistungen von privaten Antragstellern bei deren Vorhaben werden, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind, als Barmitteleinsatz anerkannt. Die Selbsthilfeleistungen sollen 30 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Die Ermittlung der unentgeltlichen Arbeitsleistung erfolgt analog der kommunalen Vorhaben und ist vom Planer oder dem Bauleiter in einfacher Form zu bestätigen.
5.4 Für Zuschüsse zur Dorferneuerung aus Mitteln zum Vollzug des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” gelten die Fördergrundsätze des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe in der jeweils geltenden Fassung.
6 Höhe der Förderung
6.1 Kommunale Vorhaben
Bei kommunalen Vorhaben richtet sich die Höhe der Zuwendung nach der allgemeinen finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und dem Landesinteresse an der Ausführung des Vorhabens. Die kommunale Gebietskörperschaft muss ihre Einnahmequellen ausschöpfen. Der Fördersatz beträgt in der Regel bis zu 65 v.H. der förderfähigen Gesamtkosten und kann bei Maßnahmen, die der interkommunalen Zusammenarbeit dienen, auf bis zu 80 v.H. angehoben werden.
6.2 Private Vorhaben
Bei privaten Vorhaben beträgt die Zuwendung je Einzelvorhaben bis zu 30 v.H. der förderfähigen Ausgaben pro Objekt, höchstens jedoch 20.452 EUR, sofern Mittel nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” eingesetzt werden. Erfolgt eine Förderung mit Mitteln nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz, kann bei nachgewiesener besonderer Bedürftigkeit der Zuschuss auf bis zu 60 v.H. der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25.565 EUR, angehoben werden.
Für Vorhaben gemäß Nummern 2.1.8, 2.1.15 und 2.1.17 kann die Zuwendung auf bis zu 40.903 EUR angehoben werden.
6.3 Vorhaben von durch das Grundgesetz gewährleisteten Körperschaften des öffentlichen Rechts
Die Zuwendung muss der Erfüllung eines sozialen Auftrages dienen. Dabei werden diese Körperschaften natürlichen Personen gleichgestellt.
6.4 Die Höhe der als Festbetragsfinanzierung zu bewilligenden Zuwendung beläuft sich bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.16 auf bis zu 7.669 EUR, bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.5 auf bis zu 153 EUR pro m2 neu geschaffener Wohnfläche, höchstens jedoch 20.452 EUR.
6.5 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die förderfähigen Ausgaben
je Einzelvorhaben betragen.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde hiervon abweichen; so kann in Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern auch dann eine Zuwendung bewilligt werden, wenn die zuwendungsfähigen Aufwendungen je Einzelvorhaben mindestens 7.669 EUR betragen.
7 Verfahren
7.1 Für die Antragstellung, Bewilligung und die Auszahlung der Zuwendung sowie die Überwachung und den Nachweis der Verwendung einschließlich der Prüfung des Verwendungsnachweises und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Erstattung der gewährten Zuwendungen nebst Zinsen gilt § 6 LHG in Verbindung mit den Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 VV-LHO, soweit nachfolgend keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind. Für kommunale Vorhaben gelten zusätzlich die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 LFAG.
7.2 Bewilligungsvorhaben
Bewilligungsbehörden sind
7.3 Antrag
7.3.1 Anerkennung als Investitions- und Maßnahmenschwerpunkt
Anträge von Gemeinden auf Anerkennung als Investitions- und Maßnahmenschwerpunkt sind über die Kreisverwaltung und die ADD Trier beim fachlich zuständigen Ministerium zu stellen. Die Anträge sind kreisweise in Listen bis zum 1. November mit einem Entscheidungsvorschlag der Kreisverwaltung und einer mit der ADD Trier abgestimmten Stellungnahme dem fachlich zuständigen Ministerium vorzulegen.
7.3.2 Kommunale Vorhaben
Bewilligungsreife Anträge sind unter Verwendung des Vordrucks nach besonderem Muster jeweils bis zum 1. August der Kreisverwaltung zuzusenden. Den Anträgen ist eine nach Prioritäten aktualisierte Fassung des Maßnahmenteils aus dem Dorferneuerungskonzept beizufügen.
Die Kreisverwaltung prüft die Anträge auf ihre Förderfähigkeit und Entscheidungsreife und stellt für die bewilligungsreifen Vorhaben im Benehmen mit den Verbandsgemeinden je eine Antrags- und Prioritätenliste für Gemeinden auf, die
a) nicht als Investitions- und Maßnahmenschwerpunkte und
b) als Investitions- und Maßnahmenschwerpunkte
anerkannt sind.
Die Kreisverwaltung legt die Anträge mit ihrer Stellungnahme nach Teil II Anlage 2 Muster 3 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO zusammen mit den Antrags- und Prioritätenlisten der ADD Trier bis zum 15. Oktober vor.
Die Vorhaben sind von der Kreisverwaltung mit der ADD Trier auf der Grundlage der Dorferneuerungskonzepte nach fachlichen Grundsätzen zu bewerten und aufeinander abzustimmen.
7.3.3 Private Vorhaben
Anträge auf Förderung privater Vorhaben sind unter Verwendung des Vordrucks nach besonderem Muster über die Gemeindeverwaltung, bei Ortsgemeinden über die Verbandsgemeindeverwaltung der Kreisverwaltung vorzulegen. Die Gemeinde bestätigt, dass sich die privaten Vorhaben in das Dorferneuerungskonzept einfügen.
Private Vorhaben in Investitions- und Maßnahmenschwerpunkten, insbesondere strukturverbessernde, sind vorrangig zu fördern. Sozialen Belangen ist durch Abstimmungsgespräche mit der Ortsgemeinde Rechnung zu tragen.
7.3.4 Die Bewilligungsbehörden können in Ausnahmefällen nach Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums aus besonderem Grund den vorzeitigen Baubeginn zulassen, soweit hierzu eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt.
7.3.5 Die ADD Trier stimmt die Umsetzung der Förderziele mit dem fachlich zuständigen Ministerium ab.
8 Verwendungsnachweis bei kommunalen Maßnahmen
8.1 Die Verwendungsnachweise der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden werden von der Kreisverwaltung geprüft.
8.2 Bei Zuwendungen, die als Festbetragsfinanzierung gewährt werden, genügt als Verwendungsnachweis eine Erklärung des Bürgermeisters, dass die Mittel bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Dabei sind die Höhe der förderfähigen Kosten und deren Finanzierung (aufgeteilt nach Eigenanteil, Zuwendungen Dritter, Beiträgen und Zuweisungen) anzugeben. Die Erklärung muss außerdem folgende Bestätigung beinhalten: „Die Bestimmungen der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches und des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen sind mir bekannt.”
Das gleiche vereinfachte Verfahren gilt auch bei Zuwendungen bis zu 100.000 EUR zur Anteilfinanzierung.
8.3 Soweit die Förderung aus Mitteln der Allgemeinen Finanzen erfolgt, veranlasst die ADD Trier die Vereinnahmung zurückgezahlter Beträge durch Absetzen von der Ausgabe. Sie teilt dem fachlich zuständigen Ministerium jeweils am Ende eines Quartals unter Verwendung des Vordruckes nach besonderem Muster die Beträge mit, die von gewährten Zuwendungen nicht beansprucht werden bzw. von den bereits ausgezahlten Zuwendungen zurückzuzahlen sind.
9
Wird ein gefördertes bauliches Objekt veräußert, kann die Bewilligungsbehörde Zuwendungen ganz oder teilweise zurückfordern (insbesondere bei dann entstehenden überhöhten Förderungen), auch wenn die zweckbestimmte Verwendung weiter erhalten bleibt.
10
Das fachlich zuständige Ministerium, die Bewilligungsbehörde und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz sind berechtigt, die Verwendung der Fördermittel durch Einsichtnahme in die Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Träger des Vorhabens hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen. Die Belege müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
11 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 5. April 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten vom 20. Januar 1989 (MinBl. S. 70) außer Kraft.