Förderprogramm

Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration

Ansprechpunkt:

Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration

Kaiser-Friedrich-Straße 5a

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Kommunale und verbandliche Jugendarbeit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Träger der Jugendarbeit, der freien Jugendhilfe oder als anerkannter Jugendverband ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schulen möchten oder andere Maßnahmen in der Jugendarbeit planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt die Angebote Ihrer kommunalen oder verbandlichen Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.

Sie erhalten eine Förderung für

  • Maßnahmen der politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der sozialen Bildung,
  • innovative und modellhafte Projekte der Jugendarbeit,
  • ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • Geschäftsstellen der Jugendverbände,
  • Bau und Ausstattung – Investitionen,
  • andere Maßnahmen und Projekte der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss oder Verwaltungspauschale.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab.

Die Förderung bei Verwaltungspauschalen für Jugendverbände besteht aus einem Grundbetrag und einem an der Zahl der geförderten Maßnahmen orientierten Zuschlag.

Ihren Antrag richten Sie je nach Maßnahme an das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration oder an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Träger von Maßnahmen der Jugendarbeit, Träger der freien Jugendhilfe sowie anerkannte Jugendverbände.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie gewährleisten, dass es sich bei Ihren Maßnahmen der politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Kräfte und der sozialen Bildung weder um gewerbliche Veranstaltungen noch um solche mit überwiegend beruflichem, parteipolitischem, religiösem oder leistungssportlichem Charakter handelt.
  • Sie halten folgende Vorgaben für Altersgrenzen der Teilnehmenden und für Veranstaltungstage ein:
    • Maßnahmen der politischen Jugendbildung: Alter von 12 bis 27 Jahre und 2 bis 15 Veranstaltungstage,
    • Schulung ehrenamtlicher Kräfte: Alter ab 14 Jahre und 2 bis 15 Veranstaltungstage,
    • Maßnahmen der sozialen Bildung: Alter von 7 bis 27 Jahre und 3 bis 21 Veranstaltungstage.
  • Möchten Sie die Förderung auf hauptamtliche Fachkräfte verwenden, müssen Sie mindestens 6.000 Teilnehmertage an Maßnahmen der politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Kräfte und der sozialen Bildung nachweisen.
  • Möchten Sie die Förderung auf die ehrenamtliche Mitarbeit verwenden, müssen Sie die Fachlichkeit der Jugendarbeit durch die Mitwirkung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe mit hauptamtlicher Fachkraft sicherstellen.
  • Bitte beachten Sie, dass für eine Förderung von ehrenamtlicher Mitarbeit eine angemessene Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich ist.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (VV-JuFöG)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen
vom 6. Mai 1997 (932-75 304-3) – GAmtsbl. 1997, S. 411 –
[zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration vom 21. Juli 2022 (05 522-715);
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift ddes Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz vom 5. Juli 2019 (75 3-00014/2017-001)]

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Das Land fördert Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in Rheinland-Pfalz nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen des Landeshaushaltsplanes. Maßnahmen öffentlicher Träger können in der Regel nur gefördert werden, sofern sie der Jugendhilfeplanung entsprechen und der Träger des Jugendamtes sich an der Förderung angemessen beteiligt.

1.2 Gefördert werden

  • Maßnahmen der Politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sozialen Bildung (Nr. 2.1 bis 2.5),

  • ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Nr. 2.6),

  • hauptamtliche Fachkräfte (Nr. 3),

  • sonstige ehrenamtliche Mitarbeit (Nr. 4),

  • Geschäftsstellen der Jugendverbände (Nr. 5),

  • Bau und Ausstattung – Investitionen – (Nr. 6) sowie

  • andere Maßnahmen und Projekte der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, wenn hierfür im Haushaltsplan zusätzliche oder anteilige Mittel bereitgestellt werden (Nr. 2.7 und 2.8).

1.3 Neben der Landeszuwendung dürfen sonstige Landesmittel oder Bundesmittel nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verwendet werden.

1.4 Bewilligende Stellen sind

  • das fachlich zuständige Ministerium für die Förderung von innovativen und modellhaften Projekten (Nr. 2.8), von pädagogischen Fachkräften im Rahmen von Projekten (Nr. 3.2.3) und für Bau und Ausstattung (Nr. 6),

  • das Landesjugendamt für die sonstigen Träger und Zuwendungen.

1.5 Zuwendungsanträge sind an die bewilligende Stelle zu richten. Die Mitgliedsverbände des Landesjugendringes richten die Förderanträge für Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift über den Landesjugendring an die bewilligende Stelle.

1.6 Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Januar 1983 (MinBl. S. 82; 1993 S. 443) in der jeweils geltenden Fassung.

2 Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte der Jugendarbeit

2.1 Gefördert werden Maßnahmen der Politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sozialen Bildung mit mindestens je sieben Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die

  • gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen veranstaltet werden,

  • überwiegend beruflichen, parteipolitischen, religiösen oder leistungssportlichen Charakter haben.

Gefördert werden Träger sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Rheinland-Pfalz. Wenn überwiegend Personen aus Rheinland-Pfalz teilnehmen, können auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus anderen Ländern gefördert werden.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus anderen Staaten können mit bis zu 20 v.H. berücksichtigt werden, wenn es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die aus Mitteln des Kinder- und Jugendplanes des Bundes förderbar ist.

Maßnahmen in anderen Staaten können gefördert werden, wenn sie nicht aus Mitteln des Kinder- und Jugendplanes des Bundes förderbar sind.

2.2 Die Tagessätze betragen für die Förderung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen der

  • Politischen Jugendbildung: bis zu 7 EUR

  • für junge Menschen mit Behinderung sowie erwerbslose junge Menschen: bis zu 10 EUR

  • Kurzlehrgänge: bis zu 7,50 EUR

  • Schulung ehrenamtlicher Kräfte: bis zu 7 EUR

  • für junge Menschen mit Behinderung sowie erwerbslose junge Menschen: bis zu 10 EUR

  • Kurzlehrgänge: bis zu 7,50 EUR

  • Sozialen Bildung: bis zu 3 EUR

  • für junge Menschen mit Behinderung sowie erwerbslose junge Menschen: bis zu 7,50 EUR.

  • Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien beträgt der Tagessatz zusätzlich 7,50 EUR. Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien sind Kinder und Jugendliche, die gemäß der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln vom 16. April 2010 (GVBl. S. 67, BS 223-1-10) in der jeweils geltenden Fassung in den Genuss der Lehrmittelfreiheit oder der unentgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln kommen, deren Familie Grundsicherungsleistungen nach SGB II oder Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII erhält, Wohngeld bezieht, aufgrund ihrer Einkommenssituation einen Kinderzuschlag erhält oder in vergleichbaren Einkommensverhältnissen lebt.

Die Höhe der Tagessätze wird im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rundschreiben des fachlich zuständigen Ministeriums bekannt gegeben.

2.3 Altersgrenzen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der

  • Politischen Jugendbildung: 12 bis 27 Jahre,

  • Schulung ehrenamtlicher Kräfte: ab 14 Jahre,

  • Sozialen Bildung: 7 bis 27 Jahre.

Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden.

2.4 Veranstaltungstage für die Förderung von Maßnahmen der

  • Politischen Jugendbildung: 2 bis 15,

  • Schulung ehrenamtlicher Kräfte: 2 bis 15,

  • Sozialen Bildung: 3 bis 21.

2.5 Für die Förderung von Maßnahmen der Politischen Jugendbildung und der Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Nachweis von mindestens sechs Programmstunden je Tag (voller Tagessatz) bzw. mindestens drei Programmstunden je Tag (halber Tagessatz) erforderlich. An- und Abreisetag gelten bei Maßnahmen mit mehr als zwei Veranstaltungstagen je als ein Teilnehmertag, wenn ein Programm von je mindestens drei Programmstunden durchgeführt wird.

Kurzlehrgänge/Wochenendlehrgänge sind Maßnahmen von zwei Tagen Dauer und mit einem Programm von jeweils mindestens zwei Zeitstunden, insgesamt jedoch mindestens sechs Zeitstunden.

2.6 Förderung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.5 kann für je sieben Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine pädagogische Betreuungskraft (mindestens 16 Jahre) in die Förderung nach Nummer 2.2 einbezogen werden.

Bei Maßnahmen der Sozialen Bildung ab einer Dauer von zehn Tagen kann für je sieben Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine pädagogische Betreuungskraft zusätzlich mit bis zu 7,50 EUR/Tag gefördert werden.

Für in der Regel je drei behinderte Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann eine Betreuungskraft mit bis zu 10 EUR/Tag gefördert werden.

2.7 Aus den für Maßnahmen der Politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sozialen Bildung im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Fördermitteln können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend in begrenzten Umfang auch Maßnahmen gefördert werden, die nicht die Voraussetzungen nach den Nummern 2.2 bis 2.6 dieser Verwaltungsvorschrift erfüllen, aber den Zielsetzungen Sozialer und Politischer Bildung bzw. Schulung entsprechen.

Die Beantragung und der Nachweis erfolgen nach Vereinbarung mit dem fachlich zuständigen Ministerium über das Landesjugendamt bzw. den Landesjugendring.

2.8 Das Land fördert innovative und modellhafte Projekte der Jugendarbeit. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Landeshaushaltes. Sie kann in der Regel bis zur Hälfte der Projektkosten betragen. Die Zuwendungsempfänger haben Eigenleistungen zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann von einer zusätzlichen Förderung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgesehen werden.

Insbesondere gefördert werden:

  • Projekte der Mädchen- und der Jungenarbeit, die zur Stärkung der Identität und Chancengleichheit beitragen,

  • Projekte, die eine aktive Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an gesellschaftlichen und politischen Entscheidungs- und Gestaltungsprozessen unterstützen,

  • Projekte, die sich gegen Gewalt, Extremismus und Rassismus wenden.

2.9 Anträge nach den Nummern 2.1 bis 2.5 müssen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme bei der bewilligenden Stelle eingegangen sein; sie gelten gleichzeitig als Einzelverwendungsnachweis.

Gesonderte Anträge für die Förderung der ehrenamtlichen Kräfte sind nicht erforderlich; sie sind Bestandteil der Zuwendungsanträge der Träger für die jeweilige Veranstaltung.

Haben behinderte oder arbeitslose junge Menschen an der Maßnahme teilgenommen, bestätigt der Träger, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Förderungssätze nachgewiesen wurden.

Die im Formblatt (Anlage) zu dieser Verwaltungsvorschrift geforderten Angaben, Bestätigungen, Unterschriften und Unterlagen sind Bestandteil der Fördervoraussetzungen.

Anträge nach den Nummern 2.7 und 2.8 sind grundsätzlich bis 1. März bzw. 1. September des Jahres einzureichen.

3 Zuwendungen für hauptamtliche Fachkräfte

3.1 Das Land gewährt Zuwendungen zu den Personalkosten für hauptamtliche pädagogische Fachkräfte. Fachkräfte sind Personen mit einer Ausbildung in Sozialpädagogik (FH) oder Sozialarbeit (FH), mit Hochschulabschluß in einem einschlägigen Fachgebiet oder Erzieherinnen und Erzieher.

Zu den Personalkosten von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Zuwendungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.

3.2 Gefördert werden können:

3.2.1 Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten in der Jugendarbeit eines auf Landesebene anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe

Die Stellen der Bildungsreferentinnen und Bildungsreferenten müssen zusätzlich geschaffen werden und in den Stellenplänen der Träger ausgewiesen sein.

Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis von mindestens 6.000 „Teilnehmertagen” nach Nummer 2.4 dieser Verwaltungsvorschrift für die vorangegangenen zwei Haushaltsjahre.

Beim Nachweis von mindestens 3.000 „Teilnehmertagen” werden Zuwendungen zu den Personalkosten für eine halbtags beschäftigte Fachkraft gewährt. „Teilnehmertage” von Maßnahmen der Sozialen Bildung sind zu einem Fünftel anrechnungsfähig. Bei mehr als 50.000 „Teilnehmertagen” kann das Land vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel weitere Fachkräfte in die Förderung einbeziehen.

Maßnahmen, deren Veranstaltungstage nach Nummer 2.4 dieser Verwaltungsvorschrift nicht nachgewiesen werden, sollen auf Antrag von der bewilligenden Stelle berücksichtigt werden.

Die Landesförderung zu den Personalkosten beträgt bis zu 80 v.H.

3.2.2 Pädagogische Fachkräfte in Jugendzentren anerkannter freier Träger der Jugendhilfe

Voraussetzung für die Förderung von Fachkräften in Jugendzentren (Häuser der Offenen Tür) nach § 6 Abs. 4 des Jugendförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 629, BS 216-3) ist, dass der Bedarf in der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe festgestellt ist, und der örtliche Träger der Jugendhilfe sich angemessen an der Förderung der Einrichtung beteiligt. Die Einrichtung muss mindestens zwei hauptamtliche Fachkräfte nach Nummer 3.1 beschäftigen. Die pädagogische Konzeption für die Einrichtung ist im Antrag darzulegen.

Die Landesförderung zu den Personalkosten beträgt bis zu 50 v.H. für bis zu zwei Fachkräfte. Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

3.2.3 Pädagogische Fachkräfte im Rahmen des Programmes „Jugendarbeit im ländlichen Raum” und in Projekten der Jugendsozialarbeit.

Eine Entscheidung über die Förderung erfolgt nach Maßgabe entsprechender Förderkriterien oder wird im Einzelfall auf Antrag getroffen.

3.3 Anträge sind bis spätestens 1. März des Jahres einzureichen.

4 Sonstige Förderung für ehrenamtliche Mitarbeit

4.1 Förderungsfähig ist der Einsatz ehrenamtlich Tätiger in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, die an Maßnahmen mitwirken, die nicht nach Nummer 2 gefördert werden können.

Die Landeszuwendung beträgt je Person und Tag bis zu 7,50 EUR.

4.2 Förderungsfähig ist darüber hinaus der Einsatz ehrenamtlich Tätiger, die bei der Einrichtung eines neuen offenen Jugendtreffs in Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern mitwirken.

Für die Einrichtung eines zusätzlichen offenen Jugendtreffs können die mit der Ausstattung verbundenen Kosten in einem Zeitraum von drei Jahren mit einer Landeszuwendung von bis zu 6.150 EUR je Einrichtung gefördert werden.

Die Landeszuwendung soll jährlich 3.075 EUR je Einrichtung nicht übersteigen. Die Fachlichkeit im Sinne der Jugendarbeit muss durch die Mitwirkung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe mit hauptamtlicher Fachkraft gewährleistet sein.

Die Eignung des Projekts und des Trägers ist vom zuständigen Jugendhilfeausschuß zu befürworten. Voraussetzung für eine Landesförderung ist die angemessene Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

4.3 Anträge sind über das Jugendamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Landesjugendamt einzureichen.

5 Verwaltungspauschale für Jugendverbände

5.1 Die auf Landesebene anerkannten Jugendverbände können in Abhängigkeit von den für das Vorjahr nachgewiesenen Aktivitäten nach den Nummern 2.1 bis 2.6 dieser Verwaltungsvorschrift eine Verwaltungspauschale erhalten. Diese Zuwendung besteht aus einem Grundbetrag und einem an der Zahl der geförderten Maßnahmen orientierten Zuschlag.

5.2 Anträge sind bis spätestens 1. März des Jahres einzureichen.

6 Zuwendungen für Bau und Ausstattung

6.1 Die Landeszuwendung für Bau und Ausstattung nach § 6 Abs. 8 und 9 Jugendförderungsgesetz kann bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Anträge sind in dreifacher Ausfertigung über das zuständige Jugendamt einzureichen. Dieses leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die den Antrag mit ihrer baufachlichen Stellungnahme an die bewilligende Stelle weiterleitet.

6.2 Das Jugendherbergswerk beantragt jährlich für den Um- und Ausbau einschließlich Sanierung und Ausstattung von Jugendherbergen Zuwendungen aus dem Haushaltsplan (Globalmittel).

7 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 1997 in Kraft.

 

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