Förderprogramm

Förderung der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung (RL-StEE)

Förderart:
Zuschuss, Darlehen
Förderbereich:
Infrastruktur, Städtebau & Stadterneuerung, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium des Innern und für Sport

Ansprechpunkt:

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

Willy-Brandt-Platz 3

54290 Trier

Weiterführende Links:
Städtebauliche Erneuerung / Städtebauförderung Städtebauliche Erneuerungen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Gemeinde, kommunaler Zweckverband oder Planungsverband in Rheinland-Pfalz Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder ein Darlehen bekommen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz fördert mit Unterstützung des Bundes Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung.

Sie bekommen die Förderung für folgende Maßnahmen:

  • Vorbereitung der Erneuerung,
  • Ordnungsmaßnahmen,
  • sonstige Baumaßnahmen,
  • sonstige Maßnahmen wie lokale Fonds, Managementleistungen und Abschlussmaßnahmen.

Die Städtebauförderung besteht seit dem Programmjahr 2020 aus den Programmen

  • Lebendige Zentren – Aktive Stadt,
  • Sozialer Zusammenhalt – Soziale Stadt,
  • Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Nachhaltige Stadt.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen oder Zuschuss.

Die Höhe der Förderung hängt ab von Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften sowie dem Landesinteresse an der Ausführung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme.

Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der Maßnahme über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) an das Ministerium des Innern und für Sport.

Auf Vorschlag der ADD entscheidet das Ministerium des Innern und für Sport als Bewilligungsbehörde über die Aufnahme von Gesamtmaßnahmen und Einzelvorhaben in das Programm.

Nach Bewilligung trifft die ADD anstelle der Bewilligungsbehörde alle weiteren Entscheidungen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden, kommunale Zweckverbände oder Planungsverbände.

Die Kommunen können die Mittel an Dritte weiterleiten.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Fördergegenstand sind die städtebauliche Entwicklung oder Erneuerung eines Gebietes als Gesamtmaßnahme sowie städtebaulich bedeutende Einzelvorhaben.
  • Eine städtebauliche Gesamtmaßnahmen wird durch Beschluss der Gemeinde nach den Bestimmungen des besonderen Städtebaurechts als Fördergebiet festgelegt und abgegrenzt.
  • Sie erstellen unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind.
  • Ihre Gesamtmaßnahme fügt sich in eine schlüssige gesamtstädtische Entwicklungsstrategie ein und ist konzeptionell und planerisch ausreichend vorbereitet.
  • Ihre Gesamtmaßnahme wird insbesondere den Erfordernissen einer ganzheitlichen ökologischen Erneuerung mit den Handlungsfeldern Energieeffizienz im Baubestand, Verbesserung des Stadtklimas und der grünen Infrastruktur, Anpassung an die Folgen des Klimawandels, Reduzierung von Lärm und Abgasen, Erhalt der biologischen Vielfalt sowie Aktivierung von Naturkreisläufen gerecht.
  • Die Gesamtmaßnahme oder das Einzelvorhaben sind in das Programm Städtebauliche Erneuerung aufgenommen worden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung (RL-StEE)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport
vom 5. Januar 2022 (1132-0003-0301 383)

Aufgrund des § 18 Abs. 3 Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1, ergeht im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium folgende Richtlinie über die Voraussetzungen und Zuwendungsbestimmungen, das Verfahren der Bewilligung, die Verwaltung sowie die Abrechnung von Mitteln zur Förderung der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung:

[…]

Präambel

Das Land Rheinland-Pfalz sieht in der Förderung der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung ein zentrales sozial-, struktur-, innen-, umwelt- und kommunalpolitisches Finanzierungsinstrument.

Ziel ist die zukunftsfähige, nachhaltige und resiliente Gestaltung der Städte und Gemeinden. Es gilt, Städte und Gemeinden als attraktive Orte für das Wohnen sowie für Wirtschaft, Gewerbe und Handel, als Zentren der sozialen Begegnung und Integration, als lebenswerte Orte mit hoher Aufenthaltsqualität, mit vielfältigem Stadtgrün, Freizeit- und Erholungsangeboten zu profilieren. Die Städtebauliche Erneuerung und Entwicklung setzt auf ein hohes Maß an urbaner Sicherheit – in den zentralen Lagen, entlang von Wegebeziehungen, in öffentlichen Grünflächen aber auch im direkten Wohnumfeld.

Eine wichtige Grundlage ist ein qualitätsvolles Planen, Bauen und Gestalten. Eine gelebte und zukunftsorientierte Baukultur in der Gegenwart und ein respektvoller Umgang mit dem baukulturellen Erbe wirken identitätsstiftend und haben einen wichtigen Einfluss auf die Bindungswirkung von Städten und Gemeinden.

Die Förderung hat insbesondere zum Ziel, die gewachsene bauliche Struktur der Städte und Gemeinden vorrangig mit zentralörtlichen Funktionen zu erhalten und fortzuentwickeln. Sie dient gleichermaßen der Entwicklung der städtisch wie auch der ländlich geprägten Räume. Die Städtebauförderung stärkt die Innenentwicklung und unterstützt die Städte und Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftsstrukturellen und demographischen Wandels sowie bei der Wiedernutzung von Brachflächen und Baulücken. Sie trägt so auch zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme bei.

Die Städtebauliche Erneuerung und Entwicklung unterstützt darüber hinaus die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Die Modernisierung der Baustrukturen folgt den Zielen des Klimaschutzes. Darüber hinaus sind die städtebaulichen Strukturen an die Folgen des Klimawandels anzupassen. Konkret bedarf es einer städtebaulichen Vorsorge im Umgang mit Hitze, Starkregen und Trockenheit. Ein wichtiger Baustein sind hier ortsangepasste und resiliente Grünstrukturen. Diese leisten auch einen wichtigen Beitrag zum Erhalt und zur Stärkung der Biodiversität im Siedlungsbereich.

Die Digitalisierung als eine wesentliche Grundlage der Zukunftsfähigkeit von Städten und Gemeinden soll begleitet und unterstützt werden. Notwendig sind vorausschauende Konzepte zur Förderung der Digitalisierung, eine integrierte Umsetzung von Digitalisierungsansätzen im Rahmen der Erneuerung und Entwicklung von Fördergebieten sowie die Anpassung der gebauten Umwelt an die sich durch die Digitalisierung ergebenden strukturellen Veränderungen.

Das Land Rheinland-Pfalz und seine Städte und Gemeinden betrachten die Städtebauliche Erneuerung und Entwicklung als langfristige Schwerpunktaufgabe. Die Städte und Gemeinden nehmen diese Aufgabe selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, der Gemeindeordnung sowie dieser Richtlinie wahr.

Abschnitt A
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

1 Zuwendungszweck

Die Zuwendungen sind dazu bestimmt, Stadt- und Ortsteile sowie Quartiere in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt zu erhalten, zu erneuern oder weiterzuentwickeln. Dazu können im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen gemeindliche Investitionen und investitionsvorbereitende, -fördernde oder -begleitende Maßnahmen unterstützt werden. Ebenso können städtebaulich bedeutende Einzelvorhaben einschließlich Modellvorhaben verwirklicht oder programmbegleitende Maßnahmen durchgeführt werden.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Das Land gewährt Zuwendungen nach dieser Richtlinie im Rahmen der im Landeshaushaltsplan verfügbaren Mittel. Grundlagen für die Zuwendungen sind

  • das Baugesetzbuch (BauGB),
  • die §§ 2 Abs. 1 und 18 LFAG,
  • diese Richtlinie und
  • die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)

in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

3 Zuwendungsgegenstand

3.1 Gefördert wird als Einheit die zeitlich befristete Städtebauliche Erneuerung und Entwicklung eines Gebietes, das unter Beachtung der dafür geltenden Grundsätze abgegrenzt worden ist und für dessen Entwicklung, Neuordnung oder Aufwertung ein Bündel von Einzelmaßnahmen notwendig ist (Gesamtmaßnahme).

3.2 Im Rahmen interkommunaler Kooperationen ist auch die Förderung gemeindeübergreifender oder interkommunal abgestimmter Gesamtmaßnahmen möglich.

3.3 Als gebietsunabhängige städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen können zusätzlich auch Einzelvorhaben gefördert werden, die städtebauliche, strukturpolitische oder konversionsbedingte Zielsetzungen verfolgen (städtebaulich bedeutende Einzelvorhaben).

4 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden sowie kommunale Zweckverbände oder Planungsverbände nach § 205 Abs. 4 BauGB. Sie können Zuwendungen zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterleiten. Zuwendungsempfänger können ausnahmsweise auch juristische Personen sein, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt oder deren Mitglied sie sind, sofern sie städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen durchführen, die das Gemeinwohl erfordert.

5 Anforderungen und Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Anforderungen

5.1.1 Die Gesamtmaßnahme muss sich in eine schlüssige gesamtstädtische Entwicklungsstrategie einfügen, im öffentlichen Interesse liegen und konzeptionell und planerisch ausreichend vorbereitet sein (qualifizierte Vorbereitung, vorbereitende Untersuchungen, Entwicklungskonzept).

5.1.2 Die Gesamtmaßnahme soll insbesondere den Erfordernissen einer ganzheitlichen ökologischen Erneuerung mit den Handlungsfeldern Energieeffizienz im Baubestand, Verbesserung des Stadtklimas und der grünen Infrastruktur, Anpassung an die Folgen des Klimawandels, Reduzierung von Lärm und Abgasen insbesondere durch klimafreundliche und umweltschonende Mobilität, Erhalt der biologischen Vielfalt sowie Aktivierung von Naturkreisläufen gerecht werden (ökologischer Ansatz, Klimaschutz und Klimaanpassung, Biodiversität, Nachhaltigkeit).

5.1.3 Die Gemeinde hat eine umfassende bauliche und funktionale Aufwertung des Gebiets der städtebaulichen Gesamtmaßnahme sicherzustellen (ganzheitlicher Ansatz, Leitfunktion).

5.1.4 Die Gemeinde muss ihre städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsziele in einem angemessenen Zeitraum inhaltlich und finanziell verwirklichen können (Zügigkeitsgebot, Finanzierbarkeitsgebot).

5.1.5 Bei der Schaffung und baulichen Gestaltung von Einzelmaßnahmen sollen die Belange behinderter und bewegungseingeschränkter Menschen angemessen berücksichtigt werden (Barrierefreiheit).

5.1.6 Die angestrebte Entwicklung, Neuordnung oder Aufwertung des Fördergebiets muss soweit wie möglich vor dem Abschluss der Gesamtmaßnahme langfristig rechtlich gesichert sein (Bebauungspläne, Baulasten, Dienstbarkeiten, städtebauliche Verträge).

5.1.7 Die vorstehenden Grundsätze gelten sinngemäß auch für städtebaulich bedeutende Einzelvorhaben.

5.2 Zuwendungsvoraussetzungen

Allgemeine Voraussetzung für die Förderung ist, dass

5.2.1 die Gesamtmaßnahme oder das Einzelvorhaben in ein Programm zur Städtebauliche Erneuerung und Entwicklung aufgenommen ist,

5.2.2 bei Gesamtmaßnahmen eine aktuelle Kosten- und Finanzierungsübersicht und eine ggf. fortgeschriebene qualifizierte städtebauliche Planung vorliegt sowie über regelmäßige Wirkungskontrollen dargelegt wird, inwieweit die angestrebte Entwicklung, Neuordnung oder Aufwertung des Fördergebietes bereits erreicht ist,

5.2.3 die Einzelmaßnahmen oder Einzelvorhaben den Erneuerungs- und Entwicklungszielen und den besonderen Zuwendungsbestimmungen entsprechen, ausführungs- und veranschlagungsreif sind und mit der Ausführung zügig begonnen werden kann,

5.2.4 die beauftragten Planer, Gutachter, Träger, Beauftragte und Berater über die notwendige Sachkunde und Qualifikation verfügen,

5.2.5 die erforderlichen Gutachten vorliegen, insbesondere für Verkehrswerte, Entschädigungen, Wertverluste,

5.2.6 Wertgutachten zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken und für Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen sowie andere Wertermittlungen durch den zuständigen Gutachterausschuss oder öffentlich bestellte Sachverständige für Grundstücksbewertung oder Sachverständige mit einer Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 erstellt werden,

5.2.7 die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden,

5.2.8 die Ausgaben nicht anderweitig, insbesondere durch zweckgebundene Einnahmen, gedeckt werden können,

5.2.9 die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 LFAG in Verbindung mit Teil II Nr. 1 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO erfüllt sind und die Aufbringung des angemessenen Eigenanteils gesichert ist,

5.2.10 kommunale Gebietskörperschaften, auch soweit sie an einer antragstellenden juristischen Person beteiligt sind, ihre Einnahmequellen insbesondere die Realsteuern mindestens in Höhe der Steuerkraftzahlen (Nivellierungssätze) gemäß LFAG in der jeweils geltenden Fassung ausschöpfen.

5.2.11 Soweit die in Nr. 5.2.2 bis 5.2.5 genannten Voraussetzungen noch nicht gegeben sind, aber anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen in absehbarer Zeit erfüllt werden können, ist eine Bewilligung unter Vorbehalt möglich.

5.3 Nicht förderungsfähige Ausgaben

Nicht zu den förderungsfähigen Ausgaben gehören

5.3.1 grundsätzlich die Personal- und Sachaufwendungen der Gemeindeverwaltung (bzw. der sonstigen Zuwendungsempfänger),

5.3.2 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufbringung des Eigenanteils durch die Gemeinde und der Verwaltung oder der Vorfinanzierung der Fördermittel (Geldbeschaffungskosten und Zinsen), es sei denn, dass sie unvermeidbar notwendig sind, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vorher schriftlich zugestimmt und sie zeitlich und betragsmäßig begrenzt hat,

5.3.3 Verwaltungskostenbeiträge und Bearbeitungsentgelte im Zusammenhang mit der Verwaltung/Bewirtschaftung der Fördermittel,

5.3.4 Ausgabenanteile, in deren Höhe der Zuwendungsempfänger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann (u.a. Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes),

5.3.5 Ausgaben, die nicht zwingend anfallen (z.B. Ausgaben, für die Abgaben- oder Auslagenbefreiung möglich ist),

5.3.6 Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,

5.3.7 Ausgaben für den Unterhalt und Betrieb,

5.3.8 Ausgaben für Geräte und bewegliche Einrichtungsgegenstände gemäß DIN 276 – Kosten im Bauwesen, Teil 1, Hochbau – (Ausgabe Dezember 2018) Nr. 610, 620 und 630 (allgemeine und besondere Ausstattung sowie Informationstechnische Ausstattung), es sei denn, dass sie wesentliche konzeptionelle Bestandteile der Hochbaumaßnahme sind (z.B. Technikausstattung eines Museums oder Medienzentrums), für Baunebenkosten gemäß DIN 276 Nr. 766, 769 (sonstiges zur KG 760) und 790 (sonstige Baunebenkosten) und für Finanzierungskosten gemäß DIN 276 Nr. 810 bis 890.

5.4 Vorhabenbeginn

Zuwendungen dürfen nur für solche städtebauliche Einzelmaßnahmen und Einzelvorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Soll ausnahmsweise vor der Bewilligung mit der Durchführung begonnen werden, ist vor Beginn der Einzelmaßnahme die schriftliche Zustimmung der ADD erforderlich. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf spätere Zuwendung abgeleitet werden.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, Einnahmen

6.1 Art der Zuwendung, Finanzierungsart

6.1.1 Die Zuwendung wird grundsätzlich als Projektförderung zur Anteilfinanzierung bewilligt. Projekt ist dabei die Gesamtmaßnahme. Die Weiterleitung an Dritte kann in Form von Zuschüssen oder Darlehen auch für Kostenerstattungen erfolgen.

6.1.2 Bis zur endgültigen Abrechnung der Gesamtmaßnahme oder des städtebaulich bedeutenden Einzelvorhabens erfolgen die Zuwendungen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Kürzung und Rückforderung in Höhe der erzielbaren zweckgebundenen Einnahmen. Der Widerruf oder die Rücknahme von Zuwendungen bleiben hiervon unberührt.

6.2 Umfang der Zuwendung

6.2.1 Zuwendungen werden gewährt zur Deckung der Ausgaben, die dem Zuwendungsempfänger für die Vorbereitung, die Durchführung und den Abschluss der städtebaulichen Gesamtmaßnahme oder des Einzelvorhabens tatsächlich entstehen, die nach Maßgabe der allgemeinen und besonderen Zuwendungsbestimmungen förderungsfähig sind und die nicht durch zweckgebundene Einnahmen und Eigenmittel der Gemeinde gedeckt werden können.

6.2.2 Förderungsfähig sind Ausgaben die unter Beachtung geltender preis- und haushaltsrechtlicher Bestimmungen entstehen, angemessen sind und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.

6.2.3 Förderungsfähig sind im Übrigen nur Lieferungen und Leistungen, die im Rahmen gewerblicher/freiberuflicher Betätigung erbracht werden. Die Förderung der Lieferung oder Leistung eines wirtschaftlichen Unternehmens der Gemeinde (oder ihrer Verbandsgemeinde) ist ausnahmsweise möglich, wenn sie nachweislich nur alleine durch dieses Unternehmen erbracht werden kann. Die Förderung der Lieferung oder Leistung einer Gesellschaft mit öffentlicher Beteiligung ist ausnahmsweise möglich, wenn sie unter Beachtung der wettbewerbs- und vergaberechtlichen Bestimmungen erbracht wird. Dies gilt nicht für Leistungen, die üblicherweise von der Gemeindeverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu erbringen sind (vgl. Nummer 5.3.1).

6.2.4 Unentgeltliche Arbeitsleistungen an Ordnungs- und Baumaßnahmen der Gemeinde werden, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind, als Eigenmittelersatz anerkannt. So erbrachte Eigenmittel (Selbsthilfearbeiten) sollen 30 v.H. der förderungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Der Wert der unentgeltlichen Arbeitsleistung ist fiktiv durch die Ermittlung der ersparten Unternehmerleistung nachzuweisen und von der für die Bauleitung verantwortlichen Person zu bestätigen.

6.3 Höhe und Zeitraum der Zuwendung

6.3.1 Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und ggf. der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften sowie dem Landesinteresse an der Ausführung der städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahme.

6.3.2 Der Zeitraum, in dem der Zuwendungsempfänger Bewilligungsbescheide zur Umsetzung der Gesamtmaßnahme erhält, richtet sich nach der Bedeutung und dem Umfang der städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Der Zuwendungszeitraum soll grundsätzlich 10 Jahre, bei besonders bedeutenden und umfassenden Gesamtmaßnahmen 12 Jahre nicht überschreiten. Gesetzliche Fristen (vgl. § 142 Abs. 3 BauGB) bleiben unberührt.

6.4 Zweckgebundene Einnahmen

6.4.1 Zweckgebundene Einnahmen dienen zur Finanzierung förderungsfähiger Ausgaben. Sie sind in der Regel – ggf. fiktiv – bereits bei der Bewilligung anzurechnen. Zweckgebundene Einnahmen sind vor den Fördermitteln der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung und den Eigenmitteln der Gemeinde zur Finanzierung von Einzelmaßnahmen oder Einzelvorhaben einzusetzen. Auf Nummer 19.5 wird hingewiesen.

6.4.2 Zweckgebundene Einnahmen sind insbesondere

a) Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB einschließlich entsprechender Ablösungsbeträge,

b) Ablösebeträge für Stellplätze nach der Landesbauordnung (LBauO),

c) Beiträge nach den §§ 8, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Aufwendungsersatz nach § 13 KAG,

d) Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB und Kostenerstattungsbeträge nach § 135a BauGB,

e) Überschüsse aus Umlegungen im Gebiet der Gesamtmaßnahme,

f) Zinserträge,

g) Leistungen anderer Aufgabenträger zur Ersetzung von Vor- und Zwischenfinanzierungen,

h) Einnahmen (Überschüsse) aus der Bewirtschaftung von Grundstücken und anderen Vermögensgegenständen,

i) Mittel Dritter zur Finanzierung der Maßnahme,

j) Erlöse aus Verkäufen von Grundstücken, die dem Vermögen der Gesamtmaßnahme zuzurechnen sind, mit Fördermitteln erworben wurden oder deren Veräußerung in Verbindung mit der städtebaulichen Maßnahme steht. Nummer 9.3.1.2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Erlöse für Grundstücke, die nach Nummer 9.3.1.3 gefördert wurden, sind anzurechnen, soweit sie nicht vorrangig zur Deckung des Kaufpreises dienen.

Wertausgleiche und Wertsteigerungen sind wie zweckgebundene Einnahmen zu behandeln.

6.4.3 Nicht zu den anrechenbaren zweckgebundenen Einnahmen zählen Einnahmen aus der Bewirtschaftung öffentlicher Stellplätze und Straßenflächen. Zuwendungen von Landkreisen gemäß § 2 Abs. 5 der Landkreisordnung (LKO) und Verbandsgemeinden gemäß § 67 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO), die im Rahmen der Ausgleichsfunktion erbracht werden, gelten als Eigenanteil der Gemeinde. Zweckgebundene Geld- und Sachspenden Dritter gelten ebenfalls als Eigenanteil der Gemeinde.

7 Sonstige Bestimmungen

7.1 Im Rahmen der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung sind Maßnahmen grundsätzlich von anderen öffentlichen Stellen (auch Gesellschaften im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes) zu tragen oder zu fördern, die hierzu auf anderer rechtlicher Grundlage verpflichtet sind oder dies ohne rechtliche Verpflichtung tatsächlich oder üblicherweise tun.

7.2 Besteht an der Durchführung von Maßnahmen im Sinne der Nummer 7.1 ein erhebliches städtebauliches, strukturpolitisches oder konversionsbedingtes Interesse oder sind bedeutende städtebaulich bedingte Mehrausgaben zu erwarten, können hierfür ergänzend Fördermittel nach dieser Richtlinie eingesetzt werden. Der Umfang der Förderung richtet sich dabei nach dem jeweiligen Förderinteresse der beteiligten Stellen, die Ausgaben sind entsprechend zu trennen.

7.3 Besteht an der Durchführung von Maßnahmen im Sinne der Nummer 7.1 ein besonderes städtebauliches, strukturpolitisches oder konversionsbedingtes Interesse, können diese insgesamt mit Fördermitteln des Städtebaus gefördert werden, wenn sie durch die städtebauliche Gesamtmaßnahme bedingt sind oder mit ihr zusammenhängen, zur Erreichung der Erneuerungs- und Entwicklungsziele der Gesamtmaßnahme geboten sind, die Voraussetzungen dieser Verwaltungsvorschrift erfüllen und von der anderen öffentlichen Stelle in absehbarer Zeit nicht getragen oder gefördert werden können. Die Förderung soll grundsätzlich den Fördersatz, den die andere öffentliche Stelle im Höchstfall hätte gewähren können, nicht übersteigen.

Wenn und soweit die Ersetzung durch die endgültigen Finanzierungs- oder Fördermittel der anderen öffentlichen Stelle in absehbarer Zeit zu erwarten ist und die andere öffentliche Stelle zugestimmt hat, erfolgt die Förderung als Vor- und Zwischenfinanzierung.

7.4 Abweichend von dem Verbot der Doppelförderung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 LFAG können Zuwendungen gewährt werden für Baumaßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie für Maßnahmen, die zugleich über ein den Zielen des Klimaschutzes, der Klimaanpassung und/oder des nachhaltigen Bauens dienliches Programm gefördert werden. Dies gilt ausnahmsweise auch für städtebauliche Maßnahmen zur Bewältigung der militärischen und zivilen Konversion, für Digitalisierungsmaßnahmen mit städtebaulichem Bezug sowie zur Verbesserung der örtlichen Wirtschaftskraft, der Siedlungsstruktur und des Stadtumbaus.

7.5 In Gemeinden oder Gemeindeteilen, die aus anderen Förderprogrammen mit ähnlich umfassenden gebietsbezogenen Zielsetzungen gefördert werden (z.B. Dorferneuerung), scheidet der zusätzliche gebietsbezogene Einsatz von Fördermitteln nach dieser Richtlinie aus.

7.6 Mittel zur Förderung der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung können von der Bewilligungsbehörde auch verwendet werden für

a) Ausgaben in Verbindung mit gesellschaftlichen Beteiligungen bei städtebaulich, strukturpolitisch oder konversionsbedingt bedeutsamen städtebaulichen oder sonstigen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen, sofern kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind oder diese in deren besonderem Interesse liegen,

b) Ausgaben zur qualifizierten Vorbereitung der Städtebaulichen Erneuerung oder Entwicklung (z.B. Planungen, Gutachten, Wettbewerbe, Dokumentationen, Veranstaltungen oder Managementleistungen), die im Interesse einer Mehrheit kommunaler Gebietskörperschaften liegen und den Zielen der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung dienen,

c) programmbegleitende oder programmfortführende Ausgaben zur verbesserten Entwicklung, Steuerung, Durchführung oder Wirkungskontrolle von städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen.

7.7 In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen oder Zuwendungsbestimmungen absehen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere dann, wenn sonst die Ziele der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung nicht erreicht werden können.

Abschnitt B
Besondere Zuwendungsbestimmungen

8 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

8.1 Festlegung des Fördergebiets

8.1.1 Städtebauliche Gesamtmaßnahmen werden durch Beschluss der Gemeinde nach den Bestimmungen des besonderen Städtebaurechts als Fördergebiete festgelegt und abgegrenzt. Innerhalb der Fördergebiete können für Einzelmaßnahmen nach Nummer 9 Städtebauförderungsmittel nach §§ 164a und 164b BauGB eingesetzt werden.

8.1.2 Die räumliche Abgrenzung des Fördergebiets erfolgt

  • im Programm „Lebendige Zentren“ als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171b oder § 171e BauGB,
  • im Programm „Wachstum und nachhaltige Entwicklung“ als Stadtumbaugebiet nach § 171b BauGB, Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder Erhaltungsgebiet nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 BauGB und
  • im Programm „Sozialer Zusammenhalt“ als Maßnahmegebiet nach § 171e Absatz 3 BauGB, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB.

Bei einer neu in ein Programm der Städtebauförderung aufgenommenen Gesamtmaßnahme ist übergangsweise die Festlegung als Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB ausreichend. Für die Vorbereitung von Maßnahmegebieten nach den §§ 171b, 171e und 172 BauGB gilt Entsprechendes.

8.1.3 Sofern die Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern nach § 164b BauGB von Nummer 8.1.2 abweichende Regelungen trifft, entscheidet die Bewilligungsbehörde im eigenen Ermessen, ob eine Anwendung erfolgt.

8.2 Aufstellung integrierter städtebaulicher Entwicklungskonzepte

8.2.1 Unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erstellen, in dem die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen.

8.2.2 Bei interkommunalen Kooperationen ist im Regelfall ein gemeindeübergreifendes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erstellen. Für die einzelnen Fördergebiete sind teilräumliche integrierte Konzepte vorzulegen.

8.2.3 Das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept sowie bei interkommunalen Kooperationen erstellte teilräumliche integrierte Konzepte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der ADD. Die ADD holt hierbei das Einvernehmen der Bewilligungsbehörde ein.

8.2.4 Das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept sowie bei interkommunalen Kooperationen erstellte teilräumliche Konzepte sind durch den Zuwendungsempfänger zu beschließen. Der Beschluss ist unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung zu fassen.

8.3 Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel

Voraussetzung für die Förderung der Gesamtmaßnahme ist die Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes und zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur (beispielsweise des Stadtgrüns). Die Maßnahmen müssen in angemessenem Umfang erfolgen. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, sofern die Maßnahmen in anderer Weise finanziert werden (Mittelbündelung).

9 Einzelmaßnahmen innerhalb von Gesamtmaßnahmen

9.1 Grundsätze

9.1.1 Förderungsfähig sind Einzelmaßnahmen, die im Zuge der Vorbereitung innerhalb eines in Abstimmung mit der ADD abgegrenzten Untersuchungsgebietes und im Zuge der Durchführung innerhalb eines festgelegten Fördergebiets einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme liegen und aus dem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept abgeleitet sind.

9.1.2 Erneuerungs- oder entwicklungsbedingte Erschließungsanlagen, Ersatzanlagen, Ersatzbauten und Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können auch außerhalb des Fördergebietes ganz oder anteilig gefördert werden, sofern diese den Vorgaben des BauGB (vgl. § 147 Satz 3, § 148 Abs. 1 Satz 2 BauGB) entsprechen.

9.2 Vorbereitungsmaßnahmen

Im Rahmen der Vorbereitung sind förderungsfähig

9.2.1 Ausgaben für die Vorbereitung (§ 140 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 BauGB sowie entsprechend in Maßnahmegebieten nach §§ 171b, 171e und 172 BauGB);

berücksichtigt werden können insbesondere Ausgaben für vorbereitende Untersuchungen, integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte, ergänzende Konzepte, soweit sie für die Gesamtmaßnahme erforderlich sind (z.B. für Verkehr, Innenstadtentwicklung und Einzelhandel, urbane Sicherheit, Digitalisierung, Klimaschutz- und Klimaanpassung, Biodiversität, Inklusion, Integration), Bürgerbeteiligungen, Sozialpläne (§ 180 BauGB),

9.2.2 Ausgaben für sonstige Vorbereitungs-/Durchführungsmaßnahmen;

berücksichtigt werden können zusätzlich Ausgaben für

a) Aufstellung und Fortschreibung von Kosten- und Finanzierungsübersichten sowie von Zeit- und Maßnahmenplänen, sofern sie nicht zu den Ausgaben nach Nummer 9.2.4 gehören,

b) Untersuchungen über die Erforderlichkeit und Möglichkeit von Baumaßnahmen (z.B. Bauvorentwürfe bis zum Maßstab 1:200, Kostenschätzungen), sofern sie nicht zu den Ausgaben nach Nummer 9.2.4 gehören,

c) Ausarbeitung von Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen,

d) Untersuchungen über Verkehrswerte von Grundstücken,

e) Untersuchungen im Rahmen einer notwendigen Gefahrerforschung,

f) Erarbeitung von städtebaulichen Verträgen,

g) Managementleistungen, Vermarktungsaktivitäten, Evaluierungen,

h) Vergütungen für die Leistungen bildender Künstler, soweit in geeigneten Fällen bildende Künstler an der Gestaltung beteiligt werden,

9.2.3 Ausgaben für städtebauliche Planungen (§ 140 Nr. 4 BauGB sowie entsprechend in Maßnahmegebieten nach §§ 171b, 171e und 172 BauGB);

berücksichtigt werden können Ausgaben für die städtebauliche Planung, z.B. Bauleitplanung, Rahmenplanung, Gutachten, Machbarkeitsstudien,

9.2.4 Ausgaben für Vergütungen von Sanierungs- und Entwicklungsträgern und sonstigen Beauftragten (§§ 157 und 167 BauGB sowie entsprechend in Maßnahmegebieten nach §§ 171b, 171e und 172 BauGB);

Vergütungen für Sanierungsträger und andere Beauftragte (bzw. Berater) einschließlich sonstiger begleitender städtebaulicher und gestalterischer Beratungsleistungen sind bis zur geltenden Obergrenze förderungsfähig, soweit sie für Leistungen gewährt werden, die nicht durch Honorare für bestimmte Einzelleistungen abgegolten sind,

9.2.5 Ausgaben für vorgezogene Ordnungs- und Baumaßnahmen (§ 140 Nr. 7 BauGB sowie entsprechend in Maßnahmegebieten nach §§ 171b, 171e und 172 BauGB);

Voraussetzung ist, dass die ADD vor Beginn schriftlich zugestimmt hat,

9.2.6 Ausgabe zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern; Öffentlichkeitsarbeit

Ausgaben zur Beteiligung, Mitwirkung, Information, Einbindung und Aktivierung von Bürgerinnen und Bürgern sowie sonstigen Betroffenen bei der Vorbereitung und Durchführung der Gesamtmaßnahme einschließlich der Vorbereitung und Durchführung damit zusammenhängender Öffentlichkeitsarbeit (z.B. „Tag der Städtebauförderung“) sowie der Öffentlichkeitsarbeit zu geförderten Einzelmaßnahmen,

9.2.7 Ausgaben für Verfahren zur Förderung der Baukultur;

Gefördert werden Verfahren zur Steigerung der Baukultur. Förderungsfähig sind insbesondere Ausgaben zur Durchführung von Wettbewerbsverfahren nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe in der jeweils gültigen Fassung sowie Gutachter- und Konzeptvergabeverfahren. Ausgaben für Gestaltungsbeiräte einschließlich mobiler Gestaltungsbeiräte sind förderungsfähig, soweit sie der Umsetzung der Ziele der Gesamtmaßnahme dienen.

Soweit Verfahren zur Förderung der Baukultur nicht nur der Umsetzung der Ziele der Gesamtmaßnahme dienen, ist eine anteilige Berücksichtigung der Ausgaben möglich.

9.3 Ordnungsmaßnahmen

9.3.1 Erwerb und Bereitstellung von Grundstücken

9.3.1.1 Der Erwerb von Grundstücken (auch als Austausch- oder Ersatzland) und Rechten an Grundstücken (Erbbaurechte, Dienstbarkeiten) auf Grund von Verträgen oder gesetzlichen Vorschriften kann gefördert werden, soweit er für die Erneuerung bzw. Entwicklung unmittelbar erforderlich ist. Dies gilt auch für den Erwerb in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 9.1.2.

9.3.1.2 Förderungsfähig sind die tatsächlich erforderlichen Ausgaben, um die Verfügungsgewalt zu erhalten. Hierzu zählen der Kaufpreis einschließlich aufstehender Gebäude und Anlagen bis zur Höhe des Verkehrswertes und die Nebenkosten (insbesondere Vermessungskosten, Katastergebühren, Grunderwerbsteuer, Ausgaben für Gutachter, Gerichts- und Notarkosten). Beim Erwerb auf Rentenbasis ist von einem kapitalisierten Betrag auszugehen.

Der Verkehrswert ist durch Wertgutachten zu ermitteln. Bei einem Kaufpreis bis zu 30.000 EURO kann von einem Wertgutachten abgesehen werden, soweit hinreichende Vergleichswerte vorliegen.

9.3.1.3 Bei privat nutzbaren Grundstücken, die nicht-öffentlichen neuen Nutzungen zugeführt werden sollen und für die ein Zwischenerwerb erforderlich ist, ist die Förderung regelmäßig auf die Ausgaben für die Zwischenfinanzierung zuzüglich der Grunderwerbsnebenkosten bis zur Konkretisierung der Nutzungsabsichten zu beschränken, in der Regel jedoch nicht länger als fünf Jahre. Auf Nummer 6.4.2 Buchst. j wird hingewiesen. Die Förderung der in diesem Zusammenhang stehenden Grunderwerbsnebenkosten ist hiervon unberührt.

9.3.1.4 Die Gemeinde hat aus ihrem Vermögen die Grundstücke bereitzustellen, die zur rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung des Fördergebietes erforderlich sind (Bereitstellungspflicht). Die Bereitstellung dieser Grundstücke kann nicht gefördert werden. Ggf. erfolgt beim Abschluss ein Wertausgleich.

9.3.2 Bodenordnung

Förderungsfähig sind die Ausgaben für die Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des Städtebaurechts zur rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung der Grundstücke entsprechend den Erneuerungs- und Entwicklungszielen durchgeführt werden. Förderungsfähig sind auch entsprechende Ausgaben bei einer vertraglichen Regelung.

9.3.3 Umzug von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Betrieben

Förderungsfähig sind die Ausgaben für den Umzug von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Betrieben. Hierzu gehören die umzugsbedingten Ausgaben, die der Gemeinde durch eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Entschädigung, insbesondere bei der Verwirklichung des Sozialplans (§ 180 BauGB) oder im Rahmen des Härteausgleichs (§ 181 BauGB), entstehen. Dazu zählen neben den notwendigen Ausgaben für den Umzug von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Verlagerung von Betrieben auch die von der Gemeinde übernommenen Ausgaben für die Unterbringung in Zwischenunterkünften sowie die Entschädigung für andere umzugsbedingte Vermögensnachteile, wenn und soweit diese nicht bei der Bemessung der Entschädigung für einen Rechtsverlust berücksichtigt worden sind.

Dies gilt auch für Umzüge, die im Zusammenhang mit geförderten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen stehen.

9.3.4 Freilegung von Grundstücken

Zu den förderungsfähigen Ausgaben der erneuerungs- bzw. entwicklungsbedingten Freilegung gehören notwendige Maßnahmen, mit denen die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken vorbereitet wird. Hierzu gehören auch Maßnahmen, die der urbanen Sicherheit, der Steigerung der Aufenthaltsqualität, der Anpassung an den Klimawandel oder der Förderung der Biodiversität dienen. Förderungsfähig sind

9.3.4.1 Ausgaben für die Beseitigung von Altlasten, soweit die Kosten nicht aufgrund rechtlicher Verpflichtungen von einem Dritten zu tragen sind oder hätten getragen werden müssen,

9.3.4.2 Ausgaben für Abbruch-, Entsiegelungs- und Abräummaßnahmen (auch zur Beseitigung von unterirdischen baulichen Anlagen) einschließlich Nebenkosten,

9.3.4.3 Ausgaben für Maßnahmen, die für die Verkehrssicherung und Zwischennutzung des Grundstückes erforderlich sind sowie

9.3.4.4 Entschädigungen oder Wertverluste, die durch die Beseitigung baulicher Anlagen oder Entsiegelung von Flächen Dritter oder der Gemeinde ausgelöst werden und von der Gemeinde zu tragen sind. Substanz- und Wertverluste an gemeindeeigenen Grundstücken und Gebäuden sind nicht förderungsfähig.

9.3.5 Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen

9.3.5.1 Als Erschließungsanlagen können insbesondere gefördert werden die örtlichen öffentlichen Straßen, Plätze, Rad- und Fußwege sowie deren barrierefreie und sichere Ausgestaltung, Parkflächen, Grünanlagen, öffentliche Nutzgärten (urban gardening), Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren naturnahe Gestaltung, öffentliche Spielplätze, öffentliche Parkierungsflächen (Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrräder und andere Fahrzeuge auf Parkplätzen, in Parkhäusern und Tiefgaragen), Anlagen zum Zwecke der Beleuchtung, zur Zuleitung von Wasser, zur Ableitung von Abwässern, zur Beseitigung fester Abfallstoffe sowie Anlagen und Vorkehrungen gegen Naturgewalten und schädliche Umwelteinwirkungen.

9.3.5.2 Förderungsfähig sind die Ausgaben für die Herstellung neuer oder die Änderung oder Umgestaltung vorhandener Erschließungsanlagen, soweit die Erschließungsmaßnahmen zur Erreichung der Erneuerungs- und Entwicklungsziele erforderlich sind (erneuerungs- oder entwicklungsbedingte Erschließung) und die Ausgaben von der Gemeinde zu tragen sind oder von ihr aus städtebaulichen Gründen getragen werden. Soweit eine Erschließungsanlage nicht nur der Erfüllung der Gesamtmaßnahme dient, können die Ausgaben nur anteilig berücksichtigt werden.

Bei Anlagen, für die Entgelte, Gebühren oder Beiträge erhoben werden können, können nur die Ausgaben berücksichtigt werden, die nicht durch Einnahmen oder angemessenen Einsatz von Eigenleistungen und Fremdmitteln unter Berücksichtigung nachhaltig erzielbarer Erlöse gedeckt werden können. Nummer 6.4.3 Satz 1 ist anzuwenden.

9.3.5.3 Die Ausgaben für die erneuerungs- oder entwicklungsbedingte Schaffung von öffentlichen Stellplätzen in Parkhäusern, Tiefgaragen oder Parkdecks sind einschließlich der Nebenkosten (ohne Grunderwerb) bis zur geltenden Obergrenze förderungsfähig.

9.3.5.4 Die Ausgaben für die erneuerungs- oder entwicklungsbedingte Herstellung oder Änderung von örtlichen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und ebenerdigen Stellplätzen sind einschließlich der Nebenkosten (ohne Grunderwerb) bis zur geltenden Obergrenze förderungsfähig.

9.3.5.5 Stellplätze gelten dann als öffentliche Stellplätze, wenn sie tatsächlich von jedermann benutzt werden können und diese Nutzungsmöglichkeit langfristig gesichert ist, z.B. durch Bebauungsplan, straßenrechtliche Widmung oder Vertrag (in der Regel mit dinglicher Sicherung) zwischen der Gemeinde und der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage.

Die Begründung von Parkvorrechten für Bewohnerinnen und Bewohner nach der Straßenverkehrsordnung sowie die wochen- oder monatsweise befristete Einräumung von Parkvorrechten für sonstige Nutzer (z.B. Arbeitnehmer, Gewerbetreibende) berühren die Öffentlichkeit von Stellplätzen nicht, sofern nicht mehr als 25 v.H. der Stellplätze auf diese Weise vergeben werden. Stellplätze, die auf Dauer bestimmten Nutzern überlassen werden, gelten nicht als öffentliche Stellplätze. Das gilt nicht für Bevorrechtigungen, die auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage eingeräumt werden (Behinderte, Carsharingfahrzeuge),

9.3.5.6 Der erneuerungs- bzw. entwicklungsbedingte öffentliche Stellplatzbedarf ist nachzuweisen. Der Bedarf ergibt sich aus der Differenz des Gesamtbedarfs an Flächen für das Parken von Fahrzeugen nach dem Erneuerungs- bzw. Entwicklungsziel und der Möglichkeit, notwendige private Stellplätze und Garagen (auch Gemeinschaftsanlagen) zu schaffen. Erneuerungs- bzw. entwicklungsbedingt ist die Deckung des sich nach dem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept ergebenden Fehlbedarfs.

9.3.6 Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit

9.3.6.1 Förderungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verbesserung der grünen Infrastruktur auch unter dem Aspekt der Umweltgerechtigkeit, Wohnumfeldverbesserung und Naherholung; dazu gehören insbesondere Bodenentsiegelungen sowie die Bepflanzung entsiegelter Flächen, Schaffung, Erhalt, Aufwertung oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen sowie die Vernetzung von Grün- und Freiflächen.

9.3.6.2 Förderungsfähig sind Ausgaben zur Erhöhung der biologischen Vielfalt (Biodiversität) insbesondere durch Umgestaltung von Freiflächen, Brachflächen sowie Grün- und Wasserflächen.

9.3.7 Förderung von Zwischennutzungen

9.3.7.1 Förderungsfähig sind Ausgaben zur Zwischennutzung von ungenutzten und mindergenutzten Gebäuden und Freiflächen, sofern dies den Erneuerungs- und Entwicklungszielen der Gesamtmaßnahme dient und soweit die Ausgaben für die Zwischennutzung erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Zwischennutzung stehen.

9.3.7.2 Zur Zwischennutzung von Gebäuden können Ausgaben für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefördert werden; bei der Zwischennutzung von Freiflächen sind Ausgaben zu deren Herstellung und Gestaltung förderungsfähig. Ebenfalls berücksichtigungsfähig in diesem Zusammenhang sind Ausgaben nach 9.2.6. Die förderungsfähigen Ausgaben bedürfen der schriftlichen Zustimmung der ADD.

9.3.8 Sonstige Ordnungsmaßnahmen

Förderungsfähig sind, soweit die erneuerungs- und entwicklungsbedingten Ausgaben nicht bereits anderweitig berücksichtigt worden sind,

9.3.8.1 Ausgaben, die von der Gemeinde nach § 150 BauGB für die Änderung öffentlicher Versorgungseinrichtungen zu erstatten sind,

9.3.8.2 Entschädigungen, soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird,

9.3.8.3 Ausgaben für die Bewirtschaftung von Grundstücken und anderen Vermögensgegenständen des Sanierungsvermögens,

9.3.8.4 Ausgaben für den Härteausgleich (§ 181 BauGB),

9.3.8.5 sonstige von der Gemeinde im Rahmen der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zu tragende Ausgaben zur Verwirklichung des Sozialplans (z.B. Entschädigungen nach § 185 BauGB),

9.3.8.6 sonstige Ausgaben, die bei der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen entstehen können,

9.3.8.7 sonstige Ausgaben für weitere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt werden können und

9.3.8.8 Ausgaben für die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB, soweit sie gemäß § 9 Abs. 1a BauGB an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind (§ 147 Satz 2 BauGB).

9.3.8.9 Förderungsfähig sind Ausgaben, die von der Gemeinde einer Eigentümerin oder einem Eigentümer aufgrund eines Vertrages nach § 146 Abs. 3 BauGB unter Beachtung eines möglichen Vorteilsausgleichs zu erstatten sind. Für Sanierungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Absatz 4 BauGB sowie bei Maßnahmegebieten nach den §§ 171b, 171e und 172 BauGB gilt: Zum Ausgleich des Vorteils werden lediglich 2/3 der Kosten pauschal als förderungsfähig anerkannt. Die ADD kann hiervon abweichende Beträge anerkennen, wenn der Zuwendungsempfänger eine höhere Unrentierlichkeit nachweist. Des Weiteren kann die ADD den Nachweis der Unrentierlichkeit verlangen und auf dieser Grundlage einzelfallbezogene Beträge festlegen. Verträge nach § 146 Abs. 3 BauGB bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ADD.

9.3.8.10 Förderungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die zum Erhalt, zur Instandsetzung und zur Wiederherstellung des bau- und gartenkulturellen Erbes erforderlich sind; dazu gehören insbesondere historische Wehranlagen wie Tore, Türme und Stadtmauern aber auch sonstige Kulturdenkmäler nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).

Ausnahmsweise können auch reine Sicherungsmaßnahmen gefördert werden, die dem Erhalt der Bausubstanz eines Kulturdenkmals dienen, sofern die bauliche Anlage ansonsten gefährdet ist und für das Objekt eine Erhaltungs- oder Entwicklungsperspektive besteht.

9.4 Baumaßnahmen

9.4.1 Modernisierung und Instandsetzung privater Gebäude

9.4.1.1 Die Gemeinde kann für die Modernisierung und Instandsetzung privater Gebäude im Sinne des § 177 BauGB einen Kostenerstattungsbetrag gewähren bzw. im Gebotsfalle entsprechende Entschädigungen leisten. Voraussetzung dafür ist gemäß § 164a Abs. 3 Satz 1 BauGB der Erlass eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebots nach § 177 BauGB durch die Gemeinde, dem die ADD vorher schriftlich zugestimmt hat, oder gemäß § 164a Abs. 3 Satz 2 BauGB eine vertragliche Verpflichtung der Eigentümerin/des Eigentümers gegenüber der Gemeinde zur Durchführung der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen (Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung).

§ 164 a Abs. 3 BauGB ist als Kostenerstattungsregelung und nicht als Förderungsregelung ausgestaltet. Die Förderung der Modernisierung und Instandsetzung privater Gebäude nach dieser Richtlinie ist auf den Kostenerstattungsbetrag (vgl. § 177 Abs. 4 und 5 BauGB) begrenzt.

9.4.1.2 Gefördert werden Kostenerstattungen für wohnraumwirksame Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zum Herrichten von Gebäuden und ihres Umfeldes für Handel, Dienstleistungen und Gewerbe und sonstige Nutzungen im Interesse der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung einschließlich technologieorientierter Nutzungen. Erneuerungsbedingte Aufstockungen und Erweiterungen können im angemessenen Verhältnis zum bisherigen Bestand einbezogen werden (i.d.R. weniger als die Hälfte der bisherigen Nutzfläche nach DIN 277 in der jeweils gültigen Fassung). Bei besonders kostenintensiven Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind Bedarf und Wirtschaftlichkeit durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

Gefördert werden können unabhängig von der Nutzung auch Kostenerstattungen für bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der äußeren Gestalt der Gebäude im Sinne einer Stadtbildaufwertung.

Nicht berücksichtigt werden kann die Instandhaltung (Unterhaltung), es sei denn, sie ist Teil einer umfassenden Modernisierung und Instandsetzung.

9.4.1.3 Die Kosten müssen im Hinblick auf die Erhöhung des Gebäudewertes und die Nutzungsdauer des Gebäudes unter Berücksichtigung seiner städtebaulichen Bedeutung und Funktion vertretbar sein und dürfen voraussichtlich nicht mehr als die Kosten eines vergleichbaren Neubaus betragen. Bei

  • Gebäuden von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
  • Gebäuden von strukturpolitischer, konversionsbedingter oder technologieorientierter Bedeutung sowie
  • bei Modernisierungsmaßnahmen, die in besonderem Maße dem Klimaschutz, der Klimaanpassung oder dem Erhalt der biologischen Vielfalt dienen,

können auch entsprechend notwendige Mehrkosten einbezogen werden; die Kosten dürfen dann grundsätzlich das Eineinhalbfache der Kosten eines vergleichbaren Neubaus nicht überschreiten. Bei Kulturdenkmälern nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist auch eine Überschreitung bis zum Zweifachen der Kosten eines vergleichbaren Neubaus zulässig.

9.4.1.4 Für unterlassene Instandsetzung ist vorab ein Pauschalbetrag von 10 v.H. der anerkannten Kosten abzuziehen, es sei denn, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer die unterlassene Instandsetzung nachweislich nicht zu vertreten hat.

9.4.1.5 Die Höhe des förderungsfähigen Kostenerstattungsbetrages ist maximal auf den Kostenanteil beschränkt, den die Gemeinde den Eigentümern nach § 177 Abs. 4 BauGB zu erstatten hat.

Der Kostenerstattungsbetrag soll grundsätzlich als eine auf den Einzelfall bezogene Pauschale gewährt werden (pauschalierter Kostenanteil). Der Kostenerstattungsbetrag kann dann bis zu 40 v.H. der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten (ohne Grundstücks- und Gebäuderestwert) betragen; bei Gebäuden nach Nr. 9.4.1.3 Satz 2 kann der Kostenerstattungsbetrag um bis zu 10 v.H. erhöht werden. Grundlage für die Berechnung der Gesamtkosten ist eine Kostenschätzung nach DIN 276 in der jeweils gültigen Fassung.

Bei überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden mit einem vorgesehenen Kostenerstattungsbetrag von über 75.000 EURO soll die Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages auf der Grundlage einer von der Gemeinde durchzuführenden Ertragsberechnung erfolgen.

9.4.1.6 Die Gemeinde kann angemessene Arbeitsleistungen der Eigentümerin oder des Eigentümers bis zur geltenden Obergrenze und angemessene Materialkosten in voller Höhe anerkennen.

Bei der Festsetzung des Kostenerstattungsbetrages können bei sozialen Härtefällen die nachgewiesenen Einkommensverhältnisse der Eigentümerin oder des Eigentümers angemessen berücksichtigt werden (Sozialklausel).

9.4.1.7 Der Kostenerstattungsbetrag soll grundsätzlich auf der Grundlage einer von der Gemeinde für das Fördergebiet beschlossenen Modernisierungsrichtlinie und eines mit der ADD abgestimmten städtebaulichen Rahmenplans, der die Gebäude als modernisierungs- und instandsetzungsbedürftig ausweist, erfolgen (kumulative Voraussetzungen). Die Richtlinie soll den Anwendungsbereich, die berücksichtigungsfähigen Maßnahmen, die Voraussetzungen für die Gewährung des Kostenerstattungsbetrags, den Höchstbetrag, die Zahlungsweise des Kostenerstattungsbetrages und das Verfahren regeln. Die Richtlinie bedarf der Genehmigung der ADD. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer. Die ADD kann jederzeit die Vorlage der Förderunterlagen verlangen.

9.4.1.8 Erfolgt die Gewährung des Kostenerstattungsbetrags nicht auf der Grundlage einer Modernisierungsrichtlinie oder weicht er von der genehmigten Modernisierungsrichtlinie, insbesondere den genehmigten Höchstbeträgen, ab, bedürfen Modernisierungsvereinbarungen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Einzelgenehmigung der ADD (aufschiebende Bedingung). Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ADD.

9.4.1.9 Der Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Teil I/Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO zugrunde zu legen.

9.4.1.10 Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung zu dem von der Gemeinde an Dritte gewährten Kostenerstattungsbetrag gilt das vereinfachte Verfahren nach Nummer 19.3.2 nach den Sätzen 1 und 2 dieser Nummer.

9.4.2 Modernisierung und Instandsetzung gemeindeeigener Gebäude

9.4.2.1 Die Modernisierung und Instandsetzung gemeindeeigener Gebäude kann gefördert werden, soweit sonstige Förderungsmöglichkeiten nicht bestehen. Eine Förderung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gemeinde das Gebäude im Hinblick auf die Sanierung erworben hat oder es als Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung im Sinne der Nummer 9.4.4 nutzen will. Bedarf, Folgekosten und Wirtschaftlichkeit sind durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

9.4.2.2 Bei Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen erfolgt in der Regel eine volle Berücksichtigung der förderungsfähigen Ausgaben der Modernisierung und Instandsetzung.

9.4.2.3 Bei Gebäuden im Sanierungsvermögen erfolgt eine volle Berücksichtigung der förderungsfähigen Ausgaben der Modernisierung und Instandsetzung, wobei die Einnahmen (Überschüsse) Bestandteil der Gesamtmaßnahme sind (vgl. Nummer 6.4.2).

9.4.2.4 Gemeindeeigene privatwirtschaftlich nutzbare Gebäude werden nach § 177 Abs. 5 BauGB gefördert. Die Grundsätze der Nummer 9.4.1 sind entsprechend anzuwenden. Bedarf und Wirtschaftlichkeit sind durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

9.4.3 Neubebauung und Ersatzbauten

9.4.3.1 Die Ausgaben für die Neubebauung und für Ersatzbauten sind grundsätzlich von den Eigentümern zu tragen. Eine Förderung ist dann ausnahmsweise möglich, wenn ein unabweisbares städtebauliches Interesse zur Erreichung der Erneuerungs- bzw. Entwicklungsziele gegeben ist; das können sein in Stadt- oder Ortskernen städtebaulich gebotene Schließungen von Baulücken oder bauliche Ergänzungen von geschichtlich bedeutsamen Ensembles oder sonstige erforderliche Maßnahmen zum Abschluss der baulichen Entwicklung, die die Anordnung eines Baugebotes nach § 176 BauGB rechtfertigen würden.

9.4.3.2 Die Förderung ist auf den Teil der Ausgaben beschränkt, der sich aufgrund der Lage und der besonderen städtebaulichen Anforderungen zur Erreichung der Erneuerungs- bzw. Entwicklungsziele ergibt (städtebaulich bedingter Aufwand) und der auch beim angemessenen Einsatz von erststelligen Finanzierungsmitteln, Eigenleistungen der Eigentümerin oder des Eigentümers und sonstigen Finanzierungsmitteln unter Berücksichtigung der nachhaltig erzielbaren Erträge und einer angemessenen Kapitalverzinsung in einer Gesamtbetrachtung einer Eigentümerin oder einem Eigentümer wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Der Nachweis ist durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Darstellung der Ausgaben und nicht gedeckten Kosten (ggf. unter Berücksichtigung von vorausgegangenen Ordnungsmaßnahmen) zu führen. Die Grundsätze der Nr. 9.4.1 sind entsprechend anzuwenden. Vereinbarungen der Gemeinde mit den Eigentümern sowie ggf. ein vorzeitiger Vorhabenbeginn bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ADD.

9.4.4 Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen

9.4.4.1 Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 BauGB sind öffentlichen Zwecken dienende Anlagen und Einrichtungen, die eine Gemeinde oder an deren Stelle ein anderer Träger schafft, um die soziale, kulturelle, gesundheitliche oder verwaltungsmäßige Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten.

Gegenüber dem Neubau ist die Modernisierung oder Instandsetzung von Gebäuden, die wegen ihrer städtebaulichen, geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten werden sollen, vorzuziehen.

Zu den förderungsfähigen Ausgaben gehören Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung an Gebäuden und Gebäudeteilen, auch wenn diese über die rechtlich verbindlichen Vorgaben hinausgehen.

9.4.4.2 Die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen kann gefördert werden, soweit die Einrichtung zur Erreichung der Erneuerungs- und Entwicklungsziele erforderlich ist, die Gemeinde selbst oder Dritte an ihrer Stelle Träger der Einrichtung ist, und die Ausgaben auch bei angemessenem Einsatz von Eigenleistungen und Fremdmitteln sowie sonstigen Finanzierungsmitteln unter Berücksichtigung nachhaltig erzielbarer Erträge nicht gedeckt werden können. Vereinbarungen mit Dritten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ADD.

Nicht förderungsfähig sind Einrichtungen zur Erfüllung kommunaler Aufgaben, die von anderen öffentlichen Stellen (vgl. Nr. 7) gefördert werden; dazu gehören insbesondere Schulen, Dienstgebäude hauptamtlich geleiteter Verwaltungen kommunaler Gebietskörperschaften oder Krankenhäuser. Nicht förderungsfähige sind Einrichtungen zur Glaubensausübung (Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften).

Dienen die Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen überwiegend auch der Bevölkerung außerhalb des Fördergebietes, kann die Bewilligungsbehörde die förderungsfähigen Ausgaben angemessen reduzieren. Von einer Reduzierung kann abgesehen werden, wenn die zur Erreichung der Erneuerungs- und Entwicklungsziele erforderliche Errichtung und Änderung der Einrichtung durch die städtebauliche Gesamtmaßnahme bedingt ist oder mit ihr zusammenhängt und der Funktionssicherung oder Stärkung des Fördergebietes dient. Dies ist insbesondere gegeben, wenn die Maßnahme

  • den Erhalt geschichtlich, künstlerisch oder städtebaulich bedeutsamer Gebäude ermöglicht,
  • die Innenentwicklung durch Wiedernutzung von Leerständen, Brachflächen oder Baulücken stärkt,
  • ein besonderes Landesinteresse berücksichtigt oder
  • der Daseinsvorsorge in einer interkommunalen Kooperation dient.

9.4.5 Verlagerung oder Änderung von Betrieben (Spitzenfinanzierung)

Voraussetzung für die Förderung der durch die Umsetzung der Gesamtmaßnahme bedingten anderweitigen Unterbringung oder Änderung baulicher Anlagen von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist, dass

a) im Falle der Betriebsverlagerung der Betrieb erhaltenswürdig und verlagerungsfähig ist,

b) Entschädigungen und/oder Förderungen aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen zur Finanzierung der anderweitigen Unterbringung oder der wesentlichen baulichen Änderung nicht ausreichen (Grundsatz der Spitzenfinanzierung),

c) ein erhebliches städtebauliches Interesse die anderweitige Unterbringung oder wesentliche bauliche Änderung erforderlich macht und

d) die Spitzenfinanzierung notwendig ist, um eine besondere Härte von dem Betrieb abzuwenden, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung der betrieblichen Existenz oder Gefährdung von Arbeitsplätzen zu vermeiden.

Die Notwendigkeit einer Spitzenfinanzierung mit Fördermitteln der Städtebauförderung ist durch Vorlage entsprechender Gutachten nachzuweisen. Nicht förderungsfähig sind Ausgaben der betrieblichen Verbesserung und Erweiterung.

9.4.6 Sonstige Baumaßnahmen

9.4.6.1 Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind (§ 148 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

9.4.6.2 Baumaßnahmen, die die Gemeinde im Einzelfall nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 BauGB anstelle der Eigentümer durchführt, können gefördert werden, wenn sonst die Erneuerungs- und Entwicklungsziele nicht zu erreichen sind. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Baumaßnahme zwingend notwendig ist, um die Gesamtmaßnahme zügig weiterzuführen oder abzuschließen, und nur durch einen Selbsteintritt der Gemeinde die rechtzeitige Durchführung der Baumaßnahme gesichert ist.

Förderungsfähig sind die Ausgaben für die Baumaßnahme oder die Finanzierungskosten. Zeichnet sich eine baldige Veräußerungsmöglichkeit ab, soll die Förderung auf die Finanzierungskosten beschränkt werden. Andernfalls ist bei Veräußerung des Objektes vor Abschluss der Gesamtmaßnahme der Erlös als zweckgebundene Einnahme zu behandeln. Ggf. erfolgt beim Abschluss ein Wertansatz nach Nummer 23.1.2.

9.4.6.3 Als Baumaßnahmen gelten auch Begrünungsmaßnahmen an Gebäuden, soweit diese der Anpassung an den Klimawandel oder der Aufwertung des Fördergebiets dienen.

9.4.6.4 Entschädigungen, die von der Gemeinde einer Eigentümerin oder einem Eigentümer zur Durchführung sonstiger Baumaßnahmen auf Grundlage von § 41 Abs. 2 BauGB zu gewähren sind, können gefördert werden. Gleiches gilt, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sich vertraglich dazu verpflichtet, die Begrünungsmaßnahmen durchzuführen.

9.4.6.5 Im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nr. 9.4 sind auch Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversität förderfähig, soweit diese Bestandteil des Gebäudes oder mit diesem fest verbunden sind.

9.5 Sonstige Maßnahmen

9.5.1 Lokale „Fonds“

9.5.1.1 Die Gemeinde kann zeitlich befristet zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen im Fördergebiet in angemessenem Umfang einen „Fonds“ (in Privatrechtsform oder als Sondervermögen) einrichten, über dessen Mittelverwendung ein lokales Gremium mit ihrer Beteiligung entscheidet. Der „Fonds“ finanziert sich in der Regel bis zu 50 v.H. aus Mitteln der Städtebauförderung und mindestens zu 50 v.H. aus Mitteln von Wirtschaft, Immobilien- und Standortgemeinschaften, Privaten oder zusätzlichen Mitteln der Gemeinde. Die Mittel der Städtebauförderung werden für Investitionen und investitionsvorbereitende bzw. investitionsbegleitende Maßnahmen einschließlich bürgerschaftlichen Engagements verwendet und im Wege der Kostenerstattung bereitgestellt. Eine von der Gemeinde aufgestellte Fondsrichtlinie regelt Einrichtung, Zielsetzung, Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren und sonstige Ausgestaltung des Fonds. Die Fondsrichtlinie bedarf der schriftlichen Zustimmung der ADD.

9.5.1.2 Fonds im Programm Sozialer Zusammenhalt und in besonderen Ausnahme- bzw. Einzelfällen können bis zu 100 v.H. aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Land und Gemeinde finanziert werden.

9.5.1.3 Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung zum Fonds, der auf Grundlage einer genehmigten Richtlinie abgewickelt wird, gilt das vereinfachte Verfahren nach Nummer 19.3.2 nach den Sätzen 1 und 2 dieser Nummer.

9.5.2 Managementleistungen

Die Gemeinde kann zeitlich befristet (i.d.R. bis zum Ende der letzten Investitionsmaßnahme einer Gesamtmaßnahme) zur Begleitung des Gesamtprozesses und zur Sicherung der Prozessqualität im Fördergebiet ein Quartiers-, Stadtteil- oder Citymanagement einsetzen oder beauftragen. Soweit es sich nicht um Ausgaben im Sinne der Nummer 5.3.1 handelt, sind die entsprechenden Ausgaben und die damit in Verbindung stehenden weiteren Ausgaben (erstmalige und laufende Sach- und Nebenkosten) im angemessenen Umfang förderungsfähig.

9.5.3 Abschlussmaßnahmen

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abschluss der städtebaulichen Gesamtmaßnahme, z.B. Abrechnung der Gesamtmaßnahme, Dokumentation, Gutachten zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge, Vermessungen, Konzepte zur Verstetigung oder Öffentlichkeitsarbeit, können im angemessenen Umfang gefördert werden, sofern sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den Ausgaben stehen, die der geltenden Obergrenze für Vergütungen nach Nummer 9.2.4 unterliegen.

10 Städtebaulich bedeutende Einzelvorhaben

10.1 Städtebaulich bedeutende Einzelvorhaben sind einzelne städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen von erheblicher städtebaulicher, strukturpolitischer oder konversionsbedingter Bedeutung, durch die ergänzend, übergreifend oder unabhängig von Gesamtmaßnahmen bereits wesentliche Ziele der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung erreicht werden können. Das können sein

a) Bau- und Ordnungsmaßnahmen,

b) Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen (Planungen, Untersuchungen, Gutachten, Sachkosten oder Beratungs- und Managementleistungen),

c) kommunale Beteiligungen an städtebaulichen Maßnahmen Dritter, sofern ein besonderes öffentliches Interesse an diesen Investitionen besteht.

Für Bau und Ordnungsmaßnahmen gelten die Nummern 9.3 und 9.4 entsprechend.

10.2 Einzelvorhaben können im Einzelfall auch aus mehreren zusammengehörigen Einzelmaßnahmen oder Realisierungsabschnitten bestehen. Zur Vorbereitung mehrteiliger Einzelvorhaben gehören dann entsprechend dem Umfang eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit, eine qualifizierte Planung sowie ein formloser Maßnahmen-, Ausgaben- und Finanzierungsplan mit allen Einzelmaßnahmen und den zweckgebundenen Einnahmen.

10.3 Nicht gefördert werden grundsätzlich Einzelvorhaben mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten unter 100.000 EURO. Abweichend davon gilt für Einzelvorhaben im Sinne der Nummer 10.1 Buchst. b eine Untergrenze von 20.000 EURO.

10.4 Nicht gefördert werden Einzelvorhaben, soweit sie dem allgemeinen Finanzvermögen zuzurechnen sind (in erster Linie dem Gelderwerb dienen). Ausnahmsweise können sie gefördert werden, wenn es sich um städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne der Nummer 7.4 Satz 2 handelt.

10.5 Nicht gefördert werden Einzelvorhaben, die nur auf die Beseitigung von Bodenkontaminationen oder Grundwasserverunreinigungen ausgerichtet sind.

10.6 Der Zuwendungsempfänger muss bei Baumaßnahmen grundsätzlich Eigentümerin oder Eigentümer oder Träger der Baulast der Maßnahme sein. Ausnahmsweise genügt ein Nachweis über die Vereinbarung einer der Förderung angemessenen Nutzungsdauer und der dem Förderzweck entsprechenden Nutzungsweise (Erbbaurecht, Dienstbarkeit, Miet- oder Pachtvertrag).

10.7 Werden Zuwendungen ausnahmsweise unmittelbar juristischen Personen des privaten Rechts gewährt, soll eine grundbuchliche Sicherung an bereitester Stelle erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass die Anforderungen von Teil I zu § 44 Abs. 1 VV-LHO maßgebend sind, soweit sie nicht nach dieser Verwaltungsvorschrift speziell geregelt werden.

10.8 Für Erschließungsanlagen, die als Einzelvorhaben durchgeführt werden und für die wie bei Einzelmaßnahmen Obergrenzen gelten, soll die Förderung als Festbetragsfinanzierung erfolgen.

10.9 Eine kommunale Beteiligung an Vorhaben zur Schaffung von technologie- bzw. wissenschaftsorientierter Infrastruktur (einschließlich notwendiger Neubaumaßnahmen) als Spitzenfinanzierung kann gefördert werden, wenn das Vorhaben zur Sicherung der Entwicklungs- oder Erneuerungsziele und der Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen zwingend notwendig ist. Die Grundsätze der Nummer 9.4.3 sind entsprechend anzuwenden.

10.10 Städtebauliche bedeutende Einzelvorhaben können auch als Modellvorhaben der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung gefördert werden. Die Modellvorhaben müssen Zukunftsthemen der Stadtentwicklung aufgreifen, einen hohen Innovationsanspruch haben und übertragbare Lösungsansätze erwarten lassen. Förderungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht. Die Nummern 10.1 bis 10.7 finden Anwendung. Obergrenzen und Mindestsätze nach Nummer 25 sind nicht anzuwenden.

11 Städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen auf Vertragsgrundlage

Gemeindegebiete, die einen besonderen Entwicklungs- oder Erneuerungsbedarf haben, können auch in Verbindung mit städtebaulichen Verträgen im Sinne von § 11 BauGB, ggf. auch in Verbindung mit vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§ 12 BauGB), entwickelt und gefördert werden. Grundlage dieser Verträge sind insbesondere die Ergebnisse der Vorbereitung, das Entwicklungskonzept, das durch Beschluss der Gemeinde abgegrenzte Fördergebiet (vgl. Nr. 8), die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und die Kosten- und Finanzierungsübersicht. In den Verträgen sind insbesondere die Zuordnung der Ausgaben und die Beschaffung sowie die Verwendung von Einnahmen zu regeln. Innerhalb der Fördergebiete können für Einzelmaßnahmen nach Nummer 9 Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden.

12 Sonstige städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen

Maßnahmen, die durch Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern (§ 164b BauGB) grundsätzlich als Fördermaßnahmen zugelassen sind, können ergänzend oder abweichend zu Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift als Modellvorhaben oder Einzelmaßnahmen im Rahmen von Gesamtmaßnahmen oder als Einzelvorhaben gefördert werden.

13 Zweckbindungsfristen

13.1 Die Zweckbindungsfrist von nach Nr. 9.2.5, 9.3, 9.4 und 10 geförderten Einzelmaßnahmen beträgt 25 Jahre, bei Zuwendungen von bis zu 100.000 EURO je Einzelmaßnahme reduziert sich die Zweckbindungsfrist auf 15 Jahre, bei Zuwendungen von bis zu 50.000 EURO je Einzelmaßnahme auf 10 Jahre.

13.2 Die Zweckbindungsfrist für Zwischennutzungen nach 9.3.4.3 und 19.3.7 richtet sich nach der Dauer der beabsichtigten Zwischennutzung. Die Zweckbindungsfrist wird im Einzelfall festgelegt.

13.3 Die Frist beginnt mit der Fertigstellung der Einzelmaßnahme.

Abschnitt C
Verfahren

14 Programmaufnahme, Beteiligungspflicht

14.1 Über die Aufnahme von Gesamtmaßnahmen und Einzelvorhaben in die Städtebauförderung entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Vorschlag der ADD.

14.2 Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens hat die Gemeinde vorab den städtebaulichen Handlungsbedarf darzustellen und darzulegen, dass die beabsichtigte Gesamtmaßnahme insbesondere im Hinblick auf die städtebauliche Situation, die finanzielle Leistungsfähigkeit und andere Fördermöglichkeiten zweckmäßig und zügig durchführbar ist.

14.3 Im Zuge der Vorbereitung der Gesamtmaßnahme hat die Gemeinde das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (bzw. vorbereitende Untersuchungen) und die Kosten- und Finanzierungsübersicht (vgl. § 149 BauGB) zur Bestimmung der Ziele der Gesamtmaßnahme und Einzelmaßnahmen zügig aufzustellen und mit der ADD abzustimmen. Einen Anspruch auf Förderung wird daraus nicht begründet. Wesentliche Änderungen während der Durchführung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ADD.

14.4 Die Festlegung eines Fördergebietes sowie dessen Erweiterung bzw. Änderung sind frühzeitig mit der ADD abzustimmen und bedürfen vor Beschlussfassung der schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde, wenn für die Durchführung Städtebaufördermittel beantragt werden sollen. Ohne die Zustimmung scheidet die Bereitstellung von Fördermitteln grundsätzlich aus.

Das Fördergebiet ist zweckmäßig abzugrenzen. Vor allem bei Straßen, Wegen und Plätzen ist bei der Abgrenzung auch zu berücksichtigen, dass alle Grundstücke in das Fördergebiet einbezogen werden, für die ein erneuerungs- und erschließungsbedingter Vorteil zu erwarten ist.

14.5 Die Gemeinden legen alle Beschlüsse, Satzungen, Bekanntmachungen, Verträge sowie Untersuchungen und Planungen, die für die Gesamtmaßnahme von Bedeutung sind (vorbereitende Untersuchungen, Entwicklungskonzepte, Rahmenplanungen, Kosten- und Finanzierungsübersichten, Bebauungspläne, Verkehrskonzepte), frühzeitig der ADD vor. Dies gilt auch bei Fortschreibungen oder Änderungen.

14.6 Einzelmaßnahmen und Einzelvorhaben sind vorab insbesondere bei der Erörterung der Planungskonzeption mit der ADD abzustimmen. Bei besonderer landespolitischer Bedeutung, erkennbar hohem Fördermittelbedarf oder Modellhaftigkeit der Investition ist die Bewilligungsbehörde zu beteiligen.

15 Aufstellung des Jahresprogrammes

Die Bewilligungsbehörde stellt das Jahresprogramm auf Vorschlag der ADD auf. Die ADD unterrichtet die Antragsteller vom Ergebnis der Programmaufstellung und fordert sie zur Antragstellung auf. Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf innerhalb des Jahresprogramms Gesamtmaßnahmen und Einzelvorhaben austauschen, neu aufnehmen, zurückstellen oder ablehnen.

16 Antragstellung, Antragsprüfung

16.1 Antragstellung

Die Antragsteller legen die Förderanträge unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke über die ADD der Bewilligungsbehörde vor. Dem Antrag sind je nach Eigenart der beantragten Einzelmaßnahmen oder Einzelvorhaben alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dies sind insbesondere

  • der Jahres- oder Maßnahmenantrag gemäß Muster,
  • eine Aufstellung der beantragten Einzelmaßnahmen mit den Ausgaben und deren Finanzierung gemäß Muster mit Erläuterungen zu den Einzelmaßnahmen,
  • ein Ausdruck der Begleitinformation zum Bund-Länder-Programm,
  • ein jährlicher Sachstandsbericht zum Stand der Gesamtmaßnahme und zu deren Wirkung und Effizienz,
  • die fortgeschriebene jährliche Kosten- und Finanzierungsübersicht der Gesamtmaßnahme gemäß Muster,
  • eine Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage gemäß Muster,
  • eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung bzw. ADD) gemäß Muster,

ergänzend ggf. soweit vorliegend

  • städtebauliche Untersuchungen und Planungen,
  • städtebauliche Verträge,
  • Wertermittlungen von Grundstücken, Gutachten z.B. zu Betriebsverlagerungen,
  • Bauleitpläne, Lagepläne,
  • zur Beurteilung der Maßnahme erforderliche Planunterlagen und Zusammenstellungen, insbesondere Pläne, Leistungsbeschreibungen, Kostenschätzungen/Kostenberechnungen, Angebote, Verträge,
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
  • öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Vorbescheide,
  • Gemeinderatsbeschlüsse, z.B. bei vorgezogenen Ordnungs- und Baumaßnahmen nach § 140 Nr. 7 BauGB.

Erfolgt im Programmjahr keine Antragstellung, ist der jährlich erforderliche Sachstandsbericht zum Stand der Gesamtmaßnahme der verbindlichen jährlichen Zwischenabrechnung beizufügen (2-fach).

16.2 Antragsprüfung

16.2.1 Die ADD prüft die beantragten Einzelmaßnahmen oder Einzelvorhaben vor allem aus fachlicher und kostenmäßiger Sicht und nach den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift, aber auch nach Dringlichkeit und Bedeutung innerhalb einer Gesamtmaßnahme. Sie beteiligt die zuständigen Fachbehörden, soweit dies erforderlich ist.

16.2.2 Die Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung bzw. ADD) hat zu dem Antrag, insbesondere zur Dringlichkeit der beantragten städtebaulichen Maßnahme und der Finanzlage der kommunalen Gebietskörperschaft, auch soweit diese an einer antragstellenden juristischen Person beteiligt oder deren Mitglied ist, nach Teil II/Anlage 2 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO Stellung zu nehmen. Hierbei hat sie die an andere Förderprogramme gerichteten Zuwendungsanträge sowie die bereits in Ausführung befindlichen städtebaulichen Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen in ihre Bewertung mit einzubeziehen und bei dem Fördervorschlag entsprechend zu berücksichtigen.

16.2.3 Bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen ist bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 4 Satz 1 ab einer beantragten Zuwendung von 1,5 Mio. EURO eine baufachliche Prüfung gemäß Teil II Nr. 6.1 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO und bei Zuwendungsempfänger nach Nummer 4 Satz 2 und 3 ab einer beantragten Zuwendung von 1,0 Mio. EURO eine baufachliche Prüfung gemäß Teil I Nr. 6.1 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO durchzuführen. Diese beschränkt sich auf die Prüfung der Bauunterlagen (insbesondere der Baukosten) und des Verwendungsnachweises (Teil I/Anlage 1 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO, Baufachliche Ergänzungsbestimmungen – ZBau–). Die Bewilligungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde können eine baufachliche Prüfung durch die baufachliche Prüfbehörde auch unterhalb des in Satz 1 genannten Betrages vorschlagen, insbesondere wenn Einvernehmen zwischen Antragsteller und Aufsichtsbehörde hinsichtlich einer wirtschaftlichen und kostengünstigen Planung nicht erzielt wird. Dem Rechnungshof ist ein Abdruck des Ergebnisses der baufachlichen Prüfung zu übersenden.

17 Bewilligung, Weiterleitung

17.1 Bewilligungsbehörde, Bewilligungsbescheid

Die Zuwendungen werden durch das Ministerium des Innern und für Sport bewilligt. Form und Inhalt des Bewilligungsbescheides richten sich nach Teil II Nr. 4 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO.

17.2 Weiterleitung an Dritte

17.2.1 Sollen Zuwendungen an Dritte weitergeleitet werden, ist die Wirtschaftlichkeit der beabsichtigten Maßnahme im Sinne der LHO zu beachten. Der ADD obliegt insbesondere auch die Überprüfung der Wirtschaftlichkeitsberechnung. Sie kann dem Zuwendungsempfänger gegenüber festlegen, inwieweit für Maßnahmen Dritter Zuschüsse oder Darlehen eingesetzt werden sollen.

17.2.2 Werden Zuwendungen an Dritte weitergeleitet, hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass die entsprechenden Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift und die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides sinngemäß zugrunde gelegt werden. Der Zuwendungsempfänger hat insbesondere

a) den Dritten zur Beachtung der geltenden Bestimmungen bei der Vergabe öffentlich geförderter Ordnungs- und Baumaßnahmen zu verpflichten,

b) bei der Gewährung von Darlehen an Dritte sicherzustellen, dass Zins und Tilgung bei veränderter Ertragslage entsprechend angepasst werden können,

c) sicherzustellen, dass die ADD und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz berechtigt sind, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen oder durch Beauftragte geprüft werden kann, der Dritte die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen hat.

Soweit dies notwendig und angemessen ist, sind die Fördermittel bei der Weitergabe an Dritte dinglich zu sichern.

17.2.3 Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung einer von der Kommune an Dritte gewährten Zuwendung gilt das vereinfachte Verfahren nach Nummer 19.3.2 nach den Sätzen 1 und 2 dieser Nummer.

17.2.4 Werden Zuwendungen an Betriebe oder Unternehmen weitergeleitet, so sind – soweit zutreffend – zudem die gesetzlichen Bestimmungen gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen zu beachten. Der Zuwendungsempfänger hat entsprechend von den Letztempfängern im Zusammenhang mit dem Antrag eine Erklärung über die subventionserheblichen Tatsachen zu verlangen und auf die Offenbarungspflicht hinzuweisen.

18 Ersatz von Einzelmaßnahmen, wesentliche Maßnahmenänderungen

18.1 Einzelmaßnahmen, die Gegenstand einer Bewilligung waren, können ausnahmsweise durch andere Einzelmaßnahmen, die noch nicht Gegenstand einer Bewilligung waren, ersetzt werden. Das ist dann möglich, wenn die Änderung begründet ist, die Einzelmaßnahme entfallen oder zurückgestellt werden kann oder einer geringeren Förderung bedarf und die stattdessen vorgeschlagene zuwendungsfähige Ersatzmaßnahme gefördert werden kann. Der Ersatz ist schriftlich zu beantragen und bedarf der förderrechtlichen Anerkennung durch die ADD. Die Zuwendung für die Gesamtmaßnahme erhöht sich dadurch nicht.

18.2 Kleinere zuwendungsfähige Einzelmaßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten von bis zu 15.000 EURO können im Rahmen der verfügbaren Fördermittel in eigener Verantwortung ausgeführt werden, ohne dass sie Gegenstand eines Antrags bzw. eines Bewilligungsbescheids oder einer Abstimmung mit der ADD waren. Im Rahmen der Zwischenabrechnung erfolgt eine Prüfung durch die ADD. Ein Anspruch auf die Anerkennung der Ausgaben durch die ADD besteht nicht.

18.3 Wesentliche Änderungen bei Einzelmaßnahmen, die Gegenstand einer Bewilligung waren, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der ADD.

19 Auszahlung, Verwendung

Für die Auszahlung, die Verwendung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung gelten die Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 VV-LHO mit folgender Maßgabe:

19.1 Zuständige Behörde

Zuständig für die Auszahlung und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung ist die ADD. Nach der Bewilligung trifft die ADD anstelle der Bewilligungsbehörde alle weiteren Entscheidungen, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift nichts Anderes ergibt oder die Bewilligungsbehörde sich im Einzelfall die Entscheidungen nicht vorbehält.

19.2 Zwischen-/Schlussabrechnungen (Gesamtmaßnahmen)

19.2.1 Mittelabrufe bei Gesamtmaßnahmen erfolgen bei der ADD unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes mit den erforderlichen Anlagen und Belegen jeweils in Form von Zwischen-/Schlussabrechnungen. Eine Zwischenabrechnung ist mindestens zum 15.7. des Jahres mit Stand 30.6. (verbindliche jährliche Zwischenabrechnung) vorzulegen. Bei der Vorlage in doppelter Ausfertigung sind Kopien der Kassenanordnungen beizufügen. Der Zuwendungsempfänger erhält eine stichprobenhaft überprüfte Abrechnung zur Kenntnis zurück.

19.2.2 Mit der Zwischen-/Schlussabrechnung hat der Zuwendungsempfänger eine Erklärung insbesondere über die Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung, die Vollständigkeit der zweckgebundenen Einnahmen, der Förderungsfähigkeit der entstandenen Ausgaben sowie die Beachtung der Bestimmungen beim Kauf und Verkauf von Grundstücken abzugeben.

19.3 Verwendungsnachweise (Einzelvorhaben)

19.3.1 Für Einzelvorhaben ist innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der ADD ein Verwendungsnachweis unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks (Teil I/Anlage 4 Muster 5 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO) vorzulegen.

19.3.2 Bei Zuwendungen, die als Festbetragsfinanzierung gewährt wurden, genügt als Verwendungsnachweis eine Erklärung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, der Landrätin/des Landrats bzw. der Vertreterin/des Vertreters der juristischen Person, an der kommunale Gebietskörperschaften beteiligt oder deren Mitglied sie sind, dass die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden. Dabei sind die Höhe der förderungsfähigen Ausgaben und deren Finanzierung (aufgeteilt nach Eigenanteil, Zuwendungen Dritter, Beiträgen und Städtebaufördermitteln) anzugeben. Die Erklärung muss außerdem folgende Bestätigung beinhalten: „Die Bestimmungen der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches und des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen sind mir bekannt.“

19.3.3 Bei Einzelvorhaben genügt auch das vereinfachte Verfahren nach Nummer 19.3.2 bei Zuwendungen bis zu 100.000 EURO zur Anteilfinanzierung.

19.4 Vorausleistungen

Der Zuwendungsempfänger darf die Auszahlung von Zuwendungen in Form von Vorausleistungen nur beantragen, wenn er bestätigen kann, dass vorrangig einzusetzende zweckgebundene Einnahmen nach Nummer 6.4 nicht für die Finanzierung der förderungsfähigen Ausgaben zur Verfügung stehen und die abgerufenen Zuwendungen innerhalb von 60 Tagen zweckentsprechend verwendet werden.

19.5 Beschaffung und Behandlung von Einnahmen

19.5.1 Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Zwischen-/Schlussabrechnungen und Verwendungsnachweise alle einmaligen und wiederkehrenden zweckgebundenen Einnahmen der ADD mitzuteilen (vgl. Nummer 19.2.2).

19.5.2 Der Zuwendungsempfänger hat alle Möglichkeiten auszuschöpfen, so früh und so umfassend wie möglich die zweckgebundenen Einnahmen zu beschaffen.

19.5.3 Der Zuwendungsempfänger soll bei Ausgleichsbeträgen nach Nummer 22 unter Würdigung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten frühzeitig von der Möglichkeit der Erhebung von Vorauszahlungen oder dem Abschluss von Ablösevereinbarungen Gebrauch machen.

19.5.4 Sobald und soweit Grundstücke und Gebäude, für die ein Wertansatz zulasten der Gemeinde zu erfolgen hat, nicht mehr für die Erneuerung oder Entwicklung erforderlich sind, soll eine Übernahme in das allgemeine Grundvermögen erfolgen. In die Zwischenabrechnung ist dann ein Wertansatz nach Nummer 23.1 als Einnahme einzustellen.

19.5.5 Übersteigen im Rahmen von Zwischenabrechnungen die zweckgebundenen Einnahmen die förderungsfähigen Ausgaben, ist die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. Dies gilt nicht, soweit sie innerhalb von 6 Monaten mit Zustimmung der ADD für förderungsfähige Ausgaben der Gesamtmaßnahme wieder eingesetzt werden können. Für die Dauer der nicht zweckentsprechenden Verwendung der anteiligen Zuwendung ist diese insgesamt zu verzinsen (Teil II Nr. 8 zu § 44 Abs. 1 VV-LHO).

Abschnitt D
Abrechnung von Gesamtmaßnahmen

20 Abschluss von Gesamtmaßnahmen

20.1 Eine Gesamtmaßnahme ist im Hinblick auf die Förderung abgeschlossen, sobald sie durchgeführt ist, sie sich als undurchführbar erweist oder die Bewilligungsbehörde sie für beendet erklärt.

20.2 Der Zuwendungsempfänger hat der ADD innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Gesamtmaßnahme eine Schlussabrechnung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Gegenstand dieser Schlussabrechnung ist die geförderte städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit. Die Schlussabrechnung stellt den Verwendungsnachweis dar und bildet die Grundlage für die abschließende Entscheidung nach Nummer 24.

21 Inhalt und Form der Schlussabrechnung

21.1 Inhalt und Form der Schlussabrechnung sind im Vorfeld mit der ADD abzustimmen. Die Schlussabrechnung ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks aufzustellen. In der Schlussabrechnung sind die für die Gesamtmaßnahme entstandenen förderungsfähigen Ausgaben, alle zweckgebundenen Einnahmen und Wertansätze zusammengefasst darzustellen. Die Bestimmungen der Nummern 19.2.2 und 19.3.2 Satz 3 gelten entsprechend.

21.2 Soweit Ausgaben und Einnahmen in Zwischenabrechnungen enthalten sind, genügen in der Schlussabrechnung die Angaben, die den Zwischenabrechnungen entnommen werden können. Bisher nicht in Zwischenabrechnungen enthaltene zweckgebundene Einnahmen und förderungsfähige Ausgaben sind jeweils getrennt nach Einnahmen und Kostengruppen in der Schlussabrechnung darzustellen und als weitere Einnahmen bzw. weitere Ausgaben in der Abrechnung aufzunehmen.

21.3 Zweckgebundene Einnahmen und förderungsfähige Ausgaben, die ganz oder teilweise erst nach der Schlussabrechnung fällig werden, sind ebenfalls in die Schlussabrechnung aufzunehmen. Sie können unter Verwendung der in der Schlussabrechnung enthaltenen Tabelle auf den Zeitpunkt der Abrechnung abgezinst werden. Der Zinssatz beträgt 6 v.H. Der Abzinsungszeitraum endet nach höchstens zehn Jahren. Für Beträge, die später als zehn Jahre nach der Abrechnung fällig werden, gilt die zehnjährige Abzinsung. Nummer 21.2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

21.4 Bei der Schlussabrechnung sind auch die Zuwendungen der Städtebauförderung des Landes, ggf. einschließlich darin enthaltener Bundesmittel, und der Gemeinde sowie die Wertansätze wie zweckgebundene Einnahmen zu behandeln. Mittel der Gemeinde sind nur in Höhe der zur staatlichen Förderung komplementär notwendigen Eigenmittel bei den Einnahmen anzusetzen.

22 Ausgleichsbeträge bei Sanierungsmaßnahmen

Für die Schlussabrechnung sind die Ausgleichsbeträge zu ermitteln und – soweit bisher noch nicht in Zwischennachweisen enthalten – in der Abrechnung darzustellen und als weitere Einnahmen in die Abrechnung aufzunehmen. Die Ermittlung von Ausgleichsbeträgen erfolgt durch Gutachten.

23 Wertansätze, Wertausgleich

23.1 Wertansätze zulasten der Gemeinde

23.1.1 Für Grundstücke, deren Erwerb mit Städtebaufördermitteln gefördert worden ist und die bei Abschluss der Gesamtmaßnahme ganz oder teilweise privatwirtschaftlich nutzbar sind, sind zulasten der Gemeinde Wertansätze in voller bzw. anteiliger Höhe in die Schlussabrechnung einzustellen. Dies gilt auch für Grundstücke,

  • bei denen der Grunderwerb ausnahmsweise außerhalb des Fördergebietes gefördert wurde,
  • für die ein Erbbaurecht oder ein sonstiges Nutzungsrecht zugunsten eines Dritten bestellt worden ist.

23.1.2 Für ganz oder teilweise privatwirtschaftlich nutzbare Grundstücke sind folgende Werte anzusetzen:

  • in Sanierungsgebieten, die im umfassenden Verfahren (§§ 152 ff. BauGB) förmlich festgelegt sind, und in Entwicklungsbereichen (§§ 165 ff. BauGB) der Neuordnungswert nach § 153 Abs. 4 BauGB, § 169 Abs. 8 BauGB,
  • in sonstigen Fördergebieten und außerhalb der vorgenannten Sanierungsgebiete und Entwicklungsbereiche der Verkehrswert nach § 194 BauGB zum Zeitpunkt des Wertansatzes.

23.1.3 Für ganz oder teilweise privatwirtschaftlich nutzbare Gebäude, deren Modernisierung und Instandsetzung nach Nummer 9.4.2.3 oder deren Neubebauung gefördert wurde, hat ein voller bzw. anteiliger Wertansatz zu erfolgen. Erfolgte die Förderung der Modernisierung und Instandsetzung nach Nummer 9.4.2.4, ist ein Wertansatz nicht erforderlich.

23.1.4 Übernimmt die Gemeinde Flächen, auf denen nicht oder nur teilweise förderungsfähige Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen errichtet wurden oder errichtet werden sollen, so hat ein voller bzw. anteiliger Wertansatz zu erfolgen.

23.1.5 Soweit für Einzelmaßnahmen nach Nummer 7.3 eine Vor- und Zwischenfinanzierung erfolgte, ist ein Wertansatz in die Schlussabrechnung in der Höhe einzustellen, in der die Ersetzung durch die endgültigen Finanzierungs- oder Fördermittel noch nicht erfolgt ist.

23.1.6 Soweit sonstige Baumaßnahmen nach Nummer 9.4.6 gefördert wurden, ist ein Wertansatz in die Schlussabrechnung einzustellen. Die Höhe des Wertansatzes entspricht der Höhe der geförderten Ausgaben abzüglich der als sanierungsbedingten Einnahmen behandelten Erlöse.

23.2 Wertausgleich zugunsten der Gemeinde

23.2.1 Soweit Grundstücke aus dem Vermögen der Gemeinde für die Gesamtmaßnahme bereitgestellt wurden, kann im Rahmen der Schlussabrechnung ein Wertausgleich zugunsten der Gemeinde vorgenommen werden. Die Gemeinde erhält diesen Wertausgleich jedoch nur für die im Zeitpunkt der Bereitstellung privat nutzbaren Grundstücke. Maßgebend ist die baurechtliche Zulässigkeit, insbesondere die Festsetzungen in einem Bebauungsplan. Die Gemeinde erhält im Regelfall keinen Wertausgleich für Grundstücke, die für eine öffentliche Nutzung (Erschließungsanlage, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung) vorgesehen waren oder die im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung des Fördergebietes einer öffentlichen Nutzung zugeführt wurden.

23.2.2 Angesetzt wird maximal der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Bereitstellung. Der Verkehrswert ist um den Betrag der Grundstücks- und Gebäudewerte zu mindern, die bereits Gegenstand der Förderung waren und so in die Schlussabrechnung eingehen. Im umfassenden Verfahren (§§ 152 ff. BauGB) ist der Verkehrswert nach § 153 Abs. 1 BauGB und beim vereinfachten Sanierungsverfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) oder anderen Verfahren nach § 194 BauGB zugrunde zu legen.

24 Abschluss der Abrechnung

24.1 Die ADD setzt zum Abschluss der Abrechnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen fest, in welcher Höhe die Zuwendungen des Landes (und ggf. des Bundes) der Gemeinde verbleiben und ob bzw. inwieweit sie durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind.

24.2 Erreichen oder übersteigen die förderungsfähigen Ausgaben die erneuerungs- oder entwicklungsbedingten zweckgebundenen Einnahmen, Wertansätze und die Beträge nach Nummer 21.4, so werden die vom Land ausbezahlten Zuwendungen der Gemeinde endgültig belassen. Eine Nachförderung findet nicht statt.

24.3 Ergibt sich aus der Schlussabrechnung ein Einnahmeüberschuss, werden entsprechend der Höhe des Überschusses anteilig Zuwendungen von der Gemeinde zurückgefordert.

24.4 Auf Antrag der Gemeinde kann die ADD den an das Land zurückzuzahlenden Überschussanteil ganz oder zum Teil in ein Annuitätendarlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren umwandeln, wenn der Gemeinde unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen Lage die sofortige Rückzahlung nicht zugemutet werden kann und die Aufsichtsbehörde dies bestätigt hat.

Abschnitt E
Schlussbestimmungen

25 Obergrenzen, Mindestsätze

Die geltenden Obergrenzen und Mindestsätze werden durch Rundschreiben der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium festgelegt.

26 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie ersetzt die Verwaltungsvorschrift zur „Förderung der Städtebaulichen Erneuerung“ des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. März 2011 (17530:338*1100-1) – MinBl. S. 118; 2016 S. 229 –, die jedoch weiterhin für die bereits nach der Verwaltungsvorschrift gewährten Förderungen anwendbar bleibt.

Für auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur „Förderung der Städtebaulichen Erneuerung“ vom 22. März 2011 bewilligte und noch nicht begonnene Einzelmaßnahmen können Regelungen nach der Richtlinie zur Förderung der Städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung (RL-StEE) Anwendung finden, sofern dies vom Zuwendungsempfänger begehrt wird und die ADD dem schriftlich zustimmt. Ein Anspruch auf Anwendung der RL-StEE besteht für die nach der Verwaltungsvorschrift vom 22. März 2011 bewilligten Einzelmaßnahmen nicht.

Für Gesamtmaßnahmen, die sowohl Förderung auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur „Förderung der Städtebaulichen Erneuerung“ vom 22. März 2011 als auch nach dieser Richtlinie erhalten haben, gelten die Regelungen des Abschnitts D dieser Richtlinie.

 

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