Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen (Förderrichtlinie hausärztliche Versorgung)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit
vom 17. November 2023 (3125-0030-1501.15211)
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage.
Das Land Rheinland-Pfalz gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022, S. 266) in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen zur Verbesserung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen. Hausärztliche Versorgung ist hier im Sinne des § 73 Abs. 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verstehen, welcher ausdrücklich auch Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte einschließt.
1.2 Fördergebiete
Die Fördergebiete werden durch das für die gesundheitspolitischen Angelegenheiten zuständige Ministerium festgelegt, der Bewilligungsbehörde zugeleitet und auf der Internetseite www.hausarzt.rlp.de veröffentlicht. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf www.hausarzt.rlp.de veröffentlichten Fördergebiete. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme in einem Fördergebiet der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (Förderung der Zulassung/Praxisübernahme, Anstellung, Errichtung von Nebenbetriebsstätten im Rahmen der Förderrichtlinie Strukturfonds) durchgeführt werden soll.
1.3 Haushaltsvorbehalt
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähige Maßnahmen
Gefördert wird
1. die Niederlassung (Praxisneugründung oder Praxisübernahme) als Hausärztin oder Hausarzt,
2. die Anstellung einer Hausärztin oder eines Hausarztes oder
3. die Einrichtung einer hausärztlichen Zweigpraxis.
Satz 1 gilt auch im Rahmen von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), wobei jedoch nicht die Zulassung eines MVZ an sich gefördert wird.
2.2 Förderfähige Ausgaben
Eine Zuwendung wird insbesondere zu folgenden Ausgaben gewährt:
- Ausgaben für den Erwerb (bezogen auf den materiellen Praxiswert), die Errichtung oder die bauliche Modernisierung (insbesondere Investitionen in Barrierefreiheit) einer Praxis und
- Ausgaben für die Ausstattung einer Praxis (zum Beispiel medizinische Gerätschaften, Mobiliar, IT-Ausstattung).
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und Medizinische Versorgungszentren sein, die nach § 73 Abs. 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss sich verpflichten, dass die mit der zu fördernden Maßnahme verbundene hausärztliche Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung für die Maßnahme im Fördergebiet (vertragsärztliche Zulassung oder Genehmigung einer Anstellung durch den Zulassungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, bei Errichtung einer Zweigpraxis die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz bzw. die Ermächtigung des Zulassungsausschusses) aufgenommen wird und für die Dauer von mindestens fünf Jahren im Fördergebiet ausgeübt wird.
Eine bewilligte Zuwendung kann erst nach positiv erfolgter zulassungsrechtlicher Entscheidung ausgezahlt werden.
4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1 Förderung der Niederlassung
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung ist die neue Niederlassung einer Hausärztin oder eines Hausarztes im Fördergebiet. Eine Tätigkeit im Rahmen des Jobsharings wird nach dieser Richtlinie nicht gefördert, steht jedoch einer späteren Förderung im gleichen Fördergebiet nicht entgegen.
4.2.2 Förderung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärztinnen und Ärzte
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte oder zugelassene MVZ, die Ärztinnen und Ärzte für eine vertragsärztliche Tätigkeit anstellen, können eine Zuwendung erhalten. Die Förderung setzt voraus, dass die angestellte Hausärztin oder der angestellte Hausarzt, die oder der die Tätigkeit im Fördergebiet aufnimmt, dort nicht bereits mit dem Status einer oder eines zugelassenen oder angestellten Vertragsärztin oder Vertragsarztes an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen hat oder teilnimmt. Eine Tätigkeit als Assistenz oder im Rahmen des Jobsharings ist nicht förderfähig, steht jedoch einer späteren Förderung im gleichen Fördergebiet nicht entgegen.
4.2.3 Förderung der Einrichtung einer hausärztlichen Zweigpraxis
Förderfähig sind Zweigpraxen im Sinne vertragsärztlicher Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes gemäß § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss sich bei Errichtung einer Zweigpraxis verpflichten, dort wöchentlich regelmäßige Sprechstunden anzubieten.
5 Art und Höhe der Zuwendung, Rückzahlung bei Zweckverfehlung
5.1 Art der Zuwendung
Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung zu den erforderlichen Ausgaben gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach den nachfolgenden Regelungen.
5.2.1 Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung
Die Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung (Praxisneugründung oder Praxisübernahme) mit einem vollen Versorgungsauftrag beträgt bis zu 20.000 Euro. Bei einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit nicht vollem Versorgungsauftrag beträgt die Zuwendung bis zu 15.000 Euro.
5.2.2 Höhe der Zuwendung für eine Zweigpraxis
Die Höhe der Zuwendung für die Gründung einer Zweigpraxis (Nebenbetriebsstätte) beträgt bis zu 15.000 Euro.
5.2.3 Förderung von Praxen mit angestellten Ärztinnen und Ärzten
Die Zuwendung für die Anstellung von Hausärztinnen oder Hausärzten beträgt bis zu 20.000 Euro. Voraussetzung für die volle Zuwendung ist, dass die Beschäftigung der Angestellten oder des Angestellten tatsächlich und gemäß Arbeitsvertrag 40 Stunden in der Woche ausgeübt werden soll. Bei Anstellungen unterhalb von 40 Stunden pro Woche wird der maximale Zuwendungsbetrag entsprechend prozentual verringert.
5.3 Rückzahlung bei Zweckverfehlung
Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit im Fördergebiet nicht aufgenommen oder innerhalb der Bindungsdauer beendet beziehungsweise reduziert wird. Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 60 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen – beziehungsweise mit der Anzahl der Monate mit reduzierter Tätigkeit, gewichtet mit dem jeweiligen Reduktionsumfang.
6 Verfahren der Förderung
6.1 Bewilligungsbehörde
Zuständige Stelle für die Entscheidung über die Bewilligung und die weitere Abwicklung, einschließlich Abänderung und Aufhebung des Zuwendungsbescheids, ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (Bewilligungsbehörde). Dies umfasst auch die Prüfung und Abrechnung der Verwendungsnachweise.
6.2 Förderantrag
Der Förderantrag ist mittels Antragsformular an die Bewilligungsbehörde zu richten. Das Antragsformular ist auf der Internetseite www.hausarzt.rlp.de verfügbar.
Mit dem Förderantrag sind einzureichen:
- die Angabe der postalischen Anschrift, wo die vertragsärztliche Tätigkeit aufgenommen werden soll,
- ein Finanzierungsplan (Angaben über die geplanten Ausgaben und deren Finanzierung),
- die Erklärung, dass mit der förderfähigen Maßnahme noch nicht begonnen worden ist, und
- Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung und zu den sich gegebenenfalls daraus ergebenden Vorteilen in Bezug auf die Finanzierung der förderfähigen Maßnahme.
6.3 Rangfolge der Entscheidung über die Förderanträge
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderanträge unter Berücksichtigung des Zeitpunkts ihres Eingangs nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
6.4 Förderbescheid, Nebenbestimmungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP – Teil I Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.
6.5 Verwendungsnachweis
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde mittels Verwendungsnachweisformular einen Nachweis über die Verwendung der Zuwendung vorzulegen.
7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen vom 1. März 2019 außer Kraft.