Förderprogramm

ISB-Darlehen Wohneigentum Universell

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Privatperson
Ansprechpunkt:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Holzhofstraße 4

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Self Service Portal! – Elektronisches Kundenportal der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz Darlehen Wohneigentum Universell

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Privatperson Wohneigentum in Rheinland-Pfalz schaffen oder Ihr Wohneigentum modernisieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen von bis zu EUR 100.000 bekommen.

Volltext

Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützt mit dem ISB-Darlehen Wohneigentum Universell Sie als Privatperson bei der Schaffung oder Modernisierung von Wohneigentum. Im Unterschied zur sozialen Wohnraumförderung müssen Sie keine Wohnflächenobergrenzen oder Einkommensgrenzen einhalten.

Sie bekommen die Förderung für

  • den Neubau,
  • den Ankauf, Herauszahlungsansprüche oder
  • Modernisierungsmaßnahmen einer Bestandsimmobilie.

Sie bekommen die Förderung als Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt mindestens EUR 25.000 und höchstens EUR 100.000.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme elektronisch über das Antragsportal an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Einzelpersonen, Eheleute sowie Partnerinnen und Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie Partnerinnen und Partner von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpt:

  • Ihr Wohnobjekt liegt in Rheinland-Pfalz.
  • Sie und Ihre Haushaltsangehörigen müssen die geförderte Wohnimmobilie selbst nutzen.
  • Sie oder Ihre Partnerin und Ihr Partner haben ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das seit mindestens 6 Monaten besteht.
  • Sie erbringen einen Eigenkapitalanteil von mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten.
  • Im Fall von Herauszahlungsansprüchen: Wenn Sie diejenige Person sind, die die Herauszahlungsansprüche zu leisten hat, müssen Sie das Wohneigentum bereits oder künftig selbst nutzen.
  • Sie haben einen weiteren Finanzierungspartner in die Finanzierung des Vorhabens eingebunden.

Sie bekommen kein Darlehen für

  • Zweitwohnungen, Ferienwohnungen sowie Modernisierungsmaßnahmen solcher Immobilien,
  • bereits begonnene Vorhaben, Umschuldungen beziehungsweise Nachfinanzierungen sowie Anschlussfinanzierungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

ISB-Darlehen Wohneigentum Universell (710)

Ein Programm der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Stand: 1. April 2022

Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützt Privatpersonen bei der Schaffung oder Modernisierung von Wohneigentum in Rheinland-Pfalz gemäß nachfolgender Richtlinie. Mit diesem Programm wird eine Fördermaßnahme im Bereich des Wohnungs- und Städtebaus im Rahmen der Aufgaben der ISB gemäß § 9 Abs. 1 Nr.3 ISBLG bzw. § 3 Abs. 1 lit c. der Satzung im staatlichen Auftrag umgesetzt. Es soll ein Beitrag dazu geleistet werden, den angespannten Wohnungsmarkt zu entlasten, hinzu kommt der Aspekt der Altersvorsorge.

1. Antragstellende

Antragsberechtigt sind Einzelpersonen, Eheleute sowie Partnerinnen und Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie Partnerinnen und Partner von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften, die Wohneigentum in Rheinland-Pfalz schaffen oder als Eigentümer modernisieren möchten. Antragsteller ohne deutsche Staatsangehörigkeit können das ISB-Darlehen beantragen, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis vorlegen können oder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind.

2. Finanzierungsvoraussetzungen

Finanziert wird der Ankauf, der Neubau oder die Modernisierung von Wohnraum in Rheinland-Pfalz, der zur Selbstnutzung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller und deren oder dessen Haushaltsangehörige bestimmt ist. Ebenso können Herauszahlungsansprüche finanziert werden, sofern die Person, die die Herauszahlungsansprüche zu leisten hat, das Wohneigentum bereits oder künftig selbst nutzt.

3. Verwendungszweck

Finanziert werden kann

3.1 der Neubau,

3.2 der Ankauf, Herauszahlungsansprüche

3.3 und die Modernisierungsmaßnahme einer Bestandsimmobilie.

Nicht finanziert werden Zweitwohnungen, Ferienwohnungen sowie Modernisierungsmaßnahmen solcher Immobilien.

Von einer Finanzierung ausgeschlossen sind bereits begonnene Vorhaben, Umschuldungen bzw. Nachfinanzierungen sowie Anschlussfinanzierungen.

4. Kombination mit anderen Förder- und Finanzierungsprogrammen

Im Rahmen der Finanzierung des Vorhabens ist eine Kombination des ISB-Darlehens Wohneigentum Universell mit Förderprogrammen des Bundes bzw. der KfW möglich. Eine Kombination mit den Produkten der sozialen Wohnraumförderung für das gleiche Objekt ist nicht möglich. Ebenso kann keine Förderung durch das ISB-Darlehen Universell erfolgen, wenn noch eine Finanzierung des Objektes aus einem Wohneigentumsprogramm der sozialen Wohnraumförderung besteht.

5. Darlehensbetrag

Der Finanzierungsanteil durch das ISB-Darlehen Wohneigentum Universell beträgt mindestens 25.000 EUR und maximal 100.000 EUR. Es handelt sich um ein Direktdarlehen an den Endkunden, der Finanzierungsanteil der ISB darf jedoch immer nur einen Co-Finanzierungsanteil zu einem oder mehreren anderen Fremdmittelkredit(en) von Seiten Kreditinstituten/Versicherungen darstellen. Der Eigenkapitalanteil muss mindestens 10% der Gesamtkosten betragen. Alternativ können Eigenkapitalersatzdarlehen berücksichtigt werden.

Bei der Festlegung des Finanzierungsbedarfs werden die Gesamtkosten der Maßnahme zu Grunde gelegt, diese sind wie folgt definiert:

5.1 bei Maßnahmen nach Nr. 3.1 die Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten nach § 5 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614). Sollten Abrisskosten entstehen, so können diese mit einbezogen werden.

5.2 bei Maßnahmen nach Nr. 3.2 der Kaufpreis und die Erwerbsnebenkosten (ggf. Makler, Notar, Grunderwerbsteuer). Bei Herauszahlungsansprüchen die Höhe der Herauszahlungsansprüche.

5.3 Bei Modernisierungsmaßnahmen nach Nr. 3.4 werden die durch die Kostenvoranschläge belegten Investitionskosten zur Festlegung des ISB-Darlehens herangezogen.

Entsprechende Nachweise, ggf. durch Bestätigung des Architekten oder durch Vorlage eines Kaufvertragsentwurfs, sind bei Antragstellung einzureichen. Selbsthilfe kann erbracht werden, kann aber nicht als Eigenkapital angesetzt werden.

6. Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt

  • bei Neubau: 50% bei Baubeginn und 50% bei Fertigstellung des Rohbaus, eine Finanzierung nur des Grundstücks ist ausgeschlossen
  • bei Kauf: in einer Summe bei Fälligkeit des Kaufpreises,
  • bei Modernisierungsvorhaben: 50% im Voraus und 50% nach Erreichen der Hälfte der Gesamtkosten.

7. Zinsfestschreibung

Die möglichen Zinsfestschreibungen betragen:

  • 10 Jahre
  • 15 Jahre
  • 20 Jahre

8. Zinssatz

Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Die Zinsfestschreibung erfolgt für die Dauer der Zinsbindung. Die Zinssatzfestlegung erfolgt am Tag der Darlehenszusage. Die aktuellen Konditionen werden auf der Homepage der ISB www.isb.rlp.de ausgewiesen. Die Zinsfestschreibung entspricht der gewählten Darlehenslaufzeitvariante.

9. Tilgung

Die Tilgung beträgt 2,5% p.a. Bei Kreditnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Tilgung 4% p.a.. Es besteht die Möglichkeit, 10% p.a. an Sondertilgung zu leisten. Sondertilgungen sind nur zum Monatsultimo möglich.

Die ISB behält sich vor, den Tilgungssatz im Einzelfall anzupassen.

10. Zins- und Tilgungsleistungen

Die Berechnung erfolgt nach der deutschen kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Methode). Die Zins- und Tilgungsleistungen in Form einer Annuität sind zum jeweiligen Ultimo eines jeden Monats fällig. Außerplanmäßige Tilgungen des ausstehenden Kreditbetrages, die über die in Nr. 9 genannten 10% hinausgehen, sind während der Zinsfestschreibung durch den Endkreditnehmer gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsgebühr zulässig.

11. Verwaltungsgebühr

Die ISB erhebt einmalig eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1% des Darlehensbetrages. Diese wird bei der ersten Auszahlung des Darlehens einbehalten. Die Erhebung erfolgt auch, wenn das Darlehen nicht zur Auszahlung kommt. Bei Ablehnung erfolgt keine Erhebung.

12. Bereitstellung/Bereitstellungszinsen

Bereitstellungsprovision: 0,25% pro Monat auf den noch nicht ausgezahlten Darlehensbetrag. Die bereitstellungszinsfreie Zeit beträgt 5 Monate nach der Förderzusage. Bei Neubauten 11 Monate nach der Förderzusage.

13. Antragstellung

Das Antragsformular für dieses Darlehen findet sich auf der Homepage der ISB: www.isb.rlp.de.

14. Fristwahrung

Zum Zeitpunkt der Antragstellung (Eingang des Antrags bei der ISB) darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein. In Ankaufsfällen und in Fällen des Ersterwerbs vom Bauträger darf der notarielle Vertrag nicht länger als zwei Monate zurückliegen (Eingang des Antrags bei der ISB). Bei Baumaßnahmen gelten die Planung, Baureifmachung von Grundstücken und der Bauantrag nicht als Beginn des Vorhabens.

15. Sicherheiten

Das ISB-Darlehen wird durch eine sofort vollstreckbare Grundschuld an dem zu finanzierenden Objekt im Rang nach dem mitfinanzierenden Institut abgesichert. Eine gemeinsame Grundschuld ist ausgeschlossen. Zudem ist die Grundschulderklärung nach Vordruck vom Vorranggläubiger abzugeben.

16. Verwendungsnachweis

Die dem Endkreditnehmer gewährten Darlehensmittel dürfen nur für das im Darlehensangebot aufgeführte Vorhaben entsprechend dem dort angegebenen Verwendungszweck verwendet werden. Bei Abweichungen vom ursprünglichen Vorhaben ist die ISB zeitnah zu informieren. Die ISB behält sich vor, die Umsetzung der finanzierten Maßnahme und die damit verbundenen Kosten zu überprüfen.

17. Prolongation

Die ISB wird rechtzeitig vor Ablauf der Zinsfestschreibung ein Angebot zur Fortsetzung des Darlehens zu den dann gültigen Konditionen unterbreiten, wenn die Voraussetzungen zur Fortführung des Darlehens vorliegen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des ISB-Darlehens Universell besteht nicht.

Diese Richtlinie gilt für Darlehensanträge ab dem 01.04.2022.

 

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