Richtlinie
Förderung von Wohnraum für „Junges Wohnen“ (Studierenden- und Auszubildendenwohnheime)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 7. März 2023 (5114-0001#2022/0003-0401-4515)
Teil 1
Allgemeines und Fördergrundsätze
Abschnitt 1
Förderzweck, Allgemeines
1 Förderzweck, Allgemeines
1.1 Aufgrund der angespannten Wohnungsmarktlage an Standorten von staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Rheinland-Pfalz und der anhaltend hohen Nachfrage nach Angeboten für studentisches Wohnen soll mit diesem Programm die Wohnraumversorgung der Studierenden in Rheinland-Pfalz nachhaltig verbessert werden. Aufgrund der teils sehr hohen Kostenbelastung für Auszubildende soll für diesen Personenkreis mit diesem Programm die Wohnraumsituation an geeigneten Standorten ebenfalls verbessert werden.
1.2 Vor diesem Hintergrund bietet das Land Rheinland-Pfalz zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Investoren eine Förderung von Wohnraum für „Junges Wohnen“ für Studierende und Auszubildende inklusive einer klimagerechten Wohnraumförderung im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) und der landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen sowie nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts und dieser Verwaltungsvorschrift an, um das Wohnungsangebot für Studierende und Auszubildende zu verbessern.
1.3 Die Förderung erfolgt in der Regel in Ergänzung zur Finanzierung des Vorranggläubigers mit einem nachrangig durch Grundpfandrecht gesichertem Darlehen der ISB sowie durch andere Maßnahmen. Die Förderung wird auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift, die die Fördervoraussetzungen und -konditionen abschließend definiert, durch Förderzusagen jeweils für einzelne Projekte gewährt. Förderempfängerin oder Förderempfänger können dabei sowohl inländische als auch ausländische Investoren (z.B. Unternehmen, Privatpersonen) sein. Die Förderung steht allen zu gleichen Konditionen offen, die ein nach den Förderprogrammen beschriebenes Vorhaben erstellen bzw. bestehenden Wohnraum überlassen und die geforderten Belegungs- und Mietbindungen einhalten. Die Förderung erfolgt zur Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. EU 2012 Nr. L 7 S. 3) als soziale Wohnraumförderung.
1.4 Die Förderentscheidung (Förderzusage) bestimmt insbesondere den Förderzweck, die Höhe und Einsatzart der Zuwendungen sowie Art und Dauer der von der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger einzuhaltenden Belegungs- und Mietbindungen.
1.5 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, selbst wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Die für die Förderzusage zuständige Stelle (Förderstelle) entscheidet nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.6 Neben der Förderung nach diesen Programmen dürfen andere Förderangebote des Landes für denselben Zweck nicht in Anspruch genommen werden. Für dieselbe Kostenposition, die in verschiedenen Förderprogrammen des Landes förderfähig ist, darf nur ein Förderprogramm in Anspruch genommen werden.
1.7 Im Falle einer Grundstücksverbilligung durch die öffentliche Hand zum Zwecke der sozialen Wohnraumförderung kann zwecks Vermeidung einer Überkompensation eine Verlängerung der Dauer der Belegungs- und Mietbindungen bei der Erteilung der Förderzusage erforderlich werden.
Abschnitt 2
2 Gegenstände der Förderung und Begriffsbestimmungen
2.1 Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen
Gefördert werden der Neubau einschließlich des erstmaligen Erwerbs neu geschaffenen Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit (Ersterwerb), der Ersatzneubau und die Erweiterung von Wohnheimen für Studierende und Auszubildende (ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen), sofern die Gebäude die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen. Gefördert wird auch der Ausbau, der Umbau von Wohnheimen und die Umwandlung in Wohnheimen. Baukulturelle Aspekte sind bei der Planung von Wohnheimen zu berücksichtigen.
2.1.1 Neubau ist die Neuschaffung von Wohnraum.
2.1.2 Ersatzneubau ist die Neuschaffung eines Wohngebäudes nach Abriss eines Wohngebäudes auf demselben Grundstück. Der Abriss soll in der Regel nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
2.1.3 Ausbau ist die Herrichtung von Dachgeschossen oder anderer Gebäudeteile zu Wohnraum, wenn der Gebäudeteil hierzu vorbereitet ist.
2.1.4 Umwandlung ist die bauliche Umgestaltung von Räumen in Wohnraum, die bisher anderen als Wohnzwecken dienten.
2.1.5 Umbau ist die Veränderung von Wohnraum, um Schäden zu beseitigen, eine dauernde Nutzung wieder zu ermöglichen oder die Ausstattung an geänderte Bedürfnisse anzupassen.
2.1.6 Erweiterung ist die Aufstockung oder der Anbau bei bestehenden Gebäuden.
2.1.7 Bauliche Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.1.3 bis 2.1.6 werden nur gefördert, wenn die Baukosten inklusive Baunebenkosten gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), mindestens 1.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen (wesentlicher Bauaufwand).
2.1.8 Werden von einem früheren Gebäude nur der Keller oder geringe Bausubstanz verwendet, gilt das Vorhaben als Neubau.
2.1.9 Wohnraum gilt als fertiggestellt, wenn er soweit hergestellt ist, dass den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern der Bezug zugemutet werden kann (Bezugsfertigkeit).
2.1.10 Wohnheimplätze (Appartements)
Gefördert werden Individualwohnheimplätze, Mehrpersonenwohnheimplätze und Eltern-Kind-Wohnheimplätze.
2.1.10.1 Der Wohnschlafraum zur Nutzung einer Person soll die Größe von 14 m² nicht unterschreiten.
2.1.10.2 Individualwohnheimplatz
Individualwohnheimplätze mit einem Bewohnerplatz sollen jeweils einen Wohnschlafraum, einen Vorraum, einen Sanitärraum und eine Kochgelegenheit erhalten (Ein-Personen-Appartement). Alternativ zum Einbau einer Kochgelegenheit sind ausreichende Gemeinschaftsküchen (eine Gemeinschaftsküche für max. 10 Bewohner) in angemessener Größe möglich.
2.1.10.3 Mehrpersonenwohnheimplätze
Mehrpersonenwohnheimplätze mit mehreren Bewohnerplätzen sind mit einem Vorraum, ausgestattet mit einer Kochgelegenheit und einem Essplatz für mehrere Personen, Wohnschlafräumen entsprechend der Anzahl der Bewohnerplätze, einem Sanitärraum und einem Gäste-WC zu errichten (Mehr-Personen-Appartements). Alternativ zum Einbau einer Kochgelegenheit sind ausreichende Gemeinschaftsküchen (eine Gemeinschaftsküche für max. 10 Bewohner) in angemessener Größe möglich.
2.1.10.4 Eltern-Kind-Wohnheimplätze
Für Studierende oder Auszubildende mit einem Kind oder mehreren Kindern können geeignete Eltern-Kind-Wohnheimplätze eingeplant werden. Hierbei kann von der Nummer 2.1.10.1 abgewichen werden (Eltern-Kind-Appartements).
2.1.10.5 Gemeinschaftsräume
Für jedes Wohnheim sind außer den Wohnheimplätzen ein oder mehrere Gemeinschaftsräume zum Aufenthalt für die Bewohnerinnen und Bewohner vorzusehen. Deren Gesamtfläche soll insgesamt etwa 1 m² pro Bewohnerplatz betragen; bei Wohnheimen mit mehr als 30 Bewohnerplätzen genügt 0,5 m² pro Bewohnerplatz ab dem 31. Bewohnerplatz.
2.1.10.6 Zusätzlich sind in jedem Wohnheim Wasch- und Trockenräume in angemessener Größe vorzuhalten.
2.1.11 Barrierefreies Bauen
Über die Anforderungen des § 51 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBau) hinaus sind beim Bau eines Wohnheimes alle Appartements einschließlich Gemeinschaftsflächen und -räume sowie die Erschließung barrierefrei gemäß der in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV-TB-Rheinland-Pfalz) bauaufsichtlich bekanntgegebenen DIN 18040 Teil 2 auszuführen.
2.2 Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen
Gefördert wird die Modernisierung von Wohnraum für Studierende und Auszubildende in bestehenden Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen (ISB-Darlehen Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen) inklusive der klimagerechten Modernisierung.
2.2.1 Modernisierung sind bauliche Veränderungen, durch die
2.2.1.1 in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
2.2.1.2 nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht eine energetische Modernisierung nach Nummer 2.2.1.1 vorliegt,
2.2.1.3 der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
2.2.1.4 der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht wird oder
2.2.1.5 die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden.
2.2.1.6 Förderfähig sind auch bauliche Maßnahmen, die die Beheizung und Wassererwärmung durch die Nutzung alternativer oder regenerativer Energien ermöglichen.
2.2.2 Ein Anbau zur Erweiterung eines bestehenden Gebäudes wird nur gefördert, wenn er zur Verbesserung der sanitären Einrichtungen oder zum Einbau des Aufzugs erforderlich wird.
2.2.3 Bauliche Maßnahmen, die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen, sind förderfähig. Bei diesen baulichen Maßnahmen sollen die Vorgaben der Norm DIN 18040 Teil 2 entsprechend den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
2.2.4 Wohnumfeldmaßnahmen (z.B. die Herstellung von Kinderspielplätzen, Grünanlagen, Stellplätzen und von anderen Verkehrsanlagen auf eigenem Grundstück) werden zusammen mit Maßnahmen nach Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 gefördert.
2.2.5 Instandsetzungsmaßnahmen werden neben baulichen Maßnahmen zur Modernisierung und Energieeinsparung berücksichtigt.
2.2.6 Eine klimagerechte Modernisierung liegt vor, wenn bei der Modernisierung von Wohnraum mindestens der Effizienzhausstandard 85 (hier gelten die Förderstandards der Bundesförderung für effiziente Gebäude [BEG]) erreicht werden.
2.3 Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen
Gefördert wird der Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen, wenn damit die Unterstützung von Studierenden und Auszubildenden bei der Versorgung mit Wohnheimplätzen durch die Begründung von Belegungs- und Mietbindungen erfolgt.
2.4 Die Empfängerin oder der Empfänger der Fördermittel wird in dieser Verwaltungsvorschrift, gleichgültig ob es sich um eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen handelt, als „Förderempfängerin oder Förderempfänger“ bezeichnet.
2.5 Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger ist für die Einhaltung der Förderzusage verantwortlich. Bei Übertragung ihrer oder seiner Verfügungsbefugnis auf einen Dritten gehen diese Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über; die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat dies der ISB unverzüglich anzuzeigen.
2.6 Bei Neubauvorhaben, die mehr als 60 Wohnheimplätze umfassen, ist ein Planungswettbewerb nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013), erlassen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, gemäß der Bekanntmachung vom 31. Januar 2013 (BAnz AT 22.02.2013 B4) durchzuführen.
2.7 Ausbildungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind alle bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungen.
3 Berechnung der Wohnflächen, Gesamtkosten und Baukosten
3.1 Bei der Bestimmung der Wohnfläche eines Wohnheimplatzes wird die Summe der Wohnflächen der zugehörigen Räume kaufmännisch auf ganze Quadratmeter gerundet.
3.2 Gesamtkosten sind die Kosten gemäß § 5 II. BV.
3.3 Baukosten sind die Kosten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 II. BV, bei Ersatzneubauten nach Nummer 2.1.2 zuzüglich der Abrisskosten.
3.4 Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des Bauherrn (§ 9 II. BV) ist bei der Ermittlung der Baukosten mit dem Aufwand für Unternehmerleistungen anzusetzen.
Teil 2
Förderprogramme
Abschnitt 1
ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen
4 Art, Höhe und Konditionen der Förderung zum Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen
4.1 Das ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen besteht aus Grunddarlehen und Zusatzdarlehen.
4.2 Das Grunddarlehen beträgt
4.2.1 für einen Individualwohnheimplatz sowie für den ersten Bewohnerplatz in Mehrpersonenwohnheimplätzen oder Eltern-Kind-Wohnheimplätzen für Neubauten in Gemeinden (vgl. Anlage der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung):
der Fördermietenstufen 1 bis 3
78.000 EUR,
der Fördermietenstufe 4
80.500 EUR,
der Fördermietenstufe 5
83.500 EUR,
der Fördermietenstufe 6
90.000 EUR,
der Fördermietenstufe 7
92.000 EUR.
4.2.2 für jeden weiteren Bewohnerplatz (in Mehrpersonenwohnheimplätzen oder Eltern-Kind-Wohnheimplätzen) für Neubauten in Gemeinden
der Fördermietenstufen 1 bis 3
61.000 EUR,
der Fördermietenstufe 4
64.000 EUR,
der Fördermietenstufe 5
67.500 EUR,
der Fördermietenstufe 6
74.000 EUR,
der Fördermietenstufe 7
76.000 EUR.
4.3 Zusatzdarlehen
4.3.1 Zusatzdarlehen werden gewährt
4.3.1.1 für Abrisskosten im Zusammenhang mit einem Ersatzneubau oder für nachgewiesene, standortbedingte Mehrkosten bis zu 16.000 EUR je Bewohnerplatz,
4.3.1.2 für den Einbau von Aufzügen in Höhe von 1.000 EUR je Bewohnerplatz, höchstens jedoch 50.000 EUR pro Aufzug,
4.3.1.3 für Bauen mit Holz in Höhe von 1,20 EUR je Kilogramm Holz, jedoch nicht mehr als 6.000 EUR je Bewohnerplatz. Das Zusatzdarlehen richtet sich an Bauvorhaben mit einem deutlich nachgewiesenen Anteil an Holz (zum Beispiel bei Hybridbauten oder Massivholzgebäuden), der über den Anteil bei konventionell in Stein errichteten Gebäuden hinausgeht, bei denen lediglich der Dachstuhl aus Holz errichtet wird. Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, dass das eingesetzte Holz fest im Gebäude verbaut ist und aus nachhaltigen Quellen stammt. Nicht gefördert werden Holzfußböden, Türen, Möbel und Dachstühle. Alle als Bestandteil der Leistung verwendeten Holzprodukte müssen nach dem „Program for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC)“ oder des „Forest Stewardship Council (FSC)“ oder mit dem Umweltzeichen „natureplus“ zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder des FSC einzeln erfüllen.
4.3.1.4 bei der Verwendung von ökologischen Dämmstoffen, die mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“, „natureplus“ oder dem Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) zertifiziert sind, in Höhe von 30 EUR je Quadratmeter ökologischer Dämmstoff, jedoch nicht mehr als 2.500 EUR je Bewohnerplatz.
4.3.1.5 bei der Erreichung des Effizienzhausstandards (gemäß den Förderstandards der BEG)
4.3.1.5.1 55 NH/EE oder 40 in Höhe von 6.000 EUR,
4.3.1.5.2 40 NH/EE in Höhe von 7.000 EUR oder
4.3.1.5.3 40 Plus in Höhe von 8.000 EUR,
je Bewohnerplatz.
4.3.1.6 für die Errichtung von überdachten Stellplätzen für Fahrräder (max. ein Stellplatz je Bewohnerplatz) in Höhe der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 1.000 EUR je Stellplatz,
4.3.1.7 für die Durchführung von Planungswettbewerben (vgl. Nummer 2.6.1) in Höhe der förderfähigen Kosten.
4.3.2 Die Zusatzdarlehen können kumulativ eingesetzt werden. Der kumulative Einsatz eines Zusatzdarlehens nach Nummer 4.3.1.3 oder Nummer 4.3.1.4 mit einem Zusatzdarlehen nach Nummer 4.3.1.5 ist dabei jedoch ausgeschlossen.
4.4 Für den Ausbau beträgt die Förderung 50 v.H., für die Umwandlung und den Umbau 70 v.H., für die Erweiterung 90 v.H. der Fördersätze nach Nummer 4.2. Daneben werden Zusatzdarlehen nach Nummer 4.3 bereitgestellt.
4.5 Konditionen
4.5.1 Das ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen ist aufgrund einer Verbilligung durch das Land Rheinland-Pfalz bis zum Ablauf des zehnten Jahres mit 0,0 v.H., danach bis zum Ablauf des 15. Jahres mit 0,5 v.H. und anschließend für die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen mit einem Zinssatz in Höhe von 1,0 v.H. p.a. zu verzinsen.
4.5.2 Nach Ablauf der Belegungs- und Mietbindungen wird das ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen in marktüblicher Höhe verzinst. In Fällen der Verlängerung der Belegungs- und Mietbindung nach Nummer 1.7 erfolgt die Verzinsung des ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen für den verlängerten Zeitraum in marktüblicher Höhe.
4.5.3 Die Tilgung beträgt mindestens 1 v.H. jährlich (zuzüglich ersparter Zinsen).
4.5.4 Wird die Zustimmung zur Übertragung von Fördermitteln auf eine Erwerberin oder einen Erwerber nicht erteilt, wird die Förderung beendet.
Abschnitt 2
ISB-Darlehen Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen
5 Art, Höhe und Konditionen der Förderung zur Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen
5.1 Art und Höhe der Förderung
5.1.1 Bemessungsgrundlage für die Höhe des ISB-Darlehens Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen sind die Investitionskosten für die geplanten förderfähigen Maßnahmen (Nummer 2.2). Die voraussichtlichen Investitionskosten sind durch einen fachkundig erstellten Kostenvoranschlag zu belegen.
5.1.2 Die Höhe des ISB-Darlehens Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen beträgt je Bewohnerplatz höchstens
5.1.2.1 60.000 EUR,
5.1.2.2 100.000 EUR bei der klimagerechten Modernisierung (vgl. Nummer 2.2.6), und muss mindestens 5.000 EUR je Bewohnerplatz betragen.
5.2 Konditionen
5.2.1 Das ISB-Darlehen Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen ist aufgrund einer Verbilligung durch das Land für die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen mit einem Zinssatz in Höhe von 0,5 v.H. p.a. zu verzinsen.
5.2.2 Nach Ablauf der Zinsbindung wird das ISB-Darlehen Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen marktüblich verzinst.
5.2.3 Die Tilgung beträgt mindestens 2 v.H. jährlich (zuzüglich ersparter Zinsen).
Abschnitt 3
Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen
6 Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten
6.1 Der Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten erfolgt an Wohnheimplätzen in Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen, die seit mindestens zehn Jahren bezugsfertig sind und die keinen anderweitigen Belegungs- und Mietbindungen unterliegen.
6.2 Gefördert wird durch einen einmaligen Zuschuss gemäß der Formel:
Preisunterschied mal Multiplikator mal Wohnfläche.
6.3 Der Wert „Preisunterschied“ entspricht der Differenz zwischen der ortsüblichen Vergleichsmiete und der höchstzulässigen Miete nach Nummer 9.
6.4 Der Multiplikator beträgt 119,4070.
6.5 Die Höhe der Nettokaltmiete bestimmt sich während des gesamten Bindungszeitraums – auch nach einer Modernisierung – gemäß Nummer 9.
6.6 Der Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten kann nicht gefördert werden, sofern bauliche Maßnahmen am Studierendenwohnheim binnen der letzten 25 Jahre vom für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium gefördert wurden.
6.7 Für den Abschluss der Fördervereinbarung über den Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten zwecks Gewährung von Zuschüssen erhebt die ISB von der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 0,5 v.H. des auf den Wohnheimplatz entfallenden Zuschussbetrages, höchstens jedoch 35 EUR pro Wohnheimplatz.
Abschnitt 4
Belegungs- und Mietbindungen
7 Dauer der Belegungs- und Mietbindung
7.1 Die Dauer der Belegungs- und Mietbindung (Bindungszeitraum) beträgt
7.1.1 bei dem ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen wahlweise (für das gesamte Studierenden- und Auszubildendenwohnheim)
7.1.1.1 30 Jahre oder
7.1.1.2 25 Jahre,
7.1.2 bei dem ISB-Darlehen Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen
7.1.2.1 15 Jahre,
7.1.2.2 bei der klimagerechten Modernisierung (vgl. Nummer 2.2.6) 20 Jahre,
7.1.3 beim Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen 10 Jahre.
7.2 In den Fällen der Nummer 1.7 kann sich beim ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen eine längere Belegungs- und Mietbindung ergeben.
7.3 Der Bindungszeitraum beginnt bei Neubauten mit der Bezugsfertigkeit, bei Modernisierungsmaßnahmen in dem Monat zu laufen, der dem Abschluss der baulichen Maßnahmen folgt, und beim Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen mit dem in der Fördervereinbarung bestimmten Zeitpunkt.
8 Belegungsbindung
8.1 Die geförderten Wohnheimplätze sind für die Dauer der Belegungs- und Mietbindung (Bindungszeitraum) an Studierende oder Auszubildende zu überlassen, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 LWoFG nicht übersteigt. Wohnheime können wahlweise für Studierende und Auszubildende oder nur für Studierende oder nur für Auszubildende gebunden werden. Ausländische Studierende und Auszubildende sind bei der Überlassung der Wohnheimplätze abweichend von Satz 1 angemessen zu berücksichtigen.
8.2 Die für Freistellungen zuständige Stelle kann von dem Erfordernis, dass vor Überlassung des geförderten Wohnheimplatzes die oder der Studierende oder die oder der Auszubildende der oder dem Verfügungsberechtigten einen Wohnberechtigungsschein vorzulegen hat, gebietsweise befreien, wenn sie dies für zweckmäßig hält.
8.3 Eine Zwischenvermietung bei Wohnheimplätzen z.B. an ein Studierendenwerk ist nur zulässig, wenn die Verpflichtungen aus der Förderzusage in vollem Umfang auf die Zwischenmieterin oder den Zwischenmieter übertragen werden.
9 Höchstzulässige Mieten – Mietobergrenze (Mietbindung)
9.1 Zulässig ist für geförderte Wohnheimplätze eine Miete ohne einen Betrag für Betriebskosten und sonstige Leistungen (Nettokaltmiete) von monatlich je Bewohnerplatz in Gemeinden
der Fördermietenstufe 1
140 EUR,
der Fördermietenstufe 2
145 EUR,
der Fördermietenstufe 3
150 EUR,
der Fördermietenstufe 4
155 EUR,
der Fördermietenstufe 5
160 EUR,
der Fördermietenstufe 6
165 EUR,
der Fördermietenstufe 7
170 EUR.
Die Fördermietenstufenzuordnung ergibt sich aus der jeweils geltenden Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung.
9.2 Pro Bewohnerplatz darf zusätzlich ein Möblierungszuschlag als Vergütung für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen für ganz oder teilweise möblierten Wohnraum sowie für Gemeinschaftsräume von höchstens 45 EUR monatlich erhoben werden.
9.3 Die Nettokaltmieten nach Nummer 9.1 und der Möblierungszuschlag nach Nummer 9.2 dürfen um 1,5 v.H. für jedes Jahr seit Beginn der Mietbindung – umgerechnet auf einen zurückliegenden Jahreszeitraum – erhöht werden.
9.4 Neben der Nettokaltmiete und dem Möblierungszuschlag darf die oder der Verfügungsberechtigte eine Betriebskostenpauschale und eine Heizkostenpauschale nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangen. Auf Antrag können weitere mietvertragliche Nebenleistungen in der Förderzusage zugelassen werden; die Kosten müssen unter Berücksichtigung des Förderzwecks angemessen sein.
Abschnitt 5
Bürgschaft des Landes
10 Bürgschaft des Landes
Die ISB-Darlehen nach den Nummern 4 und 5 werden durch das Land bis zu 80 v.H. verbürgt. Die Bürgschaft des Landes gegenüber der ISB wird in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
Teil 3
Finanzierungsgrundsätze
Abschnitt 1
Allgemeine Finanzierungsgrundsätze, Eigenleistung
11 Allgemeine Finanzierungsgrundsätze
11.1 Gefördert wird nur, wenn die Finanzierung gesichert ist.
11.1.1 Sie gilt als nicht gesichert, wenn die Einnahmen aus der zugelassenen Miete nicht ausreichen, die Aufwendungen für die vorrangigen Fremdmittel und die Fördermittel und einem Ansatz für Instandhaltung zu decken.
11.1.2 Ist kein höherer Ansatz für Instandhaltung vorgegeben, sind die Beträge nach § 28 Abs. 2 II. BV anzusetzen.
11.2 Fördermittel dürfen neben anderen Mitteln aus öffentlichen Haushalten eingesetzt werden.
12 Eigenleistung
12.1 Die Eigenleistung beträgt für Maßnahmen zum Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen 15 v.H. der Gesamtkosten.
12.2 Darlehen werden als Eigenleistungsersatz anerkannt, wenn sie im Range nach den Fördermitteln besichert werden.
Abschnitt 2
Sicherung der Mittel und Bindungen
13 Sicherung der Mittel und Bindungen
13.1 Die Fördermittel sind am Baugrundstück und in der Regel an allen Parzellen, die mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bilden, nachrangig durch eine sofort vollstreckbare Buchgrundschuld zu sichern.
13.2 Soweit es sich bei vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechten um Grundschulden handelt, hat die ISB das Aufrücken der für die Fördermittel eingetragenen Grundschuld entsprechend der Tilgung des vor- oder gleichrangig gesicherten Darlehens sicherzustellen.
13.3 Die ISB-Darlehen unter 16.000 EUR müssen nicht durch die Eintragung einer Grundschuld besichert werden, wenn sich die Schuldnerin oder der Schuldner hinsichtlich dieser Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in ihr oder sein gesamtes Vermögen unterwirft oder andere Sicherheiten anbietet.
13.4 Von der dinglichen Sicherung der Fördermittel kann abgesehen werden, wenn eine inländische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder ein Kreditinstitut die Bürgschaft nach Vordruck übernimmt.
13.5 Die ISB kann banküblich von den für die Sicherung vorgesehenen Bestimmungen abweichen oder auch zusätzliche Anforderungen stellen.
13.6 Die Bindungen, die aus dem Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten entstehen, werden durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten gesichert.
13.7 Werden Fördermittel vorzeitig vollständig zurückgezahlt, bleibt die Bindungsdauer unberührt, jedoch nicht über die Frist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 LWoFG hinaus.
Teil 4
Verfahrensvorschriften
14 Förderausschlüsse
14.1 Wohnraum wird nicht gefördert, wenn
14.1.1 die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnheimplätze von Studierenden und Auszubildenden niedriger als die Mietobergrenze ist,
14.1.2 mit dessen Bau bzw. mit den baulichen Maßnahmen nicht alsbald nach der Zusage der Mittel begonnen werden kann,
14.1.3 mit dessen Bau bzw. mit den baulichen Maßnahmen begonnen wurde, bevor die Förderzusage erteilt ist,
14.1.4 der Abschluss des Kaufvertrages beim Ersterwerb länger als drei Monate zurückliegt.
14.2 Die ISB kann im Falle der Nummer 14.1.3 in den vorzeitigen Baubeginn einwilligen, wenn aus den vorgelegten Antragsunterlagen erkennbar ist, dass die Fördervoraussetzungen voraussichtlich eingehalten werden können, die beantragten Fördermittel zur Verfügung stehen und die Maßnahme objektiv dringlich ist. Die Einwilligung muss den Hinweis enthalten, dass aus ihm kein Rechtsanspruch auf die Förderung erwächst.
14.3 Aus der bauaufsichtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens kann nicht auf die Förderungswürdigkeit geschlossen werden.
15 Wohnraumbedarf zum Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen
15.1 Maßgebliches Kriterium für die Berücksichtigung im Neubauprogramm (ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen nach Nummer 2.1) ist ein nachhaltiger Bedarf von Wohnraum für Studierende und Auszubildende (Wohnheimplätze) am jeweiligen Standort.
15.1.1 Ein derartiger Bedarf kann insbesondere dann angenommen werden, wenn
15.1.1.1 bei Wohnheimen für Studierende das Verhältnis der Wohnplätze zu der Zahl der Studierenden (Wohnplatzquote) bezogen auf den jeweiligen Hochschulstandort das derzeitige Ausbauziel von 15 v.H. unterschreitet,
15.1.1.2 der allgemein örtliche Wohnungsmarkt durch ein hohes Mietenniveau – regelmäßig in Gemeinden der Fördermietenstufen 4 und höher (vgl. Anlage der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung) – geprägt ist.
15.2 Diese Bedarfsvermutung nach Nummer 15.1.1 kann widerlegt werden, z.B. dadurch, dass Konversionswohnungen dem Wohnungsmarkt zugeführt werden sollen.
16 Antragsberechtigung
16.1 Antragsberechtigt sind die Bauherrin oder der Bauherr von Maßnahmen zum Bau oder der Modernisierung von bestehenden Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen sowie die Ersterwerberin oder der Ersterwerber von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen (Antragstellerin oder Antragsteller).
16.2 Antragsberechtigt beim Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen sind die oder der Verfügungsberechtigte.
17 Antragsverfahren
17.1 Antragsverfahren für den Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen
17.1.1 Die Anträge auf ISB-Darlehen sind von den Antragstellern unter Verwendung des entsprechenden Formblatts bei der ISB einzureichen. Die entsprechenden Formblätter sind auf der Internetseite der ISB (www.isb.rlp.de) abrufbar.
17.1.2 Bei dem Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen sind mit dem Antrag von der Antragstellerin oder dem Antragsteller
17.1.2.1 eine Bestätigung der für das Bauvorhaben örtlich zuständigen Verwaltung, dass Baurecht am Grundstück besteht oder innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Förderungsmittel bestehen wird
17.1.2.2 und eine fachliche Stellungnahme der jeweiligen Gemeinde, ob das Bauvorhaben hinsichtlich des örtlichen Bedarfs, der Lage und der Art des Bauvorhabens (Wohnraumbedarfsprüfung nach Nummer 15) für eine Förderung infrage kommt, mittels Formblatt der ISB einzureichen.
17.1.3 Die ISB holt bei Wohnheimen für Studierende beim für Hochschulwesen zuständigen Ministerium unter dessen Einbindung der jeweiligen Hochschule eine fachliche Stellungnahme mittels Formblatt ein, ob das Bauvorhaben für eine Förderung infrage kommt.
17.1.4 Die ISB holt bei Wohnheimen für Auszubildende beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium unter dessen Einbindung der jeweiligen zuständigen Stelle oder Berufsorganisation eine fachliche Stellungnahme mittels Formblatt ein, ob das Bauvorhaben für eine Förderung infrage kommt.
17.1.5 Bei Wohnheimen für Studierende und Auszubildende stimmen sich die fachlich zuständigen Ministerien untereinander ab und fertigen eine gemeinsame Stellungnahme.
17.1.6 Die ISB kann zur Überprüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen weitere Unterlagen anfordern. Die ISB prüft die fachlichen Stellungnahmen und setzt anschließend vor Erteilung einer Förderzusage das Ministerium der Finanzen darüber in Kenntnis.
17.1.7 Die ISB prüft bankmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers.
17.1.8 Die ISB erteilt nach Prüfung der Fördervoraussetzungen und der Kreditwürdigkeit der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Förderzusage und schließt den Vertrag über das ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen.
17.1.9 Sofern bei Neubauvorhaben ein Planungswettbewerb nach Nummer 2.6 durchzuführen ist, setzt die Erteilung der Förderzusage den Abschluss des Planungswettbewerbs voraus.
17.2 Antragsverfahren für die Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen
17.2.1 Die Anträge auf ISB-Darlehen Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen sind von den Antragstellern unter Verwendung des entsprechenden Formblatts bei der ISB einzureichen. Die entsprechenden Formblätter sind auf der Internetseite der ISB (www.isb.rlp.de) abrufbar.
17.2.2 Die ISB kann zur Überprüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen weitere Unterlagen anfordern.
17.2.3 Die ISB prüft bankmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers.
17.2.4 Die ISB erteilt nach Prüfung der Fördervoraussetzungen und der Kreditwürdigkeit der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Förderzusage und schließt den Vertrag über das ISB-Darlehen Modernisierung von Mietwohnungen.
17.3 Antragsverfahren beim Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen
17.3.1 Der Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden Formblatts bei der ISB einzureichen.
17.3.2 Die örtlich zuständigen Verwaltungen der Standortgemeinde haben bei Wohnheimen für Studierende unter Einbindung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums und bei Wohnheimen für Auszubildende unter Einbindung des fachlich zuständigen Ministeriums mittels Formblatt zum örtlichen Wohnungsbedarf für Studierende und Auszubildende (vgl. Nummer 15) Stellung zu nehmen und dabei die Angaben über die Vermietbarkeit der zu fördernden Wohnheimplätze, die ortsübliche Vergleichsmiete (Mittelwert einer Mietpreisübersicht) sowie das Bestehen keiner anderweitigen Belegungs- und/oder Mietbindung zu bestätigen.
17.3.3 Die ISB holt bei Wohnheimen für Studierende beim für Hochschulwesen zuständigen Ministerium mittels Formblatt eine Stellungnahme ein, ob eine Förderung von baulichen Maßnahmen (im Sinne von Nummer 6.6) dem Erwerb von allgemeinen Belegungsrechten an bestehenden Studierendenwohnheimen entgegensteht.
17.3.4 Die ISB erteilt nach Prüfung der Fördervoraussetzungen eine Förderzusage, indem sie Fördervereinbarungen nach vorgeschriebenem Muster mit den Verfügungsberechtigten abschließt.
18 Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen und Experten
18.1 Bei der Stellung des Förderantrages ist eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte für die Gewährung von Zusatzdarlehen beim Neubau nach den Nummern 4.3.1.3 bis 4.3.1.5 und für die klimagerechte Modernisierung (vgl. Nummer 2.2.6) im Hinblick auf die Effizienzhausstandards und die Verwendung ökologischer Baustoffe einzubinden.
18.2 Zugelassen sind alle Energieeffizienz-Expertinnen und Energieeffizienz-Experten, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energieeffizienz-experten.de als Sachverständige aufgeführt sind.
18.3 Nach Abschluss des Vorhabens prüft und bestätigt die Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Experte auf vorgeschriebenem Vordruck (der ISB) entsprechend der zugrunde liegenden Förderzusage
18.3.1 den Effizienzhausstandard (vgl. die Nummern 2.2.6 und 4.3.1.5),
18.3.2 die förderfähige Menge und die Zertifikate, der unter den Nummern 4.3.1.3 und 4.3.1.4 genannten Baustoffe.
18.3.3 Die Bestätigungen nach Nummer 18.3.1 und 18.3.2 sind mit dem letzten Mittelabruf vorzulegen.
19 Vollzugsaufgaben der ISB
Die ISB soll die Auszahlung der Fördermittel beim Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen von Nachweisen über den erreichten Baufortschritt oder die Bezugsfertigkeit abhängig machen. Zugleich mit der Bezugsfertigkeit ist zu bestätigen, dass das Bauvorhaben den Plänen entsprechend ausgeführt wurde, die der Förderzusage zugrunde lagen. Die ISB kann zusätzliche Anforderungen stellen.
20 Verwendungsnachweisprüfungen
20.1 Nachweis der Verwendung
20.1.1 Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat für jedes geförderte Bauvorhaben einen Verwendungsnachweis nach Vordruck der ISB zu erstellen.
20.1.2 Neben dem Verwendungsnachweis ist eine tabellarische Belegübersicht (Belegliste gemäß Vordruck der ISB), in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind, beizufügen. Kleinere Restarbeiten dürfen mit den veranschlagten Kosten in die Kostenaufstellung aufgenommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Förderung des Ersterwerbs.
20.1.3 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Jahres vom Tage der Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens an bei der für die Überwachung der Bindung zuständigen Stelle einzureichen. Sie bescheinigt auf dem Vordruck, dass gebundener Wohnraum im Sinne der Förderzusage entstanden ist. Sie übersendet den Verwendungsnachweis und die Belegliste der ISB. Bei der Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen ist der Verwendungsnachweis inklusive Belegliste mit dem letzten Mittelabruf direkt bei der ISB einzureichen.
20.1.4 Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat die Rechnungs- und Zahlungsbelege sowie alle sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen jederzeit zur Einsichtnahme und zur Überprüfung durch das Ministerium der Finanzen, den Bundes- sowie den Landesrechnungshof und die ISB bereitzuhalten und deren Beauftragten die Besichtigung zu gestatten. Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer, Antragstellerinnen und Antragsteller, Erwerberinnen und Erwerber, Betreuerinnen und Betreuer sowie ihre Beauftragten haben die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
20.2 Prüfung des Verwendungsnachweises
20.2.1 Die ISB hat den eingereichten Verwendungsnachweis und die Beleglisten zu prüfen. Stichprobenweise hat die ISB bei allen vollausgezahlten Darlehen gemäß zwischen Ministerium der Finanzen und ISB abzustimmenden Kriterien eine vertiefte Prüfung anhand geeigneter Nachweise, angeforderter Belege und sonstiger Unterlagen durchzuführen.
20.2.2 Darüber hinaus hat die ISB bei mindestens 20 v.H. der vollausgezahlten ISB-Darlehen eine vollständige Prüfung aller vorgelegten Nachweise, angeforderten Belege und sonstigen Unterlagen durchzuführen.
20.2.3 Vorgelegte Belege sind nach Einsichtnahme an die Förderempfängerin oder den Förderempfänger zurückzugeben. Die ISB hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises zu den Förderakten zu nehmen.
20.2.4 Die Fördermittel können gekürzt werden, wenn die Verwendungsnachweisprüfung ergibt, dass niedrigere Gesamtkosten entstanden sind, als sie dem Finanzierungsplan zugrunde gelegt wurden bzw. wenn die Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.
21 Hinweisschild
Bei Bauvorhaben, die mit ISB-Darlehen in Höhe von mehr als 500.000 EUR gefördert werden, ist durch ein gut sichtbar angebrachtes Hinweisschild an der Baustelle auch darauf hinzuweisen, dass neben der Förderung durch das Land Rheinland-Pfalz Finanzhilfen aus dem von der Bundesregierung bereitgestellten Bund-Länder-Programm für „Junges Wohnen“ zur Förderung des studentischen Wohnens und des Wohnens für Auszubildende eingesetzt werden.
Teil 5
Gemeinsame Vorschriften
22 Mitteilungspflichten und Datenschutz
22.1 Sind die Förderzusagen zur Gewährung von ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen und ISB-Darlehen Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen sowie von Zuschüssen zustande gekommen, hat die ISB mittels Vordruck die für die Sicherung der Zweckbestimmung zuständige Stelle über die Förderung zu benachrichtigen; anzugeben sind die Person der Förderempfängerin oder des Förderempfängers, die Lage und die Art des Grundstücks (einschließlich Grundbuchangaben) und die Zahl der darin enthaltenen Wohnheimplätze sowie der Bewohnerplätze mit der Angabe für welchen Zeitraum sie gebunden sind.
22.2 Die Aufhebung oder die Änderung der Förderzusage sowie der Wegfall der Bindungen sind ebenfalls den Stellen nach Nummer 22.1 mitzuteilen.
22.3 Die ISB berichtet dem Ministerium der Finanzen monatlich über das Förderergebnis der ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen bzw. ISB-Darlehen Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen, gegliedert nach Fördergegenstand und bezogen auf das Förderobjekt regionalisiert nach Landkreisen, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten.
22.4 Die ISB berichtet dem Ministerium der Finanzen quartalsweise über ausfallgefährdete Forderungen, Inanspruchnahmen aufgrund der Bürgschaft des Landes und Regresszahlungen.
22.5 Die ISB ist berechtigt, die mit der Förderung entstehenden und zur Überwachung der Bindungen notwendigen Daten auf Datenträger zu speichern.
23 Pflichten
23.1 Wird der ISB eine Zweckänderung des geförderten Wohnheims (z.B. gewerbliche Nutzung) bekannt, kann sie das ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen bzw. Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen kündigen.
23.2 Wird das Eigentum an dem geförderten Wohnheim übertragen (auch durch Zwangsversteigerung), wird das ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen bzw. Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen gekündigt, es sei denn, auf Antrag der Erwerberin oder des Erwerbers kann die Förderung mit ihr oder ihm fortgeführt werden, wenn sie oder er das ISB-Darlehen Bau von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen bzw. Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen übernimmt und die Fördervoraussetzungen erfüllen kann.
24 Zulassung von Abweichungen
Über Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift entscheidet das Ministerium der Finanzen.
25 Inkrafttreten
25.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
25.2 Die Verwaltungsvorschrift Förderung von Wohnraum für Studierende (Studierendenwohnheime) vom 2. April 2020 (MinBl. S. 76), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2022 (MinBl. S. 128), wird mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vollzugs der unter ihrer Geltung begründeten Förderverhältnisse und für Förderanträge von Neubauten, bei denen die Bauantragstellung oder die Bauanzeige vor dem 1. Januar 2023 erfolgte und die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes nicht erfüllt werden, in Kraft bleiben.
Anlage 1
Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 7. März 2023 (5114-0001#2022/0003-0401-4515)
1 Förderzweck, Allgemeines
1.1 Um der steigenden Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum, vor allem in Regionen mit erhöhtem Wohnungsbedarf auch in Zeiten eines niedrigen Marktzinsniveaus nachzukommen, gilt es, durch Fördermaßnahmen den Anteil an gefördertem sozialen Mietwohnraum inklusive klimagerechtem Mietwohnraum durch die Errichtung neuer Wohngebäude zu erhöhen. Um diese wohnungspolitischen Ziele nachhaltig verfolgen zu können, sollen für Investoren während der Dauer des Niedrigzinsniveaus zusätzliche Förderanreize geschaffen werden. Auch soll die Bildung von selbst genutztem Wohnraum erleichtert und die Modernisierung bestehenden Wohnraums zur Schaffung von bedarfsgerechtem und bezahlbarem Wohnraum gefördert werden; die Modernisierung betrifft Mietwohnungen und selbst genutzten Wohnraum gleichermaßen.
1.2 Vor diesem Hintergrund bietet das Land Rheinland-Pfalz zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) eine soziale Wohnraumförderung auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) und der landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen sowie nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts und dieser Verwaltungsvorschrift an, um durch Wohnungsbau und Modernisierung das Angebot an preiswertem und bedarfsgerechtem Wohnraum zu erweitern.
1.3 Im Übrigen finden hierbei
1.3.1 die Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung vom 7. März 2023 (MinBl. S. 40) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung“ genannt –,
1.3.2 die Verwaltungsvorschrift Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften vom 7. März 2023 (MinBl. S. 53) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen“ genannt –,
1.3.3 die Verwaltungsvorschrift Förderung von Wohnraum für „Junges Wohnen“ (Studierenden- und Auszubildendenwohnheime) vom 7. März 2023 (MinBl. S. 58) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime“ genannt –,
1.3.4 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Modernisierung von bestehenden Mietwohnungen vom 7. März 2023 (MinBl. S. 65) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen“ genannt –,
1.3.5 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum vom 2. April 2020 (MinBl. S. 88) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum“ genannt –,
1.3.6 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum und Erwerb von Genossenschaftsanteilen 2. April 2020 (MinBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum“ genannt –, und
1.3.7 die Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende durch Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende) vom 8. Dezember 2015 (MinBl. 2016 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende“ genannt –, Anwendung.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, selbst wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Die für die Förderzusage zuständige Stelle (Förderstelle) entscheidet auch nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Art der Förderung
Die Förderung besteht in der Gewährung von einmaligen Tilgungszuschüssen des Landes Rheinland-Pfalz für ISB-Darlehen, die gemäß
2.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung für ISB-Darlehen Mietwohnungen Rheinland-Pfalz
2.1.1 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 6.1.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung), mit einer Belegungs- und Mietbindung
2.1.1.1 von 30 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),
2.1.1.2 von 25 Jahren (vgl. Nummer 7.1.2 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),
2.1.2 für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze (vgl. Nummer 6.1.2 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),
2.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen für ISB-Darlehen Wohngruppen bzw. ISB-Darlehen Wohngemeinschaften (vgl. Nummer 2.2.1 und 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),
2.2.1 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) mit einer Belegungs- und Mietbindung von 30 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),
2.2.2 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) mit einer Belegungs- und Mietbindung von 25 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) und für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze (vgl. Nummer 7.1.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),
2.3 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime
2.3.1 für ISB-Darlehen Bau von Studierendenwohnheimen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime) mit einer Belegungs- und Mietbindung
2.3.1.1 von 30 Jahren (vgl. Nummer 8.1.1.1 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime),
2.3.1.2 von 25 Jahren (vgl. Nummer 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime),
2.3.2 für ISB-Darlehen Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen (vgl. Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime),
2.4 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen für ISB-Darlehen Modernisierung von Mietwohnungen Rheinland-Pfalz (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen),
2.5 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum für ISB-Darlehen Modernisierung selbst genutzter Wohnraum Rheinland-Pfalz (vgl. Nummer 5.1.1 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum)
2.5.1 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 10 v.H. überschreitet,
2.5.2 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. überschreitet,
2.6 der Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum für ISB-Darlehen Wohneigentum (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum)
2.6.1 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 10 v.H. überschreitet,
2.6.2 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. überschreitet,
2.7 der Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende für ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende (vgl. Nummer 4.1 der Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende)
bereitgestellt werden.
3 Höhe der Förderung
3.1 Tilgungszuschüsse werden wie folgt gewährt:
3.1.1 bei Wohnungsbaumaßnahmen für ISB-Darlehen
in der Fördermietenstufe 1 bis 3
- als Grunddarlehen nach Nummer
- 2.1.1.1
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.1.2
bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.2
bis zu 30 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.1
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.2
bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.1
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.2
bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens
- als Zusatzdarlehen
bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen
in der Fördermietenstufe 4
- als Grunddarlehen nach Nummer
- 2.1.1.1
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.1.2
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.2
bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.1
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.2
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.1
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.2
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens
- als Zusatzdarlehen
bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen
in der Fördermietenstufe 5 bis 7
- als Grunddarlehen nach Nummer
- 2.1.1.1
bis zu 50 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.1.2
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.2
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.1
bis zu 50 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.2
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.1
bis zu 50 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.2
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens
- als Zusatzdarlehen
bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen
3.1.2 bei Maßnahmen für ISB-Darlehen
- als Modernisierungsdarlehen nach Nummer
- 2.3.2 bis zu 25 v.H. der Darlehen
- 2.4 bis zu 25 v.H. der Darlehen
- 2.5.1 bis zu 15 v.H. der Darlehen
- 2.5.2 bis zu 5 v.H. der Darlehen
- als Darlehen nach
- 2.6.1 bis zu 7,5 v.H. der Darlehen
- 2.6.2 bis zu 5 v.H. der Darlehen
- 2.7 bis zu 25 v.H. der Darlehen
3.1.3 Die nach Nummer 3.1.2 zu gewährenden Tilgungszuschüsse erhöhen sich bei Modernisierungsdarlehen
3.1.3.1 nach den Nummern 2.3.2 und 2.4 bei der Erreichung mindestens des Effizienzhausstandards 85 (nach der bisherigen Bundesförderung für effiziente Gebäude [BEG])
3.1.3.1.1 um 10 Prozentpunkte,
3.1.3.1.2 bei der ausschließlichen Verwendung von ökologischen Dämmstoffen, die mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“, „natureplus“ oder dem Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) zertifiziert sind oder bei der Erreichung des Effizienzhausstandards 70 um 15 Prozentpunkte,
3.1.3.2 bei der Erreichung des Effizienzhausstandards 55 um 20 Prozentpunkte.
3.1.3.3 nach den Nummern 2.5.1 und 2.5.2 bei der Erreichung mindestens des Effizienzhausstandards 85
3.1.3.3.1 um jeweils 5 Prozentpunkte,
3.1.3.3.2 bei der Erreichung des Effizienzhausstandards 55 um jeweils 10 Prozentpunkte.
3.2 Die nach Nummer 3.1.2 zu gewährenden Tilgungszuschüsse erhöhen sich bei neu geschaffenem Wohnraum (durch Neubau, einschließlich des Ersterwerbs, Ersatzneubau, Ausbau oder Umbau, Umwandlung oder Erweiterung), sofern die Gebäude die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen, bei Darlehen nach den Nummern 2.6.1 und 2.6.2 jeweils um 2,5 Prozentpunkte.
3.3 Die Tilgungszuschüsse werden bei Leistungsbeginn (im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung) vom gewährten ISB-Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen werden vom reduzierten ISB-Darlehen erhoben.
4 Verfahren zur Gewährung von Tilgungszuschüssen, Fördergrundsätze
4.1 Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Antrag auf Gewährung der ISB-Darlehen unter Verwendung des entsprechenden Formblatts bei der ISB einzureichen. Das entsprechende Formblatt ist auf der Internetseite der ISB (www.isb.rlp.de) abrufbar.
4.2 Die ISB erteilt nach Prüfung der Fördervoraussetzungen eine Förderzusage über die Gewährung eines Tilgungszuschusses.
4.3 Maßgeblich für die abschließende Ermittlung des Tilgungszuschusses ist die Höhe der Darlehen zum Zeitpunkt der Vollauszahlung.
4.4 Die gewährten Tilgungszuschüsse sind im Falle
4.4.1 einer Rückforderung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Förderzusage betreffend die Miet- und Belegungsbindungen vollständig im Zeitpunkt der Fälligstellung der Darlehensrückforderung,
4.4.2 einer sonstigen vorzeitigen Rückforderung der Fördermittel zeitanteilig im Zeitpunkt der Fälligstellung der Darlehensrückforderung für den Zeitraum zwischen Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs und dem planmäßig vorgesehenen Bindungsende zu erstatten.
4.5 Bei der Förderung von selbst genutztem Wohnraum sind die gewährten Tilgungszuschüsse zeitanteilig im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung bzw. der Darlehensrückforderung zu erstatten, wenn die Zweckbestimmung vor dem Ablauf von zehn Jahren seit der Vollauszahlung des ISB-Darlehens endet.
4.6 Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen und Experten
4.6.1 Bei der Stellung des Förderantrages zur klimagerechten Modernisierung (vgl. Nummer 3.1.3) ist eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte im Hinblick auf die Effizienzhausstandards und die Verwendung ökologischer Baustoffe einzubinden.
4.6.2 Zugelassen sind alle Energieeffizienz-Expertinnen und Energieeffizienz-Experten, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energieeffizienz-experten.de als Sachverständige aufgeführt sind.
4.6.3 Nach Abschluss des Vorhabens prüft und bestätigt die Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Experte auf vorgeschriebenem Vordruck (der ISB) entsprechend der zugrunde liegenden Förderzusage
4.6.3.1 den Effizienzhausstandard (vgl. Nummer 3.1.3),
4.6.3.2 die ausschließliche Verwendung von ökologischen Dämmstoffen (vgl. Nummer 3.1.3.1.2).
4.6.4 Die Bestätigungen nach Nummer 4.6.3 sind mit dem letzten Mittelabruf vorzulegen.
4.6.5 Bei neu geschaffenen Gebäuden genügt als Nachweis für das Erreichen der technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes ein einfacher Nachweis (z.B. Energieausweis nach §§ 79 ff. GEG).
5 Zulassung von Abweichungen
Über Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift entscheidet das Ministerium der Finanzen.
6 Inkrafttreten
6.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
6.2 Die Verwaltungsvorschrift Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung) vom 2. April 2020 (MinBl. S. 90), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2022 (MinBl. S. 129), wird mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vollzugs der unter ihrer Geltung begründeten Förderverhältnisse und für Förderanträge von Neubauten, bei denen die Bauantragstellung oder die Bauanzeige vor dem 1. Januar 2023 erfolgte und die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes nicht erfüllt werden, in Kraft bleiben.