Richtlinie
RICHTLINIEN FÜR KAPITALBETEILIGUNGEN AN KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN MBG
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
Vom 14. Februar 2023
Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft hat die Aufgabe, kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerks sowie an Angehörige freier Berufe in Rheinland-Pfalz nach Maßgabe dieser Richtlinien Beteiligungskapital zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, um deren Eigenkapitalbasis zu erweitern. Die MBG nimmt zur anteiligen Sicherung der Beteiligung öffentliche Fördermittel des Landes Rheinland-Pfalz und der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch. Deshalb enthalten die Beteiligungen Subventionen. Die Regeln der Europäischen Union für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
1. Zweck der Beteiligung
Die für die Beteiligung zu leistende(n) Einlagen) muss/müssen der Schaffung oder Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger selbständiger Existenzen dienen. Die Erweiterung der Eigenkapitalbasis durch die Einlage(n) soll die Finanzierung folgender Vorhaben ermöglichen:
1.1 Neuerrichtungen, Erweiterungen, grundlegende Rationalisierungen oder Umstellungen von Betrieben; Expansion und Unternehmenssicherung (auch) bei etablierten Unternehmen;
1.2 Gründung einer ersten selbständigen Vollexistenz, auch durch Übernahme bestehender Betriebe oder anlässlich der Aufnahme einer tätigen Beteiligung sowie Investitionen, die innerhalb von drei Jahren nach der Existenzgründung begonnen werden und der Existenzsicherung dienen;
1.3 Entwicklung und Einführung neuer Technologien und innovativer Produkte und Verfahren (insbesondere Entwicklungs- und Markteinführungskosten sowie Kosten der Erstellung eines Prototyps);
1.4 Bei Erbauseinandersetzungen und in Ausnahmefällen beim Ausscheiden von Gesellschaftern kann eine Beteiligung übernommen werden.
2. Beteiligungsnehmer
2.1 Eine Beteiligung ist nur an kleinen und mittelständischen Unternehmen und Existenzgründern möglich. Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie als mittelständisch, wenn es weniger als 500 Arbeitskräfte beschäftigt und wenn es im letzten Wirtschaftsjahr vor Antragstellung weniger als EUR 50 Mio. Umsatzerlöse, in Ausnahmefällen bis EUR 75 Mio. erzielt hat. Bei der Ermittlung dieser Schwellenwerte sind Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts zu berücksichtigen.
2.2 Die Ertragskraft des Unternehmens sowie die fachlichen und kaufmännischen Eigenschaften der Unternehmensführung müssen langfristig eine ausreichende Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.
3. Art und Voraussetzungen
3.1 Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft wird sich in der Regel an dem Unternehmen als typisch stiller Gesellschafter beteiligen.
3.2 Kapitalbeteiligungen sollen grundsätzlich nur für solche Investitionsvorhaben gewährt werden, bei denen andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
3.3 Bei der Innovationsförderung muss es sich um Vorhaben zur Entwicklung oder Markteinführung eines neuen Produkts oder Verfahrens handeln, die ein technisches oder finanzielles Risiko aufweisen, mittelfristig einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen und die ohne die Beteiligung nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden können.
Ausgeschlossen ist eine Beteiligung, wenn die für die Beteiligung zu leistenden) Einlagen) zur Sanierung der Finanzverhältnisse, d.h. alleinige vergangenheitsorientierte finanzielle Dispositionen zur Wiederherstellung eines intakten Eigenkapitals und einer angemessenen Kapitalstruktur dienen soll.
4. Höhe, Laufzeit und Kündigung
4.1 Die für die Beteiligung zu leistenden) Einlage(n) sollen) EUR 1,5 Mio. nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen kann/können die Einlagen) bis zu EUR 2,5 Mio. betragen. Für Einlagen) bei Existenzgründung beträgt der Höchstbetrag EUR 250.000 und für Innovationsvorhaben EUR 100.000. Die Einlage(n) sollen) das vorhandene Eigenkapital des Beteiligungsnehmers nicht übersteigen. Diese Begrenzung gilt auch für den Gesamtbetrag mehrerer Einlagen an demselben Unternehmen bzw. derselben Unternehmensgruppe. Besteht eine Beteiligung aus mehreren Einlagen, bedarf jede zu garantierende Einlage einer eigenen Garantieerklärung.
4.2 Die Laufzeit der Beteiligung beträgt bis zu zehn (10) Jahre.
a) Die Beteiligung kann vom Beteiligungsnehmer jederzeit mit einer Frist von zwölf (12) Monaten ganz oder teilweise gekündigt werden. Für den Fall einer Beendigung vor Ablauf der vereinbarten Beteiligungslaufzeit aufgrund einer Kündigung des Beteiligungsnehmers kann ein Aufgeld vereinbart werden. Außerdem kann eine Endvergütung oder pauschale Wertzuwachsbeteiligung bei Beendigung des Beteiligungsvertrages vereinbart werden.
4.3 Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft wird die Beteiligung vorzeitig nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen.
4.4 Nach Ablauf der vereinbarten Zeit ist der Beteiligungsbetrag zum Nennwert zuzüglich ausstehender Beteiligungsentgelte zurückzuzahlen.
5. Verlusthaftung
Zur Vermeidung einer bilanziellen Passivierungspflicht der Einlagenrückforderung kann eine Rangrücktrittserklärung abgegeben werden. Die Beteiligung nimmt für den Fall der Insolvenz entsprechend den gesetzlichen Vorschriften am Verlust teil.
6. Beratung und Berichterstattung
6.1 Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft wird den Beteiligungsnehmer auf Wunsch in seinen betrieblichen Finanzierungsangelegenheiten beraten. Einer Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens – zustimmungsbedürftige Geschäfte ausgenommen – wird sich die Kapitalbeteiligungsgesellschaft enthalten, soweit dies den Bestand der Beteiligung und die vereinbarte Rendite nicht gefährdet.
6.2 Der Beteiligungsnehmer hat der Kapitalbeteiligungsgesellschaft seine Jahresabschlüsse vorzulegen, alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen und bei wichtigen Geschäften, die im Beteiligungsvertrag im Einzelnen genannt werden, die Zustimmung der Kapitalbeteiligungsgesellschaft einzuholen.
6.3 Der Beteiligungsnehmer ist verpflichtet, jederzeit eine Prüfung nach Maßgabe des Beteiligungsvertrags sowie der diesem Beteiligungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Garantiebedingungen zu gestatten.
7. Kosten der Beteiligung
Das Entgelt für die Beteiligung setzt sich zusammen aus einer gewinnunabhängigen Festvergütung, die sich am langfristigen Kapitalmarktzins orientiert und eine Kostenpauschale enthält, sowie einer gewinnabhängigen Vergütung.
8. Sonstiges
8.1 Auf die Übernahme einer Beteiligung besteht kein Rechtsanspruch.
8.2 Weitere Einzelheiten werden im Beteiligungsvertrag geregelt.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinien gelten ab dem 01. Januar 2023 und beinhalten alle Antragseingänge ab dem genannten Zeitpunkt.