Förderprogramm

Konsortialkredit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Wohnungsbau & Modernisierung, Digitalisierung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Holzhofstraße 4

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Konsortialkredit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, als Freiberuflerin und Freiberufler oder als Wohnungsbauunternehmen in Rheinland-Pfalz Kapital zur Finanzierung von Investitionen, Betriebsmittel oder Avalrahmen benötigen, kann sich die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unter bestimmten Voraussetzungen an einem Kreditkonsortium beteiligen.

Volltext

Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützt Sie als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, als Freiberuflerin und Freiberufler oder als Wohnungsbauunternehmen in Rheinland-Pfalz bei der Finanzierung von strukturpolitisch bedeutsamen Vorhaben mit Konsortialkrediten.

Sie können mit dem Konsortialkredit insbesondere folgende Projekte mitfinanzieren:

  • beschäftigungsintensive, innovative Vorhaben,
  • Digitalisierungsprojekte sowie
  • die Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum.

Sie bekommen den Konsortialkredit zur Finanzierung von Investitionen, Betriebsmittel und Avalrahmen.

Der Finanzierungsanteil der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz beträgt maximal 50 Prozent des Gesamtdarlehensbetrags. Dabei darf die maximale Beteiligungsquote der ISB nicht höher sein als die Quote eines anderen Konsorten. 

Die Laufzeit des Konsortialkredites beträgt normalerweise bis zu 10 Jahre, bei Baumaßnahmen normalerweise bis zu 20 Jahre und bei Schaffung von Wohnraum bis zu 25 Jahre.

Anträge sind von den Banken formlos bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) einzureichen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Kreditnehmende sind

  • Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz,
  • Wohnungsbauunternehmen, die Wohnraum in Rheinland-Pfalz schaffen oder modernisieren.

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz beteiligt sich grundsätzlich nur an einem offengelegten Innenkonsortium (Variante A) oder als Schuldscheinnehmerin im Rahmen einer von 3. Seite initiierten Schuldscheinemission (Variante B). An der Konsortialfinanzierung beziehungsweise Schuldscheinfinanzierung muss sich mindestens eine weitere Partnerin oder ein weiterer Partner beteiligen. Die ISB steht nur als Konsortialpartner zur Verfügung und übernimmt keine Konsortialführerschaft.
  • Die Bonitäts- und Risikoanalyse des Konsortialführers (bei Variante A) und der ISB (bei Variante A und B) muss eine Darlehensgewährung rechtfertigen.
  • Das Rating der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers darf eine durchschnittliche 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit von 2,00 Prozent nicht überschreiten (= ISB Ratingnote 9 nach DSGV).

Von der Förderung ausgeschlossen sind Konsortialkredite für Sanierungsfälle oder für Unternehmen in Schwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie Konsortialkredit

Stand: Dezember 2022

1. Zweck der Teilnahme an einem Kreditkonsortium

1.1 Über die Teilnahme der ISB an einem Kreditkonsortium sollen Vorhaben von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Freiberufler) und Wohnungsbauunternehmen, die in Rheinland-Pfalz Wohnraum schaffen oder modernisieren, finanziert werden.

1.2 Die Teilnahme der ISB an einem Kreditkonsortium kann in der Form eines Bankenkonsortiums unter Führung des Konsortialführers mit der ISB als offengelegter Innenkonsorte erfolgen (Variante A) oder in Form einer Teilnahme der ISB als Schuldscheinnehmer im Rahmen einer von dritter Seite initiierten Schuldscheinemission (Variante B).

1.3 Mit dem Konsortialkredit soll ein Beitrag zur Schaffung und Erhaltung wettbewerbsfähiger Unternehmen, zukunftssicherer Arbeitsplätze und zur Schaffung von zusätzlichem und/oder zeitgemäßen Wohnraum geleistet werden (strukturpolitischer bzw. wohnungspolitischer Effekt).

1.4 Der Konsortialkredit soll insbesondere der Finanzierung beschäftigungsintensiver, innovativer Vorhaben, Digitalisierungsprojekten oder der Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum dienen. Er kann sowohl für Investitions- als auch für Betriebsmittelfinanzierungen sowie zur Darstellung von Avalrahmen eingesetzt werden. Finanzierungsanlass können auch Unternehmenstransaktionen wie beispielsweise der Erwerb von Anteilen an Unternehmen (Zielunternehmen) unter anderem im Rahmen von Unternehmensnachfolgen, MBO, MBI oder Gesellschafterbereinigungen sowie Neustrukturierungen der Bilanzpassivseite sein. Die nachträgliche Risikoübernahme an bereits gewährten Krediten bzw. Finanzierungen durch die ISB ist grundsätzlich nicht möglich.

Dies gilt beispielsweise nicht bei Übernahme einer Konsortialkredittranche durch die ISB in Folge einer Fusion der am Konsortium beteiligten Bank und sofern der Beitritt der ISB maßgeblich im erklärten Interesse des Kreditnehmers liegt.

2. Kreditnehmer

2.1 Mögliche Kreditnehmer sind a) Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz oder b) Wohnungsbauunternehmen, die Wohnraum in Rheinland-Pfalz schaffen oder modernisieren. Im Fall von Unternehmenstransaktionen gem. Nr. 1.4 Satz 3 kann der Konsortialkredit auch direkt an eine oder mehrere natürliche Personen (=Kreditnehmer) gewährt werden, wobei bei der Beurteilung der Bonität des Kreditnehmers bzw. der Beurteilung des Kreditrisikos maßgeblich auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zielunternehmens abzustellen ist.

2.2 Die Bonitäts- und Risikoanalyse sowohl des Konsortialführers (bei Variante A) wie auch der ISB (bei Varianten A und B) muss ein Engagement rechtfertigen. Das Rating des Kreditnehmers/Zielunternehmens soll grundsätzlich eine durchschnittliche 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit von 2,00 % nicht überschreiten (= ISB Ratingnote 9 nach DSGV). Handelt es sich um eine Neugründung, sodass naturgemäß kein Rating aufgrund historischer Daten vorliegt, ist insbesondere auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Investitionsvorhabens abzustellen. Darüber hinaus sind die Qualität des Managements und des Gesellschafterkreises entsprechend zu würdigen; ebenso ist die Gruppen- bzw. Konzernzugehörigkeit bei der Bewertung heranzuziehen. Insgesamt dürfen sich hieraus keine Bedenken ergeben.

2.3 Konsortialkredite für Sanierungsfälle oder für Unternehmen in Schwierigkeiten sind ausgeschlossen.

3. Art und Voraussetzungen des Kreditkonsortiums – Variante A

3.1 Die ISB beteiligt sich grundsätzlich nur an einem offengelegten Innenkonsortium. Die ISB haftet ausschließlich im Rahmen ihrer eigenen Konsortialquote für den Konsortialkredit. Eine gesamtschuldnerische Haftung der ISB ist ausgeschlossen.

3.2 Die ISB wird sich an einem Kreditkonsortium nur beteiligen, wenn sie als Konsortialpartner benötigt wird. Die Initiative für eine Teilnahme der ISB muss aus dem Kreis der im Wettbewerb untereinander stehenden Kreditinstitute kommen.

3.3 An der Konsortialfinanzierung muss sich mindestens ein weiterer Partner beteiligen. Der Anteil der Konsortialfinanzierung durch die ISB darf nicht mehr als 50 % des Gesamtkreditbetrages betragen. Die maximale Beteiligungsquote der ISB darf nicht höher sein als die höchste Quote eines anderen Konsorten.

3.4 Die Konsortialführerschaft wird nicht von der ISB, sondern von einem Konsortialpartner übernommen. Die Konsortialführerschaft umfasst insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Entwurf des Konsortialvertrages;
  • Entwurf und Abschluss des Konsortialkreditvertrages;
  • Auszahlung und Abwicklung des Kredites;
  • Überwachung des Kreditnehmers und Einhaltung von Auflagen bzw. Covenants;
  • Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Kreditsicherheiten;
  • Quotale Weiterleitung der Zahlungen des Kreditnehmers an den/die übrigen Konsorten sowie Informationen über wesentliche Umstände, das Konsortialkreditverhältnis betreffend.
  • Der Konsortialführer teilt der ISB die Ergebnisse seiner Legitimationsprüfung nach § 154 AO sowie seiner Prüfungen nach dem GWG, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 GWG mit und wird hierzu entsprechende Kopien der Prüfungsunterlagen zur Verfügung stellen.

3.5 Der Konsortialkreditvertrag und die Sicherheitenverträge sowie ggf. weitere im Rahmen der Konsortialfinanzierung zu schließenden Vereinbarungen mit dem Kreditnehmer bedürfen der Zustimmung der ISB. Dies gilt auch für Änderungen dieser Verträge sowie wesentliche Maßnahmen im Rahmen des Kreditverhältnisses.

3.6 Die ISB ist mit dem/den übrigen Konsorten gleich zu behandeln, vor allem hinsichtlich der anteiligen Teilhabe an Zinserträgen, Sicherheiten und Verwertungserlösen. Insofern darf das Engagement der ISB insbesondere nicht zu einer Verbesserung der Sicherheiten der bisher beteiligten Kreditinstitute führen. Der Konsortialführer kann eine angemessene Vergütung für die Konsortialführerschaft verlangen.

3.7 Der Konsortialführer übersendet der ISB die einmaligen und laufenden Bonitäts- und Risikoanalysen, einschließlich seines aktuellen Ratings des Kreditnehmers und sonstige Unterlagen zur Risikoklassifizierung sowie den Kreditbeschluss. Insbesondere werden sämtliche Informationen bezüglich einer Prüfung nach § 18 KWG zur Verfügung gestellt.

3.8 Die ISB und solche Institutionen, denen die ISB aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorschrift zur Auskunft verpflichtet ist, können die den Konsortialkredit betreffenden Unterlagen der Konsorten jederzeit prüfen und erhalten entsprechende Unterlagen bzw. Auskünfte. Diese Rechte sind im Konsortialkreditvertrag bzw. seinen Anlagen sicher zu stellen.

3.9 Die ISB kann auf Wunsch des Konsortialpartners die Refinanzierung der Konsorten ganz oder teilweise leisten. Dabei wird vorausgesetzt, dass Vorteile aus der Refinanzierung durch die ISB an den Kreditnehmer weitergegeben werden.

3.10 Im Konsortialkreditvertrag ist sicher zu stellen, dass durch den Kreditvertrag nur der Konsortialführer verpflichtet wird.

4 Art und Voraussetzungen des Kreditkonsortiums – Variante B

4.1 Die ISB beteiligt sich grundsätzlich nur an einer drittinitiierten Schuldscheinemission Die ISB haftet als Schuldscheinnehmer ausschließlich in Höhe ihres übernommenen Anteils. Eine gesamtschuldnerische Haftung der ISB ist ausgeschlossen.

4.2 An der Schuldscheinfinanzierung muss sich mindestens ein weiterer Partner als Kreditgeber/Schuldscheingläubiger beteiligen. Der Anteil der ISB an der Finanzierung darf nicht mehr als 50% des Gesamtkreditbetrages betragen.

4.3 Die ISB tritt nicht selbst als Arrangeur einer Schuldscheinemission auf.

4.4 Die Schuldscheinbedingungen müssen eine Gleichbehandlung aller Schuldscheingläubiger des Schuldscheins gewährleisten.

Etwaige Vergütungen des Arrangeurs bleiben außer Betracht.

4.5 Die Schulscheinbedingungen müssen gewährleisten, dass der ISB sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, um die einmalige und laufenden Bonitäts- und Risikoanalysen erstellen zu können. Insbesondere werden sämtliche Informationen bezüglich einer Prüfung nach § 18 KWG zur Verfügung gestellt.

4.6 Es muss gewährleistet sein, dass Institutionen, denen die ISB aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorschrift zur Auskunft verpflichtet ist, die Unterlagen, die der ISB zur Verfügung stehen jederzeit prüfen können und entsprechende Unterlagen bzw. Auskünfte erhalten.

5 Sonstige Regelungen

5.1 Die Laufzeit des Konsortialkredites beträgt in der Regel bis zu 10 Jahre, bei Baumaßnahmen in der Regel bis zu 20 Jahre. Für Finanzierungen, die der überwiegenden Schaffung von Wohnraum dienen, kann die Laufzeit bis zu 25 Jahre betragen.

5.2 Details des Konsortialkreditvertrages oder der Schuldscheinbedingungen richten sich nach banküblichen Gepflogenheiten nach Maßgabe der Regularien des Konsortiums.

5.3 Anträge sind von den Banken formlos bei der ISB einzureichen. Die ISB kann sich an Schuldscheinausschreibungen für Unternehmen gem. Ziff. 2 beteiligen.

5.4 Auf eine Konsortialpartnerschaft durch die ISB besteht kein Anspruch

5.5 Weitere Einzelheiten sind in dem von dem Konsortialführer zu entwerfenden Konsortialkreditvertrag (Variante A) bzw. in den Schuldscheinbedingungen (Variante B) zu regeln.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?