Richtlinie
Rahmenbedingungen für den Förderansatz „QualiScheck“
Europäischer Sozialfonds (ESF+) in Rheinland-Pfalz
Förderperiode 2021–2027
Stand 9. September 2022
1. Hintergrund
Die Förderung des Zugangs zu lebenslangem Lernen und die Verbesserung der Kompetenzen der Arbeitskräfte ist ein zentraler Ansatzpunkt in der Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus in Rheinland-Pfalz. In Zeiten der Transformation der Arbeitswelt und sich rapide verändernder Arbeitswelten werden die vielfältigen Formen des lebenslangen Lernens im beruflichen Kontext nochmals deutlich an Bedeutung gewinnen. Aufgrund der raschen wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen wie z.B. die Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft, ökologisch nachhaltige Arbeits- und Produktionsprozesse und zunehmende Digitalisierung sowie des demografischen Wandels sind lebenslanges Lernen und eine regelmäßige Anpassung der Qualifikation erforderlich. Es ist wichtig, sich auf veränderte Aufgaben und Anforderungen in der Zukunft einzustellen und diese zu antizipieren.
Die Teilnahme von Beschäftigten an berufsbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen soll durch das Angebot des Förderansatzes „QualiScheck“ unterstützt werden. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit geleistet.
2. Ziel und Zielgruppe (Outputindikator)
Ziel des QualiSchecks ist es, den Stellenwert beruflicher Weiterbildung zu erhöhen, mehr Menschen zur Teilnahme an entsprechenden Weiterbildungsmaßnahmen zu motivieren und sie dabei finanziell zu unterstützen. Hierbei wird ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt, der die Verbesserung berufsbezogener Kompetenzen, zum Ziel hat. Eine gute Bildung und Weiterbildung sind wichtige Ressourcen in der Arbeitswelt der heutigen Zeit.
Zielgruppe des Förderansatzes sind Beschäftigte, sofern sie nicht
- eine allgemeinbildende Schule besuchen
- eine Erstausbildung absolvieren
- im Rahmen des Erststudiums immatrikuliert sind
- Selbständige, Gewerbetreibende und Freiberufler oder
- Nichterwerbstätige1) sind
3. Projektinhalte
Gefördert werden individuelle berufsbezogene Weiterbildungen für Einzelpersonen, die der Verbesserung der Fach-, Methoden- und/oder Sozialkompetenz dienen. Berufsbezogen sind Weiterbildungen, wenn sie in einem beruflichen Kontext stehen, dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und/oder der Erhöhung des Qualifikationsniveaus dienen. Auch Weiterbildungen zur beruflichen Umorientierung gelten als berufsbezogen.
Nicht gefördert werden:
- Weiterbildungsmaßnahmen, deren Kosten weniger als 100 Euro betragen
- Weiterbildungen, zu denen sich der/die Antragsteller/in bereits vor Erhalt der Bewilligung angemeldet hat
- Weiterbildungen, die vor Erhalt der Bewilligung bereits begonnen haben
- Weiterbildungsmaßnahmen für den Erwerb rechtlich vorgegebener Befähigungs- und Fach- und Sachkundenachweise für Funktionen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist
- Weiterbildungsmaßnahmen, in denen Inhalte oder Methoden bzw. Technologie von L. Ron Hubbard angewandt, gelehrt oder in sonstiger Weise verbreitet werden.
- Der Erwerb einer Fahrerlaubnis
- Die Teilnahme an Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Messen und Kongressen
- Betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers
- Unselbstständige Teile einer Gesamtmaßnahme
Weiterbildungen sind nur förderfähig, wenn sie von akkreditierten Bildungsträgern angeboten werden oder soweit die Maßnahmen nach den Bildungsfreistellungsgesetzen der Länder oder durch Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Als akkreditierte Bildungsträger gelten:
- Anerkannte Bildungsträger nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder
- Bildungsträger mit Sitz in Rheinland-Pfalz, die als Projektträger des Europäischen Sozialfonds Plus akkreditiert sind
- Hochschulen und deren Institute
- Volkshochschulen
- Bildungsträger, sofern sie Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind oder von diesen als Bildungsträger anerkannt sind
- Bildungsträger, die von Sozialversicherungsträgern oder der Bundesagentur für Arbeit zertifiziert sind oder über eine Zertifizierung anerkannter Qualitätsmanagementsysteme verfügen.
4. Art und Umfang der Förderung
4.1 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die unter Ziffer 2 genannten Personen. Der Hauptwohnsitz oder Arbeitsort der Antragstellenden muss in Rheinland-Pfalz liegen.
4.2 Förderung
Förderfähig sind die Anmelde-, Teilnahme-, und Prüfungsgebühren der Weiterbildungsmaßnahme inkl. weiterer Aufwendungen, sofern sie Bestandteil der Teilnahmekosten sind (z.B. Skripte, Materialien). Rabatte und Skonti die im Weiterbildungsangebot aufgeführt sind, sind in Abzug zu bringen. Nicht gefördert werden können Reise-, Bewirtungs- und Übernachtungskosten der Weiterbildungsteilnehmenden auch wenn diese in den Gebühren ausgewiesen sind.
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Pauschalbetrag (Art. 53 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m Abs. 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060). Der Pauschalbetrag wird individuell für jede Weiterbildungsmaßnahme festgelegt. Die Förderung ist begrenzt auf maximal 60%2) der Weiterbildungskosten. Die maximale Förderung pro Person und Kalenderjahr der Kostenerstattung beträgt 1.500 Euro. Der Zeitpunkt der Kostenerstattung wird stets dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem das Ende der Weiterbildung liegt.
Für die beantragte Weiterbildung darf keine weitere öffentliche Förderung (z.B. Landes- oder Bundesmitteln, Mittel der Bundesagentur für Arbeit, Mittel der EU insbesondere ESF+, EFRE und ELER) beantragt werden. Weiterbildungen über 400 Unterrichtseinheiten3) bzw. Weiterbildungen von mind. 200 Unterrichtsstunden in Teilzeit für Fortbildungsabschlüsse auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetztes oder des § 42b der Handwerksordnung können nur dann gefördert werden, wenn diese nicht über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert werden können.
4.3 Verfahren und zuständige Stelle
Für das Antrags- und Erstattungsverfahren ist folgende Stelle zuständig:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Zwischengeschaltete Stelle des ESF+
Rheinallee 97–101
55118 Mainz
Beratungshotline 06131/967149
Die Antragstellung sowie die Kostenerstattung erfolgen über das Onlineformular im EDV Begleitsystem EurekaRLP Plus unter www.eureka-plus.rlp.de/Eure-kaRLPPlus/login.xhtml
4.3.1 Antragsverfahren
Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn der Weiterbildung über das EDV Begleitsystem bei der Bewilligungsbehörde (zwischengeschalteten Stelle) eingegangen sein. Eine Anmeldung zur Weiterbildungsmaßnahme ist erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids zulässig. Zur Beantragung des QualiSchecks sind folgende Unterlagen in das EDV-Begleitsystem einzustellen:
- ausgefüllter und unterschriebener Antrag (nach abschließender Prüfung des An-tragsverfahrens durch die Bewilligungsbehörde)
- Ein Ausdruck bzw. eine Kopie des beantragten Weiterbildungsangebotes, aus dem mindestens der Zeitraum, der Inhalt, der Stundenumfang und die direkten Kosten des Angebotes hervorgehen
- Kopie des Personalausweises, des Reisepasses oder der Meldebescheinigung
- Beschäftigungsnachweis
- Ggf. ablehnende Entscheidung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Die Weiterbildungsmaßnahme muss bis zum Ende der laufenden Förderperiode des ESF+ 2021–2027 vollständig abgeschlossen sein. Nach abgeschlossener Antragsbearbeitung erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid und stellt diesen sowohl postalisch wie auch im EDV-Begleitsystem zur Verfügung. Der Antragsteller wird im System informiert.
4.3.2 Erstattungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme durch den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin und nach Vorlage und Prüfung des Antrags auf Kostenerstattung. Die Erstattung des Pauschalbetrages wird von der Teilnahme an der bewilligten Weiterbildung abhängig gemacht. Der Erstattungsantrag soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Weiterbildung über das EDV Begleitsystem bei der Bewilligungsbehörde unter Vorlage folgender Nachweise vorgelegt werden:
- unterschriebener und vollständig ausgefüllter Antrag auf Kostenerstattung
- Kopie des Teilnahmezertifikates
Die Nachweise sind in das EDV-Begleitsystem einzustellen. Alle auf die Weiterbildung bezogenen Unterlagen, insbesondere das Teilnahmezertifikat sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese Fünfjahresfrist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die ESF+-Förderung ausgezahlt wurde.4) Nach der Prüfung des Erstattungsantrags ergeht ein Schlussbescheid den die Bewilligungsbehörde sowohl postalisch wie auch im EDV-Begleitsystem bereitstellt und es erfolgt die Erstattung des Pauschalbetrags. Sobald der Schlussbescheid fertiggestellt ist, erhält der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin eine Mitteilung über das System. Ab diesem Zeitpunkt kann der Bescheid im EDV Begleitsystem eingesehen werden. Der Abbruch einer Maßnahme oder eine unvollständige Durchführung der Weiterbildung schließen die Erstattung aus.
5. Rechtsgrundlagen, Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsstelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (ZS) gewährt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung und den hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie dieser Rahmenbedingungen Zuwendungen im Rahmen verfügbarer Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+). Weiterhin sind die Vorgaben aus dem Programm des Landes Rheinland-Pfalz für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) im politischen Ziel „Ein sozialeres Europa – Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte“ sowie der Verordnung (EU) 2021/1060 und Verordnung (EU) 2021/1057 in der jeweils gültigen Fassung verbindlich. Die Zuwendung erfolgt nach Art. 53 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m. Abs. 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2021/1060 als Pauschalbetrag, der anhand des im Antrag an gegebenen konkreten Weiterbildungsangebots und der damit verbundenen Kosten im Einzelfall ermittelt und im Zuwendungsbescheid festgelegt wird.
Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht. Die Rahmenbedingungen für den Förderansatz sind als besondere Nebenbestimmungen Bestandteil der Bewilligung.
6. Ergebnisindikator zur Zielerreichung auf Programmebene
Priorität | Soziales Europa – Länderspezifische Empfehlungen: Gleichberechtigter Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung und soziale Integration |
---|
Spezifisches Ziel ESO 4.7: | Förderung des lebenslanges Lernens |
---|
Ergebnisindikator | 90% der Teilnehmenden haben nach ihrer Teilnahme eine Qualifikation erlangt |
---|
1) Personen, die nicht Teil des Arbeitsmarktes sind, also weder arbeitslos gemeldet sind noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieses beinhaltet freiwillig Wehrdienstleistende sowie Teilnehmende an Freiwilligendiensten, die gegen Entgelt oder zur Gewinnerzielung während der Bezugswoche in gewissem Umfang gearbeitet haben, Schüler/-innen und Vollzeitstudierende. Arbeitssuchende, die nicht erwerbstätig und nicht arbeitslos gemeldet sind, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige. Auch Flüchtlinge, die nicht arbeitslos gemeldet sind, gelten als Nichterwerbstätige. Bei Personen in Elternzeit mit einem ungekündigten Arbeitsvertrag gilt die soziale Stellung vor Antritt des Erziehungsurlaubes; ansonsten sind diese den „Nichterwerbstätigen“ zuzuordnen.
2) In der stärker entwickelten Region ist die ESF+-Förderung auf max. 40% begrenzt. Um einen Ausgleich zur Übergangsregion Trier (Stadt Trier, Landkreis Trier-Saarburg, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifelkreis, Landkreis Bernkastel-Wittlich) mit max. 60% ESF+-Förderung zu schaffen, wird sich das Land in der stärker entwickelten Region mit 20% Landesförderung beteiligen.
3) Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten.
4) Artikel 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060