Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von waldpädagogischen Veranstaltungen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
vom 23. September 2020
(105-65 50/2018-3#17)
1 Zuwendungszweck
Eine waldbezogene Umwelt- und Nachhaltigkeitsbildung fördert das Ziel eines umfassenden Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen. Sie unterstützt damit den in § 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504, BS 790-1) formulierten Gesetzeszweck des Walderhalts und Waldschutzes. Mit dem zweiten Landessgesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 27. März 2020 (GVBl. S. 98) wurde die Waldpädagogik als gesetzliche Aufgabe im Staatswald verankert.
In gemeinsamer Trägerschaft mit dem für Bildung zuständigen Ministerium sowie in Kooperation mit Partnerorganisationen qualifiziert Landesforsten Rheinland-Pfalz Waldpädagoginnen und Waldpädagogen im bundesweit anerkannten „Zertifikat Waldpädagogik“ und engagiert sich für deren Einsatzmöglichkeiten in rheinland-pfälzischen Wäldern. Die Nachfrage nach qualifizierten und qualitätsgesicherten, waldpädagogischen Angeboten ist ungebrochen und kann durch Forstpersonal alleine nicht befriedigt werden. Mit der Förderung sollen deshalb Anreize für zusätzliche, qualifizierte waldpädagogische Angebote geschaffen werden.
2 Rechtsgrundlagen
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBI. 1972 S. 2, BS63-1) und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
3 Gegenstand der Förderung, Zuwendungsvoraussetzungen und Zuwendungsempfänger
Gefördert werden waldpädagogische Veranstaltungen (Bildungsveranstaltungen im Lebensraum Wald als Beitrag zu einer Bildung für nachhaltige Entwicklung), welche von zertifizierten Waldpädagoginnen und Waldpädagogen durchgeführt werden.
Förderfähig sind Veranstaltungen, die sich an Kinder und Jugendliche richten, mit einer Mindestdauer von zwei zeitstunden. Längere Pausen sowie Zeiten der Vor- und Nachbereitung werden hierbei nicht berücksichtigt. Regelmäßige Gruppentermine oder Module innerhalb einer Veranstaltungsreihe werden nur einmalig als Einzelveranstaltung gefördert.
Förderfähig sind auch waldpädagogische Veranstaltungen, die ihrerseits Teil eines übergeordneten Angebots wie z.B. einer Projektwoche sind.
Die Mindestteilnehmerzahl je Einzelveranstaltung beträgt zehn Personen. Diese kann in begründeten Einzelfällen, z.B. bei Klassen oder Gruppen aus Förderschulen, unterschritten werden.
3.1 Gegenstand der Förderung und Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auch Teilnahmeentgelte von der Schulklasse bzw. jeweiligen Gruppe erhoben hat.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.2 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind nur freiberuflich, neben- und ehrenamtlich tätige, natürliche Personen, die das Zertifikat Waldpädagogik gemäß den bundesweiten Mindeststandards (beschlossenen von der Forstchefkonferenz am 26./27.04.2007)1) in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich absolviert haben und berechtigt sind, den Titel zertifizierter Waldpädagoge/zertifizierte Waldpädagogin zu führen (www.zertifikat-waldpaedagogik.de).
Zum Zwecke des Nachweises muss dem Erstantrag gemäß Anlage 1 eine Kopie des gültigen Zertifikates Waldpädagogik beigelegt werden.
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
4.2 Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden in Form einer Festbetragsfinanzierung als Pauschale gewährt.
4.3 Finanzierungsform
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
4.4 Höhe der Zuwendung
Die Pauschale beträgt 100,00 EUR je Veranstaltung. Darin sind alle Nebenleistungen enthalten.
4.5 Bagatellgrenze
Um den Bearbeitungsaufwand zu minimieren, wird ein Mindestbetrag von 300,00 EUR je Antrag festgelegt. Das entspricht mindestens drei Veranstaltungen je Antrag.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs. Die Bewilligung kann erst nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde erfolgen.
Bei der Vergabe von Aufträgen und deren Ausführung sind die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu beachten.
6 Förderausschlüsse
Von einer Förderung ausgeschlossen sind grundsätzlich
1. waldpädagogische Veranstaltungen, die im Rahmen eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses in Schulen und Kindertagesstätten, in der Jugendhilfe und Jugendpflege, in Forstverwaltungen oder Schutzgebietsverwaltungen sowie in Verbänden, Vereinen und Stiftungen erbracht werden oder anderweitig finanziert sind,
2. Fortbildungen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie Veranstaltungen mit Freizeit-, Erlebnis- oder Ausflugscharakter ohne ausgeprägten Bildungsanspruch.
Die abschließende Entscheidung bezüglich der Förderfähigkeit von Veranstaltungen trifft die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens.
Im Übrigen schließt die Förderung von Maßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift die Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen Förderprogrammen aus.
7 Verfahren
7.1 Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren
Die Antragstellung erfolgt schriftlich nach vorgegebenem Muster (Anlage 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Verwendungsnachweises in Form des schriftlich bestätigten Abrechnungsformulars gemäß Anlage 2 bei dem
Forstamt Soonwald
Walderlebniszentrum
Geschäftsstelle Zertifikat Waldpädagogik
Neupfalz
55442 Stromberg
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das
Forstamt Soonwald
Walderlebniszentrum
Geschäftsstelle Zertifikat Waldpädagogik
Neupfalz
55442 Stromberg
7.3 Auszahlungsverfahren und Nachweis der Verwendung
Grundlage für die Auszahlung der Zuwendung ist der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Verwendungsnachweis gemäß Anlage 2 mit schriftlicher Bestätigung durch die verantwortliche Begleitperson bzw. einer Vertreterin oder eines Vertreters der nutznießenden Gruppe der Veranstaltung.
Die Bewilligungsbehörde teilt dem Zuwendungsempfänger die als zuwendungsfähig anerkannten Veranstaltungen gemäß Nummer 3.1 sowie die sich hieraus ergebende Zuwendung durch zuwendungsbescheid mit.
Die Auszahlung erfolgt, wenn der zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
8 Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 2 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 264 des Strafgesetzbuches sind im Verwendungsnachweis bezeichnet und Bestandteil desselben.
9 Prüfung der Verwendung
Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz und die Bewilligungsbehörde haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere förderrelevante Sachverhalte durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
Die durch die Vorlage von Unterlagen und die Evaluations- und Kontrollmaßnahmen entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet.
10 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
1) vgl. Bund-Länder-Forstchefkonferenz: Gemeinsame Rahmenregelungen und Mindest-Standards des bundesländerübergreifend von den Forstverwaltungen getragenen „Zertifikat Waldpädagogik“ (zWP)