Förderprogramm

Wiederaufbau RLP 2021 – Land- und Forstwirtschaft und Weinbau

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Unternehmen, Öffentliche Einrichtung
Ansprechpunkt:

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel

Görresstraße 10

54470 Bernkastel-Kues

Weiterführende Links:
Fluthilfe für Landwirtschafts-, Weinbau- und Fischereiunternehmen Aufbauhilfen für die Land- und Forstwirtschaft und Weinbau

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie eine land-, forst- oder weinbauliche Fläche bewirtschaften und Ihnen Schäden und/oder Einkommensverluste durch die Naturkatastrophe am 14.7.2021 und 15.7.2021 in bestimmten Gebieten in Rheinland-Pfalz entstanden sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz und der Bund gewähren Ihnen als Betrieb der Landwirtschaft, des Weinbaus oder der Forstwirtschaft finanzielle Hilfen zur Beseitigung der Schäden infolge des Hochwassers und Starkregens am 14.7.2021 und 15.7.2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie der kreisfreien Stadt Trier.

Sie bekommen die Förderung unter anderem für folgende Schäden:

  • Verlust, Zerstörung, Beschädigung und Kontamination von Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten der Innen- und Außenwirtschaft, Flächen, Tierbeständen, Betriebsmitteln, Vorräten und Lagerbestände an erzeugten Produkten,
  • Kosten für die Entsorgung von Schlamm, Geröll, Müll,
  • Aufwuchsschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich Sonderkulturflächen,
  • Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die im Interesse des Naturschutzes bewirtschaftet werden,
  • Schäden an Fischbeständen (Speise- und Besatzfische) in der Aquakultur, Lagerbeständen von Fischereierzeugnissen, Vorräten (beispielsweise Futtermittel), Fanggeräten und Booten
  • Schäden an Forstkulturen,
  • Schäden an land- und forstwirtschaftlicher Wegeinfrastruktur einschließlich Trockenmauern und Bewässerungsanlagen,
  • Evakuierungskosten,
  • in zwingenden Fällen die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen,
  • Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, beispielsweise Gutachterkosten, Kosten im Zusammenhang mit betrieblich notwendigen Genehmigungsverfahren.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • bis zu 80 Prozent des Schadens, in Härtefällen ist eine Förderung von bis zu 100 Prozent möglich;
  • bei öffentlichen Trägern bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Die betrieblichen Schäden müssen mindestens EUR 5.000 betragen (Bagatellgrenze). Die Schadenshöhe wird durch ein Gutachten ermittelt.

Wenn Ihr Betriebssitz in den Landkreisen Ahrweiler, Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel sowie Bernkastel-Wittlich liegt, stellen Sie bitte bei der für den Betriebssitz zuständigen Kreisverwaltung Ihren Antrag für alle Flächen, die in Rheinland-Pfalz liegen. Das heißt, auch für die Flächen, die zwar in Rheinland-Pfalz, aber in einem der anderen Kreise liegen.

Liegt Ihr Betriebssitz nicht in einem der oben genannten Kreise, stellen Sie bitte Ihren Antrag für alle Flächen, die in Rheinland-Pfalz liegen, bei einer der oben genannten Kreisverwaltungen. Stellen Sie den Antrag bitte dort, wo der überwiegende Teil Ihrer geschädigten Flächen liegt.

Liegt die von Ihnen bewirtschaftete Fläche in Nordrhein-Westfalen (NRW), stellen Sie bitte Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle in NRW.

Ihren Antrag für alle übrigen Maßnahmen stellen Sie bitte bei dem Dienstleistungszentrum Länderlicher Raum Mosel.

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie bitte Ihren Antrag bis spätestens 31.12.2024 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften,
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

sofern sie Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte, Besitzerinnen und Besitzer oder Pächterinnen und Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich Sonderkulturflächen sind.

Hierzu zählen auch die Aquakultur, Binnenfischerei, Imkerei und Wanderschäferei, Sonderkulturbetriebe, insbesondere Weinbaubetriebe, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Betriebssitz liegt im Landkreis Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel oder in der kreisfreien Stadt Trier.
  • Die Schäden müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit Naturkatastrophe vom 14.7.2021 und 15.7.2021 stehen.

Sie bekommen keine Förderung für Schäden an Gebäuden,

  • die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren,
  • die bei Eintritt der Naturkatastrophe zum Rückbau vorgesehen waren.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen,

  • bei denen zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe eine Insolvenz vorlag (Ausnahmen: Sanierung in Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder bestätigter Insolvenzplan).
  • die einer Rückforderungsanordnung der EU nicht Folge geleistet haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie der kreisfreien Stadt Trier (VV Wiederaufbau RLP 2021)

Verwaltungsvorschrift der Landesregierung vom 23. September 2021 (WA)

[…]

1 Rechtsgrundlagen, Zweck der Finanzhilfen

1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) für Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden aufgrund der Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 (Starkregen, Massenbewegungen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Hochwasser), zur Wiederherstellung der zerstörten Infrastruktur und für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen nach Maßgabe

  • dieser Verwaltungsvorschrift, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere unter entsprechender Anwendung des § 44 LHO und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
  • des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 – AufbhEG 2021) vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), der dazu ergangenen Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021) vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214), der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Sachsen (Verwaltungsvereinbarung Aufbauhilfe 2021) vom 10. September 2021,
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) (ABl. EU Nr. L 187 S. 1),
  • der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 193 S. 1) in Verbindung mit der unter der Nummer SA.40354 (2014/N) genehmigten und durch Beschluss der EU-Kommission vom 16. Dezember 2020 unter SA.59238 (2020N) bis zum 31. Dezember 2022 verlängerten Beihilferegelung „Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse“ vom 26. August 2015 (BAnz AT 31.08.2015 B4) und
  • der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 369 S. 37) in Verbindung mit der unter der Nummer SA.49069 (2017/N) genehmigten Beihilferegelung „Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor“ vom 1. März 2018.

1.2 Zweck der Finanzhilfen ist die Beseitigung von durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden gemäß Nummer 1.1, die in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie der kreisfreien Stadt Trier entstanden sind. Berücksichtigt werden Schäden insbesondere an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen, betriebsnotwendigen beweglichen Sachen, Hausrat und Infrastruktureinrichtungen durch Hochwasser, Überschwemmungen und Starkregen sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken, Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren, Massenbewegungen, Hangrutsch und Erdrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Naturkatastrophe verursacht worden sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende. Durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches eigenes Handeln verursachte Schäden werden nicht berücksichtigt.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Insoweit handelt es sich um eine Billigkeitsleistung. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift von Landkreisen und Kreisverwaltungen gesprochen wird, gilt dies für die kreisfreie Stadt Trier und deren Stadtverwaltung sinngemäß.

1.5 Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift die Bezeichnung „Zuwendung“ verwendet wird, ist hiermit eine Finanzhilfe in Form von einer Billigkeitsleistung gemeint.

2 Aufbauhilfen für Unternehmen

2.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden beihilfefähige Kosten nach den Vorgaben des Artikel 50 AGVO, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht wurden, wenn nicht die AufbhV 2021 oder diese Verwaltungsvorschrift strengere Bestimmungen enthalten. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Betriebsgeländen, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach der Naturkatastrophe umfassen. Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft nach dem EnWG (regulierte Unternehmen) kann die Förderung die Kosten des außerplanmäßigen Anlagenabgangs umfassen, soweit beihilferechtlich zulässig.

2.2 Zuwendungsempfänger

2.2.1 Empfänger der Zuwendung sind

a) Selbstständige, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe,

und, soweit sie dem europäischen Beihilferecht unterliegen,

b) zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V, Rehabilitationseinrichtungen und -dienste, Angebote der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI,

c) private und öffentliche Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private und öffentliche Träger im Bereich der Energie-, Wasser- und Telekommunikationswirtschaft sowie der Eisenbahninfrastruktur,

d) Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,

e) Wohnungsunternehmen, gewerbliche Vermieter von Wohnraum,

wenn sie den wirtschaftlichen Schaden aufgrund ihrer Stellung als Eigentümerin oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung tragen oder Einkommenseinbußen erleiden.

2.2.2 Die Förderung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

a) Es lag vor der Naturkatastrophe eine Insolvenz vor, es sei denn, ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren wird durchgeführt oder es gibt einen bestätigten Insolvenzplan.

b) Das betroffene Unternehmen hat einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet.

c) Der betroffene Geschäftsbetrieb wird nach der Bewilligung in Rheinland-Pfalz nicht wieder aufgenommen.

2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.1 Die Förderung setzt voraus, dass der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist. Eine unverschuldete Notlage liegt auch dann vor, wenn der Schaden versicherbar gewesen wäre, aber nicht versichert war.

2.3.2 Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vor bei Schäden an Gebäuden, die entgegen der materiellen Vorschriften errichtet wurden, sowie bei Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

2.3.3 Die Schäden müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 14. und 15. Juli 2021 stehen. Die Förderung setzt die Bestätigung der örtlichen Gemeinde voraus, dass die betroffene Betriebsstätte durch das Schadensereignis vom 14. und 15. Juli 2021 beschädigt worden ist. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen.

2.3.4 Die Kosten nach Nummer 2.1, für die eine Förderung beantragt wird, müssen je Betriebsstätte mehr als 5.000 EUR betragen. Die Kosten nach Nummer 2.1 müssen durch das Gutachten einer von einer nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden. Anerkannte unabhängige Sachverständige können je nach Schadensart insbesondere vereidigte Sachverständige, Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigte), Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Architekten und Ingenieure sein.

2.3.5 Der Antrag auf Zuwendung muss bei der Bewilligungsstelle bis zum 30. Juni 2023 eingegangen sein. Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Verfahren beizufügen. Die erforderlichen Genehmigungen und Nachweise, insbesondere

a) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 61 LBauO und bei freigestellten Vorhaben nach § 67 LBauO,

b) bei Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB,

c) bei Kulturdenkmalen nach dem Denkmalschutzgesetz eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,

d) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtlichen Genehmigungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Landeswassergesetz oder landesrechtlichen Rechtsverordnungen,

können nachgereicht werden.

2.3.6 Der Durchführungszeitraum darf in der Regel drei Jahre ab Bewilligung nicht überschreiten und ist abhängig von der Schadensintensität und der wirtschaftlichen Lage.

2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.4.1 Zuwendungsart: Billigkeitsleistung

2.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

2.4.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel bis zu 80 v.H. der beihilfefähigen Kosten nach Nummer 2.1. Zur Vermeidung von Härtefällen können im Rahmen einer vertieften Härtefallprüfung höhere Zuschüsse (bis zu 100 v.H. der beihilfefähigen Kosten) gewährt werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Belastung im Einzelfall für den oder die Geschädigte unzumutbar ist. Die bewilligende Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag, ob ein Härtefall vorliegt. Neben dem Schadensumfang sind die individuellen Verhältnisse des oder der Geschädigten zu betrachten.

Für Infrastrukturbetreiber der Energie-, Wasser- und Telekommunikationswirtschaft sowie Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur beträgt der Zuschuss bis zu 100 v.H. der beihilfefähigen Kosten.

Für Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und -dienste, Angebote der Behindertenhilfe, Pflegeinrichtungen einschließlich der oben genannten Unterstützungsangebote erfolgt die Zuwendung für Sachschäden, unabhängig von der Trägerschaft, entsprechend den Regelungen in Nummer 5, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist. Hinsichtlich der Einkommenseinbußen beträgt der Zuschuss bis zu 100 v.H.

Für Wohnungsunternehmen und gewerbliche Vermieter von Wohnraum erfolgt die Zuwendung für Sachschäden entsprechend den Regelungen in Nummer 4, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist.

2.4.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind:

a) der Sachschaden, der auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet wird. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d.h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.

b) die Einkommenseinbuße, die auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von der Naturkatastrophe betroffene Betriebsstätte) berechnet wird, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach der Naturkatastrophe mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor der Naturkatastrophe (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden; die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet. Hierunter können auch Mietausfälle oder die Verringerung von Mieteinnahmen fallen.

c) in zwingenden Fällen Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen, soweit beihilferechtlich zulässig.

d) die Kosten für die Erstellung von Gutachten, Planunterlagen und Vermessung.

Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft nach dem EnWG (regulierte Unternehmen) gelten als wirtschaftlicher Wert des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe die kalkulatorischen Restwerte der zerstörten Anlagen, wie sie sonst in den Erlösobergrenzen ansetzbar gewesen wären. Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft nach dem EnWG (regulierte Unternehmen) werden auch zulässige Erlöse aus untergegangenen Anlagen aus laufenden Erlösobergrenzen angerechnet.

Nicht zuwendungsfähig sind Schäden

a) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden,

b) an Gebäuden, die bei Eintritt der Naturkatastrophe zum Rückbau vorgesehen waren,

c) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

2.4.5 Die Leistung kann in Teilbeträgen erfolgen. Leistungen mit Bezug zu Reparaturkosten und Einkommenseinbußen können ausgezahlt werden, wenn sie nachgewiesen wurden. Leistungen mit Bezug auf sonstige Kosten werden auf Basis des Gutachtens nach Nummer 2.3.4 ausgezahlt.

2.4.6 Sofern es sich um Schäden an Wirtschaftsgütern oder an der Infrastruktur handelt, die bereits eine GRW-Förderung erhalten haben, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts der Naturkatastrophe noch nicht abgelaufen waren und für deren Ersatz erneut Förderung gewährt wird, greifen die mit der GRW-Förderung verbundenen Auflagen an Zweckbindungsfristen und Arbeitsplatzzielen. Bei gewerblichen Unternehmen ist dabei die noch verbleibende Frist bezüglich Zweckbindung und Besetzung der Arbeitsplätze ab dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit möglich ist; bei wirtschaftsnaher Infrastruktur mindestens die noch verbleibende Zweckbindungsfrist nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit anzuhängen.

2.4.7 Sofern es sich um Schäden an Infrastrukturen im Rahmen oder im Zusammenhang eines Breitbandförderprojektes handelt, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts der Naturkatastrophe noch nicht abgelaufen waren sowie für deren Ersatz erneut Förderung im Rahmen des Aufbauhilfefonds 2021 gewährt wird, greifen die mit der Breitbandförderung verbundenen Auflagen und Bedingungen.

2.4.8 Die Schäden werden auf der Ebene des einzelnen Zuwendungsempfängers berechnet. Die Zuwendung und sonstige Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich Versicherungsleistungen, dürfen zusammen 100 v.H. der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Leistungen nach der Corona-Überbrückungshilfe sind so zu berücksichtigen, dass keine Überkompensation erfolgt. Die an den Antragsteller gezahlten Soforthilfen des Landes aufgrund des Elementarschadensereignisses vom 14. und 15. Juli 2021 werden auf den Zuwendungsbetrag angerechnet.

3 Aufbauhilfen für die Land- und Forstwirtschaft

3.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden durch die Naturkatastrophe verursachte Schäden einschließlich der Kosten für deren Beseitigung und zugehörige Vorarbeiten. Grundlage für Aufbauhilfen in der Land- und Forstwirtschaft ist die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2022 (Agrarrahmen) und die darauf basierende Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse.

Unter solche Schäden fallen u.a.:

a) der Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung und die Kontamination von land- und forstwirtschaftlichen einschließlich für den Sonderkulturanbau genutzten Wirtschaftsgütern wie Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten, darunter auch im Innen- und Außenbetrieb genutzte Spezialgeräte und -maschinen sowie Pflanzenbefestigungsanlagen, Flächen, Tierbeständen, Betriebsmitteln, Vorräten und Lagerbestände an erzeugten Produkten,

b) die Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie der Instandsetzung von Versorgungswegen,

c) Aufwuchsschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich Sonderkulturflächen und Schäden durch nicht mögliche Aussaat oder Anpflanzung,

d) Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die im Interesse des Naturschutzes bewirtschaftet werden (z.B. gesetzlich geschütztes Grünland, Vertragsnaturschutzflächen, Ausgleichsflächen, Streuobstbestände), Ernteausfallschäden bei Sonderkulturen im Ertrag, insbesondere nach der Anpflanzung und bei der Kontamination von Trauben am Stock,

e) Schäden an Fischbeständen (Speise- und Besatzfische) in der Aquakultur, Lagerbeständen von Fischerei-erzeugnissen, Vorräten (z.B. Futtermittel), Fanggeräten und Booten,

f) Schäden an Forstkulturen sowie am aufstockenden Bestand,

g) Schäden an land- und forstwirtschaftlicher Wegeinfrastruktur einschließlich Trockenmauern und Bewässerungsanlagen, sowie Entwässerungsanlagen und Drainagen,

h) Evakuierungskosten sowie Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von durch die Naturkatastrophe bedingten Gefahren,

i) in zwingenden Fällen die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen, soweit beihilferechtlich zulässig.

Entschädigt werden auch Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie z.B. Gutachterkosten, Kosten im Zusammenhang mit betrieblich notwendigen Genehmigungsverfahren.

Sofern es sich um Beihilfen handelt, sind die beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Kommission zu beachten.

3.2 Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung sind

a) Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, sofern sie Eigentümer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte, Besitzer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich Sonderkulturflächen sind.

b) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern sie Eigentümer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte, Besitzer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich Sonderkulturflächen sind. Hierzu gehören auch die Aquakultur, Binnenfischerei, Imkerei und Wanderschäferei, Sonderkulturbetriebe, insbesondere Weinbaubetriebe, sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.

3.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

Ausgeschlossen sind auch Unternehmen, bei denen eine Insolvenz vor der Naturkatastrophe vorlag, es sei denn, ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren wird durchgeführt oder es gibt einen bestätigten Insolvenzplan.

Eine Förderung erfolgt nicht bei Schäden an Gebäuden, die entgegen der materiellen Vorschriften errichtet wurden, sowie bei Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5.000 EUR berücksichtigt.

Der Antrag auf Zuwendung muss bei der Bewilligungsstelle bis zum 30. Juni 2023 eingegangen sein.

Nicht förderfähig sind u.a.

a) Eigenleistungen, soweit diese nicht in der Bilanz als Herstellungskosten zu aktivieren sind; dies gilt nicht für die Räumung landwirtschaftlicher Flächen,

b) die verausgabe Umsatzsteuer,

c) Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden,

d) Schäden an Gebäuden, die bei Eintritt der Naturkatastrophe zum Rückbau vorgesehen waren.

3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.4.1 Zuwendungsart: Billigkeitsleistung

3.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

3.4.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

a) Der Zuschuss kann bis zu 80 v.H. des Schadens betragen. In begründeten Härtefällen, die anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen sind, können im Rahmen einer vertiefenden Härtefallprüfung höhere Zuschüsse gewährt werden, jedoch maximal 100 v.H. des Schadens. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Belastung im Einzelfall für den oder die Geschädigte unzumutbar ist. Die bewilligende Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag, ob ein Härtefall vorliegt. Neben dem Schadensumfang sind die individuellen Verhältnisse des oder der Geschädigten zu betrachten.

b) Maßnahmen öffentlicher Träger werden bis zu 100 v.H. bezuschusst.

3.4.4 Ermittlung der Schadenshöhe

Es gilt die Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse; für die Landwirtschaft insbesondere die Nummern 3.1 und 3.3 sowie für die Fortwirtschaft insbesondere die Nummer 3.2. Die Nationale Rahmenrichtlinie findet auf die vorliegende Vereinbarung vollumfänglich Anwendung, es sei denn, dass die AufbhV 2021 oder die Verwaltungsvereinbarung Aufbauhilfe 2021 strengere Bestimmungen enthalten.

Für die Landwirtschaft ergibt sich der Gesamtschaden aus der Summe der Einkommensminderungen, der Schäden an Wirtschaftsgütern und Wiederherstellungskosten. Es gelten die Nummern 3.1 und 3.3 der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Nationalen Rahmenrichtlinie. Die Berechnung des Schadens erfolgt auf der Ebene des Antragstellenden.

a) Bei der Berechnung der Aufwuchsschäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich Weinbergsflächen sind grundsätzlich regionale Referenzwerte (Ertragswerte je Hektar nach Kulturarten, Tierbestandswerte) auf der Basis von durchschnittlichen Großhandelspreisen in der Region zugrunde zu legen und mit den individuellen Schadensparametern (Flächenumfang in Hektar, Tierbestand) zu bewerten. Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die regionalen Preisdaten zusammen mit anderen zur Schadensberechnung erforderlichen regionalen Referenzdaten, auch die Referenzwerte für nicht entstandene Kosten. Ist eine Bewertung auf der Basis von Referenzwerten nicht möglich, können einzelbetriebliche Werte, die anhand konkreter Belege nachzuweisen sind, herangezogen werden (z.B. bei Schäden an naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen wie Streuobstbeständen).

b) Die Ermittlung des Schadens bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Wirtschaftsgebäude, Maschinen, technische Einrichtungen und Anlagen) erfolgt auf der Grundlage der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung des betroffenen Vermögensgegenstandes unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen, wobei die Differenz zwischen dem Wert des Vermögensgegenstandes vor und nach dem Schadens-eintritt (= Minderung des Marktwertes) nicht überschritten werden darf. Unter die Ersatzbeschaffung von Immobilien des land- und forstwirtschaftlichen Anlagevermögens wird auch der Grunderwerb einschließlich der anfallenden Grunderwerbsteuer in der von der zuständigen Behörde vor Schadenseintritt festgesetzten Höhe verstanden.

c) Andere als die vorbezeichneten Schäden werden auf Grundlage von Rechnungen, Gutachten, Kostenvoranschlägen oder sonstigen geeigneten Unterlagen berücksichtigt.

Bei forstwirtschaftlichen Schäden, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Nationalen Rahmenrichtlinie reguliert werden, darf der Schadensausgleich erst nach Abschluss des erforderlichen und noch durchzuführenden beihilferechtlichen Notifizierungsverfahrens erfolgen, sofern die De-minimis Regelung nicht in Anspruch genommen wird.

Für den Fischerei- und Aquakultursektor erfolgt die Schadensberechnung gemäß Nummer 3.1 der unter der Nummer SA.49069 (2017/N) genehmigten Beihilferegelung „Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor“ vom 1. März 2018.

4 Aufbauhilfen für Private, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften sowie andere Einrichtungen

4.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen – einschließlich erforderlicher temporärer Maßnahmen – insbesondere zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache bauliche Anlagen und Wege beschädigt oder zerstört wurden sowie Schäden am Hausrat bzw. an wesentlichen funktionsbezogenen Einrichtungsgegenständen.

4.2 Zuwendungsempfänger

4.2.1 Empfänger der Zuwendung sind, soweit die Förderung nicht nach Nummern 2, 3 oder 5 erfolgt,

a) bei Schäden an Wohngebäuden die Eigentümer, Erbpachtnehmer, vergleichbar dinglich Berechtigte und private Vermieter,

b) bei Schäden am Hausrat von Privathaushalten insbesondere Wohnungseigentümer und Mieter (soweit sie nicht aus dem Hilfsprogramm zur Rettung von Archiven privater Vereine, Stiftungen und gemeinnützigen Einrichtungen sowie für die Heimatgeschichte bedeutsamen privaten Unterlagen gefördert werden) sowie

c) Vereine, Stiftungen und andere Einrichtungen und

d) Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

4.2.2 Eine Förderung erfolgt auch, wenn der Antragsteller durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist.

4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

4.3.1 Die Förderung setzt voraus, dass der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist. Eine unverschuldete Notlage liegt auch dann vor, wenn der Schaden versicherbar gewesen wäre, aber nicht versichert war.

4.3.2 Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vor bei Schäden an Gebäuden, die entgegen der materiellen Vorschriften errichtet wurden, sowie bei Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

4.3.3 Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5.000 EUR berücksichtigt, bei Vereinen in der Regel schon bei Schäden ab einem Betrag von 2.000 EUR. Die Bestätigung des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben (Kostenschätzung) sowie die Bestätigung der Durchführung der Maßnahmen erfolgen durch einen unabhängigen Sachverständigen mittels Gutachten. Unabhängige Sachverständige können je nach Schadensart insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieur oder Architekten oder eine sonstige fachkundige Stelle sein. Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Anträgen auf Gewährung von Hausratspauschalen.

4.3.4 Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass das zur Förderung beantragte Objekt durch die Naturkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 beschädigt worden ist. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen. Bei Anträgen auf Gewährung von Hausratspauschalen genügt eine entsprechende Erklärung des Antragstellers.

4.3.5 Der Antrag auf Zuwendung muss bei der Bewilligungsstelle bis zum 30. Juni 2023 eingegangen sein. Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Verfahren beizufügen. Die erforderlichen Genehmigungen und Nachweise, insbesondere

a) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 61 LBauO und bei freigestellten Vorhaben nach § 67 LBauO,

b) bei Vorhaben in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB,

c) bei Kulturdenkmalen nach dem Denkmalschutzgesetz eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,

d) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtlichen Genehmigungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Landeswassergesetz oder landesrechtlichen Rechtsverordnungen,

können nachgereicht werden.

4.3.6 Die Förderung teilweise gewerblich genutzter Wohngebäude erfolgt nach dieser Nummer 4.

4.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

4.4.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Förderung der denkmalgerechten Ausführung erfolgt nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung Aufbauhilfe 2021.

Für die Erneuerung eines vollständigen Hausstands von Privathaushalten erfolgt die Förderung nach folgenden Pauschalförderbeträgen:

bei Ein-Personen-Haushalten: 13.000 EUR,

bei Mehr-Personen-Haushalten:
für die erste Person: 13.000 EUR,
für die zweite Person: 8.500 EUR,
für jede weitere dort gemeldete Person: 3.500 EUR.

Bei Wohngemeinschaften gelten die vorgenannten Pauschalen entsprechend.

Sind nur Teile des Hausrats zerstört, ist von den genannten Beträgen ein entsprechender Abschlag vorzunehmen.

4.4.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind

a) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, an sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des Wohngebäudes erforderlich sind, sowie an in sonstiger Weise genutzten baulichen Anlagen unter Einhaltung der aktuellen baulichen und technischen Normen,

b) Ausgaben für Aufräum-, Abriss- und Entsorgungsarbeiten (inkl. Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen) sowie für eine bauliche Sicherung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Schadensbeseitigung nach Buchstabe a stehen,

c) Ausgaben für Maßnahmen zur Modernisierung, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind; die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig,

d) Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von vergleichbaren Gebäuden beziehungsweise Wohnungen als Ersatz von durch das in Nummer 1 genannte Schadensereignis zerstörten Gebäuden, auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben); die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig,

e) die Kosten für eine denkmalgerechte Ausführung nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung Aufbauhilfe 2021,

f) in zwingenden Fällen Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen,

g) die Kosten für die Erstellung von Gutachten, Planunterlagen und Vermessung,

h) die Kosten für begleitende Maßnahmen wie Moderation, Beratung, Austausch und Wissensvermittlung,

i) die Reparatur von beschädigten Gegenständen von Vereinen, Stiftungen, Religionsgemeinschaften und anderen Einrichtungen, soweit deren Aufwendungen den Wert der jeweiligen Sache vor Schadenseintritt nicht übersteigen oder die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Gegenstände, sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist; sofern eine Wiederbeschaffung erfolgt, ist ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von in der Regel 30 v.H. vorzunehmen,

j) Mietausfälle bzw. die Verringerung von Mieteinnahmen, die für private Vermieter zu Einkommenseinbußen führen, während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Schadensereignis.

Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen Schadensarten grundsätzlich keine zuwendungsfähige Ausgabe.

4.4.5 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von Schäden

a) an Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen,

b) an untergeordneten Nebenanlagen,

c) in Gärten von Wohngebäuden an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen, Pergolen und Masten zur Brauchtumspflege,

d) an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind,

e) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können,

f) an Kraftfahrzeugen,

g) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden,

h) an Gebäuden, die bei Eintritt der Naturkatastrophe zum Rückbau vorgesehen waren.

Nicht förderfähig sind zudem Wertminderungen am Privatvermögen sowie Verdienstausfall aus abhängiger Beschäftigung und anderer mittelbarer Schäden.

5 Aufbauhilfen für Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur

5.1 Gegenstand der Förderung

5.1.1 Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen – einschließlich erforderlicher temporärer Maßnahmen – insbesondere zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache öffentliche Infrastruktur beschädigt oder zerstört wurde. Im Rahmen der Schadensbeseitigung können angemessene bauliche Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Hochwasserschäden gefördert werden.

5.1.2 Die Maßnahmen sind möglich in den in der Anlage genannten Bereichen, insbesondere:

a) Städtebauliche Infrastruktur, einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Kultureinrichtungen, Denkmälern, das Stadtbild prägenden Gebäuden oder sonstige Anlagen von überregionaler Bedeutung. Zur städtebaulichen Infrastruktur gehören auch die Infrastruktur des Brand- und Katastrophenschutzes, die administrative Infrastruktur und Erschließungsanlagen, wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken, sowie Parkflächen und Grünanlagen.

b) Soziale Infrastruktur, wie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen einschließlich Einrichtungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der Daseinsvorsorge dienende In-frastruktur wie Sportstätten, Friedhöfe oder Gemeinschaftseinrichtungen auch in Kleingartenanlagen.

c) Verkehrliche Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen und des Rad- und Fußverkehrs, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ unterliegt. Zur verkehrlichen Infrastruktur gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken.

d) Wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ unterliegen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Anlagen zum Schutz vor Hochwasser bzw. Starkregen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich innerörtlicher Wasserläufe sowie Breitbandinfrastrukturen, wenn sie nicht nach Nummer 2 gefördert werden.

e) Hochwasserschutzanlagen und Wasserläufe

  • Ausgeglichen werden hochwasserbedingte Schäden einschließlich der Kosten für deren Beseitigung. Die Schadenermittlung stellt auf die Wiederherstellungskosten oder die Ersatzbeschaffung ab.
  • Sicherung und Wiederherstellung von Anlagen des Hochwasserschutzes, wie z.B. Deiche, Schöpfwerke, Siele, Wehre, einschließlich zugehöriger Vorarbeiten.
  • Wiederherstellung von Gewässern, einschließlich zugehöriger Vorarbeiten. Hierzu gehören die Grundräumung und die Instandsetzung der Ufer, Böschungen und Gewässerrandstreifen, der naturnahe Ausbau, Schutzpflanzungen und Wildbachverbauungen.

f) Ländliche Wege

  • Wiederherstellung der Verkehrsverhältnisse von nicht öffentlich gewidmeten Verbindungswegen zu den Gehöften oder zum öffentlichen Straßenwegenetz einschließlich zugehöriger Vorarbeiten.
  • Wiederherstellung der Verkehrsverhältnisse von ländlichen Wegen. Hierzu gehören nicht öffentlich gewidmete außerörtliche Wege wie z.B. zu den land- und forstwirtschaftlichen Flächen führende Wege, Verbindungswege, Feld- und Waldwege, Maschinenwege und sonstige Wege einschließlich zugehöriger Brückenbauten und Nebenanlagen.
  • Im Zusammenhang mit den Wegemaßnahmen stehende erosionsvermindernde Maßnahmen und die Wiederherstellung von Begleitmaßnahmen des Natur-, Wasser-und Landschaftsschutzes können ebenfalls gefördert werden.

g) Sonstige ländliche Infrastruktur

  • Sicherung und Wiederherstellung sonstiger Infrastruktur, soweit sie nicht unternehmerischen Bereichen zuzuordnen ist.

h) Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft insbesondere in den Bereichen Museen, Theater, Bibliotheken und Archive, Orchester, historische Parks und Gärten, Schlösser, Musikschulen, universitäre Sammlungen und weitere Kultureinrichtungen.

i) Schadensbeseitigung an Archiven privater Vereine, von Stiftungen und gemeinnützigen Einrichtungen.

5.1.3 In festgesetzten Überschwemmungsgebieten werden Maßnahmen des Wiederaufbaus an oder von Gebäuden nicht gefördert, soweit das Gebäude nach dem Erlass der Rechtsverordnung zur Festsetzung oder nach der Veröffentlichung der Karten zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets errichtet wurde, es sei denn, es handelte sich dabei um Gebäude im Rahmen infrastruktureller Einrichtungen nach Nummer 5.1.2 Buchst. c, d und e, deren Lage im Überschwemmungsgebiet unabweisbar ist, oder um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete.

5.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger beziehungsweise Letztempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse sowie nicht-kommunale Träger von Bildungs-, Sport-, Gesundheits- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen, soweit die Förderung nicht nach Nummern 2 oder 3 erfolgt. Eine Weiterleitung ist auch möglich an Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

5.3 Zuwendungsvoraussetzungen

5.3.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

a) Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die als Teil eines Maßnahmenplans bestätigt worden sind und bei denen die Schadenskausalität sowie die Notwendigkeit der Wiederherstellung nachgewiesen worden sind. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung ist in Zweifelsfällen schlüssig darzulegen.

b) Der Antrag auf Zuwendung muss bei der Bewilligungsstelle bis zum 30. Juni 2023 eingegangen sein. Bei Maßnahmen nicht-kommunaler Träger ist dem Antrag eine Erklärung des Antragstellers zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Verfahren beizufügen; die erforderlichen Genehmigungen und Nachweise, insbesondere

aa) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 61 LBauO und bei freigestellten Vorhaben nach § 67 LBauO,

bb) bei Kulturdenkmalen nach dem Denkmalschutzgesetz eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,

cc) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Landeswassergesetz oder landesrechtlichen Rechtsverordnungen,

können nachgereicht werden.

c) Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne der Nummer 5.1 werden aus dringenden Gründen des Gemeinwohls für notwendig erklärt (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes – LFAG –). Das Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium gilt als erteilt. Infolgedessen ist eine Prüfung der Aufsichtsbehörde nach Nummer 3.5.1 des Teils II zu § 44 VV-LHO, ob der Antragsteller den im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenanteil sowie die Folgekosten des Vorhabens ohne Gefahr für seine dauernde Leistungsfähigkeit tragen kann (kommunalaufsichtliche Stellungnahme), entbehrlich.

5.3.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen

a) Einrichtungen der Kindertagesbetreuung müssen in den Bedarfsplan nach § 19 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS 216-7) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen sein.

b) Bei Maßnahmen zum Wiederaufbau an der Gewässerinfrastruktur und an Hochwasserschutzanlagen sind die Grundsätze einer nachhaltigen Schadensbeseitigung zu beachten. Nachhaltiger Wiederaufbau bedeutet, dass die Schadensbeseitigung auf eine Art und Weise erfolgt, die heutigen rechtlichen und technischen Vorgaben sowie aktuellen fachlichen Planungen und Standards entspricht, dazu gehören insbesondere Hochwasserschutzkonzepte und Risikomanagementpläne, soweit vorhanden oder in Erarbeitung befindlich. Liegen solche fachlichen Vorgaben nicht oder noch nicht vor, ist die Nachhaltigkeit der Wiederaufbaumaßnahmen im Einzelfall unter anderem in Bezug auf den Hochwasserabfluss und die Vermeidbarkeit von Schadpotenzial zu gewährleisten.

5.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung.

5.4.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.4.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 100 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Zuschuss reduziert sich für grundsätzlich versicherbare Objekte auf 90 v.H., wenn nicht bis spätestens zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung nachgewiesen wird, dass eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde oder eine solche nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte.

Bei Förderberechtigten in nichtkommunaler Trägerschaft erfolgt ein Zuschuss in Höhe von bis zu 80 v.H. Bei privaten Infrastrukturbetreibern im Bereich der Energie- und Wasserwirtschaft, von privaten Betreibern von Telekommunikationsnetzen nach dem Telekommunikationsgesetz, von privaten Betreibern von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie von gemeinnützigen Trägern sozialer Infrastruktur beträgt die Förderquote bis zu 100 v.H.

5.4.4 Bemessungsgrundlage

a) Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die zu einer angemessenen baulichen Wiederherstellung der in Nummer 5.1.2 in Verbindung mit der Anlage genannten Infrastruktureinrichtungen aufgewendet werden müssen, also der Wiederaufbau unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine gleiche oder gleichwertige Konstruktion unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen.

b) Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere Ausgaben

aa) für die Wiederherstellung baulicher Anlagen,

bb) für die vorbereitenden Arbeiten,

cc) für Abriss- und Aufräumarbeiten einschließlich der Entsorgung (inklusive Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen),

dd) für nachhaltige Planungen und Maßnahmen zur Wiederherstellung von Gewässern in der Unterhaltungslast der Kommunen,

ee) für Leistungen von Beauftragten für die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, insbesondere zur Planung, Projektsteuerung und Koordinierung durch Dritte, einschließlich Kosten für die Erstellung von Gutachten, Planunterlagen und Vermessung; Projektsteuerungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wideraufbaumaßnahme können mit bis zu 25 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, in besonders gelagerten Fällen auch darüber hinaus anerkannt werden,

ff) für die Erfassung und Übernahme der maßnahmenbezogenen Daten in eine Datenbank,

gg) für die denkmalgerechte Ausführung nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung Aufbauhilfe 2021,

hh) für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungsgegenstände und funktionsbezogene Fahrzeuge,

ii) für den Ersatzneubau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle bis zur Höhe des entstandenen Schadens, inklusive Maßnahmen der Bodenordnung,

jj) für begleitende Maßnahmen wie Moderation, Beratung, Austausch und Wissensvermittlung,

kk) in zwingenden Fällen Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen.

c) Nicht zuwendungsfähig sind:

aa) mittelbare Schäden, beispielsweise Umsatzausfälle,

bb) die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, einschließlich in Eigenleistung erbrachter Arbeiten,

cc) Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb,

dd) sonstige bei Gelegenheit des Wiederaufbaus vorgenommene Verbesserungen, soweit diese über den Stand der Technik hinausgehen, Vergrößerungen oder Erweiterungen,

ee) Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden,

ff) Schäden an Gebäuden, die bei Eintritt der Naturkatastrophe zum Rückbau vorgesehen waren,

gg) Schäden, die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

d) Nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Kosten von den Gesamtausgaben sind von den zuwendungsfähigen Kosten außerdem die Kostenanteile abzuziehen, die bei Kreuzungsmaßnahmen von anderen Kreuzungsbeteiligten zu tragen sind.

e) Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind, gefördert werden. Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig.

5.5 Maßnahmenplanverfahren

5.5.1 Die betroffenen Gemeinden und Landkreise erstellen für ihr Gebiet innerhalb der erfolgten Schadensschätzungen eine Übersicht der jeweiligen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur einschließlich der Maßnahmen nicht-kommunaler Träger sowie der Maßnahmen von Unternehmen, an denen sie überwiegend beteiligt sind. Die nicht-kommunalen Träger sind zu beteiligen.

5.5.2 Die gemeindlichen Maßnahmenpläne werden nach Maßgabe eines durch die Bewilligungsstelle bereitgestellten Formulars erstellt.

5.5.3 Die gemeindlichen Maßnahmenpläne werden bei der jeweiligen Kreisverwaltung gesammelt, von ihr auf Plausibilität und Schlüssigkeit der Wiederaufbaumaßnahme geprüft, priorisiert und zu einem Maßnahmenplan je Landkreis zusammengeführt.

5.5.4 Jeder Landkreis legt seinen Maßnahmenplan dem Ministerium des Innern und für Sport (MdI) bis zu einer von diesem festzulegenden Frist vor. Mit der Feststellung des Maßnahmenplans je Landkreis durch das MdI erfolgt auch die Festlegung des Schadensbudgets (Regionalbudget).

5.5.5 Förderanträge sind bis 30. Juni 2023 zu stellen.

a) Bei Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 5 der Anlage stellt bei Maßnahmen des Landkreises der Landkreis, im Übrigen die Gemeinde einen Zuwendungsantrag für jede im Maßnahmenplan aufgeführte Einzelmaßnahme bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). Diese prüft den Antrag auf Vereinbarkeit mit den Regeln dieser Verwaltungsvorschrift, insbesondere das Vorliegen der Fördervoraussetzungen. Die Prüfung beschränkt sich in der Regel auf eine Plausibilisierung; Nummern 9.10 und 9.12 bleiben unberührt. Bei Maßnahmen im Geschäftsbereich von Landesbetrieb Mobilität (LBM), Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) und Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) haben diese der ADD eine kurze Stellungnahme auf Grundlage einer fachlichen Plausibilisierung abzugeben. Die Bewilligung erfolgt durch einen Zuwendungsbescheid der ADD, bei bedeutenden Maßnahmen durch das MdI. In diesen Fällen legt die ADD dem MdI ihr Prüfergebnis vor. Eine Weiterleitung nach § 44 VV-LHO Teil I und Teil II Nr. 12 ist möglich.

b) Bei Maßnahmen gemäß den Nummern 6 bis 9 der Anlage werden Zuwendungsanträge für die jeweilige Einzelmaßnahme, die im Maßnahmenplan aufgeführt ist, bei der in der Anlage jeweils genannten Behörde gestellt.

Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle festgelegt. Sofern bei einzelnen Maßnahmen gesichert ist, dass sie im Maßnahmenplan enthalten sein werden, kann eine Bewilligung vor Feststellung des Maßnahmenplans erfolgen.

5.5.6 Der Maßnahmenplan kann fortgeschrieben werden. Die Fortschreibung ist bei der ADD schriftlich zu beantragen. Die ADD prüft die Fortschreibung und legt diese mit ihrem Prüfergebnis dem MdI vor. Die Fortschreibung bedarf der schriftlichen Bestätigung des MdI.

6 Ergänzende Regelungen

Maßnahmen, für die nach der Aufbauhilfeverordnung 2021 oder der Verwaltungsvereinbarung Aufbauhilfe 2021 des Bundes mit den Ländern eine Förderung möglich ist, können ergänzend oder abweichend zu Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift gefördert werden.

7 Unbillige Härten

Über die in den Nummern 2 bis 6 getroffenen Regelungen hinaus kann im Einzelfall eine Förderung erfolgen, soweit dies erforderlich ist, um nach Sinn und Zweck dieser Verwaltungsvorschrift oder einzelner ihrer Regelungen eine nicht anders abwendbare unbillige Härte zu vermeiden. Die Art, Höhe und Ausgestaltung der Förderung ist nach pflichtgemäßem Ermessen so zu bestimmen, dass die nicht anders abwendbare unbillige Härte auf das Maß einer zumutbaren Härte gemindert wird. Eine Entscheidung hierüber trifft die jeweilige Bewilligungsstelle.

8 Allgemeine Förderbestimmungen

8.1 Zweckgebundene Spenden, Veräußerungserlöse und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift. Dabei kann der Zuwendungsempfänger solche Leistungen auf den von ihm zu erbringenden Eigenanteil anrechnen. In diesen Fällen werden diese erst dann auf die Zuwendung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde. Insbesondere Leistungen aufgrund von Versicherungsverträgen müssen auch über den Eigenanteil hinaus vorrangig und vollständig in Anspruch genommen werden. Der Zuwendungsempfänger ist zu entsprechenden Angaben bei der Antragstellung sowie im weiteren Verfahren verpflichtet.

8.2 Hat der Zuwendungsempfänger zuvor bereits Zuwendungen gemäß

a) der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau für die Gewährung von Soforthilfen des Landes aufgrund des Elementarschadensereignisses vom 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und der Stadt Trier im Juli 2021 für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Angehörigen Freier Berufe und selbstständig Tätiger sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (Soforthilfe Unternehmen RLP 2021) vom 23. Juli 2021,

b) der Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Sport für die Gewährung von staatlichen Soforthilfen des Landes bei außergewöhnlichen Notlagen in privaten Haushalten aufgrund des Elementarschadensereignisses in den Landkreisen Ahrweiler, Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und der Stadt Trier im Juli 2021 (insbesondere im Zeitraum vom 14. bis 15. Juli) (Soforthilfe RLP 2021) vom 20. Juli 2021,

c) dem Rundschreiben über die Gewährung von Soforthilfen zur finanziellen Unterstützung der Gemeinden und Gemeindesverbände bei der ersten Instandsetzung kommunale Infrastruktur, Räumung und Reinigung aufgrund des Elementarschadensereignisse in den Landkreisen Ahrweiler, Mayen-Koblenz, Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Vulkaneifel, Trier-Saarburg und der Stadt Trier im Juli 2021 vom 30. Juli 2021 oder

d) dem Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität „Sonderförderprogramm Starkregen- und Hochwasserschäden“

erhalten, werden diese auf die Zuwendung angerechnet.

8.3 Abweichend von Nummern 8.1 und 8.2 werden auf die Hausratspauschalen nur Versicherungsleistungen angerechnet.

8.4 Eine früher gewährte Förderung für dasselbe Objekt mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieses Programms nicht aus.

8.5 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

8.6 Technische Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung sollen im Rahmen der nachhaltigen Schadensbeseitigung entweder an einem hochwassersicheren Standort installiert oder so ausgeführt werden, dass die Anlage oder die besonders schadensgefährdeten Anlagenteile bei einem zukünftigen Starkregen- und Hochwasserereignis geschützt werden, insbesondere innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend funktionsfähig wieder eingebaut werden können.

8.7 Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Starkregen- und Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. Ist wahrscheinlich, dass ein zukünftiges Starkregen- und Hochwasserereignis wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, können auch Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau an anderer Stelle gefördert werden.

8.8 Vorschriften über die Vergabe gemäß Nummer 3.1 von Teil I Anlage 3 der VV zu § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P) finden in der Regel keine Anwendung. Andere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, bestimmte Vergabebestimmungen anzuwenden oder einzuhalten, bleiben unberührt.

8.9 Die Zuwendungsempfänger sollen die Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz auf den Bauschildern entsprechend ausweisen.

8.10 Eine Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift kann mit anderen Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben des Vorhabens nicht übersteigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen oder Spenden erhält. Zuweisungen sind bei der Bewilligung von Fördermitteln zu beachten und bei der Auszahlung entsprechend zu verrechnen. Die Zuwendungsempfänger unterrichten die Bewilligungsstelle konkret über die Höhe der Inanspruchnahme der Zuweisung. Im Anwendungsbereich der AGVO ist Artikel 8 AGVO zu beachten.

8.11 Für nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Maßnahmen gilt in der Regel eine Zweckbindungsfrist beim Zuwendungsempfänger von fünf Jahren.

8.12 Sofern es sich um Schäden an Wirtschaftsgütern oder an der Infrastruktur handelt, die bereits eine GRW-Förderung erhalten haben, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts der Naturkatastrophe noch nicht abgelaufen waren und für deren Ersatz erneut Förderung gewährt wird, greifen die mit der GRW-Förderung verbundenen Auflagen an Zweckbindungsfristen und Arbeitsplatzzielen. Bei gewerblichen Unternehmen ist dabei die noch verbleibende Frist bezüglich Zweckbindung und Besetzung der Arbeitsplätze ab dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit möglich ist; bei wirtschaftsnaher Infrastruktur mindestens die noch verbleibende Zweckbindungsfrist nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit anzuhängen.

Sofern es sich um Schäden an Infrastrukturen im Rahmen oder im Zusammenhang eines Breitbandförderprojektes handelt, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts der Naturkatastrophe noch nicht abgelaufen waren sowie für deren Ersatz erneut Förderung im Rahmen des Aufbauhilfefonds 2021 gewährt wird, greifen die mit der Breitbandförderung verbundenen Auflagen und Bedingungen.

9 Verfahren

9.1 Bewilligungsstelle sind für Maßnahmen

a) nach den Nummern 2 – ausgenommen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen nach Nummer 2.2.1 Buchst. b – und 4 die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB);

b) nach Nummer 2 – für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen nach Nummer 2.2.1 Buchst. b – das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit;

c) nach Nummer 3 für alle flächenbezogenen Hilfsmaßnahmen die Kreisverwaltungen und für alle übrigen Maßnahmen das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel;

d) nach Nummer 5 die in der Anlage jeweils genannten Behörden.

9.2 Anträge für Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 4 sind an die Bewilligungsstelle zu richten. Anträge für Maßnahmen nach Nummer 5 sind an die in der Anlage jeweils genannte Behörde zu richten. Bei Maßnahmen nach Nummer 5 im Bereich der öffentlichen Infrastruktur erfolgen die Vorbereitung sowie die gesamte weitere Abwicklung nach Erlass des Zuwendungsbescheids durch die in der Anlage jeweils genannte Behörde.

9.3 Die Antragstellenden haben im Antrag bei der Bewilligungsstelle das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b AO) beziehungsweise für den Fall, dass eine nichtnatürliche Person Antragsteller ist, die Steuernummer anzugeben und folgende Erklärungen abzugeben:

Der Antragstellende befreit die Finanz- und Bewilligungsbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Bewilligungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit Daten des Antragstellers zu verifizieren sind, die für die dortigen Verfahren im Zusammenhang mit der Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Rheinland-Pfalz zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 von Bedeutung sind oder waren (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).

Der Antragstellende stimmt der Weitergabe von Daten durch die Bewilligungsstellen an die Finanzbehörden zu, soweit diese Daten für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO).

Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt dies nur, soweit die Aufbauhilfe für Betriebe gewerblicher Art beantragt wird.

9.4 In dem Antrag ist der Antragsteller über die Subventionserheblichkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben im Sinne von § 264 StGB zu belehren.

9.5 Um ein zügiges Antragsverfahren zu gewährleisten, können weitere Anforderungen an die Unterlagen durch Rundschreiben geregelt werden.

9.6 Bewilligungen sind bereits dann möglich, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass er die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen innerhalb einer im Bewilligungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann. Nach Bewilligung können angemessene Abschlagszahlungen gewährt werden.

9.7 Abweichend von Nummer 9.6 gilt bei Privathaushalten: Der Erlass eines Bewilligungsbescheids ist bereits dann möglich, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass er neben den notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen und Genehmigungen auch das Schadensgutachten innerhalb einer im Bewilligungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann. Nach Erlass des Bewilligungsbescheides können eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 20 v.H. und nachfolgend weitere angemessene Abschlagszahlungen gewährt werden.

9.8 Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen. Die Zuwendung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt.

9.9 Mehrkosten können auf Antrag nach Bestätigung durch einen fachkundigen, unabhängigen Sachverständigen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über einen Änderungsbescheid bewilligt werden.

9.10 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

Bei einer Förderung kommunaler Gebietskörperschaften oder Zweckverbände nach Nummer 5 genügt zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit in der Regel eine nachvollziehbare Vergleichsberechnung verschiedener Alternativen, soweit solche ernsthaft in Betracht kommen. Dies ist insbesondere nicht der Fall bei Instandsetzungen ohne wesentliche Änderung der Gebäudestruktur sowie bei Tiefbaumaßnahmen an selber Stelle. Nummer 3.2 Satz 3 der VV zu § 44 LHO Teil II gilt nicht.

Bei einer Förderung anderer Stellen, insbesondere nach Nummern 2 bis 4, wird auf Nummer 3.2 der VV zu § 44 LHO Teil I verwiesen.

9.11 Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmenbeginn gemäß Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO Teil I und gemäß Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO Teil II gilt als genehmigt. Maßnahmenbeginn ist frühestens der Zeitpunkt des Schadensereignisses (Stichtag 14. Juli 2021).

9.12 Nummer 6.1 der VV zu § 44 LHO Teil I und Teil II findet in der Regel keine Anwendung. Bei einer Förderung von Hochbaumaßnahmen nach Nummer 5 gilt, wenn es sich um einen Neubau oder eine wesentliche Änderung des Bestandsgebäudes handelt, Folgendes: Soweit die vorgesehene Zuwendung bis zwei Millionen Euro beträgt, ist in der Regel von einer Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abzusehen. Soweit die vorgesehene Zuwendung zwei Millionen Euro überschreitet und sechs Millionen Euro unterschreitet findet eine Plausibilitätsprüfung des Bau- und Raumprogramms statt. Bei einer vorgesehenen Zuwendung ab sechs Millionen Euro soll die baufachliche Plausibilisierung auch die Baukosten anhand geeigneter Baukostenindizes erfassen.

9.13 Abweichend von Nummer 7.5 der VV zu § 44 LHO Teil I Anlage 3 ist dem Auszahlungsantrag eine fortzuschreibende Belegliste beizufügen. Die Originalbelege sind mindestens zehn Jahre lang zu Prüfungszwecken vorzuhalten. Nummer 7.8 der VV zu § 44 LHO Teil I Anlage 3 findet auf die Belegliste entsprechende Anwendung. Die Bewilligungsstellen prüfen die eingereichten Auszahlungsunterlagen auf Plausibilität.

9.14 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste. Bei einer Förderung nach Nummer 2 enthält der Verwendungsnachweis auch einen Sachbericht zur Wiederaufnahme des Betriebs sowie – falls zutreffend – Nachweise der Einkommenseinbußen. Bei Pauschalen für Hausrat (Nummer 4.4.3) ist ein Verwendungsnachweis nicht erforderlich. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens gegenüber der Antrag annehmenden Stelle zu erbringen. Diese führt eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel mindestens in 5 v.H. der bewilligten Anträge durch. Der Prüfungsumfang ist risikobezogen zu erhöhen.

Die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und Programme zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel (Verwendungsbericht). Der Verwendungsbericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt. Er enthält Angaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und ihrer Verteilung auf die jeweiligen Programme und Einzelmaßnahmen sowie den nachgelagerten Kontrollen vor Ort. Weitere Details, einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage von Zwischenberichten und weiterer Prüfungen und Berichte, können auch in den Verwaltungsvereinbarungen geregelt werden.

Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer verwaltungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und nach Erstattung der Verwendungsberichte nach Absatz 4 die jeweils zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen bis zum 31. Juli des Folgejahres in Form eines zusammenfassenden Berichts. Der Bericht soll eine kurz gefasste Darstellung über die Anzahl und Durchführung der Programme und den ihnen zuzuordnenden Maßnahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe der für Programme und Maßnahmen zugewiesenen und verausgabten Mittel des Fonds enthalten. Soweit einschlägige Prüfungsmitteilungen der jeweiligen obersten Rechnungsprüfungsbehörden vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen. Der Bericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt.

Das jeweils zuständige Bundesministerium oder die von diesem beauftragte Stelle ist über die beabsichtigten Maßnahmen sowie über alle weiteren grundsätzlichen Entscheidungen des Landes zu den oben genannten Hochwasserhilfen zeitnah zu unterrichten. Nach Abschluss dieser Vereinbarung sind dem Bund, beginnend zum Stand 31. Dezember 2021, halbjährliche – jeweils 136 Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 2021 Nr. 10 zum Stand 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres – Abrechnungen über den Mittelabfluss spätestens 14 Tage nach Stichtag vorzulegen. Nach Beendigung der Maßnahmen übersendet das Land dem jeweils zuständigen Bundesministerium oder der von diesem beauftragten Stelle einen Schlussbericht über die Anzahl und Durchführung der Maßnahmen, ihren Erfolg und ihre Auswirkungen sowie die Höhe der erhaltenen und verausgabten Mittel. Dieser Bericht wird aus Transparenzgründen den anderen Ländern zur Verfügung gestellt. Die Länder tragen dafür Sorge, dass alle aus der Gewährung der Mittel unter den Programmen resultierenden Berichtsbitten innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden.

9.15 Bei der Förderung von denkmalpflegerischem Aufwand bestätigt die untere Denkmalschutzbehörde nach Abschluss der Maßnahme, dass der denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand angefallen ist.

9.16 Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nicht aus. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens gemäß Nummer 8.3 der VV zu § 44 LHO Teil I und gemäß Nummer 8.3 der VV zu § 44 LHO Teil II auf den Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit nicht ein Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Kompensationsleistungen gegenüber einem Dritten besteht. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden.

9.17 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

9.18 Die zuständigen Bundesministerien, der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte und der Landesrechnungshof sowie dessen Beauftragte können bei den Dienststellen des Landes, die mit der Bewirtschaftung der Mittel der Aufbauhilfe 2021 befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die das Land bei der Weitergabe der Mittel eingeschaltet hat, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel prüfen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber den Geschädigten und ist im Bescheid aufzunehmen.

10 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

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