Förderprogramm

Wohnraumförderung – Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Unternehmen, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Ansprechpunkt:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Löwenhofstraße 1

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie klimagerechten Gemeinschaftswohnraum für ältere Menschen, für Menschen mit Behinderung oder für Studierende oder Auszubildende errichten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen und einen Tilgungszuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz und die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützen Sie als Investorin und Investor bei der Schaffung von klimagerechten Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften für Studierende oder Auszubildende sowie ältere oder behinderte Menschen.

Sie erhalten eine Förderung für

  • den Neubau (einschließlich Ersterwerb neu geschaffenen Wohnraums) innerhalb von 2 Jahren nach Bezugsfertigkeit, den Ersatzneubau innerhalb von 18 Monaten nach Abriss und für Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Gemeinschaftswohnungen, sofern die Gebäude die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1.1.2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfüllen (Effizienzhausstandard EH 55), sowie
  • Ausbau-, Umbau- und Umwandlungsmaßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen, Zusatzdarlehen und Tilgungszuschuss.

Die Höhe des Grunddarlehens für Neubauten berechnet sich aus

  • der zu fördernden Wohnfläche,
  • dem Haushaltseinkommen der Mieterinnen und Mieter und
  • der Fördermietenstufe am Bau- beziehungsweise Wohnort.

Je Quadratmeter Wohnfläche liegt der Darlehensbetrag in Gemeinden der Fördermietenstufen 1 bis 7 zwischen EUR 1.850 und EUR 3.250.

Bei Umbau, Umwandlung, Ausbau oder Erweiterung wird Ihnen der Fördersatz nur anteilig gewährt. Für den Ausbau erhalten Sie 50 Prozent, für Umwandlung und Umbau 70 Prozent, für die Erweiterung 90 Prozent der Fördersätze des Grunddarlehens.

Daneben können Sie für folgende Baumaßnahmen ein Zusatzdarlehen pro Wohnung bekommen:

  • Abrisskosten im Zusammenhang mit einem Ersatzneubau oder für nachgewiesene, standortbedingte Mehrkosten,
  • Einbau eines gemeinschaftlichen Pflegebades,
  • Bau von Individualwohnplätzen innerhalb einer Gemeinschaftswohnung,
  • Einbau von Aufzügen,
  • Errichtung einer Tief-/Geschossgarage
  • Bauvorhaben mit einem deutlich nachgewiesenen Anteil an Holz, das aus nachhaltigen Quellen stammt (zertifiziert durch PEFC, FSC oder Umweltzeichen natureplus) und fest im Gebäude verbaut ist (zum Beispiel Hybridbauten, Massivholzgebäude),
  • Verwendung von ökologischen Dämmstoffen, die mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“, „natureplus“ oder mit dem Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) zertifiziert sind,
  • Erreichung des Effizienzhausstandards BEG 55 NH/EE oder 40, BEG 40 NH/EE oder BEG 40 Plus.

Für das Darlehen können Sie eine Landesbürgschaft in Höhe von bis zu 80 Prozent beantragen.

Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt

  • bei Grunddarlehen abhängig von der Maßnahme, der Fördermietenstufe, dem Haushaltseinkommen der Mieterinnen und Mieter und der Dauer der Belegungs- und Mietbindung bis zu 50 Prozent des Grunddarlehens und
  • bei Zusatzdarlehen in allen Fördermietenstufen sowie unabhängig vom Haushaltseinkommen der Mieterinnen und Mieter und der Dauer der Belegungs- und Mietbindung bis zu 50 Prozent des Zusatzdarlehens.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Investorinnen und Investoren, die entsprechende Wohnformprojekte planen. Dies können zum Beispiel Unternehmen und Privatpersonen sein.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie errichten die Gemeinschaftswohnungen zweckbestimmt für:
    • betreute Wohngruppen als Wohnformangebot für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen mit Unterstützungsbedarf; die konzeptionelle Ausrichtung ist im Sinne des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG),
    • Wohngemeinschaften mit mindestens 4 Wohnplätzen für Studierende oder für Auszubildende sowie für ältere oder behinderte Menschen. Gemeinschaftswohnungen können wahlweise für Wohngemeinschaften gemischter Personengruppen oder ausschließlich für eine Personengruppe errichtet werden.
  • Sie halten die vorgeschriebenen Wohnflächengrößen ein.
  • Ihre Ausbau-, Umbau-, Umwandlung- und Erweiterungsmaßnahme wird nur gefördert, wenn die veranschlagten Baukosten mindestens EUR 1.000 pro Quadratmeter Wohnfläche betragen (wesentlicher Bauaufwand).
  • Sie lassen die Gemeinschaftswohnungen einschließlich Gemeinschaftsflächen und -räume gemäß den technischen Baubestimmungen barrierefrei ausführen.
  • Das Einkommen des Mieterhaushalts übersteigt die vorgeschriebenen Einkommensgrenzen nicht (Haushalte mit geringem Einkommen) oder um nicht mehr als 60 Prozent (Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze).
  • Sie halten Mietpreis- und Belegungsbindungen ein.
  • Ihre Eigenleistung beträgt 15 Prozent der Gesamtkosten.
  • Sie müssen eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experte einbeziehen, wenn Sie ein Zusatzdarlehen für Bauen mit Holz, Erreichung des Effizienzhausstandards BEG 55 NH/EE oder 40, BEG 40 NH/EE oder BEG 40 Plus oder die Verwendung ökologischer Dämmstoffe beantragen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 7. März 2023 (5114-0001#2022/0003-0401-4515)

1 Förderzweck, Allgemeines

1.1 Der demografische Wandel der Gesellschaft erfordert eine Weiterentwicklung der sozialen Wohnraumförderung. Dabei spielt das selbstbestimmte Wohnen und Leben im Alter eine wichtige Rolle. Es gilt daher, neue Wohnformen, die möglichst barrierefrei ein gemeinschaftliches Wohnen – auch für Menschen mit Demenz – ermöglichen, zu unterstützen. Zudem gilt es, Wohnangebote für Wohngemeinschaften aus Studierenden oder Auszubildenden sowie älteren oder behinderten Menschen zu erweitern.

1.2 Vor diesem Hintergrund bietet das Land Rheinland-Pfalz zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Investoren eine Förderung von Gemeinschaftswohnungen inklusive klimagerechter Wohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) und der landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen sowie nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts und dieser Verwaltungsvorschrift an, um das Wohnungsangebot für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen mit Unterstützungsbedarf sowie für Wohngemeinschaften aus Studierenden oder Auszubildenden sowie älteren oder behinderten Menschen zu erweitern.

1.3 Die Förderung wird auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift, die die Fördervoraussetzungen und -konditionen abschließend definiert, durch Förderzusagen jeweils für einzelne Projekte gewährt. Förderempfängerin oder Förderempfänger können dabei sowohl inländische als auch ausländische Investoren (z.B. Unternehmen, Privatpersonen) sein. Die Förderung steht allen zu gleichen Konditionen offen, die ein nach den Förderprogrammen beschriebenes Vorhaben erstellen und die geforderten Belegungs- und Mietbindungen einhalten. Die Förderung erfolgt zur Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. EU 2012 Nr. L 7 S. 3) als soziale Wohnraumförderung.

1.4 Die Förderentscheidung (Förderzusage) bestimmt insbesondere den Förderzweck, die Höhe und Einsatzart der Zuwendungen sowie Art und Dauer der von der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger einzuhaltenden Belegungs- und Mietbindungen.

1.5 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, selbst wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Die für die Förderzusage zuständige Stelle (Förderstelle) entscheidet nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.6 Neben der Förderung nach diesen Programmen dürfen andere Förderangebote des Landes für denselben Zweck nicht in Anspruch genommen werden. Für dieselbe Kostenposition, die in verschiedenen Förderprogrammen des Landes förderfähig ist, darf nur ein Förderprogramm in Anspruch genommen werden.

1.7 Im Falle einer Grundstücksverbilligung durch die öffentliche Hand zum Zwecke der sozialen Wohnraumförderung kann zwecks Vermeidung einer Überkompensation eine Verlängerung der Dauer der Belegungs- und Mietbindungen bei der Erteilung der Förderzusage erforderlich werden.

2 Gegenstände der Förderung

Fördergegenstände sind

2.1 bei baulichen Maßnahmen

2.1.1 der Neubau einschließlich des erstmaligen Erwerbs neu geschaffenen Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit (Ersterwerb), der Ersatzneubau und die Erweiterung von Gemeinschaftswohnungen für Wohngruppen oder Wohngemeinschaften, sofern die Gebäude die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen,

2.1.2 der Ausbau, der Umbau von Gemeinschaftswohnungen und die Umwandlung in Gemeinschaftswohnungen.

2.2 Die Gemeinschaftswohnungen sind zweckbestimmt zu errichten

2.2.1 für betreute Wohngruppen als Wohnungsangebot für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen mit Unterstützungsbedarf – nachfolgend Wohngruppe genannt –, sofern die Wohngruppe eine konzeptionelle Ausrichtung nach dem § 5 Satz 1 Nummer 1 oder dieser vergleichbar nach § 5 Satz 1 Nummer 7 im Sinne des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) hat,

2.2.2 für Wohngemeinschaften mit mindestens vier Bewohnerplätzen für Studierende oder für Auszubildende sowie für ältere oder für behinderte Menschen – nachfolgend Wohngemeinschaft genannt. Gemeinschaftswohnungen können wahlweise für Wohngemeinschaften gemischter Personengruppen oder ausschließlich für eine Personengruppe errichtet werden.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Neubau ist die Neuschaffung von Wohnraum.

3.2 Ersatzneubau ist die Neuschaffung eines Wohngebäudes nach Abriss eines Wohngebäudes auf demselben Grundstück. Der Abriss soll in der Regel nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

3.3 Ausbau ist die Herrichtung von Dachgeschossen oder anderer Gebäudeteile zu Wohnraum, wenn der Gebäudeteil hierzu vorbereitet ist.

3.4 Umwandlung ist die bauliche Umgestaltung von Räumen in Wohnraum, die bisher anderen als Wohnzwecken dienten.

3.5 Umbau ist die Veränderung von Wohnraum, um Schäden zu beseitigen, eine dauernde Nutzung wieder zu ermöglichen oder die Ausstattung an geänderte Bedürfnisse anzupassen.

3.6 Erweiterung ist die Aufstockung oder der Anbau bei bestehenden Gebäuden.

3.7 Bauliche Maßnahmen im Sinne der Nummern 3.3 bis 3.6 werden nur gefördert, wenn die Baukosten inklusive Baunebenkosten gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), mindestens 1.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche betragen (wesentlicher Bauaufwand).

3.8 Werden von einem früheren Gebäude nur der Keller oder geringe Bausubstanz verwendet, gilt das Vorhaben als Neubau.

3.9 Gesamtkosten sind die Kosten gemäß § 5 II. BV.

3.9.1 Baukosten sind die Kosten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 II. BV, bei Ersatzneubauten nach Nummer 3.2 zuzüglich der Abrisskosten.

3.9.2 Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des Bauherrn (§ 9 II. BV) ist bei der Ermittlung der Baukosten mit dem Aufwand für Unternehmerleistungen anzusetzen.

3.10 Gemeinschaftswohnungen

3.10.1 Gefördert werden Gemeinschaftswohnungen mit Wohnplätzen für Wohngruppen und Wohngemeinschaften als Individualwohnplätze und Mehrpersonenwohnplätze. Der Wohnschlafraum zur Nutzung einer Person soll die Größe von 14 nicht unterschreiten. Der Wohnschlafraum zur Nutzung von zwei Personen soll die Größe von 25 nicht unterschreiten.

3.10.2 Individualwohnplätze

Individualwohnplätze sollen jeweils einen Wohnschlafraum, einen Vorraum, einen Sanitärraum und eine Kochgelegenheit erhalten.

3.10.3 Mehrpersonenwohnplätze

Mehrpersonenwohnplätze sind mit einer Küche und einem Essplatz für mehrere Personen, Wohnschlafräumen, mindestens einem Sanitärraum und einem Gäste-WC zu errichten.

3.10.4 Gemeinschaftsräume

Für jede Wohngruppe bzw. Wohngemeinschaft sind außer den Wohnplätzen in der jeweiligen Gemeinschaftswohnung ein oder mehrere Gemeinschaftsräume zum Aufenthalt für die Bewohnerinnen und Bewohner, Gäste oder Pflegekräfte vorzusehen.

3.10.5 Zusätzlich sind für jede Wohngruppe bzw. Wohngemeinschaft Wasch- und Trockenräume in angemessener Größe vorzuhalten.

3.11 „Älter“ sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

3.12 Über die Anforderungen des § 51 Abs. 1 und 2 der Landesbauordnung (LBauO) hinaus sind alle Gemeinschaftswohnungen einschließlich Gemeinschaftsflächen und -räume sowie die Erschließung barrierefrei gemäß der in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV-TB-Rheinland-Pfalz) bauaufsichtlich bekanntgegebenen DIN 18040 Teil 2 auszuführen.

3.13 Wohnraum gilt als fertiggestellt, wenn er soweit hergestellt ist, dass den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern der Bezug zugemutet werden kann (Bezugsfertigkeit).

3.14 Die Empfängerin oder der Empfänger der Fördermittel wird in dieser Verwaltungsvorschrift, gleichgültig ob es sich um eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen handelt, als „Förderempfängerin oder Förderempfänger“ bezeichnet.

3.15 Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger ist für die Einhaltung der Förderzusage verantwortlich. Bei Übertragung ihrer oder seiner Verfügungsbefugnis auf einen Dritten gehen diese Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über; die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat dies der ISB unverzüglich anzuzeigen.

4 Förderungsfähige Wohnfläche

4.1 Für die Ermittlung der Förderung ist die tatsächliche Wohnfläche der Individualwohnplätze nach Nummer 3.10.2 und Mehrpersonenwohnplätze nach Nummer 3.10.3 zuzüglich der Anteile an Gemeinschaftsräumen nach Nummer 3.10.4 und Gemeinschaftsflächen, höchstens 50 je Bewohnerplatz, als förderungsfähige Wohnfläche zugrunde zu legen.

4.2 Bei der Bestimmung der Wohnfläche einer Gemeinschaftswohnung wird die Summe der Wohnflächen der zugehörigen Räume kaufmännisch auf ganze Quadratmeter gerundet.

5 Begünstigter Personenkreis

Gefördert wird Wohnraum für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 LWoFG

5.1 nicht übersteigt (Haushalte mit geringem Einkommen),

5.2 um nicht mehr als 60 v.H. übersteigt (Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze).

5.3 Für Gemeinschaftswohnungen nach Nummer 2.2.1 wird zugelassen, dass es genügt, wenn mindestens 50 v.H. der Wohnplätze als Wohnraum nach Nummer 5.1 oder Nummer 5.2 gefördert werden. Für die übrigen Wohnplätze bedarf es nicht eines begünstigten Personenkreises nach Nummer 5.1 oder Nummer 5.2.

6 Art und Höhe der Förderung

6.1 Die Förderung erfolgt in der Regel in Ergänzung zur Finanzierung des Vorranggläubigers mit einem nachrangig durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehen der ISB (ISB-Darlehen Wohngruppen bzw. ISB-Darlehen Wohngemeinschaften). Die ISB-Darlehen bestehen aus Grunddarlehen und Zusatzdarlehen.

6.1.1 Das Grunddarlehen in EUR beträgt je Quadratmeter förderungsfähiger Wohnfläche für Neubauten je nach Zweckbestimmung der geförderten Gemeinschaftswohnung in Gemeinden (vgl. Anlage der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung) der:

Fördermietenstufemit der Zweckbestimmung für Haushalte
 mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 5.1)mit Einkommen über der Einkommensgrenze (vgl. Nummer 5.2)
1 bis 32.6001.850
42.7001.900
52.9001.950
63.1502.150
73.2502.250

6.1.2 Für den Ausbau beträgt die Förderung 50 v.H., für die Umwandlung und den Umbau 70 v.H., für die Erweiterung 90 v.H. der Fördersätze nach Nummer 6.1.1.

6.2 Zusatzdarlehen werden gewährt

6.2.1 für Abrisskosten im Zusammenhang mit einem Ersatzneubau oder für nachgewiesene, standortbedingte Mehrkosten bis zu 16.000 EUR,

6.2.2 für den Einbau eines gemeinschaftlichen Pflegebades in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten, jedoch nicht mehr als 20.000 EUR,

6.2.3 für den Bau von Individualwohnplätzen innerhalb einer Gemeinschaftswohnung in Höhe von 10.000 EUR je Individualwohnplatz,

6.2.4 für den Einbau von Aufzügen in Höhe von 4.000 EUR je Bewohnerplatz, höchstens jedoch 50.000 EUR pro Aufzug,

6.2.5 für die Errichtung einer Tief-/Geschossgarage, wenn diese zum Nachweis der notwendigen Stellplätze nach § 47 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz erforderlich ist, in Höhe von 4.000 EUR je Bewohnerplatz.

6.2.6 für Bauen mit Holz in Höhe von 1,20 EUR je Kilogramm Holz, jedoch nicht mehr als 16.000 EUR. Das Zusatzdarlehen richtet sich an Bauvorhaben mit einem deutlich nachgewiesenen Anteil an Holz (zum Beispiel bei Hybridbauten oder Massivholzgebäuden), der über den Anteil bei konventionell in Stein errichteten Gebäuden hinausgeht, bei denen lediglich der Dachstuhl aus Holz errichtet wird. Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, dass das eingesetzte Holz fest im Gebäude verbaut ist und aus nachhaltigen Quellen stammt. Nicht gefördert werden Holzfußböden, Türen, Möbel und Dachstühle. Alle als Bestandteil der Leistung verwendeten Holzprodukte müssen nach dem „Program for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC)“ oder des „Forest Stewardship Council (FSC)“ oder mit dem Umweltzeichen „natureplus“ zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder des FSC einzeln erfüllen.

6.2.7 bei der Verwendung von ökologischen Dämmstoffen, die mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“, „natureplus“ oder dem Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) zertifiziert sind, in Höhe von 30 EUR je Quadratmeter ökologischer Dämmstoff, jedoch nicht mehr als 6.000 EUR.

6.2.8 bei der Erreichung des Effizienzhausstandards (gemäß den Förderstandards der BEG)

6.2.8.1 55 NH/EE oder 40 in Höhe von 250 EUR,

6.2.8.2 40 NH/EE in Höhe von 350 EUR oder

6.2.8.3 40 Plus in Höhe von 400 EUR,

je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche.

6.2.9 Die Zusatzdarlehen können kumulativ eingesetzt werden. Die Zusatzdarlehen nach den Nummern 6.2.1, 6.2.2, 6.2.6 und 6.2.7 beziehen sich auf eine Gemeinschaftswohnung. Je Bewohnerplatz wird nur ein Tief-/Geschossgaragenplatz gefördert. Sofern bauordnungsrechtlich eine höhere Anzahl von Tief-/Geschossgaragenplätzen vorgeschrieben ist, kann diese Anzahl gefördert werden. Der kumulative Einsatz eines Zusatzdarlehens nach Nummer 6.2.6 oder Nummer 6.2.7 mit einem Zusatzdarlehen nach Nummer 6.2.8 ist dabei jedoch ausgeschlossen.

6.3 Enthält die geförderte Gemeinschaftswohnung nach Nummer 2.2.1 auch frei finanzierte Wohnplätze (vgl. Nummer 5.3), so ist das Grunddarlehen nach den Nummern 6.1 und 6.2.8 für die Gemeinschaftsräume und -flächen nur anteilig entsprechend der Anzahl der geförderten bzw. frei finanzierten Wohnplätze zu gewähren. Bei der Gewährung von Zusatzdarlehen nach den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 sind die nachgewiesenen Mehrkosten entsprechend anteilig zu kürzen. Bei der Gewährung von Zusatzdarlehen nach den Nummern 6.2.4 und 6.2.5 werden nur die geförderten Bewohnerplätze berücksichtigt; die Gewährung von Zusatzdarlehen nach Nummer 6.2.3 erfolgt nur für geförderte Individualwohnplätze.

7 Dauer der Belegungs- und Mietbindung

7.1 Die Dauer der Belegungs- und Mietbindung (Bindungszeitraum) beträgt in Gemeinschaftswohnungen

7.1.1 für Bewohnerplätze mit einer Zweckbestimmung nach Nummer 5.1 wahlweise

7.1.1.1 30 Jahre oder

7.1.1.2 25 Jahre,

7.1.2 20 Jahre für Bewohnerplätze mit einer Zweckbestimmung nach Nummer 5.2.

7.2 In den Fällen der Nummer 1.7 kann sich eine längere Belegungs- und Mietbindung ergeben.

7.3 Der Bindungszeitraum beginnt mit der Bezugsfertigkeit des Wohnraums.

8 Belegungsbindung

8.1 Der geförderte Wohnraum darf unter Beachtung der Nummer 5.3 während des Bindungszeitraums nur an Personen oder Haushalte nach Nummer 5.1 oder nach Nummer 5.2 unter Berücksichtigung der entsprechenden Zweckbestimmung nach Nummer 2.2 überlassen werden.

8.1.1 Bei Haushalten von Ehepaaren, Lebenspartnerschaften oder auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften genügt es, wenn eine Person die Voraussetzungen nach Nummer 2.2 erfüllt.

8.1.2 Wohnschlafräume innerhalb einer Gemeinschaftswohnung nach Nummer 2.2.2 mit Mehrpersonenwohnplätzen dürfen entweder nur an Personen nach Nummer 5.1 oder nur an Personen nach Nummer 5.2 überlassen werden.

8.2 Die oder der Verfügungsberechtigte ist in der Förderzusage zu verpflichten, einen geförderten Wohnplatz nur gegen Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins zu überlassen. Der Wohnberechtigungsschein muss keine Angabe zur Anzahl der Wohnräume oder Wohnfläche enthalten.

8.3 Die oder der Verfügungsberechtigte hat mit jeder Bewohnerin bzw. mit jedem Bewohner oder mit jedem Haushalt einen Mietvertrag über den Wohnplatz einschließlich des Nutzungsrechts an den Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftsräumen zu schließen.

8.4 Eine Vermietung des Fördergegenstandes für eine Nutzung gemäß Nummer 2 an juristische Personen, z.B. an einen Verein oder karitativen Träger, ist zulässig, wenn die Verpflichtungen aus der Förderzusage hinsichtlich der Belegungs- und Mietbindungen in vollem Umfang Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen werden.

9 Höchstzulässige Mieten – Mietobergrenze (Mietbindung)

9.1 Zulässig ist für geförderte Wohnplätze eine Miete ohne einen Betrag für Betriebskosten und sonstige Leistungen (Nettokaltmiete) von monatlich in EUR je Quadratmeter Wohnfläche

9.1.1 für Wohngruppen nach Nummer 2.2.1 in Gemeinden (vgl. Anlage der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung) der

Fördermietenstufemit der Zweckbestimmung für Haushalte
 mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 5.1)mit Einkommen über der Einkommensgrenze (vgl. Nummer 5.2)
15,706,10
25,806,20
35,906,30
46,206,80
56,907,90
67,308,20
77,708,60

9.1.2 für Wohngemeinschaften nach Nummer 2.2.2 in Gemeinden (vgl. Anlage der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung) der

Fördermietenstufemit der Zweckbestimmung für Haushalte
 mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 5.1)mit Einkommen über der Einkommensgrenze (vgl. Nummer 5.2)
14,404,75
24,905,15
35,405,75
45,706,30
56,407,40
66,807,70
77,208,10

9.2 Berechnung der Nettokaltmiete

9.2.1 Die Höhe der Nettokaltmiete nach Nummer 9.1 setzt sich zusammen aus der Wohnfläche für den Individualwohnplatz nach Nummer 3.10.2 bzw. der Wohnfläche des Wohnschlafraums nach Nummer 3.10.3 und dem jeweiligen Anteil an den Gemeinschaftsflächen und den Gemeinschaftsräumen. Die Nettokaltmiete für Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftsräume ist zu gleichen Anteilen auf die Personen umzulegen. Bei der Berechnung ist die maximale Belegung zugrunde zu legen.

9.2.2 Grundlage für die Berechnung der zulässigen Nettokaltmiete ist die tatsächliche, höchstens jedoch die in Nummer 4 genannte Wohnfläche, die der Förderzusage zu Grunde liegt.

9.2.3 In den Mietverträgen ist die Wohnfläche nach der Nummer 9.2.2 anzugeben.

9.3 Die Nettokaltmieten nach den Nummern 9.1 und 9.2 dürfen um 1,75 v.H. für jedes Jahr seit Beginn der Mietbindung – umgerechnet auf einen zurückliegenden Jahreszeitraum – erhöht werden.

9.4 Neben der Nettokaltmiete, den Betriebskosten und einer Sicherheitsleistung (Kaution) können mietvertragliche Nebenleistungen (z.B. für Einbauküche, Möblierung für Gemeinschaftsräume) auf Antrag in der Förderzusage zugelassen werden; die Kosten müssen unter Berücksichtigung des Förderzwecks angemessen sein.

10 Bürgschaft des Landes

Die ISB-Darlehen Wohngruppen und ISB-Darlehen Wohngemeinschaften werden durch das Land bis zu 80 v.H. verbürgt. Die Bürgschaft des Landes gegenüber der ISB wird in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.

11 Allgemeine Finanzierungsgrundsätze

11.1 Gefördert wird nur, wenn die Finanzierung gesichert ist.

11.1.1 Sie gilt als nicht gesichert, wenn die Einnahmen aus der zugelassenen Miete nicht ausreichen, die Aufwendungen für die vorrangigen Fremdmittel und die Fördermittel und einem Ansatz für Instandhaltung zu decken.

11.1.2 Ist kein höherer Ansatz für Instandhaltung vorgegeben, sind die Beträge nach § 28 Abs. 2 II. BV anzusetzen.

11.2 Fördermittel dürfen neben anderen Mitteln aus öffentlichen Haushalten eingesetzt werden.

12 Eigenleistung

12.1 Die Eigenleistung beträgt 15 v.H. der Gesamtkosten.

12.2 Darlehen werden als Eigenleistungsersatz anerkannt, wenn sie im Range nach den Fördermitteln besichert werden.

13 Konditionen der Fördermittel

13.1 Die ISB-Darlehen Wohngruppen und ISB-Darlehen Wohngemeinschaften sind aufgrund einer Verbilligung durch das Land Rheinland-Pfalz

13.1.1 in Fällen der Nummer 5.1 bis zum Ablauf des zehnten Jahres mit 0,0 v.H., danach bis zum Ablauf des 15. Jahres mit 0,5 v.H. und anschließend für die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen mit einem Zinssatz in Höhe von 1,0 v.H. p.a. zu verzinsen,

13.1.2 in den Fällen der Nummer 5.2 bis zum Ablauf des fünften Jahres mit 0,0 v.H., danach bis zum Ablauf des zehnten Jahres mit 0,5 v.H. und anschließend für die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen mit einem Zinssatz in Höhe von 1,0 v.H. p.a. zu verzinsen.

13.2 Nach Ablauf der Belegungs- und Mietbindungen werden die ISB-Darlehen Wohngruppen und ISB-Darlehen Wohngemeinschaften in den Fällen der Nummern 13.1.1 und 13.1.2 in marktüblicher Höhe verzinst. In Fällen der Verlängerung der Belegungs- und Mietbindung nach Nummer 1.7 erfolgt die Verzinsung der ISB-Darlehen Wohngruppen und ISB-Darlehen Wohngemeinschaften für den verlängerten Zeitraum in marktüblicher Höhe.

13.3 Die Tilgung beträgt mindestens 1 v.H. jährlich (zuzüglich ersparter Zinsen).

13.4 Wird die Zustimmung zur Übertragung von Fördermitteln auf eine Erwerberin oder einen Erwerber nicht erteilt, wird die Förderung beendet.

14 Sicherung der Mittel und Bindungen

14.1 Die Fördermittel sind am Baugrundstück und in der Regel an allen Parzellen, die mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bilden, nachrangig durch eine sofort vollstreckbare Buchgrundschuld zu sichern.

14.2 Soweit es sich bei vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechten um Grundschulden handelt, hat die ISB das Aufrücken der für die Fördermittel eingetragenen Grundschuld entsprechend der Tilgung des vor- oder gleichrangig gesicherten Darlehens sicherzustellen.

14.3 ISB-Darlehen unter 16.000 EUR müssen nicht durch die Eintragung einer Grundschuld besichert werden, wenn sich die Schuldnerin oder der Schuldner hinsichtlich dieser Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung in ihr oder sein gesamtes Vermögen unterwirft oder andere Sicherheiten anbietet.

14.4 Von der dinglichen Sicherung der Fördermittel kann abgesehen werden, wenn eine inländische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder ein Kreditinstitut die Bürgschaft nach Vordruck übernimmt.

14.5 Die ISB kann banküblich von den für die Sicherung vorgesehenen Bestimmungen abweichen oder auch zusätzliche Anforderungen stellen.

14.6 Werden Fördermittel vorzeitig vollständig zurückgezahlt, bleibt die Bindungsdauer unberührt, jedoch nicht über die Frist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 LWoFG hinaus.

15 Förderausschlüsse

15.1 Wohnraum wird nicht gefördert, wenn

15.1.1 die ortsübliche Vergleichsmiete für vergleichbaren Wohnraum niedriger als die Mietobergrenze ist,

15.1.2 mit dessen Bau bzw. mit den baulichen Maßnahmen nicht alsbald nach der Zusage der Mittel begonnen werden kann,

15.1.3 mit dessen Bau bzw. mit den baulichen Maßnahmen begonnen wurde, bevor die Förderzusage erteilt ist,

15.1.4 der Abschluss des Kaufvertrages beim Ersterwerb länger als drei Monate zurückliegt,

15.1.5 der Wohnraum bereits von Nichtberechtigten belegt oder an Nichtberechtigte vermietet ist.

15.2 Die ISB kann im Falle der Nummer 15.1.3 in den vorzeitigen Baubeginn einwilligen, wenn aus den vorgelegten Antragsunterlagen erkennbar ist, dass die Fördervoraussetzungen voraussichtlich eingehalten werden können, die beantragten Fördermittel zur Verfügung stehen und die Maßnahme objektiv dringlich ist. Die Einwilligung muss den Hinweis enthalten, dass aus ihm kein Rechtsanspruch auf die Förderung erwächst.

15.3 Aus der bauaufsichtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens kann nicht auf die Förderungswürdigkeit geschlossen werden.

16 Antragsverfahren

16.1 Der Antrag auf ISB-Darlehen ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn oder von der Ersterwerberin oder dem Ersterwerber (Antragstellerin oder Antragsteller) unter Verwendung des entsprechenden Formblatts bei der ISB einzureichen. Die entsprechenden Formblätter sind auf der Internetseite der ISB (www.isb.rlp.de) abrufbar.

16.2 Mit dem Antrag sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller Bestätigungen der örtlich zuständigen Verwaltungen, dass

16.2.1 die ortsübliche Vergleichsmiete höher als die jeweils maßgebliche Mietobergrenze ist und

16.2.2 Baurecht am Grundstück besteht oder innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der Förderungsmittel bestehen wird mittels Formblatt bei der ISB einzureichen.

16.3 Die ISB prüft bankmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers.

16.4 Die ISB erteilt nach Prüfung der Fördervoraussetzungen und der Kreditwürdigkeit der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Förderzusage und schließt den Vertrag über das ISB-Darlehen Wohngruppen bzw. das ISB-Darlehen Wohngemeinschaften.

16.5 Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen und Energieeffizienz-Experten

16.5.1 Bei der Stellung des Förderantrages ist eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte für die Gewährung von Zusatzdarlehen nach den Nummern 6.2.6 bis 6.2.8 im Hinblick auf die Effizienzhausstandards und die Verwendung ökologischer Baustoffe einzubinden.

16.5.2 Zugelassen sind alle Energieeffizienz-Expertinnen und Energieeffizienz-Experten, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energieeffizienz-experten.de als Sachverständige aufgeführt sind.

16.6 Nach Abschluss des Vorhabens prüft und bestätigt die Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Experte auf vorgeschriebenem Vordruck (der ISB) entsprechend der zugrunde liegenden Förderzusage

16.6.1 den Effizienzhausstandard (vgl. die Nummer 6.2.8),

16.6.2 die förderfähige Menge und die Zertifikate, der unter den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 genannten Baustoffe.

16.7 Die Bestätigungen nach Nummer 16.6 sind mit dem letzten Mittelabruf vorzulegen.

17 Verwendungsnachweisprüfungen

17.1 Nachweis der Verwendung

17.1.1 Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat für jedes geförderte Bauvorhaben einen Verwendungsnachweis nach Vordruck der ISB zu erstellen.

17.1.2 Neben dem Verwendungsnachweis ist eine tabellarische Belegübersicht (Belegliste gemäß Vordruck der ISB), in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind, beizufügen. Kleinere Restarbeiten dürfen mit den veranschlagten Kosten in die Kostenaufstellung aufgenommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Förderung des Ersterwerbs.

17.1.3 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Jahres vom Tage der Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens an bei der für die Überwachung der Bindung zuständigen Stelle einzureichen. Sie bescheinigt auf dem Vordruck, dass gebundener Wohnraum im Sinne der Förderzusage entstanden ist. Sie übersendet den Verwendungsnachweis und die Belegliste der ISB.

17.1.4 Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat die Rechnungs- und Zahlungsbelege sowie alle sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen jederzeit zur Einsichtnahme und zur Überprüfung durch das Ministerium der Finanzen, den Bundes- sowie den Landesrechnungshof und die ISB bereitzuhalten und deren Beauftragten die Besichtigung zu gestatten. Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer, Antragstellerinnen und Antragsteller, Erwerberinnen und Erwerber, Betreuerinnen und Betreuer sowie ihre Beauftragten haben die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

17.2 Prüfung des Verwendungsnachweises

17.2.1 Die ISB hat den eingereichten Verwendungsnachweis und die Beleglisten zu prüfen. Stichprobenweise hat die ISB bei allen vollausgezahlten Darlehen gemäß zwischen Ministerium der Finanzen und ISB abzustimmenden Kriterien eine vertiefte Prüfung anhand geeigneter Nachweise, angeforderter Belege und sonstiger Unterlagen durchzuführen.

17.2.2 Darüber hinaus hat die ISB bei mindestens 20 v.H. der vollausgezahlten ISB-Darlehen eine vollständige Prüfung aller vorgelegten Nachweise, angeforderten Belege und sonstigen Unterlagen durchzuführen.

17.2.3 Vorgelegte Belege sind nach Einsichtnahme an die Förderempfängerin oder den Förderempfänger zurückzugeben. Die ISB hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises zu den Förderakten zu nehmen.

17.2.4 Die Fördermittel können gekürzt werden, wenn die Verwendungsnachweisprüfung ergibt, dass niedrigere Gesamtkosten entstanden sind, als sie dem Finanzierungsplan zugrunde gelegt wurden bzw. wenn die Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.

18 Hinweisschild

Bei Bauvorhaben, die mit ISB-Darlehen in Höhe von mehr als 500.000 EUR gefördert werden, ist durch ein gut sichtbar angebrachtes Hinweisschild an der Baustelle auf die Förderung durch den Bund und das Land Rheinland-Pfalz hinzuweisen.

19 Mitteilungspflichten und Datenschutz

19.1 Sind die Förderzusagen zur Gewährung von ISB-Darlehen Wohngruppen und ISB-Darlehen Wohngemeinschaften zustande gekommen, hat die ISB mittels Vordruck die für die Sicherung der Zweckbestimmung zuständige Stelle über die Förderung zu benachrichtigen; anzugeben sind die Person der Förderempfängerin oder des Förderempfängers, die Lage und die Art des Grundstücks (einschließlich Grundbuchangaben) und die Zahl der darin enthaltenen Gemeinschaftswohnungen sowie der Bewohnerplätze mit der Angabe für welchen Zeitraum und für welche Haushalte (vgl. Nummer 5) sie gebunden sind.

19.2 Die Aufhebung oder die Änderung der Förderzusage hinsichtlich der Angaben nach Nummer 19.1 sowie der Wegfall der Bindungen sind ebenfalls der Stelle nach Nummer 19.1 mitzuteilen.

19.3 Die ISB berichtet dem Ministerium der Finanzen monatlich über das Förderergebnis der ISB-Darlehen Wohngruppen und ISB-Darlehen Wohngemeinschaften, gegliedert nach Fördergegenstand und bezogen auf das Förderobjekt regionalisiert nach Landkreisen, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten.

19.4 Die ISB berichtet dem Ministerium der Finanzen quartalsweise über ausfallgefährdete Forderungen, Inanspruchnahmen aufgrund der Bürgschaft des Landes und Regresszahlungen.

19.5 Die ISB ist berechtigt, die mit der Förderung entstehenden und zur Überwachung der Bindungen notwendigen Daten auf Datenträger zu speichern.

20 Pflichten

20.1 Wird der ISB eine Zweckänderung der geförderten Wohnung (z.B. gewerbliche Nutzung) bekannt, kann sie das ISB-Darlehen Wohngruppen bzw. ISB-Darlehen Wohngemeinschaften kündigen.

20.2 Wird das Eigentum an der geförderten Wohnung übertragen (auch durch Zwangsversteigerung), wird das ISB-Darlehen Wohngruppen bzw. ISB-Darlehen Wohngemeinschaften gekündigt, es sei denn, auf Antrag der Erwerberin oder des Erwerbers kann die Förderung mit ihr oder ihm fortgeführt werden, wenn sie oder er ISB-Darlehen Wohngruppen bzw. ISB-Darlehen Wohngemeinschaften übernimmt und die Fördervoraussetzungen erfüllen kann.

21 Vollzugsaufgaben der ISB

Die ISB soll die Auszahlung der Fördermittel von Nachweisen über den erreichten Baufortschritt oder die Bezugsfertigkeit abhängig machen. Zugleich mit der Bezugsfertigkeit ist zu bestätigen, dass das Bauvorhaben den Plänen entsprechend ausgeführt wurde, die der Förderzusage zugrunde lagen. Die ISB kann zusätzliche Anforderungen stellen.

22 Zulassung von Abweichungen

Über Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift entscheidet das Ministerium der Finanzen.

23 Inkrafttreten

23.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

23.2 Die Verwaltungsvorschrift Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften vom 2. April 2020 (MinBl. S. 72), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2022 (MinBl. S. 127), wird mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vollzugs der unter ihrer Geltung begründeten Förderverhältnisse und für Förderanträge von Neubauten, bei denen die Bauantragstellung oder die Bauanzeige vor dem 1. Januar 2023 erfolgte und die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes nicht erfüllt werden, in Kraft bleiben.

Anlage 1
Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 7. März 2023 (5114-0001#2022/0003-0401-4515)

1 Förderzweck, Allgemeines

1.1 Um der steigenden Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum, vor allem in Regionen mit erhöhtem Wohnungsbedarf auch in Zeiten eines niedrigen Marktzinsniveaus nachzukommen, gilt es, durch Fördermaßnahmen den Anteil an gefördertem sozialen Mietwohnraum inklusive klimagerechtem Mietwohnraum durch die Errichtung neuer Wohngebäude zu erhöhen. Um diese wohnungspolitischen Ziele nachhaltig verfolgen zu können, sollen für Investoren während der Dauer des Niedrigzinsniveaus zusätzliche Förderanreize geschaffen werden. Auch soll die Bildung von selbst genutztem Wohnraum erleichtert und die Modernisierung bestehenden Wohnraums zur Schaffung von bedarfsgerechtem und bezahlbarem Wohnraum gefördert werden; die Modernisierung betrifft Mietwohnungen und selbst genutzten Wohnraum gleichermaßen.

1.2 Vor diesem Hintergrund bietet das Land Rheinland-Pfalz zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) eine soziale Wohnraumförderung auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) und der landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen sowie nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts und dieser Verwaltungsvorschrift an, um durch Wohnungsbau und Modernisierung das Angebot an preiswertem und bedarfsgerechtem Wohnraum zu erweitern.

1.3 Im Übrigen finden hierbei

1.3.1 die Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung vom 7. März 2023 (MinBl. S. 40) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung“ genannt –,

1.3.2 die Verwaltungsvorschrift Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften vom 7. März 2023 (MinBl. S. 53) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen“ genannt –,

1.3.3 die Verwaltungsvorschrift Förderung von Wohnraum für „Junges Wohnen“ (Studierenden- und Auszubildendenwohnheime) vom 7. März 2023 (MinBl. S. 58) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime“ genannt –,

1.3.4 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Modernisierung von bestehenden Mietwohnungen vom 7. März 2023 (MinBl. S. 65) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen“ genannt –,

1.3.5 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum vom 2. April 2020 (MinBl. S. 88) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum“ genannt –,

1.3.6 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum und Erwerb von Genossenschaftsanteilen 2. April 2020 (MinBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum“ genannt –, und

1.3.7 die Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende durch Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende) vom 8. Dezember 2015 (MinBl. 2016 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende“ genannt –, Anwendung.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, selbst wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Die für die Förderzusage zuständige Stelle (Förderstelle) entscheidet auch nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Art der Förderung

Die Förderung besteht in der Gewährung von einmaligen Tilgungszuschüssen des Landes Rheinland-Pfalz für ISB-Darlehen, die gemäß

2.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung für ISB-Darlehen Mietwohnungen Rheinland-Pfalz

2.1.1 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 6.1.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung), mit einer Belegungs- und Mietbindung

2.1.1.1 von 30 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),

2.1.1.2 von 25 Jahren (vgl. Nummer 7.1.2 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),

2.1.2 für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze (vgl. Nummer 6.1.2 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),

2.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen für ISB-Darlehen Wohngruppen bzw. ISB-Darlehen Wohngemeinschaften (vgl. Nummer 2.2.1 und 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),

2.2.1 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) mit einer Belegungs- und Mietbindung von 30 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),

2.2.2 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) mit einer Belegungs- und Mietbindung von 25 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) und für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze (vgl. Nummer 7.1.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),

2.3 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime

2.3.1 für ISB-Darlehen Bau von Studierendenwohnheimen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime) mit einer Belegungs- und Mietbindung

2.3.1.1 von 30 Jahren (vgl. Nummer 8.1.1.1 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime),

2.3.1.2 von 25 Jahren (vgl. Nummer 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime),

2.3.2 für ISB-Darlehen Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen (vgl. Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime),

2.4 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen für ISB-Darlehen Modernisierung von Mietwohnungen Rheinland-Pfalz (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen),

2.5 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum für ISB-Darlehen Modernisierung selbst genutzter Wohnraum Rheinland-Pfalz (vgl. Nummer 5.1.1 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum)

2.5.1 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 10 v.H. überschreitet,

2.5.2 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. überschreitet,

2.6 der Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum für ISB-Darlehen Wohneigentum (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum)

2.6.1 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 10 v.H. überschreitet,

2.6.2 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. überschreitet,

2.7 der Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende für ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende (vgl. Nummer 4.1 der Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende)

bereitgestellt werden.

3 Höhe der Förderung

3.1 Tilgungszuschüsse werden wie folgt gewährt:

3.1.1 bei Wohnungsbaumaßnahmen für ISB-Darlehen

in der Fördermietenstufe 1 bis 3

  • als Grunddarlehen nach Nummer
    • 2.1.1.1
      bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.1.1.2
      bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.1.2
      bis zu 30 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.2.1
      bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.2.2
      bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.3.1.1
      bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.3.1.2
      bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens
  • als Zusatzdarlehen
    bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen

in der Fördermietenstufe 4

  • als Grunddarlehen nach Nummer
    • 2.1.1.1
      bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.1.1.2
      bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.1.2
      bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.2.1
      bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.2.2
      bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.3.1.1
      bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.3.1.2
      bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens
  • als Zusatzdarlehen
    bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen

in der Fördermietenstufe 5 bis 7

  • als Grunddarlehen nach Nummer
    • 2.1.1.1
      bis zu 50 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.1.1.2
      bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.1.2
      bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.2.1
      bis zu 50 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.2.2
      bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.3.1.1
      bis zu 50 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.3.1.2
      bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens
  • als Zusatzdarlehen
    bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen

3.1.2 bei Maßnahmen für ISB-Darlehen

  • als Modernisierungsdarlehen nach Nummer
    • 2.3.2 bis zu 25 v.H. der Darlehen
    • 2.4 bis zu 25 v.H. der Darlehen
    • 2.5.1 bis zu 15 v.H. der Darlehen
    • 2.5.2 bis zu 5 v.H. der Darlehen
  • als Darlehen nach
    • 2.6.1 bis zu 7,5 v.H. der Darlehen
    • 2.6.2 bis zu 5 v.H. der Darlehen
    • 2.7 bis zu 25 v.H. der Darlehen

3.1.3 Die nach Nummer 3.1.2 zu gewährenden Tilgungszuschüsse erhöhen sich bei Modernisierungsdarlehen

3.1.3.1 nach den Nummern 2.3.2 und 2.4 bei der Erreichung mindestens des Effizienzhausstandards 85 (nach der bisherigen Bundesförderung für effiziente Gebäude [BEG])

3.1.3.1.1 um 10 Prozentpunkte,

3.1.3.1.2 bei der ausschließlichen Verwendung von ökologischen Dämmstoffen, die mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“, „natureplus“ oder dem Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) zertifiziert sind oder bei der Erreichung des Effizienzhausstandards 70 um 15 Prozentpunkte,

3.1.3.2 bei der Erreichung des Effizienzhausstandards 55 um 20 Prozentpunkte.

3.1.3.3 nach den Nummern 2.5.1 und 2.5.2 bei der Erreichung mindestens des Effizienzhausstandards 85

3.1.3.3.1 um jeweils 5 Prozentpunkte,

3.1.3.3.2 bei der Erreichung des Effizienzhausstandards 55 um jeweils 10 Prozentpunkte.

3.2 Die nach Nummer 3.1.2 zu gewährenden Tilgungszuschüsse erhöhen sich bei neu geschaffenem Wohnraum (durch Neubau, einschließlich des Ersterwerbs, Ersatzneubau, Ausbau oder Umbau, Umwandlung oder Erweiterung), sofern die Gebäude die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen, bei Darlehen nach den Nummern 2.6.1 und 2.6.2 jeweils um 2,5 Prozentpunkte.

3.3 Die Tilgungszuschüsse werden bei Leistungsbeginn (im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung) vom gewährten ISB-Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen werden vom reduzierten ISB-Darlehen erhoben.

4 Verfahren zur Gewährung von Tilgungszuschüssen, Fördergrundsätze

4.1 Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Antrag auf Gewährung der ISB-Darlehen unter Verwendung des entsprechenden Formblatts bei der ISB einzureichen. Das entsprechende Formblatt ist auf der Internetseite der ISB (www.isb.rlp.de) abrufbar.

4.2 Die ISB erteilt nach Prüfung der Fördervoraussetzungen eine Förderzusage über die Gewährung eines Tilgungszuschusses.

4.3 Maßgeblich für die abschließende Ermittlung des Tilgungszuschusses ist die Höhe der Darlehen zum Zeitpunkt der Vollauszahlung.

4.4 Die gewährten Tilgungszuschüsse sind im Falle

4.4.1 einer Rückforderung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Förderzusage betreffend die Miet- und Belegungsbindungen vollständig im Zeitpunkt der Fälligstellung der Darlehensrückforderung,

4.4.2 einer sonstigen vorzeitigen Rückforderung der Fördermittel zeitanteilig im Zeitpunkt der Fälligstellung der Darlehensrückforderung für den Zeitraum zwischen Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs und dem planmäßig vorgesehenen Bindungsende zu erstatten.

4.5 Bei der Förderung von selbst genutztem Wohnraum sind die gewährten Tilgungszuschüsse zeitanteilig im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung bzw. der Darlehensrückforderung zu erstatten, wenn die Zweckbestimmung vor dem Ablauf von zehn Jahren seit der Vollauszahlung des ISB-Darlehens endet.

4.6 Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen und Experten

4.6.1 Bei der Stellung des Förderantrages zur klimagerechten Modernisierung (vgl. Nummer 3.1.3) ist eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte im Hinblick auf die Effizienzhausstandards und die Verwendung ökologischer Baustoffe einzubinden.

4.6.2 Zugelassen sind alle Energieeffizienz-Expertinnen und Energieeffizienz-Experten, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energieeffizienz-experten.de als Sachverständige aufgeführt sind.

4.6.3 Nach Abschluss des Vorhabens prüft und bestätigt die Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Experte auf vorgeschriebenem Vordruck (der ISB) entsprechend der zugrunde liegenden Förderzusage

4.6.3.1 den Effizienzhausstandard (vgl. Nummer 3.1.3),

4.6.3.2 die ausschließliche Verwendung von ökologischen Dämmstoffen (vgl. Nummer 3.1.3.1.2).

4.6.4 Die Bestätigungen nach Nummer 4.6.3 sind mit dem letzten Mittelabruf vorzulegen.

4.6.5 Bei neu geschaffenen Gebäuden genügt als Nachweis für das Erreichen der technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes ein einfacher Nachweis (z.B. Energieausweis nach §§ 79 ff. GEG).

5 Zulassung von Abweichungen

Über Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift entscheidet das Ministerium der Finanzen.

6 Inkrafttreten

6.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

6.2 Die Verwaltungsvorschrift Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung) vom 2. April 2020 (MinBl. S. 90), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2022 (MinBl. S. 129), wird mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vollzugs der unter ihrer Geltung begründeten Förderverhältnisse und für Förderanträge von Neubauten, bei denen die Bauantragstellung oder die Bauanzeige vor dem 1. Januar 2023 erfolgte und die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes nicht erfüllt werden, in Kraft bleiben.

 

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