Förderprogramm

Arbeit für das Saarland (ASaar)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Ansprechpunkt:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

Franz-Josef-Röder-Straße 23

66119 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Landesprogramm „Arbeit für das Saarland – ASaar“

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie mit Ihren Maßnahmen das bestehende öffentliche Förderangebot zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Menschen in den Arbeitsmarkt ergänzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Saarland unterstützt Sie bei der Umsetzung von zusätzlichen Maßnahmen, die das bestehende Förderangebot der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter zur Eingliederung von langzeitarbeitslosen Menschen in Arbeit fördern und erweitern.

Sie bekommen die Förderung für Vorhaben in folgenden Schwerpunkten:

  • Arbeitsverhältnisse nach SGB II (AV),
  • Arbeitsgelegenheiten nach SGB II (AGH),
  • Aktivierungsmaßnahmen nach SGB II in Verbindung mit SGB III (Aktiv) sowie
  • systemische Beratung von Familien im Bezug von SGB-II-Leistungen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art Ihrer Maßnahme.

Ihren Antrag richten Sie spätestens einen Monat vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes.

Je nach Art Ihrer geplanten Maßnahme müssen Sie spezifische Anforderungen erfüllen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landesprogramm „Arbeit für das Saarland – ASaar” zur Flankierung der öffentlich geförderten Beschäftigung im Saarland

– Förderrahmen –
Stand: 01.01.2019

1. Öffentlich geförderte Beschäftigung – Ziele, Konzept und Strategie

Selbst in Zeiten guter wirtschaftlicher Entwicklung verzeichnet der regionale Arbeitsmarkt einen hohen Umfang an verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit. Vielen Arbeitslosen ist es trotz günstiger Marktentwicklung und zum Teil mehrfacher Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen seit längerem nicht gelungen, eine reguläre Beschäftigung aufzunehmen. Ursache dafür sind nicht nur besondere Vermittlungshemmnisse wie Defizite im Bereich schulischer, beruflicher und sozialer Kompetenz oder gesundheitliche Einschränkungen und Alter, sondern auch ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Angebot insbesondere an Einfacharbeitsplätzen.

Langzeitarbeitslose Menschen, für die eine Integration in den regulären Arbeitsmarkt auf Dauer nicht absehbar ist, sind eine besondere Herausforderung für alle Arbeitsmarktakteure. Diesen Menschen gegenüber besteht die landespolitische Verpflichtung, ihnen eine berufliche und persönliche Perspektive zu schaffen. Für diese leistungsgeminderten Langzeitarbeitslosen und insbesondere für Menschen, die sich bereits im Langzeitleistungsbezug befinden, ist im Rahmen langfristig angelegter individueller Integrationsstrategien ein Angebot öffentlich geförderter Beschäftigung erforderlich.

Dabei verfolgt öffentlich geförderte Beschäftigung sowohl arbeitsmarkt- als auch sozialpolitische Ziele. Dazu gehören auf der individuellen Ebene insbesondere die Verkürzung der Dauer der Arbeitslosigkeit und die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit durch Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit. Als weitere Ziele kommen die eigenverantwortliche Sicherung des Lebensunterhalts sowie die soziale Integration hinzu. Die Hilfebedürftigkeit soll in erster Linie durch Integration in Erwerbsarbeit verringert oder überwunden werden.

Öffentlich geförderte Beschäftigung braucht stabile und verlässliche Rahmenbedingungen, sowohl hinsichtlich der zum Einsatz kommenden Instrumente als auch der Finanzierung. Öffentlich geförderte Beschäftigung führt u.a. zur Reduzierung passiver Transferleistungen und damit zu Entlastungen und Handlungsspielräumen auch in den kommunalen Haushalten. Vor diesem Hintergrund stellt die Landesregierung in der laufenden Legislaturperiode einen zusätzlichen finanziellen Beitrag aus Landesmitteln in Höhe von mindestens drei Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung und baut gemeinsam mit den Akteuren des regionalen Arbeitsmarktes einen öffentlich geförderten Beschäftigungssektor für schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose im Saarland auf. Dazu wurde das Landesprogramm „Arbeit für das Saarland” unter Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartner, der Jobcenter, der Bundesagentur für Arbeit, der Kommunen, der Wohlfahrtsverbände sowie der Träger von Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen entwickelt.

Das Landesprogramm ist auch ein wichtiger Baustein zur Umsetzung der „Strategie Europa 2020”, die mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2014 bis 2020 verfolgt werden soll. Ein zentrales Ziel dieser europäischen Strategie ist die Förderung der sozialen Eingliederung und die Bekämpfung von Armut. Damit unterstützt der ESF das neue Wachstumsmodell der „Strategie Europa 2020”, um Wachstum und soziale Eingliederung in Einklang zu bringen.

Ein übergeordnetes Ziel der Landesregierung besteht darin, Beschäftigung zu schaffen und zu sichern, die allen Frauen und Männern ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen garantiert. Daher wird im Sinne aktiv betriebener Geschlechtergerechtigkeit besonders darauf geachtet, dass geeignete langzeitarbeitslose Frauen und Männer gleiche Chancen auf Zugang in öffentlich geförderte Beschäftigung haben. Ausgangspunkt für die Zuweisung in öffentlich geförderte Beschäftigung ist eine gute persönliche und berufliche Stärken-Schwächen-Analyse. Aufbauend auf den Ergebnissen der Analyse wird eine individuelle Integrationsstrategie erarbeitet. Im Rahmen dieser Strategie fungiert Beschäftigung als Baustein zur Erreichung des jeweiligen Integrationsziels. Die einzelnen Instrumente der geförderten Beschäftigung setzen an den Vermittlungshemmnissen und Problemlagen der Hilfebedürftigen an, die durch die Förderung kompensiert werden sollen.

Um die arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Ziele öffentlich geförderter Beschäftigung zu erreichen, bedarf es insbesondere einer ganzheitlichen Betreuung der Hilfebedürftigen, die zum Bindeglied zwischen Aktivierung, beruflicher Qualifizierung und sozialintegrativen Leistungen wird - und die nicht zuletzt auch die Chancen für eine Vermittlung in reguläre Beschäftigung nachhaltig erhöht. Dort, wo die Vermittlung in reguläre Beschäftigung nicht gelingt, wird öffentlich geförderte Beschäftigung für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen angeboten. Gefördert wird insbesondere Beschäftigung, an deren Durchführung das Land ein besonderes kultur-, umwelt- oder sozialpolitisches Interesse hat.

Da ein Konzept ganzheitlicher Betreuung hohe Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung stellt, ist der Erhalt hochwertiger Arbeitsplätze bei den Trägern von Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen für die Landesregierung von besonderer Bedeutung. Erfolgreiche aktive Arbeitsmarktpolitik benötigt eine breite Palette moderner und kompetenter Träger, die über flexible Organisationsstrukturen, moderne didaktische Gestaltung des Bildungs- und Betreuungsprozesses sowie über sozial- und fachkompetentes Bildungs- und Betreuungspersonal verfügen.

Das Arbeitsmarktprogramm wird kein statisches Programm sein, sondern flexibel an die Bedarfe des Arbeitsmarktes sowie der Hilfebedürftigen angepasst. Dazu wird das Programm im engen Dialog mit allen relevanten Akteuren des Arbeitsmarkts stetig auf den Prüfstand gestellt, den aktuellen Erfordernissen angepasst und bei Bedarf weiter entwickelt.

2. Förderschwerpunkte

Die Arbeitsmarktinstrumente zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Menschen in Arbeit sind insbesondere im SGB II gesetzlich normiert und werden aus Bundesmitteln finanziert. Der Einsatz dieser Instrumente orientiert sich an den individuellen Bedarfen der Zielgruppen und wird von den Jobcentern dezentral im Rahmen ihrer Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramme sowie in eigener Verantwortung realisiert.

Im Rahmen des Landesprogramms für öffentlich geförderte Beschäftigung sollen mit Unterstützung der finanziellen Mittel des SGB II sowie der Sonderprogramme des Bundes verschiedene Arbeitsmarktinstrumente durch ESF- und Landesmittel flankiert und erweitert werden. Die folgenden Instrumente sollen aufeinander aufbauend bzw. ergänzend oder in Kombination zum Einsatz kommen - und bei gegebenen persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen immer auch die Durchlässigkeit in reguläre Beschäftigung gewährleisten:

2.1 Arbeitsverhältnisse nach SGB II (-AV)

Im Rahmen des SGB II geförderte Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Die Förderung besteht in einem Zuschuss zum Arbeitsentgelt sowie beschäftigungsbegleitender Betreuung, Qualifizierung und betrieblichen Praktika. Die Höhe beträgt bis zu 100% des Arbeitsentgelts und wird degressiv reduziert. Die geförderten Tätigkeiten müssen nicht die Kriterien Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität erfüllen. Maßgeblich für die Förderung von Arbeitsverhältnissen sind die fehlenden Chancen auf eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Ziel ist es, für langzeitarbeitslose, arbeitsmarktferne Personen Arbeitsverhältnisse zu fördern, um diese an die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes heranzuführen. Die Förderung soll eine mittel- bis längerfristige Arbeitsmarkt-Perspektive schaffen. Hier soll insbesondere Berufserfahrung erworben und das Arbeits- und Sozialverhalten gestärkt werden. Die Förderung des Landes zielt darauf ab, dass erfolgreich aktivierte Langzeitarbeitslose durch gezielte Anleitung vertiefte fachpraktische Kompetenzen und Arbeitstugenden im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erwerben. Öffentlich geförderte Beschäftigung muss daher mit Möglichkeiten der individuellen Kompetenzentwicklung verknüpft werden. Darüber hinaus sollen Prämien für die Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Arbeitsverhältnisse nach SGB II für Personen im Leistungsbezug dazu beitragen, dass mehr Arbeitgeber motiviert werden, solche Arbeitsverhältnisse anzubieten. Auch Organisationen in Bereichen mit ehrenamtlich Tätigen sollen in die Lage versetzt werden, Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose zu eröffnen. Für die Arbeitsverhältnisse gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen ebenso wie die anwendbaren Tarifverträge. Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn sowie zu Branchenmindestlöhnen sind zu beachten.

Auch im erwerbswirtschaftlichen Bereich tätige Arbeitgeber sollen motiviert werden, Arbeitsplätze für Arbeitsverhältnisse nach SGB II anzubieten. Die Akquisition der Arbeitsplätze kann sich über eine breite Palette vom verarbeitenden Gewerbe über das Handwerk bis hin zu Dienstleistungen erstrecken. Übergeordnete Zielstellung ist die Eröffnung sozialer und beruflicher Teilhabechancen durch den Übergang in reguläre Beschäftigung. Damit kann mittel- und langfristig auch ein Beitrag zur Sicherung des Arbeitskräftebedarfs in der Region geleistet werden.

Angestrebt wird die Einmündung in die Stammbelegschaft eines Betriebes. Damit wird zumindest für einen Teil der Zielgruppe perspektivisch die Chance zur dauerhaften Integration in den ersten Arbeitsmarkt eröffnet.

Gegebenenfalls können durch dieses Landesprogramm auch Sonderprogramme des Bundes flankiert werden.

2.2 Arbeitsgelegenheiten nach SGB II (AGH)

Eine Arbeitsgelegenheit (AGH) ist eine Eingliederungsmaßnahme für erwerbsfähige Leistungsbezieher (eLb), in der die Teilnehmer/-innen zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten verrichten. AGH begründen kein Arbeitsverhältnis und stellen keine Gegenleistung für erbrachte Sozialleistungen dar. AGH sind nachrangig gegenüber der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten. Die Zielsetzung von AGH ist die (Wieder-)Herstellung und Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit von arbeitsmarktfernen Personen.

AGH dienen als mittelfristige Brücke zum allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. es erfolgt eine Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Ziel ist insbesondere, die Teilnehmer/-innen an das Arbeitsleben heranzuführen (Tagesstruktur herstellen), das Arbeits- und Sozialverhalten zu stärken, Perspektiven zu verändern und individuelle Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Durch Mittel des SGB II sind alle Ausgaben finanziert, die unmittelbar mit der Durchführung der AGH entstehen sowie bei entsprechendem Bedarf die Anleitung. Die Teilnehmer/-innen erhalten eine Mehraufwandsentschädigung von 1 bis 2 EUR pro geleisteter Arbeitsstunde.

Die Förderung des Landes zielt darauf ab, insbesondere langzeitarbeitslose Erwachsene (Ü25), die durch die Jobcenter als arbeitsmarktfern eingestuft werden, so zu entwickeln und zu festigen, dass sich die Bedingungen für eine Aktivierung, berufliche Qualifizierung und Eingliederung in Arbeit verbessern. Dieser Personenkreis der Langzeitarbeitslosen benötigt über die Aktivierung und berufliche Qualifizierung durch die Jobcenter hinaus zunehmend eine wesentlich intensivere Betreuung und Anleitung, als dies durch das SGB II vorgesehen ist. Um überhaupt eine Chance auf Eingliederung in Arbeit zu haben, wird mit diesem Personenkreis mittels Case Management im Rahmen eines ganzheitlichen und systematischen Prozesses intensive Einzelfallarbeit geleistet. Als Grundlage dienen die „Leitprinzipien Case Management im Sozial- und Gesundheitswesen” der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit. Des Weiteren werden die vorhandenen Kompetenzen durch ein „Training-on-the-Job” aktiviert und erweitert.

2.3 Aktivierungsmaßnahmen nach SGB II in Verbindung mit SGB III (Aktiv)

Aktivierungsmaßnahmen können zur Beseitigung individueller Vermittlungshemmnisse so ausgestaltet sein, dass sie neben den originären Elementen der Arbeitsförderung auch andere Elemente enthalten (z.B. Gesundheitsprävention, Ernährungsberatung, usw.). Der Umfang dieser Elemente richtet sich nach den mit der Maßnahme verfolgten Zielen. Bei Arbeitslosen mit Vermittlungshemmnissen kann auch das Angebot einer Maßnahmenkombination sinnvoll sein. Es kann sich dabei auch um eine Kombination einer Aktivierungsmaßnahme mit einer Arbeitsgelegenheit handeln. Diese Kombination ist möglich, wenn folgende Handlungsstrategien verfolgt werden:

  • Berufliche (Teil-)Qualifikationen realisieren,

  • Integrationsrelevante Sprachkenntnisse erwerben,

  • Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse,

  • Leistungsfähigkeit/Motivation feststellen,

  • Leistungsfähigkeit fördern,

  • Lernbereitschaft fördern,

  • Perspektiven verändern,

  • Heranführen an das Arbeitsleben (Tagesstruktur herstellen),

  • Arbeits- und Sozialverhalten stärken,

  • Individuelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen.

Die Finanzierung einer Aktivierungsmaßnahme kann aus SGB-II-Mitteln erfolgen. Wenn die Aktivierungsmaßnahme bei einem Träger erfolgt, müssen Träger wie auch Maßnahme zertifiziert sein.

Die Förderung des Landes entspricht der unter Ziffer 2.2 dargestellten. Um die Teilnehmer/innen zu motivieren, an der Aktivierungsmaßnahme teilzunehmen, kann das Land hier als weiteres Förderelement zusätzlich eine Aktivierungsbeihilfe zahlen.

2.4 Sonderprogramme des Bundes für Langzeitarbeitslose

Damit im Saarland Sonderprogramme des Bundes für Langzeitarbeitslose besser genutzt werden können, besteht die Möglichkeit, kurzfristig bedarfsgerechte Fördermöglichkeiten zur Flankierung bereitzustellen.

Insbesondere können begleitende Anleitung sowie soziale Betreuung aus Mitteln des Landes finanziert werden. Diese vom Land geförderte Flankierung kann z.B. ein Training zur Vermittlung persönlicher und sozialer Schlüsselkompetenzen umfassen, mit dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verbessern. Ein solches Training kann insbesondere die Einarbeitung am Arbeitsplatz, die fachpraktische Anleitung im Beschäftigungsfeld, die Stärkung der Arbeitsmotivation, den Umgang mit gesundheitlichen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz sowie die Unterstützung bei Bewerbungsaktivitäten beinhalten.

2.5 Systemische Beratung von Familien im Bezug von SGB-II-Leistungen

Die systemische Beratung verfolgt einen anderen Ansatz als die herkömmliche individuelle Einzelfallarbeit. Der größte Unterschied ist dabei die Abkehr von einer auf das Individuum zentrierten Sichtweise. Systemische Beratung sieht den Einzelnen nicht isoliert, sondern im Kontext sozialer Beziehungen und Interaktionsprozessen mit Partnern, der Familie bzw. der Bedarfsgemeinschaft (BG) sowie im Kontext mit gesellschaftlichen Systemen und Entwicklungen.

Nicht die Ermittlung von einzelfallbezogenen Symptomen und Ursachen steht im Mittelpunkt der Beratung, sondern die Ermittlung von Handlungspotenzialen und Ressourcen einer sozialen Gemeinschaft. Systemische Beratung kann so auch Ziele und Ressourcen des Familiensystems mit einbeziehen bzw. in Bezug zueinander setzen. Das Ziel besteht darin, aufbauend auf der Selbsterkenntnis und Eigenmotivation der gesamten Familie Hilfen anzubieten. Elementare Voraussetzung für eine erfolgreiche systemische Beratung ist, dass die BG nach Abschluss des Beratungsprozesses eine Entwicklung für realistisch hält, in deren Verlauf es ihr und allen ihren Mitgliedern besser geht als vorher. Damit steht und fällt auch sehr häufig die Nachhaltigkeit von Veränderungen.

Wichtig für die erfolgreiche Umsetzung ist eine gute Zusammenarbeit der systemischen Beratung mit allen betroffenen Fachdiensten, wobei sie eine Lotsenfunktion für die zu Beratenden einnehmen ebenso wie über gute Kontakte zu Arbeitgebern verfügen sollte.

Dabei werden an die berufliche Qualifikation und Kompetenz der Berater hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen mehrdimensionale Problem- und Situationsanalysen erstellen können, über ein breites methodisch-didaktisches Wissensspektrum verfügen, einen umfassenden Überblick über verfügbare Maßnahmen und Instrumente der Arbeits- und Familienförderung haben sowie mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen gut vernetzt sein – nur so ist eine erfolgreiche Beratung möglich. Deshalb sollen im Rahmen des Projekts nur solche Betreuer zum Einsatz kommen, die für die ganzheitliche Beratung in Supervision und/oder Familientherapie sowie in der Anwendung von systemischem Coaching ausgebildet sind. Außerdem sind Kenntnisse der SGB-II-, SGB-III- und SGB-VIII-Instrumente unerlässlich.

Systemische Beratung bietet für Zielgruppen mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen und großer Ferne zum Arbeitsmarkt deutliche Vorteile gegenüber individueller Beratung. Das gilt insbesondere für denjenigen Personenkreis, der sich in seiner prekären Lebenslage eingerichtet hat, wenig Interesse an einer Integration ins Erwerbsleben zeigt – und mit den üblichen standardisierten Integrationsmaßnahmen des SGB II bzw. SGB III bisher nicht erreicht werden konnte.

 

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