Förderprogramm

Beratung von Existenzgründern sowie zur Unternehmensnachfolge (Beratungsprogramm Saarland)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Ansprechpunkt:

saarland.innovation&standort e.V. (saaris)

Franz-Josef-Röder-Straße 9

66119 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Beratung von Gründerinnen und Gründern aus dem Saarland

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich als Existenzgründerin oder Existenzgründer oder bei einer Unternehmensübernahme im Saarland beraten lassen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Saarland unterstützt Sie als Existenzgründerin und Existenzgründer oder Betriebsübernehmerin und Betriebsübernehmer vor oder innerhalb der ersten 2 Jahre nach Gründung oder Betriebsübernahme.

Sie bekommen die Förderung, wenn Sie sich zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen im Rahmen von Gründungsvorhaben und Betriebsübernahmen im gewerblichen und im freiberuflichen Bereich beraten lassen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • normalerweise 70 Prozent des förderfähigen Tageshonorars,
  • bei Beratungen im Handwerk 75 Prozent,
  • bei Gründungs- und Übernahmevorhaben von Frauen oder Migrantinnen und Migranten 80 Prozent des förderfähigen Tageshonorars,

jedoch höchstens EUR 800,00 für ein Tageshonorar.

Vor Gründung beziehungsweise Übernahme können Sie den Zuschuss für 10 Tagewerke erhalten. Lassen Sie sich als Frau oder Migrantin und Migrant beraten, können Sie für 12 Tagewerke einen Zuschuss erhalten.

Innerhalb der ersten 24 Monate nach Gründung oder Übernahme können Sie erneut für 10 Tagewerke, als Frau oder Migrantin und Migrant für 12 Tagewerke, einen Zuschuss erhalten.

Sie stellen Ihren Antrag vor Beginn der Beratung bei dem saarland.innovation&standort e.V. (saar.is). Der Verein unterstützt Sie auch bei der Wahl der Beraterin oder des Beraters.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personrn mit Wohnsitz und geplantem künftigen Firmensitz oder zumindest künftiger Niederlassung im Saarland vor erfolgter Existenzgründung oder Übernahme beziehungsweise vor Anmeldung eines Gewerbes im Haupterwerb im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe,
  • natürliche Personen beziehungsweise die von ihnen betriebenen Unternehmen mit Wohn- und geplantem künftigen Firmensitz oder zumindest künftiger Niederlassung im Saarland, die vom bereits angemeldeten Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln wollen,
  • natürliche Person, die sich an einem Unternehmen im Saarland beteiligen will, wenn sie mindestens 15 Prozent der Kapitalanteile übernehmen werden und sie nach der Übernahme Geschäftsführungsbefugnisse besitzen werden sowie
  • Unternehmen innerhalb von 24 Monaten nach der Unternehmensgründung oder Übernahme.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen die Kriterien der EU für KMU erfüllen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Beratung darf erst nach Antragstellung und Abschluss des Beratervertrags beginnen.
  • Die Beratungsleistung muss von einem Mitglied der Saarland Offensive für Gründer (SOG-Netzwerk) empfohlen werden.
  • Die betriebswirtschaftliche Beratung muss im Vordergrund stehen.

Nicht gefördert werden unter anderem

  • Beratungen zu Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen,
  • die Ausarbeitung von Verträgen und Angeboten,
  • Jahresabschlüsse und Buchführungsarbeiten,
  • die Erarbeitung von Software, inklusive Homepage, und Werbematerial,
  • Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten,
  • Tätigkeiten des laufenden Geschäftsbetriebes einschließlich des Managements auf Zeit sowie
  • überwiegend gutachterliche Stellungnahmen, Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische und ähnliche Untersuchungen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind außerdem unter anderem Beratungen zu Gründungen und Übernahmen in den Bereichen Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Buchprüfung, rechtsanwaltliche Betätigung sowie landwirtschaftliche Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von Existenzgründerinnen und -gründern sowie zur Unternehmensnachfolge (Beratungsprogramm Saarland)

Vom 4. April 2018
[geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
vom 31. Mai 2023]

1. Zuwendungszweck

Vorgründungsberatung und Beratung in der Aufbauphase sind wichtige Instrumente zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen und Unternehmensübernahmen. Ziel ist es, Gründerinnen und Gründern sowie Betriebsübernehmerinnen und Betriebsübernehmern eine Möglichkeit zu geben, Beratungsleistungen rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, um von Anfang an am Markt erfolgreich zu sein. Um die Finanzierung von Beratungsleistungen bei Gründungs- und Übernahmevorhaben zu erleichtern, den Bestand von Existenzgründungen zu erhöhen sowie die Qualität der Gründungen zu verbessern, können Zuschüsse zu den Kosten der Beratungsleistungen nach Maßgabe dieser Richtlinien gewährt werden.

In Übereinstimmung mit dem Ziel der Landesregierung, im Gründungs- und Übernahmegeschehen bisher unterrepräsentierte Gruppen gezielt zu fördern, enthält die Richtlinie Regelungen, die geeignet sind, strukturelle Benachteiligungen insbesondere von Frauen sowie von Migrantinnen und Migranten in der Wirtschaft zu beseitigen. Ebenso werden Gründungen und Unternehmensübernahmen im Handwerk besonders unterstützt.

2. Rechtsgrundlage

§ 10 des Gesetzes Nr. 1889 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz – MFG) vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 834)

Die Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

Die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. S. 194 ff.) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VVLHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2001 (GMBI. Saar 2001, S. 553) in der jeweiligen Fassung finden Anwendung.

Bei der Zuwendung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Die Gewährung erfolgt entsprechend der Regelung der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. EU L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die mittelverwaltende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

3. Gegenstand der Förderung

3.1 Gefördert werden Beratungsleistungen für Gründungsvorhaben und geplante Betriebsübernahmen

  • im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Tourismusgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) sowie im Bereich der Freien Berufe,

sofern die Förderung der Beratungsleistung von einem Mitglied der Saarland Offensive für Gründer (SOG-Netzwerk: http://www.gruenden.saarland.de) empfohlen wird und der Förderung keine der nachstehenden Regelungen (insbesondere Nrn. 4 und 5) entgegensteht.

3.2 Förderfähig sind Beratungsleistungen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen vor einer beabsichtigten Existenzgründung bzw. Betriebsübernahme sowie entsprechende Beratungsleistungen in einem Zeitraum von max. 24 Monaten nach einer erfolgten Existenzgründung oder Betriebsübernahme.

3.3 Die betriebswirtschaftliche Beratung muss im Vordergrund stehen. Von der Förderung ausgeschlossen sind daher Beratungsleistungen, welche

  • überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen,

  • die Ausarbeitung von Verträgen, die Übernahme von Ausschreibungen, Angebotsbearbeitungen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Buchführungsarbeiten, die Erarbeitung von EDV-Software inklusive z.B. der Erstellung einer Homepage sowie die Erstellung von Werbematerial (z.B. Flyer) sowie von Neu- oder Umbauplänen,

  • Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten sowie Tätigkeiten des laufenden Geschäftsbetriebes einschließlich des Managements auf Zeit,

  • überwiegend gutachterliche Stellungnahmen, Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische und ähnliche Untersuchungen,

zum Inhalt haben, oder Inhalte, die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot).

3.a. Ziele und Indikatoren

Ziele

Ein Ziel ist es, Gründungsinteressierten bzw. Jungunternehmen frühzeitig die Möglichkeit zu geben, entsprechende Beratungen in Anspruch nehmen. Dadurch können sowohl der Bestand als auch die Qualität von Gründungen und Unternehmensübernahmen gesichert werden.

Ein weiteres Ziel ist es, unterrepräsentierte Gruppen wie Frauen und Migrantinnen und Migranten besonders zu fördern.

Indikatoren

Zum Zwecke des Controllings werden folgende Indikatoren festgelegt:

Als Effizienz-Indikator wird die Gesamtfördersumme des Projektes pro Haushaltsjahr herangezogen.

Die Fördersumme errechnet sich nach erbrachten Beratungstagewerken. Das maximale förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Die Fördersumme pro Beratungsfall errechnet sich anteilig an der förderungsfähigen Summe. Der Anteil an der förderfähigen Summe beträgt für

  • allgemeine Vorhaben 70%,
  • Vorhaben von Frauen oder Migrantinnen oder Migranten 80%,
  • Vorhaben im Handwerk 75%.

Als Effektivitäts-Indikator wird für die Erreichung des Zieles „Beratungsleistungen“ die Anzahl der jährlich durchgeführten Förderfälle herangezogen. Eine Mindestanzahl von 50 Förderfällen sollte jährlich innerhalb der Laufzeit dieser Richtlinie angestrebt werden.

Als weiteren Effektivitäts-Indikator für die Erreichung des Zieles „unterrepräsentierte Gruppen gezielt zu fördern“ wird der prozentuale Anteil an der Gesamtzahl der jährlichen Förderfälle herangezogen. Zumindest 25% der Förderfälle sollte den unterrepräsentierten Gruppen zugerechnet werden können.

4. Begünstigte

4.1 Die Zuwendungen werden der saarland.innovation&standort e. V (saar.is) zum Zwecke der Weiterleitung an die Endbegünstigten gewährt.

4.2 Als Endbegünstigte sind natürliche Personen sowie Unternehmen antragsberechtigt, sofern diese die Definition der EU für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Der Kreis der Endbegünstigten umfasst somit:

4.2.1 Natürliche Personen mit Wohnsitz und geplantem künftigen Firmensitz oder zumindest künftiger Niederlassung im Saarland vor erfolgter Existenzgründung/Übernahme bzw. vor Anmeldung eines Gewerbes im Haupterwerb im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe. Die/der Endbegünstigte darf noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.

4.2.2 Natürliche Personen bzw. die von ihnen betriebenen Unternehmen mit Wohn- und geplantem künftigen Firmensitz oder zumindest künftiger Niederlassung im Saarland, die vom bereits angemeldeten Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln wollen. Als förderfähige selbständige Nebenerwerbstätigkeit im Sinn dieser Richtlinien gilt jede unternehmerische Tätigkeit, die neben einer nichtselbständigen Tätigkeit ausgeübt wird und einen Umfang von 15 Stunden pro Woche nicht überschreitet.

4.2.3 Natürliche Personen, die sich an einem Unternehmen im Saarland beteiligen wollen, wenn mindestens 15% der Kapitalanteile übernommen werden und die Person nach der Übernahme Geschäftsführungsbefugnisse besitzen wird. Bei einer Beteiligung in diesem Sinne und der Übernahme eines sich bereits im Saarland befindlichen Betriebs kann sich der Wohnsitz auch außerhalb des Saarlands befinden.

4.2.4 Unternehmen innerhalb von 24 Monaten nach der Unternehmensgründung oder Übernahme.

4.3 Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen,

4.3.1 die im Fall einer geplanten Unternehmensbeteiligung gemäß Nr. 4.2.3 im Jahr vor der Antragstellung an diesem Unternehmen bereits mit mindestens 50% beteiligt waren,

4.3.2 an deren Unternehmen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind oder sein sollen,

4.3.3 deren Tätigkeit die Unternehmens- oder Wirtschaftsberatung, die Wirtschaftsprüfung, die Steuerberatung, die Buchprüfung oder die rechtsanwaltliche Betätigung zum Unternehmensgegenstand hat oder haben soll,

4.3.4 deren Unternehmen Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz anbietet oder anbieten soll und/oder deren Unternehmen Räumlichkeiten oder sonstige Infrastruktur zur gezielten Nutzung im Kontext der Prostitution bereitstellt oder bereitstellen soll,

4.3.5 sowie Personen, die in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) tätig sind oder tätig sein wollen, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Mit der Beratung darf erst nach Antragstellung bei der Bewilligungsstelle (Nr. 7.1) und Abschluss des Beratervertrags (Nr. 7.3) begonnen werden.

5.2 Der Zuschuss kann nur gezahlt werden, wenn

  • die Beratung von einem Mitglied der Saarland Offensive für Gründer (SOG-Netzwerk) empfohlen wurde (Nr. 3.1)

  • der Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten vor Einreichung des Verwendungsnachweises mindestens in Höhe des Eigenanteils bezahlt hat und dies durch Vorlage seines Kontoauszuges nachweist. Der Eigenanteil ist die Differenz zwischen den förderfähigen Beratungskosten und dem zu erwartenden Zuschuss.

  • die Abrechnungsunterlagen fristgerecht im genehmigten Bewilligungszeitraum vorgelegen haben.

5.3 Die Zuschüsse werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, als De-minimis-Beihilfen gewährt.

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Für Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, gilt ein Höchstbetrag von 100.000 Euro in drei Steuerjahren.

Würde der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die im laufenden Steuerjahr sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren gewährt wurden, aufgrund der Förderung den unter Nr. 5.3.2 genannten De-minimis-Höchstbetrag übersteigen, kann ein Zuschuss nicht gewährt werden.

Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das unter Nr. 7.9 dargelegte Bescheinigungsverfahren nach De-minimis.

5.4 Die Beratung erfolgt durch freiberuflich tätige Beraterinnen und Berater mit Sitz oder Niederlassung im Saarland, deren überwiegender Geschäftszweck auf die Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatung gerichtet ist. Die Beratung kann im Bedarfsfall durch Beraterinnen und Berater mit Sitz oder Niederlassung außerhalb des Saarlandes erfolgen. Die erforderliche Eignung der Beratenden für die jeweilige Beratung ist der saar.is nachzuweisen (z.B. Vorlage aussagefähiger Referenzen, insbesondere bisher erstellter, ggf. anonymisierter Beratungsberichte, sowie von Nachweisen der unternehmensberatenden Tätigkeit, z.B. Gewerbeanmeldung, HR-Auszug, Gesellschaftsvertrag). Saar.is kann auch die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen. Werden die Nachweise nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geführt oder bestehen Zweifel an der Eignung oder der Zuverlässigkeit des Beratenden, kann saar.is die Gewährung einer Zuwendung ablehnen.

5.5 Nicht gefördert werden Beratungen, die durch

  • Betriebsangehörige des zu beratenden Unternehmens,

  • Beratende, die mit dem zu beratenden Unternehmen durch eine direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind,

  • Angehörige der Begünstigten im Sinn von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB

  • Subberatende des Beratenden durchgeführt werden sollen.

5.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind außerdem Beratungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Beratungen durch Beratende, die für ihre Tätigkeit gegenüber den geförderten Begünstigten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

6. Art und Umfang der Zuwendung

6.1 Bei der Förderung handelt es sich um eine Projektförderung. Diese besteht in der Gewährung eines anteiligen Zuschusses (Anteilfinanzierung) zum Beratungshonorar.

6.2 Der Zuschuss beträgt 70%, bei Beratungen im Handwerk 75%, des förderfähigen Tageshonorars. Bei Gründungs- oder Übernahmevorhaben von Frauen sowie Migrantinnen und Migranten beträgt der Zuschuss 80% des förderfähigen Honorars.

6.3 Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst acht Stunden pro Tag.

6.4 Für Beratungen vor der Gründung bzw. Übernahme können 10 Tagewerke, bei Beratungen von Frauen sowie Migrantinnen und Migranten 12 Tagewerke, bezuschusst werden.

6.5 Zusätzlich können innerhalb der ersten 24 Monate nach der Gründung bzw. Übernahme weitere 10 Tagewerke, bei Beratungen von Frauen 12 Tagewerke, bezuschusst werden.

6.6 Nicht förderfähig sind Fahrtkosten sowie sonstige Nebenkosten.

6.7 Die Umsatzsteuer ist förderfähig, soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung durch die Begünstigten besteht. Die Begünstigten haben hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Bei typischerweise umsatzsteuerfreien Berufen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung und ohne Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG (z.B. heilberuflichen Tätigkeiten) kann auf den Nachweis verzichtet werden. Die Bewilligungsstelle kann eine entsprechende Selbsterklärung der Begünstigten gemäß einem von ihr erstellten Vordruck/Muster anfordern. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht.

6.8 Vom Beratenden gewährte Rabatte oder Nachlässe auf die Kosten der Beratung sind von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrags. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss von den Begünstigten zurückzuerstatten.

7. Verfahren

7.1 Die Förderung ist vor Beginn der Beratung bei der saarland.innovation&standort e.V. (saar.is) zu beantragen. Sie unterstützt die Begünstigten bei der Wahl der Beratenden, bewilligt den Zuschuss und zahlt ihn aus.

7.2 Rechtsgrundlage für die Weiterleitung an die Gründer sind die VV Nr. 12 zu § 44 LHO.

7.3 Die Beratung wird aufgrund eines Beratungsvertrags durchgeführt, der zwischen den Begünstigten und den in der Bewilligung genannten Beratenden nach Maßgabe eines Mustervertrags der saar.is oder des Instituts für Freie Berufe abzuschließen ist.

7.4 Die Inhalte der Beratung sind im Beratungsvertrag zu vereinbaren und müssen den Vorgaben der Nr. 3 dieser Richtlinien entsprechen.

7.5 Der Beratungszeitraum, innerhalb dessen die Beratungsleistung erbracht werden muss, wird durch die Bewilligungsstelle festgelegt.

7.6 Inhalt der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Abschlussbericht wiederzugeben. Der Abschlussbericht ist den Begünstigten auszuhändigen.

7.7 Die Abrechnungsunterlagen (Rechnung der Beratenden im Original, Abschlussbericht sowie Zahlungsbelege) sind bei der Bewilligungsstelle als Verwendungsnachweis einzureichen.

7.8 Der Landesrechnungshof des Saarlandes ist zur Prüfung bei der Bewilligungsstelle und bei den Begünstigten berechtigt.

Sämtliche projektbezogenen Dokumente und Unterlagen sind von der Bewilligungsstelle im Original, in beglaubigter Kopie oder auf allgemein üblichen Datenträgern 10 Jahre nach Abschluss der Beratung aufzubewahren, sofern dem nicht vom steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist entgegensteht.

7.9 Begünstigte, für die die Vorschriften der Nr. 5.3 gelten, haben mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung auszufüllen und erhalten mit Bewilligung des Zuschusses eine De-minimis-Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre ab Erhalt aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können in diesem Fall zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Anträgen als Nachweis für eine frühere De-minimis-Beihilfe vorzulegen.

7.10 Begünstigte sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch Landesrechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit dem beantragten Zuschuss stehenden Daten dürfen elektronisch gespeichert werden. Mit der Antragstellung erklären sich die Begünstigten damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/ oder an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können.

7.11 Saar.is ist als Erstempfängerin der Zuwendung dazu verpflichtet, an Maßnahmen des Monitorings, der Begleitung, der Bewertung und der Evaluierung mitzuwirken, die vom Zuwendungsgeber veranlasst werden.

7.12 Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über die Teilnehmenden und die Beratung zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. den von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Subventionserhebliche Tatsachen

Zuwendungen, die aufgrund dieser Richtlinie bewilligt werden, sind Subventionen im Sinn von § 264 des StGB. Tatsachen, von denen Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder Weitergewährung abhängig sind, sind sämtliche im Antrag des Zuwendungsempfängers enthaltene Angaben zur Person und zum Projekt sowie insbesondere die Angaben in der De-minimis-Erklärung. Auf VV Nr. 3.6 zu § 44 LHO wird verwiesen.

9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Änderungs-Richtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 30. April 2024 außer Kraft.

Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Beratungen kleiner und mittlerer Unternehmen, aktives Risikomanagement und Unternehmensnachfolge (Beratungsprogramm Saarland) vom 26. April 2012 (Amtsbl. II S. 551) außer Kraft.

 

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