Richtlinie
Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen von Kindertageseinrichtungen (Richtlinien zum 2. Landesprogramm ab 2019)
Vom 19. November 2019
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (Ausführungs-VO SKBBG), nach den Regelungen dieser Richtlinien und gemäß den §§ 23, 44 LHO nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Investitionen betreffend den Erhalt und Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur im Bereich der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte nach § 1 Absatz 2 der Ausführungs-VO SKBBG) und in der Tagespflege für Kinder unter drei Jahren sowie für Sanierungsmaßnahmen zur Substanzerhaltung von Kindertageseinrichtungen. Dem Auftrag der Inklusion wird dabei Rechnung getragen.
1.2 Die Definition einer bedarfsgerechten Infrastruktur für Plätze in Kindertageseinrichtungen im Sinne der Richtlinien erfolgt im Rahmen der dreijährigen Entwicklungsplanung, die die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendhilfeträger) mit dem Ministerium für Bildung und Kultur abstimmen und bei Bedarf jährlich anpassen können.
Der tatsächliche Bedarf ist dabei durch den Jugendhilfeträger detailliert zu begründen.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden erforderliche Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen. Zusätzliche Betreuungsplätze sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Dazu gehören Investitionen für Grundsanierungen, Ersatzneubauten, Neubauten, Ausbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten (Umwandlung von Teilzeit- in Ganztagsplätze und von Betreuungsplätzen für andere Altersgruppen), Erwerb eines Gebäudes und Ausstattungen, soweit diese im Sinne von Satz 1 der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen dienen.
Zuwendungsfähig sind Investitionen für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2019 begonnen haben und bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags, wobei auch die Förderung eines selbstständigen Abschnitts möglich ist, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.
Dabei gilt für Maßnahmen, die zwischen dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem jeweils zuständigen Jugendhilfeträger abgestimmt sind, die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt, sofern ein förmlicher Antrag nach Nummer 8.1 der Richtlinien, der sowohl vom Jugendhilfeträger als auch vom Antragsteller unterschrieben wurde und für den die prüffähigen Unterlagen nach Nummer 8.4 der Richtlinien im Ministerium für Bildung und Kultur vorgelegt werden, gestellt wurde.
2.2 Gefördert werden notwendige substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen (siehe Nummer 7 der Richtlinien).
2.3 Im Bereich der Kindertagespflege werden Ausstattungsinvestitionen gefördert, die der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren dienen.
2.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 unter Berücksichtigung der regionalen Bedarfe an Betreuungsplätzen.
2.5 Im Bereich der Kindertageseinrichtungen beträgt die Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen 20 Jahre und für Ausstattungsinvestitionen fünf Jahre beziehungsweise zwei Jahre für bewegliche Gegenstände mit einem Wert unter 800 Euro. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Zuwendungen anteilig für den Zeitraum der zweckfremden Verwendung zurückzuzahlen. In Absprache mit dem Zuwendungsgeber, dem Jugendhilfeträger und dem Landesjugendamt beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten eine Nutzung der geförderten Räumlichkeiten je nach Bedarf sowohl durch unter Dreijährige als auch durch über Dreijährige erfolgen.
Im Bereich der Kindertagespflege hat sich die Tagespflegeperson im Falle einer Zuwendung nach Nummer 2.3 und 6.7 der Richtlinien zu verpflichten, mindestens drei Jahre als Tagespflegeperson für Kinder unter drei Jahren zu arbeiten beziehungsweise dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung ist die Zuwendung anteilig für den Zeitraum der zweckfremden Verwendung zurückzuzahlen.
2.6 Begriffsbestimmung
2.6.1 Grundsanierung oder Ersatzneubauten, substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen
Bestehende Kindertageseinrichtungen werden durch Grundsanierung von Bestandsgebäuden oder durch Errichtung von Ersatzneubauten gesichert. Diese Fälle treten ein, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes beendet ist.
Der bauliche Aufwand übersteigt deutlich den Umfang von substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahmen, die lediglich einzelne Bauteile oder technische Anlagen betreffen, deren technische Lebensdauer abgelaufen ist. Substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen dienen der Erhaltung der Gebäudesubstanz, dem Schutz von Personen oder der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit.
2.6.2 Neubau, Ausbau und Erweiterungsbau
Zur Schaffung von Krippen-, Kindergarten- und/oder Hortplätzen entsteht ein neues Gebäude oder ein bestehendes Gebäude wird ausgebaut oder erweitert.
2.6.3 Umbau
Am bestehenden Gebäude einer Kindertageseinrichtung werden zur Schaffung zusätzlicher Krippen-, Kindergarten- und/oder Hortplätze notwendige bauliche Veränderungen vorgenommen.
2.6.4 Maßnahmen zur Barrierefreiheit zu Maßnahmen nach Nummer 2.6.1 bis 2.6.3
Bauliche Maßnahmen, die dazu notwendig sind, damit ein bestehendes Gebäude barrierefrei erreicht und zweckentsprechend genutzt werden kann.
2.6.5 Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung im Rahmen der Grundsanierung
Bauliche Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Schaffung eines angemessenen Raumprogramms.
2.6.6 Ausstattungen
Hierzu gehören alle beweglichen beziehungsweise nicht fest installierten Gegenstände, die zur Ingebrauchnahme, zur allgemeinen Benutzung oder zur Aufrechterhaltung des Betreuungsangebotes erforderlich sind und dem Wohl der Kinder dienen.
3. Ziele der Förderung und Indikatoren
Die Förderung des Ausbaus einer bedarfsgerechten Infrastruktur nach Nummer 1.1 der Richtlinien stellt eine dauerhafte Aufgabe im Sinne der Daseinsvorsorge dar. Ausgehend von Veränderungen im Bereich der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung wird deutlich, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder von Geburt bis zum Schuleintritt – etwa durch eine längere Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen in unmittelbarem Anschluss an den Besuch der Krippe – steigt. Zudem bedingt der gestiegene Bedarf an Ganztagsbetreuung im Kindergartenbereich ein erhöhtes Angebot der Ganztagsbetreuung im Grundschulbereich, das auch durch zusätzliche Hortplätze bereitgestellt werden soll.
3.1 Indikator hierfür ist für neu entstehende Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege die Anzahl der mit der Förderung entstandenen zusätzlichen Betreuungsplätze. Soweit sich die Förderung unter Berücksichtigung des in Nummer 2.1 der Richtlinien bestimmten Gegenstandes auf Baumaßnahmen bezieht, die bestehende ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallende Betreuungsplätze ersetzen, ist Indikator die Sicherung der bestehenden Plätze in Kindertageseinrichtungen und die Erhöhung der Ganztagsplätze im Kindergartenbereich.
3.2 Indikator für die Förderung substanzerhaltender Sanierungsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen ist die Fortführung der bestehenden Angebotsstruktur der Kindertageseinrichtung.
3.3 Indikator für den Bereich der Kindertagespflege ist die Anzahl der zusätzlichen Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren.
4. Zuwendungsempfänger
Empfänger von Zuwendungen zu Investitionen nach Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinien können Träger von Tageseinrichtungen für Kinder nach § 2 Absatz 3 Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz sein. Hierzu gehören die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die kommunalen Gebietskörperschaften sowie andere Träger von Kindertageseinrichtungen, soweit diese über eine Anerkennung des örtlich zuständigen Jugendamtes verfügen. Empfänger von Zuwendungen können in begründeten Einzelfällen auch Gesellschaften des privaten Rechts sein, an denen das Land oder die Kommune mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und deren Gegenstand die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ist, soweit sie zugunsten oder im Auftrag eines der vorgenannten Träger von Tageseinrichtungen für Kinder tätig werden.
Empfänger von Zuwendungen für Ausstattungsinvestitionen nach Nummer 2.3 der Richtlinien (Kindertagespflege) können nur Personen sein, die im Besitz einer mindestens noch drei Jahre gültigen Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sind.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Es werden Mittel für Investitionsvorhaben nach Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinien zur Verfügung gestellt, die den Förderzweck und die Voraussetzungen nach Nummer 1 und 3 der Richtlinien erfüllen. Dabei müssen nach diesen Richtlinien geförderte Maßnahmen am Kindeswohl orientiert sein und gewährleisten, dass die notwendige Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII durch das Landesjugendamt ohne weitere Auflagen im Hinblick auf die bauliche Situation der Einrichtung erteilt werden kann.
5.2 Eine Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Richtlinien setzt voraus, dass die Investitionsvorhaben in der zwischen den Jugendhilfeträgern und dem Ministerium für Bildung und Kultur abgestimmten Entwicklungsplanung enthalten sind. Diese kann bei Bedarf aktualisiert werden (siehe Nummer 1.2 der Richtlinien).
5.3 Eine Förderung nach Nummer 2.3 der Richtlinien (Kindertagespflege) setzt voraus, dass der Jugendhilfeträger einen Bedarf für die jeweiligen Betreuungsplätze bestätigt und hierzu eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII erteilt hat.
6. Art, Umfang und Höhe der Förderung zu Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.3
6.1 Die Zuwendung zu Nummer 2.1 der Richtlinien wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
6.2 Der Anteil des Landes zu den nach Nummer 2.1 der Richtlinien erforderlichen Investitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen, beträgt 40 Prozent der erforderlichen zuwendungsfähigen Kosten.
Die restliche Finanzierung von 60 Prozent ist zwischen dem Träger der Maßnahme und den sonstigen Zuwendungsgebern abzustimmen, um die Gesamtfinanzierung sicherzustellen.
6.3 Die Zuwendungsfähigkeit der Investitionskosten nach Nummer 2.1 der Richtlinien richtet sich grundsätzlich nach Anlage 6 zu VV/VV-P-GK Nr. 2.7 zu § 44 LHO. Ausnahmen hiervon sind in den Richtlinien definiert.
6.3.1 Die Förderung der Ausstattung (Kostengruppe 600) erfolgt maximal in Höhe der durch die Bewilligungsbehörde festgelegten Pauschalbeträge.
6.3.2 Die Kosten für die Außenanlagen (Kostengruppe 500) sind im Umfang von in der Regel 11 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten (Kostengruppen 300 und 400) förderfähig.
6.4 Bei Zuwendungen zu Baumaßnahmen für freie Träger als Zuwendungsempfänger bis zu einer Summe von 250.000 Euro und für kommunale Zuwendungsempfänger bis zu einer Summe von 375.000 Euro werden Baunebenkosten (Kostengruppe 700) bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Bauwerk und Außengelände (Kostengruppen 300, 400 und 500) anerkannt.
6.5 Bei Zuwendungen über die in Nummer 6.4 der Richtlinien genannten Betragsgrenzen hinaus, erfolgt keine Pauschalierung und damit Begrenzung der Anrechnung von Baunebenkosten, sondern in diesen Fällen werden die geltend gemachten Baunebenkosten (Kostengruppe 700) jeweils auf ihre Angemessenheit und Notwendigkeit geprüft.
6.6 Mehrkosten können nur im Ausnahmefall und nur auf Basis einer detaillierten Begründung gefördert werden. Mehrkosten, die aufgrund einer ungenügenden planerischen Vorbereitung der Maßnahme entstehen, sind nicht förderfähig.
6.7 Investitionen für die Erstausstattung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in der Kindertagespflege (Nummer 2.3 der Richtlinien) werden mit einer Pauschale von 600 Euro pro Betreuungsplatz gefördert. Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
7. Art, Umfang und Höhe der Förderung substanzerhaltender Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2
Insbesondere zu folgenden substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahmen (siehe Nummer 2.6.1 der Richtlinien) werden Zuwendungen gewährt:
7.1
a) Sanierung der Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fenster, Außentüren), der haustechnischen Installation einschließlich Sanitärausstattung und fest eingebauter Küchen.
b) Sanierung oder Erneuerung der Umzäunung des Außengeländes.
7.2 Maßnahmen des baulichen und technischen Brandschutzes sowie die Herstellung von Rettungswegen.
7.3 Maßnahmen zur Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen zur Gesundheitsprävention.
7.4 Das Ministerium für Bildung und Kultur gewährt zu den von ihm anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtkosten der substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahme im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent, soweit diese nicht durch andere öffentliche Zuschüsse gedeckt sind. Zuwendungsfähige Baunebenkosten (Kostengruppe 700) werden in der Regel auf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Bauwerk und Außengelände (Kostengruppen 300, 400 und 500) begrenzt.
7.5 Die Bagatellgrenze für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen wird auf eine Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Bruttokosten von 3.000 Euro festgesetzt. Unterhalb dieses Betrages findet keine Förderung statt. Zum Überschreiten der Bagatellgrenze können mehrere Teilmaßnahmen zusammengefasst werden.
8. Beantragung
8.1 Die Fördermittel für Investitionen nach Nummer 2.1 der Richtlinien sind von den unter Nummer 4 der Richtlinien genannten Zuwendungsempfängern mit Zustimmung des jeweiligen Jugendhilfeträgers, belegt durch dessen Unterschrift, zu beantragen. Dazu ist das als Anlage 1 beigefügte Antragsformular vollständig ausgefüllt unter Beifügung aller antragsbegründenden Unterlagen (siehe Nummer 8.4 der Richtlinien) an das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, zu richten.
8.2 Die Fördermittel für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2 der Richtlinien sind von den unter Nummer 4 der Richtlinien genannten Zuwendungsempfängern zu beantragen. Dazu ist das als Anlage 2 beigefügte Antragsformular vollständig ausgefüllt unter Beifügung der antragsbegründenden Unterlagen nach Nummer 8.4 der Richtlinien in zweifacher Ausfertigung an das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, zu richten.
8.3 Die Fördermittel zu Nummer 2.3 der Richtlinien für Kindertagespflegeplätze sind mit dem in Anlage 3 beigefügten Antragsformular beim Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, zu beantragen.
8.4 Dem vollständigen Förderantrag nach Nummer 8.1. und 8.2. der Richtlinien müssen – unbeschadet der VV/VV-P-GK Nr. 6 zu § 44 LHO – folgende Unterlagen beigefügt werden:
8.4.1 Bei Maßnahmen mit Gesamtkosten bis 250.000 Euro:
Erläuterungsbericht, Kostenermittlung nach DIN 276 oder anhand von Angeboten, Übersichtspläne M. 1:100 oder Skizzen mit Maß- und Flächenangaben, gegebenenfalls Fotos und Fachplanungen.
8.4.2 Bei Maßnahmen mit Gesamtkosten über 250.000 Euro:
Haushaltsunterlage-Bau, bestehend aus Erläuterungsbericht, Kostenermittlung nach DIN 276 (bis zur 3. Gliederungsebene), Flächenermittlung nach DIN 277, Entwurfspläne (Plansatz 2-fach) nach Leistungsphase 3 der HOAI (einschließlich Außenspielgelände) und Fachplanungen.
9. Verfahren
9.1 Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur.
9.2 Mittelabruf
Die Fördermittel für Investitionen nach Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinien sind bedarfsgerecht, dem Baufortschritt entsprechend und nur anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen oder sonstigen Mitteln abzurufen und zu bewirtschaften. Hierbei ist zu beachten, dass die Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden dürfen, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Satz 2 gilt auch für die Fördermittel nach Nummer 2.3 der Richtlinien.
9.3 Nachweis der Mittelverwendung
Die Zuwendungsempfänger übersenden dem Ministerium für Bildung und Kultur unter Verwendung des dem Zuwendungsbescheid beigefügten Musters innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Investitionsvorhabens einen Sachbericht über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, gefördertes Gesamtvolumen, Höhe der bereitgestellten und verausgabten Mittel, Anzahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze), einen zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen sowie die Versicherung, dass alle einschlägigen Vorschriften, einschließlich vergaberechtlicher Bestimmungen, beachtet wurden. Das vorgenannte Ministerium kann ergänzende Angaben und Belege anfordern, soweit diese zur Überprüfung erforderlich sind.
9.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen werden, sowie die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
10. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.