Förderprogramm

Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft

Förderart:
Bürgschaft
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Ansprechpunkt:

PricewaterhouseCoopers GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Europaallee 31

66113 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Bürgschaften

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als gewerbliches Unternehmen im Saarland einen Kredit für Investitionen aufnehmen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft des Saarlandes erhalten.

Volltext

Das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie unterstützt Sie finanziell bei der Besicherung von Investitions- und Betriebsmittelkrediten für aus volkswirtschaftlicher Sicht förderungswürdige Vorhaben. Dies gilt, wenn Ihnen von der Bankseite ausreichende Sicherheiten nicht in einem erforderlichen Maße zur Verfügung stehen und eine Besicherung durch eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Saarland GmbH ausgeschlossen ist.

Sie erhalten die Förderung als Ausfallbürgschaft.

Die Höhe der Bürgschaft beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent für einen Investitionskredit und bis zu 60 Prozent für einen Betriebsmittelkredit, einschließlich Avale.

Die Laufzeit Ihrer Bürgschaft richtet sich danach, wie lange Ihr verbürgter Kredit läuft. Die maximale Laufzeit beträgt 15 Jahre.

Sie müssen für die Bürgschaft ein Bürgschaftsentgelt entrichten.

Ihren Antrag stellen Sie bei Ihrem Kreditgeber beziehungsweise Ihrer Hausbank, diese leitet ihn dann weiter an die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Bürgschaften ist Aufgabe des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie. 

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie
  • Personen, die sich mit Hilfe des verbürgten Kredits an Unternehmen beteiligen, in denen sie in leitender Funktion tätig sein wollen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen als Kreditnehmerin und Kreditnehmer kreditwürdig und kreditfähig sein.
  • Es muss bei normalem wirtschaftlichen Verlauf zu erwarten sein, dass Sie den verbürgten Kredit zurückzahlen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen sowie Unternehmen, deren Kapital oder Stimmrechte zu mehr als 24,9 Prozent von der öffentlichen Hand kontrolliert werden. Damit sind der Staat, die Kommunen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts gemeint.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Saarlandes für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft

[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
vom 15. Dezember 2023]

1. ALLGEMEINES

1.1 Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union.

Die Übernahme von Bürgschaften erfolgt auf der Grundlage des geltenden Beihilferechts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 30. März 2010 (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 47) und der hierzu erlassenen Vorschriften in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung. Für Bürgschaften auf Grundlage dieser Richtlinie sind u.a. die nachfolgend aufgeführten EU-beihilferechtlichen Vorschriften maßgeblich:

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1), nachfolgend „De-minimis-Verordnung“ genannt, in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung;
  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung geltenden Fassung.

Bürgschaften dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

1.2 Das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (nachfolgend „Bürgschaften“ genannt) zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Vorhaben, die zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur des Saarlandes beitragen. Dabei ist die Schaffung neuer und die Erhaltung bestehender Arbeits- und Ausbildungsplätze von besonderem Gewicht.

1.3 Sofern Kredite durch die Bürgschaftsbank Saarland GmbH besichert werden können, kommen Bürgschaften des Saarlandes nicht in Betracht.

1.4 Ein Anspruch auf Übernahme von Bürgschaften durch das Saarland besteht nicht.

2. VERWENDUNGSZWECK

2.1 Bürgschaften werden übernommen zur Absicherung von Forderungen aus Finanzierungen, die der Investitions-, der Umlauf- und der Avalfinanzierung dienen. Diese Finanzierungen sind Kredite i.S. dieser Richtlinie.

2.2 Für Kredite, die bereits vor Antragstellung gewährt wurden, werden Bürgschaften nicht übernommen.

3. BÜRGSCHAFTSVORAUSSETZUNGEN

Bürgschaften dürfen nur für Maßnahmen übernommen werden, die sonst nicht durchgeführt werden könnten, insbesondere weil bankmäßig ausreichende Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und Bürgschaften von der Bürgschaftsbank Saarland GmbH nicht erreichbar sind (Subsidiaritätsprinzip). Außerdem dürfen nur Kredite verbürgt werden, deren ordnungsgemäße Bedienung bei normalem wirtschaftlichem Verlauf erwartet werden kann. Bürgschaften dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Saarlandes gerechnet werden muss (Ziff. 5 der VV zu § 39 LHO).

4. ANTRAGSTELLER/KREDITNEHMER

4.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Personen, die sich mit Hilfe des zu verbürgenden Kredits in leitender Funktion tätig an einem Unternehmen beteiligen wollen. Für gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen sowie für Unternehmen, deren Kapital oder Stimmrechte zu mehr als 24,9% von der öffentlichen Hand (Staat, Kommunen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) kontrolliert werden, können Bürgschaften nach dieser Richtlinie nicht übernommen werden.

4.2 Der Kreditnehmer muss kreditwürdig und kreditfähig sein.

5. KREDITGEBER

5.1 Bürgschaften werden gegenüber Kreditinstituten oder anderen Kapitalsammelstellen mit Sitz im Gebiet der Europäischen Union zugunsten des Antragstellers/Kreditnehmers übernommen.

5.2 Die Verwaltung des landesverbürgten Kredits hat – auch gegenüber dem bürgenden Saarland – mit banküblicher Sorgfalt zu erfolgen. Dies kann auch durch die Einschaltung einer Treuhänderbank, die den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen unterliegt, als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers geschehen.

6. ART UND UMFANG DER BÜRGSCHAFTEN

6.1 Bürgschaften werden als modifizierte Ausfallbürgschaften übernommen.

6.2 Die Höhe der Bürgschaft wird von der Landesregierung oder vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und für Wissenschaft für den Einzelfall festgelegt. Sie beträgt für Investitionskredite bis zu max. 80% und für Betriebsmittelkredite (einschl. Avale) in der Regel bis zu 60%. Ein höherer Verbürgungsgrad ist nur in Ausnahmefällen und in Übereinstimmung mit dem EU-Beihilferecht möglich.

6.3 Die Laufzeit der Bürgschaft ist dem Verwendungszweck des Kredits und/oder der voraussichtlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers/Kreditnehmers anzupassen. Sie soll 15 Jahre nicht übersteigen.

7. SICHERHEITEN

7.1 Zur Absicherung des zu verbürgenden Kredits sind seitens des Antragstellers/Kreditnehmers angemessene Sicherheiten heranzuziehen.

7.2 Personen, die kraft ihrer Stellung bzw. Funktion wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, sollen ganz oder teilweise für den zu verbürgenden Kredit mithaften. Das Land behält sich vor, im Einzelfall die Mithaftung sonstiger Personen zu verlangen.

8. BÜRGSCHAFTSMANDATAR

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie hat die Pricewaterhouse-Coopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) beauftragt, bei den Bürgschaftsverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie die Bürgschaftsübernahmen vorzubereiten und die Landesbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln. Im Rahmen dieses Auftrags ist die PwC berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen anzunehmen.

9. VERFAHREN

9.1 Antragsverfahren

9.1.1 Anträge auf Übernahme von Bürgschaften sind formlos in dreifacher Ausfertigung über den Kreditgeber bei der PwC einzureichen. Der Antrag muss Angaben enthalten über:

  • Name, Sitz und Rechtsform des Antragstellers/Kreditnehmers und dessen Gesellschafter/Geschäftsführer;
  • Gegenstand und Umfang des Unternehmens (Anzahl der Betriebsstätten, Zahl der Beschäftigten);
  • Grundbesitz mit aktueller Wertschätzung, Belastungen;
  • sonstige Sicherheiten mit allen für die Wertbeurteilung erforderlichen Einzelheiten;
  • Verwendungszweck des Kredits und Gesamtfinanzierung des Vorhabens.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • unterschriebene und testierte Jahresabschlüsse der beiden letzten Geschäftsjahre mit Erläuterungen;
  • zeitnaher Bilanzstatus;
  • zeitnahe Übersichten über Umsatz- und Ertragsentwicklung, Auftragsbestand, Kredit- und Bürgschaftsverpflichtungen;
  • Liquiditätsplan und Rentabilitätsvorschau für die beiden nächsten Geschäftsjahre;
  • Kapitaldienstrechnung für alle bestehenden Kreditengagements und den zu verbürgenden Kredit;
  • Tilgungsplan des zu verbürgenden Kredits mit Kreditverlauf unter Verwendung der Restvaluta zum 01.01. eines jeden Laufzeitjahres.

Ferner ist die Bereitschaftserklärung des Kreditgebers zur Kreditgewährung mit Angabe der Höhe der benötigten Bürgschaft sowie eine Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrags beizufügen. Diese Beurteilung hat vornehmlich auf der Grundlage der vergangenen und gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse und deren voraussehbarer künftiger Entwicklung sowie der vorhandenen Besicherungsmöglichkeiten zu erfolgen. Gleichzeitig ist das Rating des Kreditnehmers, das der Kreditentscheidung zugrunde liegt, mit Angabe der zugeordneten Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeit mitzuteilen.

9.1.2 Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, aus der hervorgeht, ob und ggf. in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete und/oder fällige Beträge mit Fälligkeitsdatum) beim Antragsteller und ggf. bei den Mithaftenden (7.2) bestehen (Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung).

9.1.3 Der Kreditnehmer entbindet für den Zeitraum vom Abschluss des Kreditvertrages bis zur Beendigung der Laufzeit der Bürgschaft bzw. dem Abschluss der Sicherheitenverwertung im Falle der Inanspruchnahme des Landes aus der Landesbürgschaft das Finanzamt von der Verpflichtung zur Einhaltung des Steuergeheimnisses gegenüber den am Verfahren beteiligten Stellen.

9.1.4 Des Weiteren hat der Kreditnehmer, sofern keine andere Regelung getroffen ist, sicherzustellen, dass haftende/bürgende Gesellschafter in ihrer Haftungserklärung in gleicher Weise Freistellung vom Steuergeheimnis erteilen. Im Falle der Zusammenveranlagung gelten 9.1.3 und 9.1.4 auch für die Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner.

9.1.5 Bei Bürgschaften, die als „De-minimis“-Beihilfen übernommen werden ist eine Erklärung über bereits erhaltene Beihilfen im Sinne der De-minimis-Verordnung für „De-minimis“-Beihilfen abzugeben.

9.2 Antragsbearbeitung

9.2.1 Die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Bürgschaften obliegt dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie. Das Ministerium für Finanzen und für Wissenschaft ist an den Verhandlungen zu beteiligen.

9.2.2 Im Rahmen der Bearbeitung kann das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Stellungnahmen anderer Ministerien, berufsständischer Vertretungen und sachkundiger Dritter einholen.

9.3 Bürgschaftsbewilligung

9.3.1 Über die Bewilligung der Bürgschaften entscheidet – vorbehaltlich einer nach dem jeweiligen Haushaltsgesetz erforderlichen Entscheidung der Landesregierung – das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und für Wissenschaft.

9.3.2 Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie gibt die Entscheidung über den Bürgschaftsantrag mit den im Einzelfall zu beachtenden besonderen Bedingungen dem Kreditgeber bekannt (Bürgschaftsvorbescheid).

9.3.3 Die Entscheidung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe ein Kreditvertrag abgeschlossen und dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zugeleitet worden ist, es sei denn, es wird Fristverlängerung gewährt oder es werden von vornherein andere Fristen festgelegt.

9.3.4 Kreditnehmer und Kreditgeber sind zu verpflichten, vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde eintretende/bekannt werdende wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die den mit der Bürgschaftsgewährung angestrebten Zweck in Frage stellen können, dem Bürgschaftsmandatar unverzüglich mitzuteilen.

9.4 Bürgschaftsübernahme

9.4.1 Gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Bewilligung der Bürgschaft (9.3.2) fordert das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie den Kreditgeber auf, dem Bürgschaftsmandatar den Kreditvertrag vorzulegen. In dem Kreditvertrag müssen die mit der Entscheidung mitgeteilten Einzelheiten und die „Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag“ (Anlage 1) berücksichtigt sein.

9.4.2 Sofern der Kreditvertrag die im Zusammenhang mit der Bürgschaftsbewilligung notwendigen Festlegungen (8.4.1) berücksichtigt, veranlasst das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie die Ausstellung der Bürgschaftsurkunde. Zum wesentlichen Inhalt der Bürgschaftsurkunde gehören die „Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag“ (Anlage 2), soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

9.4.3 Die Bürgschaft wird wirksam, wenn dem Kreditgeber die vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie und vom Ministerium für Finanzen und für Wissenschaft unterzeichnete und mit der Landesschuldbuchnummer versehene Bürgschaftsurkunde ausgehändigt worden ist und die schriftliche Bestätigung des Kreditgebers über den Erhalt und die Annahme der Bürgschaft vorliegt.

10. VERTRAULICHKEIT

Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über die Vergabe von Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

11. ANPASSUNGSKLAUSEL

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie behält sich vor, mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und für Wissenschaft die Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie den jeweiligen Verhältnissen einschließlich Änderungen der Rechtslage anzupassen.

11. INKRAFTTRETEN

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2026.

 

Anlage 1
Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag
(Anlage 1 der Richtlinie des Saarlandes für die Übernahme von Bürgschaften)

1. VORBEMERKUNG

Die Formulierung des nach Nr. 9.4.1 der Bürgschaftsrichtlinie dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie vorzulegenden schriftlichen Kreditvertrages bleibt dem Kreditgeber überlassen, der die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages trägt. Es sind jedoch nachstehende Punkte im Kreditvertrag zu regeln.

2. INDIVIDUELLE VERTRAGSREGELUNGEN

Folgende Punkte sind in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Bürgschaftsentscheidung (Nr. 9.3.2 der Bürgschaftsrichtlinie) im Kreditvertrag im Einzelnen zu regeln:

2.1 Die Kreditverwendung und die Finanzierung des Vorhabens.

2.2 die Zins- und Tilgungsbedingungen; allgemeine Hinweise auf bankübliche Verzinsung oder lediglich die Angabe der Gesamtlaufzeit ohne näher bestimmte Tilgungsregelungen genügen nicht.

2.3 Die Sicherheiten im Einzelnen mit allen Festlegungen.

2.4 Für das verbürgte Kreditverhältnis getroffene sonstige Festlegungen.

3. ALLGEMEINE VERTRAGSREGELUNGEN

Die nachfolgenden Bedingungen sind entweder durch Einzelregelung in den Kreditvertrag aufzunehmen oder durch eine Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag zum wesentlichen Bestandteil des Kreditvertrages zu erklären. Bei Aufnahme einer Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass die in den nachfolgenden Bedingungen enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen unmittelbar zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer gelten. Ferner ist sicherzustellen, dass im Zweifel und bei Widersprüchen mit sonstigen vertraglichen Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich sind. Sofern diese Bedingungen die Sicherheitenbestellung berühren, sind sie auch in den Sicherungsverträgen zu berücksichtigen (vgl. 3.2. und 3.3).

3.1 Abruf der Kreditmittel

Der Kreditnehmer hat bei Abruf der Kreditmittel schlüssig darzulegen, dass die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme weiterhin gesichert ist.

3.2 Sicherheiten

3.2.1 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die in der Bürgschaftsentscheidung aufgeführten Sicherheiten, soweit dort nicht anders festgelegt, frei von Rechten Dritter zu stellen.

Die Sicherheiten dienen zur Absicherung des landesverbürgten Kredits und der anteiligen Absicherung der Rückgriffsrechte des bürgenden Saarlandes.

3.2.2 Sofern als Sicherheit nach- oder gleichrangige Grundpfandrechte dienen, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Auskehrung des Verwertungserlöses) der vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten. Für den Fall, dass der Kreditgeber und/oder sein Sicherheitentreuhänder selbst Gläubiger von vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind oder werden, ist (ersatzweise) mit dem Grundstückseigentümer die unmittelbar nachrangige Mithaft dieser vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden zu vereinbaren. Eine Heranziehung der vor- und/oder gleichrangigen Grundpfandrechte des Kreditgebers zur Sicherung anderer als der in der Bürgschaftsentscheidung genannten Verbindlichkeiten bedarf der Einwilligung des bürgenden Saarlandes.

3.2.3 Bei Objekten, die zur Absicherung des landesverbürgten Kredits belastet sind, ist der Grundstückseigentümer zu verpflichten, vor einer Übertragung die Zustimmung des bürgenden Saarlandes einzuholen.

3.2.4 Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil-) finanziert werden und die als Sicherheit für den Bürgschaftskredit zu bestellen sind, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen.

Sofern sonstige sicherungshalber zu übereignende Gegenstände mit einem Pfandrecht (einschließlich der Zubehörhaftung) belastet sind, hat der Kreditnehmer sich um einen Verzicht der Pfandrechtsgläubiger zu bemühen. Sollte bei Vermieter- oder Verpächterpfandrechten eine Verzichterklärung nicht erreicht werden, hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber die ordnungsmäßige Begleichung des Pacht- bzw. Mietzinses nachzuweisen.

3.2.5 Bürgen eine oder weitere Personen von mehreren nur in Höhe eines Teils des Kredits, so ist zu vereinbaren, dass diese Bürgen unabhängig von den anderen jeweils für den vollen Teilbetrag haften. Bei allen Bürgschaften ist zu vereinbaren, dass sie vor der Bürgschaft des Saarlandes gelten. Sie führen zu keinen Rückgriffs- und Ausgleichsansprüchen gegen das Saarland. Der Bürge darf etwaige Ansprüche auf Grund seiner Bürgschaftsübernahme nur im Einvernehmen mit dem bürgenden Saarland geltend machen, wobei der Grundsatz gilt, dass der Bürge erst dann Zahlungen erhält, wenn das bürgende Saarland befriedigt ist.

3.2.6 Der Kreditnehmer hat bei Verschlechterung der Sicherheiten, insbesondere durch Wertminderung und/oder Verluste, nach dem Verlangen des Kreditgebers zusätzlich Sicherheiten zu bestellen oder den Kredit entsprechend zurückzuführen, sofern dadurch der Fortbestand des Unternehmens nicht gefährdet wird.

Der Kreditnehmer ist verpflichtet, derzeit nicht belastetes und/oder künftig erworbenes Grundvermögen nachzuverpfänden, wenn es für betriebliche Zwecke genutzt werden soll. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der Treuhänderbank vom Kreditnehmer für andere, nicht vom Saarland verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Saarland verbürgten Kredit mit.

Für den Fall, dass dem Kreditnehmer noch weitere landesverbürgten Kredite von demselben Kreditgeber eingeräumt sind oder werden, ist zu regeln, dass die für die einzelnen landesverbürgten Kredite bestellten Sicherheiten die anderen landesverbürgten Kredite mitsichern.

3.3 Verrechnung von Zahlungseingängen nach Kündigung

Reichen eingehende Zahlungen nach Kündigung des landesverbürgten Kredits nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.

3.4 Versicherungspflicht

Während der Laufzeit des landesverbürgten Kredits sind sämtliche Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, sonstige Anlagen, Vorräte und dergleichen in ausreichendem Umfang gegen die üblichen Risiken versichert zu halten.

3.5 Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen

Der Kreditnehmer und seine Gesellschafter sind verpflichtet, Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen während der Laufzeit der Bürgschaft nur in angemessenem Verhältnis zur Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens vorzunehmen. Sonstige Bezüge, die Gesellschafter des Kreditnehmers von diesem bzw. von Unternehmen erhalten, die mit dem Kreditnehmer in einem Lieferungs- und Leistungsverhältnis stehen, sind dabei mit zu berücksichtigen.

3.6 Berichterstattung

Der Kreditnehmer ist verpflichtet, dem Kreditgeber mindestens jährlich über den Stand und die Entwicklung seines Unternehmens zu berichten. Hierbei sind insbesondere die geprüften Jahresabschlüsse mit den dazugehörigen Anlagen bzw. Einnahmenüberschussabrechnungen – jeweils in bestätigter Form – vorzulegen und die nach Beantragung der Bürgschaft sowohl neubegründeten als auch erweiterten Kreditverhältnisse mitzuteilen. Die Berichte sollen acht Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres vorliegen. Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, sind dem Kreditgeber unverzüglich anzuzeigen.

3.7 Überlassung von Unterlagen

Der Kreditgeber und die Treuhänderbank haben das Recht, alle Unterlagen, soweit sie den landesverbürgten Kredit betreffen, dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, dem Ministerium für Finanzen und für Wissenschaft, dem Rechnungshof des Saarlandes und den von diesen Beauftragten zu überlassen. Das gleiche Recht steht dem Bürgschaftsmandatar zu.

3.8 Prüfungs- und Auskunftsrechte

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie und das Ministerium für Finanzen und für Wissenschaft sind berechtigt, beim Kreditgeber, bei der Treuhänderbank und beim Kreditnehmer – beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der den landesverbürgten Kredit betreffenden Unterlagen – jederzeit eine Prüfung nach § 39 Abs. 3 LHO vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.

Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den vorgenannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen.

Dem Rechnungshof des Saarlandes stehen die Prüfungsrechte nach § 91 (3) LHO und die Auskunftsrechte nach § 95 LHO zu. Der Kreditgeber kann die von ihm gezahlten Prüfungskosten dem Kreditnehmer weiterbelasten.

3.9 Einwilligungsbedürftigte Änderungen

Der Kreditnehmer ist verpflichtet, zu beabsichtigten Maßnahmen, die Änderungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art zur Folge haben und die Vermögens- oder Ertragsverhältnisse des Kreditnehmers oder den Kreditzweck wesentlich zu beeinflussen geeignet sind, über den Kreditgeber die vorherige Zustimmung beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie einzuholen.

Hierzu gehören insbesondere:

3.9.1 Verlegung, Veräußerung, Belastung, Vermietung oder Verpachtung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile.

3.9.2 Änderung des Produktionsziels/Gegenstandes des Unternehmens. Wesentliche Änderungen des Vorhabens und/oder dessen Finanzierung.

3.9.3 Finanz-/Sachinvestitionen, Schuldübernahmen, Übernahmen von Bürgschaften oder Garantien, Eingehung sonstiger wesentlicher Verbindlichkeiten, soweit diese den für den Geschäftsbetrieb des Kreditnehmers angemessenen Rahmen übersteigen.

3.9.4 Abschluss oder Änderung von Beherrschungs-, Gewinnabführungs-, Geschäftsführungs- oder anderen Unternehmensverträgen.

3.9.5 Änderungen der Rechtsform des Unternehmens, des Gesellschafterkreises oder des Gesellschaftsvertrages, Auflösung oder Fusion des Unternehmens; soweit der Kreditnehmer und die mitverpflichteten Gesellschafter hierauf keinen Einfluss nehmen können, sind die vorgenannten Maßnahmen dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie mitzuteilen.

3.10 Kündigung

Der Kreditgeber ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

1. wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den landesverbürgten Kredit länger als drei Monate in Verzug gerät;

2. wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind;

3. wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse in wesentlichen Punkten als unrichtig oder unvollständig erweisen;

4. wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;

5. wenn sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird;

6. wenn das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie aus dem Saarland verlegt werden.

3.11 Kosten

Der Kreditnehmer ist verpflichtet, alle mit dem landesverbürgten Kredit und seiner Besicherung zusammenhängenden Kosten (einschließlich der Gebühren für die Bürgschaft) zu tragen.

3.12 Treuhänderbank

Sofern eine Treuhänderbank die Erfüllung der Rechte und Pflichten des Kreditgebers gegenüber dem bürgenden Saarland als Erfüllungsgehilfe übernimmt, hat der Kreditnehmer auf Anweisung des Kreditgebers seine unter Nr. 3.6 genannte Berichterstattung und die unter Nr. 3.9 genannten Zustimmungswünsche an die Treuhänderbank zu richten.

 

Anlage 2
Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag
(Anlage 2 der Richtlinie des Saarlandes für die Übernahme von Bürgschaften)

Die Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag sind wesentlicher Bestandteil der Bürgschaftsurkunde, soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (Nr. 9.4.2 der Bürgschaftsrichtlinie).

1. UMFANG DER BÜRGSCHAFT

Neben der Hauptforderung werden die Zinsen, Avalprovisionen, die Kosten der Kündigung und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sowie notwendige Auslagen bei der Verwertung von Sicherheiten (§ 767 Abs. 2 BGB) jeweils in marktüblicher Höhe verbürgt, jedoch nur bis zu dem in der Bürgschaftsurkunde festgelegten Höchstbetrag. Soweit Zinsneufestlegungen nach erfolgter Kreditkündigung erforderlich werden, sind die entsprechenden Vereinbarungen mit dem bürgenden Saarland abzustimmen. Ab Verzugseintritt gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer auf Grund individueller Vertragsabreden oder als gesetzlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und vom Bürgen genehmigte Regelzinssatz überschritten werden.

Zu den verbürgten Kosten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte für die Bürgschaften und die eigenen Aufwendungen/Ausgaben des Kreditgebers/der Treuhänderbank bzw. deren Erfüllungsgehilfen. Überziehungszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Zinseszinsen, Mahngebühren und etwaige sonstige Nebenkosten sind nicht mitverbürgt; sie können demzufolge dem Saarland gegenüber auch nicht mittelbar geltend gemacht werden.

2. SICHERHEITEN

Die für den landesverbürgten Kredit zu bestellenden Sicherheiten dienen zur Sicherung des Gesamtkredits; eine Bestellung von Sondersicherheiten für den Risikoanteil des Kreditgebers ist unzulässig. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der eingeschalteten Treuhänderbank für andere, nicht vom Saarland verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Saarland verbürgten Kredit mit. Verwertungserlöse, die nach Erfüllung des Besicherungszwecks verbleiben, sind auf alle weiteren Kredite des Kreditgebers oder der eingeschalteten Treuhänderbank einschließlich des landesverbürgten Kredits im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verteilen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

3. VERPFLICHTUNGEN DES KREDITGEBERS

3.1 Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrags (Nr. 9.1.1 der Bürgschaftsrichtlinie) sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.

3.2 Der Kreditgeber ist verpflichtet, den landesverbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten; er hat insbesondere für den landesverbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen.

3.3 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Bürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.

3.4 Der Kreditgeber hat Erkenntnisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, dem Bürgschaftsmandatar unverzüglich anzuzeigen, insbesondere, wenn

3.4.1 sich – auch vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde – die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern,

3.4.2 der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den landesverbürgten Kredit länger als drei Monate in Verzug gerät,

3.4.3 er feststellt, dass sonstige Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind,

3.4.4 sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen,

3.4.5 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird,

3.4.6 sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird,

3.4.7 das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie aus dem Saarland verlegt werden.

3.5 Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie auszuüben. Hierbei sind berechtigte Belange des Kreditgebers zu berücksichtigen.

3.6 Stundungen der vereinbarten Zins- oder Tilgungszahlungen, die einen Zeitraum von 6 Monaten überschreiten, sowie Änderungen der Kreditvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie und des Ministeriums für Finanzen und für Wissenschaft.

3.7 Die Abtretung oder Verpfändung der landesverbürgten Kreditforderung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie und des Ministeriums für Finanzen und für Wissenschaft. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne die erforderliche Zustimmung, so erlischt die Bürgschaft. Die Abtretung zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Abtretung im Rahmen eines zentralgesteuerten Kredit- oder Refinanzierungsprogramms erfolgt. In beiden Fällen ist der Abtretende Erfüllungsgehilfe der refinanzierenden Stelle.

3.8 Verrechnung von Zahlungseingängen nach Kündigung

Reichen nach Kündigung des landesverbürgten Kredits eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.

4. AUSFALL

4.1 Die Inanspruchnahme des Saarlandes kann nur erfolgen, wenn die in der Bürgschaftsurkunde enthaltenen Bedingungen erfüllt und die festgelegten Sicherheiten gestellt sind sowie die bestimmungsgemäße Verwendung des Kredites nachgewiesen worden ist.

4.2 Das Saarland kann aus der Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers – sowie etwa mithaftender Dritter – erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung der Sicherheiten und des sonstigen Vermögens des Kreditnehmers auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen nicht mehr zu erwarten sind. Eine vorfristige Inanspruchnahme im Rahmen einer Unternehmenssanierung bedingt eine gesonderte Vorgehensweise.

4.3 Die Zahlungsunfähigkeit gilt als erwiesen

  • bei Zahlungseinstellung;
  • bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Ablehnung des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse;
  • bei Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 807 ZPO;
  • wenn ein fälliger Kapital-, Zins- oder Provisionsanspruch nach Aufforderung durch den Kreditgeber nicht spätestens nach 12 Monaten bezahlt worden ist.

4.4 Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie stellt dem Kreditgeber bei Eintritt des Sicherungsfalles auf Anforderung einen Betrag in Höhe des robust geschätzten wirtschaftlichen Verlusts im Wege einer vorläufigen Zahlung im Rahmen des in der Bürgschaftserklärung festgestellten Höchstbetrages zur Verfügung. Der Kreditgeber übergibt dem Bürgschaftsmandatar einen Nachweis über die Ermittlung der Schätzung und die hierfür verwendeten Unterlagen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie behält sich vor, in Abweichung von den Regelungen unter 4.1 bis 4.3

  • auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld vorläufige unter Rückzahlungsvorbehalt stehende Abschlagszahlungen zu entrichten. Nach erfolgter Abschlagzahlung ist der Kreditgeber verpflichtet, die Kreditforderung einschließlich aller Nebenrechte in Höhe der Abschlagszahlung unverzüglich an das Saarland abzutreten.
  • seine Bürgschaftsverpflichtung nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine zu erfüllen.

4.5 Nach eingetretenem Ausfall macht der Kreditgeber seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Saarland beim Bürgschaftsmandatar geltend. Das Saarland zahlt nach Prüfung eines vom Kreditgeber zu erstellenden Ausfallberichts unter Zugrundelegung der darin enthaltenen Ausfallabrechnung den auf Grund der Bürgschaft zu leistenden Betrag. Sofern die Prüfung noch nicht termingemäß abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung des Saarlandes unter Vorbehalt, vorausgesetzt, dass die Mindesthöhe des zu entschädigenden Ausfalls hinreichend sicher festgestellt werden kann.

4.6 Nach Befriedigung durch das Saarland ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte – einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten – auf das Saarland zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 BGB kraft Gesetzes auf dieses übergehen.

4.7 Die auf das Saarland übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Saarland ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen (vgl. Nr. 1) in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten.

4.8 Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf Kreditforderungen ein, für die das Saarland bereits auf Grund der Bürgschaft Zahlung geleistet hat, so überweist der Kreditgeber diese Eingänge anteilig unverzüglich an das Saarland.

4.9 Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tag nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an das Saarland.

4.10 Das Saarland wird aus seiner Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftsurkunde sowie in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfallerhöhung auch sonst eingetreten wäre.

5. PRÜFUNGS- UND AUSKUNFTSRECHTE

5.1 Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie und das Ministerium für Finanzen und für Wissenschaft sind berechtigt, beim Kreditgeber, bei der Treuhänderbank (als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers) und beim Kreditnehmer – beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der den landesverbürgten Kredit betreffenden Unterlagen – jederzeit eine Prüfung nach § 39 (3) LHO vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.

5.2 Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den unter Nr. 5.1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Ferner sind sie verpflichtet, auf Verlangen des bürgenden Saarlandes oder des Bürgschaftsmandatars alle Unterlagen, soweit sie den landesverbürgten Kredit betreffen, dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, dem Ministerium für Finanzen und für Wissenschaft, dem Rechnungshof des Saarlandes und den von diesen Beauftragten zu überlassen.

5.3 Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der sie dem Kreditnehmer belasten kann. Es ist darauf zu achten, dass die Kosten niedrig gehalten werden und dem Kreditnehmer vermeidbare Kosten erspart bleiben.

5.4 Dem Rechnungshof des Saarlandes stehen die Prüfungsrechte nach § 91 (3) LHO und die Auskunftsrechte nach § 95 LHO zu.

6. KOSTEN DER BÜRGSCHAFTSÜBERNAHME

Für die Übernahme einer Bürgschaft werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen einmalige und laufende Entgelte erhoben, die vom Kreditgeber als Primärschuldner zu zahlen und vom Kreditnehmer zu tragen sind.

6.2 Das einmalige Antragsentgelt, das mit Antragstellung fällig ist, beträgt 25.000,00 Euro. Wenn die Bürgschaft zustande kommt, reduziert es sich auf 0,5 v.H. der beantragten Landesbürgschaft, mindestens jedoch 250,00 Euro und höchstens 25.000,00 Euro.

6.3 Während der Laufzeit der Landesbürgschaft ist für jedes angefangene Kalenderjahr ein laufendes Entgelt von grundsätzlich 1,0 v.H. des Bürgschaftsbetrages bzw. des verbliebenen Bürgschaftsbetrages zu entrichten; in Einzelfällen kann abweichend hiervon die Festsetzung eines höheren Entgeltes erfolgen. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen in Übereinstimmung mit EU-Beihilferecht abgewichen werden.

Das erste laufende Entgelt ist bei Aushändigung der Bürgschaftsurkunde fällig; die späteren Entgelte sind bis zum 10. Januar eines jeden neuen Kalenderjahres zu zahlen. Das laufende Entgelt wird letztmalig für das Kalenderjahr erhoben, in dem die Bürgschaftsurkunde als erledigt zurückgegeben wird bzw. – bei Inanspruchnahme des Landes – der Kreditgeber dem Bürgschaftsmandatar den Ausfallbericht (s. Nr. 4.5) einreicht.

6.4 Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie behält sich vor,

  • bei Verlängerung der Bewilligung
  • bei wesentlichen Änderungen einer bereits bewilligten Landesbürgschaft

ein Bearbeitungsentgelt bis zur Höhe des unter Nr. 6.1 geregelten Antragsentgelts zu erheben.

7. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Saarbrücken.

 

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