Richtlinie
Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Gewährung von Zuwendungen des Landes aus Mitteln der Denkmalpflege zur Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern (Denkmalförderrichtlinie – DFRL –)
Vom 7. Oktober 2020
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO). Soweit die Zuwendungen grundsätzlich die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nummer 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379/5 vom 28. Dezember 2006, im Folgenden: De-minimis-VO) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen.
Mit diesen Zuwendungen trägt das Land zu den Ausgaben der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach § 1 Absatz 4 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung bei.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet das Landesdenkmalamt als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die unmittelbar dazu dienen, Kulturdenkmäler nach dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz denkmalgerecht zu erhalten und instand zu setzen. Hierzu zählen insbesondere
a) Erhaltungsmaßnahmen am historischen Baubestand
b) Wiederherstellung ehemals vorhandener Einzelelemente
c) Konservierung und Restaurierung an Werken der architekturbezogenen Kunst und beweglichen, denkmalwerten Ausstattung
d) Sicherung oberirdischer, archäologischer Befunde und Wiederaufbau mit Originalsubstanz
e) Regenerierung und Kultivierung historischer Garten- und Parkanlagen
f) Bauaufnahmen, Dokumentationen, Prospektionen, Gutachten und Ähnliches.
2.2 Einzelne Teilmaßnahmen, Gewerke oder Bauabschnitte im Sinne der Nummer 2.1 dieser Richtlinie werden nur dann gefördert, wenn sichergestellt ist, dass auch die übrigen, nicht geförderten Maßnahmen denkmalfachlich sinnvoll sind und ein schlüssiges Gesamtkonzept mit gesicherter Finanzierung vorgelegt wird.
2.3 Wurden an dem Kulturdenkmal Instandsetzungsarbeiten ohne oder abweichend von den Vorgaben des Landesdenkmalamts durchgeführt, so können weitere Maßnahmen nur dann gefördert werden, wenn das Kulturdenkmal in seinen früheren Zustand zurückversetzt oder auf eine andere vorgeschriebene Weise instand gesetzt wurde.
3. Ziele und Indikatoren
Ziel der Förderung ist es, dass Denkmäler im Saarland, bei denen Investitionen in die Erhaltung sowie Instandsetzung – und nicht nur Maßnahmen der laufenden Unterhaltung des Denkmals – notwendig sind, so renoviert, saniert, wiederhergestellt, gesichert oder kultiviert werden, dass dabei die fachlichen Anforderungen des Denkmalschutzes möglichst vollumfänglich berücksichtigt werden.
Indikator ist die Zahl der Denkmäler, die mithilfe der Förderung über diese Richtlinie denkmalfachgerecht erhalten werden.
4. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Eine Zuwendung können auf Antrag Eigentümerinnen und Eigentümer des Kulturdenkmals oder durch Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Antragstellung Berechtigte erhalten.
Zuwendungen werden nicht gewährt an den Bund (einschließlich Sondervermögen) und die Länder sowie deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist:
- die Genehmigung der Maßnahme gemäß § 6 Absatz 1 oder § 7 Satz 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes beziehungsweise die Vorlage eines Bauscheins gemäß § 10 Absatz 5 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes beziehungsweise bei genehmigungsfreien Maßnahmen nach § 7 Satz 2 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes die Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt,
- die Antragstellung gemäß Antragsformular vor Beginn der Maßnahme und
- die Abnahme der Arbeiten durch das Landesdenkmalamt.
5.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn mit der Maßnahme nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides beziehungsweise nach Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen wird.
5.3 Es können nur Kulturdenkmäler gefördert werden, deren Standort sich im Saarland befindet.
5.4 Bewegliche Kulturdenkmäler können nur gefördert werden, wenn sie überwiegend im Saarland aufbewahrt beziehungsweise betrieben werden.
5.5 Jede Maßnahme kann nur einmal innerhalb der Zweckbindungsfrist gefördert werden.
5.6 In geeigneten Fällen kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung einer Zuwendung vom freien Zugang zum Kulturdenkmal abhängig machen.
6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung.
6.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Eine Vollfinanzierung durch das Land kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden.
6.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines verlorenen Zuschusses beziehungsweise einer Zuweisung.
6.4 Bemessungsgrundlage
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der im Haushalt des Landes bereitgestellten Haushaltsmittel und denkmalfachlicher Kriterien. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen/Angeboten ermittelt.
6.5 Fördersatz
a) Maßnahmen, die durch das Land gefördert werden und die nicht unter die Voraussetzungen von Nummer 6.5 b) oder c) fallen, werden in der Regel mit einem Fördersatz von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
b) Bei Maßnahmen, die aus Drittmitteln, zum Beispiel aus Mitteln der Deutschen Stiftung Denkmalschutz oder der oder des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, gefördert werden und nur mit einer Kofinanzierung des Landes ausfinanziert werden können, richtet sich der Fördersatz für die Zuwendung aus Landesmitteln nach der Höhe der erforderlichen Kofinanzierung.
Die Höhe der Landesfinanzierung ist auf die Höhe der Drittmittel begrenzt.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. Ist eine Kirchengemeinde Zuwendungsempfängerin, so gelten von dem zuständigen Bistum beziehungsweise der zuständigen Landeskirche bereitgestellte Mittel als Eigenmittel der Kirchengemeinde. Zweckgebundene Spenden werden auch als Eigenmittel anerkannt.
c) Eine Förderung bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben ist in Einzelfällen zulässig, wenn
- die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder ein nur geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist,
- das Denkmal nicht gewerblich oder zu Gewinnerzielung genutzt wird,
- nur dadurch der Erhalt des Kulturdenkmals gewährleistet werden kann,
- ein besonderes Landesinteresse an der Erhaltung des Kulturdenkmals besteht und
- Zuwendungen von anderer Seite für die Erhaltung des Kulturdenkmals nicht generiert werden konnten.
d) Die Höchstförderung bei Maßnahmen nach Nummer 6.5 a) und c) liegt bei 10.000 Euro pro Maßnahme.
e) Maßnahmen, auf die eine Zuwendung von unter 500 Euro entfallen würde, werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
f) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Maßnahmen, die unter Nummer 6.5 a) und c) fallen, grundsätzlich nach deren Abschluss und Prüfung des Verwendungsnachweises.
6.6 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind nur solche Ausgaben für Maßnahmen im Sinne der Nummer 2.1, die dem substanziellen Erhalt und der Instandsetzung des Kulturdenkmals dienen. Neben Aufwendungen zu substanziellen Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Kulturdenkmal zählen auch Aufwendungen für
- Maßnahmen der Bauaufnahme, einer statischen Untersuchung, Studie, Dokumentation oder eines sonstigen Gutachtens (einschließlich der Ausgaben, die sich aus der Nutzung der dafür notwendigen Hilfsmittel und Geräte ergeben), wenn diese auf Verlangen der Denkmalschutzbehörden anzufertigen sind und in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Bezug zu denkmalbezogenen Maßnahmen baulicher Art stehen,
- Maßnahmen in der Umgebung des Kulturdenkmals, soweit diese dem Denkmalschutz unterliegt,
- Maßnahmen zur Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmälern, wenn hierbei die ursprüngliche Substanz erhalten und gesichert wird, sowie Aufwendungen für rekonstruierende Wiederherstellungen – soweit es sich um untergegangene, aber für den Gesamtzusammenhang des Kulturdenkmals unverzichtbare Teile handelt –, durch die ein noch bestehendes Kulturdenkmal ergänzt wird; vorausgesetzt ist, dass der Umfang der Wiederherstellung im Verhältnis zum Umfang der noch vorhandenen Teile des Kulturdenkmals gering ist; der Bedarf ist eingehend zu begründen,
- Gerüstausgaben einer restauratorischen Untersuchung sowie
- Architekten- und Ingenieurhonorare für die denkmalpflegebedingten Kosten (abweichend von Nummer 1.5 der BNBest-Bau)
zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Umsatzsteuer zählt nur dann zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen und den Erwerb eines Kulturdenkmals, Ausgaben für die Beseitigung nicht denkmalgerechter Arbeiten sowie für Maßnahmen, die ausschließlich der laufenden Unterhaltung des Kulturdenkmals dienen.
Grundlage für die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die Anlage 6 (Nicht zuwendungsfähige Kosten bei Hochbaumaßnahmen) der VV zu § 44 LHO.
Eigenleistungen sind nur in Höhe der nachgewiesenen Materialausgaben zuwendungsfähig.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Die Zuwendung wird anteilig gekürzt, wenn eine Teilmaßnahme nicht ausgeführt wird.
7.2 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar.
7.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Landesdenkmalamt, jede bauliche und sonstige Veränderung an dem geförderten Kulturdenkmal vorab von der Bewilligungsbehörde genehmigen zu lassen. Werden innerhalb dieses Zeitraumes ohne diese Genehmigung andere Maßnahmen an dem geförderten Kulturdenkmal durchgeführt, kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Der Zuwendungsbescheid soll mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn sich die Veränderung auf geförderte Teile des Kulturdenkmals erstreckt und hierfür eine denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 6 Absatz 1 oder § 7 Satz 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes nicht erteilt wurde und aus denkmalfachlicher Sicht nicht erteilt werden kann.
7.4 Bei einer Übertragung des Eigentums an
- dem geförderten Kulturdenkmal innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Landesdenkmalamt,
- geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Landesdenkmalamt,
müssen von der Erwerberin oder dem Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (zum Beispiel durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung der Neueigentümerin oder des Neueigentümers, so kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung verpflichtet werden.
7.5 Mithilfe der Zuwendung erworbene oder hergestellte Gegenstände sind für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Landesdenkmalamt, dem Zuwendungszweck entsprechend einzusetzen. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Landesdenkmalamt anteilig zu erstatten.
8. Verfahren
8.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
8.1.1 Der vollständige Zuwendungsantrag ist vor Beginn der Maßnahme beim Landesdenkmalamt zu stellen; maßgebend ist der Posteingang (Datum des Eingangsstempels). Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
- ein gewerkebezogener Maßnahmenkatalog,
- die denkmalschutzrechtliche Genehmigung der Maßnahme beziehungsweise die Vorlage eines Bauscheins nach der Landesbauordnung,
- gewerkebezogene Kostenvoranschläge/Angebote mit Kostenplan,
- der Finanzierungsplan,
- eine Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Durchführung der Maßnahme, falls die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist,
- gegebenenfalls eine Haushaltsunterlage Bau (HU-Bau), sofern die Betragsgrenze nach Nummer 6.2 VV zu § 44 LHO/VV-P-GK (derzeit 250.000 Euro beziehungsweise 375.000 Euro) überschritten wird.
8.1.2 Die Bewilligungsbescheide werden grundsätzlich in mehreren Tranchen erteilt. Die erste Tranche bezieht sich auf die Anträge, die vollständig bis zum 31. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres eingegangen sind.
Je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln erfolgt eine zweite Tranche von Bewilligungen für Anträge, die vollständig bis zum 31. Mai des jeweiligen Haushaltsjahres eingegangen sind.
Je nach verfügbarem Mittelvolumen legt das Landesdenkmalamt weitere Stichtage für weitere Tranchen fest.
8.1.3 Das Landesdenkmalamt erstellt nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Ermessenskriterien einen Förderplan.
8.2 Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn
Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag für Maßnahmen, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. Die Zustimmung muss in diesem Fall schriftlich erfolgen.
8.3 Verwendungsnachweisverfahren
8.3.1 Bei der Vorlage des Verwendungsnachweises sind dem Landesdenkmalamt als Bewilligungsbehörde ein Sachbericht und ein zahlenmäßiger Nachweis aller mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben mittels einer Belegliste beizufügen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss schriftlich erklären, dass die angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich entstanden sind. Erfolgt die Vorlage des Verwendungsnachweises nicht innerhalb der im Zuwendungsbescheid festgelegten Frist, erlischt der Zuwendungsbescheid in allen seinen Rechtswirkungen (auflösende Bedingung). In diesem Fall sind eventuell bereits ausgezahlte Zuwendungen zurückzufordern.
8.3.2 Der Verwendungsnachweis kann auch in Form des Musters 3 zu § 44 LHO ohne Vorlage von Belegen erfolgen, sofern ein Mitglied der Architekten- beziehungsweise Ingenieurkammer den zahlenmäßigen Ausgaben- und den Zahlungsnachweis attestiert.
8.3.3 Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert. Unterschreiten die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so wird die Zuwendung anteilig entsprechend Nummer 2.1 beziehungsweise um den vollen Betrag entsprechend Nummer 2.2 ANBest-P/ANBest-P-GK reduziert (auflösende Bedingung).
8.3.4 Nach Abschluss der denkmalfachlichen Prüfung erstellt das Landesdenkmalamt einen Prüfvermerk.
8.3.5 Ein Änderungs- oder Abrechnungsbescheid ergeht nur dann, wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung von den Festsetzungen des Zuwendungsbescheides abweicht und dies eine Änderung des Zuwendungsbescheides erforderlich macht. In allen anderen Fällen gilt die Schlusszahlung als Abrechnung und Abschluss des Zuwendungsverfahrens.
8.4 Zu beachtende Vorschrift
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8.5 Formulare
Die für das Verfahren erforderlichen Formulare werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller vom Landesdenkmalamt zur Verfügung gestellt.
9. Übergangsregelung
Für Förderanträge, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt sind, ist die Denkmalförderrichtlinie vom 15. April 2002 (GMBl. Saar S. 279) in der Fassung vom 13. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1007) weiter anzuwenden.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie am 1. Januar 2021 tritt die Denkmalförderrichtlinie vom 15. April 2002 (GMBl. Saar S. 279) in der Fassung vom 13. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1007) außer Kraft.