Förderprogramm

Unterstützung der Energiewende vor Ort durch die Förderung von regionalen Modellvorhaben im Saarland (EVO)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Privatperson
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Referat F/3 Förderung des Klimaschutzes und der Erneuerbaren Energien

Franz-Josef-Röder-Straße 17

66119 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Unterstützung der Energiewende vor Ort (EVO)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie bei der Umsetzung innovativer Projekte im Rahmen der Energiewende im Saarland finanzielle Unterstützung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Saarland unterstützt Sie als Unternehmen, Kommune, Stadt oder Landkreis bei der Umsetzung der Energiewende vor Ort.

Sie bekommen die Förderung für innovative und investive Projekte oder Vorhaben mit Modellcharakter zum Klimaschutz, zur Steigerung der Energieeffizienz, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung oder zur Optimierung von Arbeits- oder Produktionsprozessen, die ohne eine zusätzliche Förderung nicht wirtschaftlich wären.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Diese Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch maximal EUR 60.000 je Vorhaben. Öffentliche Antragsteller bekommen einen Fördersatz von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 5.000 je Vorhaben.

Ihren Antrag richten Sie vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, Städte, Gemeinden, Landkreise, kommunale Zweckverbände und sonstige Betriebe sowie Einrichtungen, die mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Investitionsvorhaben (Neu-, Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen) geht über die gesetzlich geforderten Mindeststandards hinaus und unterschreitet die gesetzlichen Energiebedarfs- oder Umweltgrenzwerte.
  • Ihr Modellvorhaben dient der Erprobung von Technologien oder Verfahren und stellt die praktischen Einsatzmöglichkeiten in beispielhaften und mustergültigen Anwendungen unter Beweis.
  • Sie führen Ihr Vorhaben im Saarland und durch anerkannte Fachfirmen aus.
  • Sie verwenden die geförderten Anlagen für 5 Jahre am beantragten Ort zweckentsprechend.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Unterstützung der Energiewende vor Ort durch die Förderung von regionalen Modellvorhaben im Saarland (EVO)

vom 15.05.2019

[…]

1. Zuwendungszweck

1.1 Eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Erreichen der im Rahmen der Energiewende auf nationaler und internationaler Ebene vereinbarten Klimaschutzziele der Bundesregierung und deren landespolitischer Umsetzung ist es, Produktionsprozesse und Arbeitsabläufe energieeffizienter und umweltverträglicher zu gestalten.

Insbesondere sollen die Unternehmen, Kommunen, Städte und Landkreise mit gutem Beispiel voran gehen und Möglichkeiten schaffen, um die Emissionen von Schadgasen und Feinstäuben in den Städten und Gemeinden weiter zu reduzieren.

Aus diesem Grund fördert das Saarland nach Maßgabe dieser Richtlinie die Umsetzung der Energiewende vor Ort (EVO) durch innovative und investive Projekte bzw. Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur Optimierung von Arbeits- bzw. Produktionsprozessen, die ohne eine zusätzliche Förderung nicht wirtschaftlich wären.

2. Rechtsgrundlagen

  • Die Bestimmungen des §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

  • Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln: Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen.

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014;

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen.

3. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden innovative und investive Projekte bzw. Vorhaben mit Modellcharakter zum Klimaschutz, zur Steigerung der Energieeffizienz, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung oder zur Optimierung von Arbeits- bzw. Produktionsprozessen.

Die Investitionsvorhaben (Neu-, Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen) müssen – sofern vorhanden – über die gesetzlich geforderten Mindeststandards hinausgehen und – soweit vorgegeben – die gesetzlichen Energiebedarfs- bzw. Umweltgrenzwerte unterschreiten.

Modellvorhaben dienen der Erprobung von Technologien oder Verfahren bzw. stellen praktische Einsatzmöglichkeiten in beispielhaften und mustergültigen Anwendungen unter Beweis.

Weitere Rahmenbedingungen oder technische Anforderungen zu den geförderten Vorhaben können gesondert in den FAQ-Erläuterungen festgelegt werden.

4. Ziele und Indikatoren

Für das Erreichen der im Rahmen der Energiewende auf nationaler und internationaler Ebene vereinbarten Klimaschutzziele der Bundesregierung und deren landespolitischer Umsetzung ist es erforderlich, Produktionsprozesse und Arbeitsabläufe energieeffizienter und umweltverträglicher zu gestalten, um die Emissionen von Schadgasen und Feinstäuben in den Städten und Gemeinden weiter zu reduzieren.

Indikator für das mit der Förderrichtlinie verfolgte Ziel ist die Anzahl der geförderten Vorhaben oder die ermittelte CO2-Ersparnis pro Jahr.

5. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung können alle natürlichen und juristischen Personen erhalten, sofern sich nicht aus den sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie eine Begrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger ergibt.

Für Unternehmen gelten die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften.

Antragsberechtigt sind auch kommunale Zweckverbände und sonstige Betriebe und Einrichtungen, die mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

6. Zuwendungsvoraussetzungen

6.1 Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). Die Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn.

6.2 Gefördert werden nur Vorhaben, die im Saarland und sofern keine Ausnahmen durch diese Richtlinie zugelassen sind, durch anerkannte Fachfirmen ausgeführt werden. Die vergaberechtlichen Vorschriften bei der Auftragsvergabe sind einzuhalten und nachweisbar zu dokumentieren.

6.3 Maßnahmen gemäß Punkt 3 dieser Richtlinie werden nur gefördert, wenn sich die Zuwendung auf mindestens 5.000 EUR beläuft.

7. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

7.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung.

7.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.

7.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisung.

7.4 Beihilferechtliche Grundlagen

Beihilfen werden im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift entweder nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU. L 352, S. 1 vom 24. Dezember 2013) oder nach den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. EU. L 187, S.1 vom 26. Juni 2014) – nachfolgend AGVO genannt – gewährt.

Als „De-minimis-Beihilfe” gelten solche Maßnahmen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllen. Sie werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen. Daher sind sie von der Unterrichtungspflicht des Artikels 108 Abs. 3 AEUV befreit. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Empfänger von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht übersteigen.

Sofern der Betrag der De-Minimis-Beihilfe durch eine beihilferelevante Zuwendung überschritten wird, kann dieser entweder ggf. zu einer reduzierten gewährten De-Minimis-Beihilfe führen oder nach den Kriterien der AGVO abgewickelt werden. Beihilfen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III der AGVO erfüllen, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV freigestellt. Die unter Umweltschutzbeihilfen im Kapitel III Abschnitt 7 genannten Artikel 36 bis 49 der AGVO finden als Rechtsgrundlage für einzelne Fördermaßnahmen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift Anwendung.

Zuwendungsbescheide werden mit einem ausdrücklichen Verweis auf die genannte Verordnung unter Angabe des Titels und Artikels sowie einem Verweis auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union versehen.

Zuwendungen dürfen nicht auf der Basis der AGVO gewährt werden, wenn der Empfänger einer Rückforderungsanordnung, die aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe erfolgte, nicht nachgekommen ist. Im Rahmen der beihilferechtlichen Prüfung von Zuwendungen, die nicht auf der Basis der AGVO, sondern einer anderen beihilferechtlichen Grundlage gewährt werden sollen, muss der noch ausstehende Rückforderungsbetrag berücksichtigt werden.

7.5 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die Investitionskosten und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Ausgaben mit Ausnahme der unter Punkt 8.1 dieser Richtlinie genannten Ausgaben.

Die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen müssen die baurechtlichen Auflagen und Vorschriften erfüllen. Die Ausführung der Arbeiten muss dem Stand der Technik entsprechen.

7.6 Förderhöhe

Die Zuwendung nach dieser Richtlinie gemäß Punkt 3 beträgt bis zu 40% der Investitionskosten, max. jedoch 60.000 Euro pro Vorhaben.

In begründeten Einzelfällen kann die maximale Förderintensität erhöht werden, sofern dies im Einklang mit den beihilferechtlichen Grundlagen steht.

Die Zuwendung nach dieser Richtlinie gemäß Punkt 3 für Städte, Gemeinden, Landkreise, kommunale Zweckverbände und sonstige Betriebe und Einrichtungen, die mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft stehen, beträgt bis zu 80% der Investitionskosten, max. jedoch 60.000 Euro pro Vorhaben.

7.7 Kumulation

Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern es sich nicht um Landesmittel oder eine Doppelförderung der Maßnahme handelt. Förderungen Dritter werden grundsätzlich von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht.

Kumulierungsverbote aus anderen Förderrichtlinien oder Programmen oder ähnlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

Bei Anwendung der AGVO können nach diesen Programmbestimmungen gewährte Zuwendungen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Bei Anwendung der De-minimis-Verordnung können nach diesen Programmbestimmungen gewährte De-minimis-Beihilfen mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden. Der Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 200.000 EUR nicht übersteigen.

Gegebenenfalls wird die Landesförderung auf die Förderhöchstgrenze gekürzt.

8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

a) die Mehrwertsteuer, sofern der Zuwendungsempfänger gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,

b) Finanzierungskosten insbesondere Zinsen,

c) Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben,

d) Repräsentation, Werbung und Vertrieb,

e) Mehrausgaben und Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen, die dem Zuwendungsempfänger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen, begründete Ausnahmefälle sind möglich,

f) Versicherungsbeiträge, Betriebs- und Wartungskosten,

g) Anlagen zur Energieversorgung mit Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG).

8.2 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar.

8.3 Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an der geförderten technischen Einrichtung, den Einrichtungsgegenständen und Geräten innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr von der Bewilligungsbehörde vorab genehmigen zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die geförderten Anlagen am beantragten Ort zweckentsprechend zu verwenden. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr dem Fördersatz entsprechend anteilig zu erstatten.

8.4 Bei einer Übertragung des Eigentums der geförderten technischen Einrichtung, Einrichtungsgegenstände oder Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z.B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung nebst Zinsen ab Auszahlungsdatum verpflichtet werden.

8.5 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes durchzuführen.

8.6 Wird nach Erteilung des Zuwendungsbescheides aufgrund einer genehmigten Abweichung von der dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Planung oder einer Ausgabenreduzierung die in Nr. 6.3 festgelegte Bagatellgrenze unterschritten, so findet diese keine Anwendung.

8.7 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.

8.8 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO, die ANBest-P bzw. ANBest-P-GK sowie die §§ 48 bis 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG).

Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

  • der Zuwendungszweck nicht, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann,

  • das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemäß dieser Richtlinie entspricht, oder

  • gegen die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides oder dieser Richtlinie verstoßen wird.

9. Verfahren

9.1 Antragsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die Zuwendungsanträge sind zu richten an:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Referat F/3
Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken

Die Beantragung der Förderung erfolgt mittels Formblatt AM EVO vor Vorhabenbeginn. Beizufügen sind eine detaillierte Projektbeschreibung, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, eine Berechnung der jährlichen CO2-Ersparnis und eine Kostenschätzung des Vorhabens.

9.2 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisformblatts VMEVO dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Vorlage nachzuweisen. Dabei muss die Fertigstellung und Abrechnung des Fördervorhabens vollständig bis spätestens 31.10.2020 erfolgen. Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der Rechnungsbelege des Fördergegenstandes.

Für den Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht und alle Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsnachweisen einzureichen.

9.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der ANBest-P bzw. der ANBest-P-GK.

10. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

10.1 Diese Richtlinie tritt am 15.05.2019 in Kraft.

10.2 Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2020 [*] außer Kraft.

                        

[*] Die Laufzeit der Richtlinie wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

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