Förderprogramm

Förderrichtlinie Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Schulinfrastruktur (FRl-KInvFG II)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

Ansprechpunkt:

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

Referat C 5

Franz-Josef-Röder-Straße 21

66119 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) – Kapitel 2

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als finanzschwache Kommune im Saarland Investitionen in die Infrastruktur Ihrer allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Saarland fördert Sie als finanzschwache Kommune bei Ihren Investitionen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Investitionen in die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung von Schulgebäuden oder für den Ersatzneubau von Schulen,
  • Ausstattung von Schulgebäuden (zum Beispiel sanitäre Anlagen, Fußbodenbeläge, Leitungen),
  • ergänzende Infrastrukturmaßnahmen,
  • Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Schulgebäuden,
  • Maßnahmen an Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern (zum Beispiel Horte),
  • vorbereitende und begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleisterinnen und Dienstleister.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, abhängig von der Finanzschwäche und der jeweiligen Zahl der Schülerinnen und Schüler.

Ihr Investitionsvolumen beträgt mindestens EUR 40.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände, die das Kriterium der Finanzschwäche erfüllen (gemäß abgestimmtem Modell), sowie deren Unternehmen mit ausschließlich kommunaler Beteiligung.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Förderung erfolgt auf Grundlage des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes des Bundes und der dazu von Bund und Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung.
  • Sie haben nach dem 30.6.2017 mit den Investitionen begonnen. Falls Sie vor dem 1.7.2017 begonnen haben, Ihre Maßnahme aber noch nicht abgeschlossen ist, erhalten Sie die Förderung, wenn es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt.
  • Die Errichtung eines Ersatzbaus ist ausnahmsweise förderfähig, soweit
    • sie im Vergleich zur Bestandssanierung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die günstigere Variante darstellt,
    • der Ersatzneubau nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzt und dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigt.
  • Für geförderte Gebäude/Gebäudebestandteile müssen Sie eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren einhalten.
  • Wenn Sie Schulgebäude erweitern, muss dies zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport nach dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen – Kapitel 2: Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur (Förderrichtlinie Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Schulinfrastruktur – FRl-KInvFG II)

[Vom 19. November 2021]

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände.

Hierzu gewährt der Bund aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Art. 104c des Grundgesetzes nach den Maßgaben des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen vom 24. Juni 2015 (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG, BGBl. I S. 974), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147).

Auf der Grundlage der dazu zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes vom 20. Oktober 2017 fördert das Land Investitionen finanzschwacher Kommunen in die Schulinfrastruktur.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Investitionen in die kommunale Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen.

Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen, also beispielsweise auch Schulsporthallen, Außenanlagen und Mensen, Arbeits- und Werkstätten und Labore.

Im Einzelnen sind gem. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 Verwaltungsvereinbarung förderfähig:

  • Investitionen für die Sanierung von Schulgebäuden.
  • Investitionen für den Umbau von Schulgebäuden.
  • Investitionen für die Erweiterung von Schulgebäuden.
    Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient (z.B. Anbau von Fachräumen, einer Mensa) und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt.
  • Investitionen für den Ersatzneubau von Schulen.
    Die Errichtung eines Ersatzbaus ist ausnahmsweise förderfähig, soweit sie im Vergleich zur Bestandssanierung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die günstigere Variante darstellt und soweit der Ersatzneubau nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzt und dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigt.
  • Ausstattung von Schulgebäuden.
    Bei der Sanierung, dem Umbau, der Erweiterung oder dem Ersatzbau von Schulgebäuden ist auch die für die Funktionsfähigkeit der Schulgebäude erforderliche Ausstattung förderfähig, soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden bzw. nicht beweglich sind, so z.B. bauliche Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion, sanitäre Anlagen, Fußbodenbeläge, Leitungen.
  • Ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Erfüllung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude sind förderfähig, soweit es sich dabei um fest mit dem Gebäude verbundene, nicht bewegliche Anlagen wie beispielsweise Datenleitungen handelt. Nicht dem Förderzweck entsprechen somit insbesondere die Anschaffung digitaler Geräte oder von Möbeln.
  • Barrierefreiheit von Schulgebäuden.
    Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Schulgebäuden sind im Rahmen einer Sanierung oder Erweiterung bzw. als Umbaumaßnahme förderfähig.
  • Einrichtungen zur Betreuung.
    Im Rahmen der Sanierung, des Umbaus, der Erweiterung und des Ersatzbaus einer Schule sind auch entsprechende Maßnahmen an Einrichtungen zur Betreuung von Schülern (z.B. Horte) förderfähig, wenn diese der Schule zugeordnet werden können. Eine Zuordnung einer solchen Einrichtung zu einer Schule ist insbesondere dann gegeben, wenn eine gemeinsame Trägerschaft oder eine Kooperationsvereinbarung und eine räumliche Nähe zwischen Schulgebäude und Gebäude der Betreuungseinrichtung bestehen.

Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit einer Investitionsmaßnahme nach § 12 Abs. 2 KInvFG besteht. Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sind nicht erstattungsfähig.

Investitionsmaßnahmen können sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Kapitel des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes gefördert werden, soweit die jeweiligen Förderanteile mindestens rechnerisch voneinander abgrenzbar sind.

Die Investitionen sollen so ausgewählt werden, dass eine Reduzierung der Kreditaufnahme zu erwarten ist bzw. eine Konzentration auf Pflichteinrichtungen oder auf Folgekosten senkende Maßnahmen erfolgt. Zur Auswahl sollen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden.

3. Ziele und Indikatoren

Ziel ist die Unterstützung finanzschwacher Kommunen bei Vorhaben im Bereich der Schulinfrastruktur unter Berücksichtigung demografischer Veränderungen (vgl. § 14 i.V.m. § 4 Abs. 3 KInvFG) zur nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Haushaltssituation.

Gem. Ziff. 9.2 der VV-P-GK zu § 44 LHO sind die nach dem Saarländischen Fördermitteldatenbankgesetz notwendigen Maßnahmen zu treffen.

4. Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände, die das Kriterium der Finanzschwäche erfüllen (gem. abgestimmtem Modell), sowie deren Unternehmen im Sinne des § 110 KSVG mit ausschließlich kommunaler Beteiligung.

4.2 Eine finanzschwache Kommune kann die Zuwendung an einen Dritten weiterreichen, soweit dieser anstelle der Kommune kommunale Aufgaben im Sinne der Nr. 2 erfüllt und sich gegenüber der Kommune zur Durchführung der Investitionsmaßnahmen durch schriftliche Vereinbarung verpflichtet hat. Der Dritte unterwirft sich im gesamten Verfahren den Vorschriften, die für die Kommunen gelten. Ein Rechtsanspruch eines Dritten auf Antragstellung durch die Kommune besteht nicht. Vorhaben, die im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit mit einem Privaten durchgeführt werden sollen (öffentlich-private Partnerschaft), sind nicht gestattet.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Es gelten die Bestimmungen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und der dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV-LHO), soweit im Folgenden von Letzterer keine Abweichungen festgelegt sind.

5.2 Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen wurden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KInvFG).

Vor dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KInvFG).

Insoweit ist hiermit die Ausnahme von Nr. 1.2 Buchstabe c) der VV-P-GK (sogenannter „vorzeitiger Maßnahmebeginn“) allgemein genehmigt.

Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 KInvFG).

5.3 Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40.000 Euro.

5.4 Mit der Zuwendung geförderte Gebäude/Gebäudebestandteile sind für eine Zeit von 20 Jahren dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung kann vor Fristablauf nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde erfolgen.

5.5 Zur Beschleunigung des Verfahrens wird ausgeschlossen, dass Zuwendungen für dasselbe Vorhaben von mehreren Stellen des Landes bewilligt werden (vgl. Nr. 1.4 VV-P-GK).

6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Die Förderung erfolgt in Form von Zuwendungen im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung.

6.2 Das Gesamtinvestitionsvolumen der einzelnen Kommunen orientiert sich an der Finanzschwäche und der jeweiligen Schülerzahl und wird mit 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.

6.3 Bemessungsgrundlage

6.3.1 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers für das geförderte Vorhaben. Bei allen Fördermaßnahmen ist die Anlage 6 der VV zu § 44 LHO Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Diese Festlegungen gelten sinngemäß entsprechend auch für Nicht-Hochbauvorhaben.

6.3.2 Die Baunebenkosten (Kostengruppe 700 nach DIN 276) werden bei Hochbaumaßnahmen bis max. 20 v.H. und bei sonstigen Baumaßnahmen bis max. 15 v.H. der anerkannten zuwendungsfähigen Baukosten (ohne Kostengruppe 700) gefördert. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gemäß Nr. 6 VV-P-GK (siehe auch ZBau) zu beteiligen ist.

6.3.3 Ausgenommen von Nummern 6.3.1 und 6.3.2 sind Kosten der Bestandserfassung, Gebühren, Nutzungsentgelte, Inserate, Versicherungen, Beweissicherungen und Gutachten (vgl. Nr. 1.6 BNBest-Bau) sowie die in Anlage 6 VV zu § 44 LHO aufgeführten nicht zuwendungsfähigen Kostengruppen.

Ebenfalls nicht gefördert werden die Kosten der Kostengruppe 600 nach DIN 276 sowie Sach- und Personalleistungen des Antragstellers bzw. Maßnahmenträgers.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P-GK gilt folgende Regelung: Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Sofern innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Mittelanforderung erfolgt, wird auf die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises verzichtet.

7.2 Die Bewilligungsbehörde kann Stichprobenkontrollen durchführen. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger die notwendigen Unterlagen (insbesondere die Baurechnung nach Nr. 2 NBest-Bau bzw. BNBest-Bau) bereitzuhalten und gegebenenfalls auf Anforderung einzureichen.

8. Verfahren

8.1 Antragsverfahren

8.1.1 Anträge sind beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Franz-Josef-Röder-Str. 21, 66119 Saarbrücken, nach dem Muster der Anlage zur Förderrichtlinie zu stellen.

8.1.2 Für das Antragsverfahren sind folgende Unterlagen mit einzureichen:

  • Beschluss des Gemeinderates über die Maßnahmenfestlegung,
  • Erläuterungsbericht,
  • ggf. schriftliche Vereinbarungen mit Dritten als Maßnahmenträger,
  • Kostenberechnung nach DIN 276 (bis 3. Ebene),
  • Planunterlagen, Berechnung der Flächen/Rauminhalte nach DIN 277.

8.1.3 Abweichend von Ziffer 6.2.1 der VV-P-GK zu § 44 LHO ist von einer baufachlichen Beteiligung der fachlich zuständigen technischen Verwaltung abzusehen. Die baufachliche Prüfung erfolgt durch die zuwendungsbewilligende Stelle.

8.2 Bewilligungsverfahren

8.2.1 Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Nr. 4 VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen wurden.

8.2.2 Zentrale Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

8.2.3 Eine Prüfung nach Nr. 3.4 VV-P-GK entfällt.

8.2.4 Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport koordiniert mit dem Ministerium für Bildung und Kultur die materiell-rechtliche Prüfung (Schlüssigkeitsprüfung).

8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Mittelanforderungen sind bei der zentralen Bewilligungsbehörde einzureichen.

8.4 Verwendungsnachweisverfahren

8.4.1 Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nachzuweisen.

8.4.2 Die Überwachung der Verwendung der Zuwendung durch die Verwaltung (Nr. 9.1 VV-P-GK) beschränkt sich auf die Prüfung des Schlussverwendungsnachweises.

8.4.3 Im Schlussverwendungsnachweis sind folgende Punkte zu bestätigen:

  • die Beachtung des Doppelförderungsverbotes im Sinne von § 14 i.V.m. § 4 Abs. 1 KInvFG sowie § 3 Verwaltungsvereinbarung,
  • die längerfristige Nutzbarkeit/Nachhaltigkeit des Vorhabens im Sinne von § 14 i.V.m. § 4 Abs. 3 KInvFG,
  • der nicht vorfristig erfolgte Beginn der Maßnahme im Sinne von § 13 Abs. 1 KInvFG sowie
  • die vollständige Abnahme des Investitionsvorhabens bis zum 31. Dezember 2025 im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 KInvFG.

8.5 Zu beachtende Vorschriften

Soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die VV-P-GK zu § 44 LHO.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt nach Bekanntgabe in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Die FRl-KInvFG II vom 8. Mai 2020 tritt gleichzeitig außer Kraft.

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