Förderprogramm

Kompetenz durch Weiterbildung KdW

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Frauenförderung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Ansprechpunkt:

KdW-Servicestelle

c/o Institut für Technologietransfer an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes gGmbH (FITT)

Saaruferstr. 1

c/o Institut für Technologietransfer an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes gGmbH (FITT)

66117 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Kompetenz durch Weiterbildung (KdW)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) mit einer Betriebsstätte im Saarland Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Ihre Beschäftigen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Saarland fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) die Teilnahme der Beschäftigten Ihres kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) an betrieblichen Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 40 Prozent der Seminarkosten, jedoch maximal EUR 2.000 je Mitarbeiterin und Mitarbeiter. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 100,00.

Die Fördersumme pro KMU und Jahr ist in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße wie folgt begrenzt:

  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten: EUR 20.000 pro Kalenderjahr
  • Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten: EUR 100.000 pro Kalenderjahr
  • Mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten: EUR 250.000 pro Kalenderjahr

Vor Antragstellung müssen Sie sich EDV-gestützt bei der KdW-Servicestelle c/o Institut für Technologietransfer an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes gGmbH (FITT) registrieren und Ihre KMU-Eigenschaft nachweisen.

Ihren Antrag reichen Sie bitte 3 Arbeitstage vor Seminarbeginn bei der KdW-Servicestelle ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte im Saarland.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Ihre schriftlich benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen die Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen bei qualifizierten, externen Weiterbildungsträgerinnen und Weiterbildungsträgern absolvieren.
  • Die Seminare und Weiterbildungsveranstaltungen müssen allen Interessenten offenstehen. Die darin vermittelten Schulungsinhalte sind im Rahmen der Tätigkeit der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen anwendbar und tragen zur Vertiefung beziehungsweise zur Erweiterung der bisherigen Kenntnisse bei.

Nicht gefördert werden unter anderem

  • Produktionsschulungen im Unternehmen,
  • Seminare,
    • die aufgrund gesetzlicher Vorgaben durchgeführt werden,
    • die mehr als 120 Stunden umfassen und über die Bundesagenter für Arbeit (BA) gefördert werden können oder
    • deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren und Dienstleistungen gerichtet ist, sowie
  • Fachtagungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Umsetzung des Förderprogramms Kompetenz durch Weiterbildung KdW in der ESF+-Förderperiode 2021–2027

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Um die Herausforderungen von Demografie, Digitalisierung und Dekarbonisierung erfolgreich meistern zu können, sind gut qualifizierte Beschäftigte für Unternehmen von herausragender Bedeutung. Neue Technologien, Digitalisierung, sich ändernde Präferenzen im Nachfrageverhalten sowie eine stärkere Fokussierung auf Nachhaltigkeit und Sicherheit sorgen für einen grundlegenden Umbruch, in dem Investitionen in Weiterbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter*innen unerlässlich sind. Das vorliegende Programm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, denen häufig Ressourcen fehlen, sich mit der Planung, Durchführung und Finanzierung betrieblicher Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zu beschäftigen. Das Programm KdW möchte sie dabei unterstützen, den Wissensstand ihrer Mitarbeiter*innen immer auf dem aktuellen Stand zu halten.

Daher bietet das Programm Kompetenz durch Weiterbildung in der ESF+-Förderperiode 2021–2027 kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit einer Betriebsstätte im Saarland die Möglichkeit, nach den Vorgaben dieser Richtlinie eine Beihilfe zur Weiterbildung ihrer im Saarland beschäftigten Mitarbeiter*innen zu erhalten. Zu diesem Zweck wird den antragstellenden KMU für die Seminarteilnahme ihrer Mitarbeiter*innen ein finanzieller Beitrag aus öffentlichen Mitteln gewährt. Ziel ist es, den KMU im Saarland einen Anreiz zur Teilnahme an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter*innen zu geben und damit einen Beitrag zum Erhalt der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit saarländischer KMU zu leisten.

1.2. Rechtsgrundlage

Zur Erfüllung dieses Zuwendungszwecks erlässt die Regierung des Saarlandes auf der Grundlage der §§ 23 und 44 sowie der betreffenden Verwaltungsvorschriften der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der jeweils geltenden Fassung die vorliegenden Richtlinien.

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (MWIDE) gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage

  • des Programms des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds plus in der Förderperiode 2021–2027 im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“
  • der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 vom 24. Juni 2021, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union 231 vom 30.6.2021 , S. 159–706 (Allgemeine Verordnung)
  • der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 vom 24. Juni 2021, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union 231 vom 30.6.2021 , S. 21–59 (ESF+-Verordnung)
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.Juni 2014, verlängert durch die Verordnung Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.06.2014, Nr. L 187 – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO),

Zuwendungen zur Weiterleitung als Weiterbildungsbeihilfe für Qualifizierungsmaßnahmen an saarländische KMU sowie für die damit verbundenen Personal- und Sachkosten der KdW-Servicestelle.

Jegliche delegierten Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Ergänzend gelten die Fördergrundsätze zur Gewährung von Zuwendungen für Förderaktivitäten des Programms des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds plus in der Förderperiode 2021–2027 im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Bereich der Zwischengeschalteten Stelle F/6 in der Abteilung „Energie-, Industrie- und Dienstleistungspolitik“ in der jeweils aktuellen Fassung.

2. Gegenstand der Weiterbildungsbeihilfe

Durch den/die Zuwendungsempfänger*in – im Folgenden auch KdW-Servicestelle genannt – werden Beihilfen zu Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen gewährt, die dem Unternehmenszweck kleiner und mittlerer Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Saarland dienen. Die Gewährung der Beihilfen erfolgt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages in Form der Zahlung eines Weiterbildungszuschusses (siehe dazu Nr. 4.2).

Von der Gewährung von Beihilfen ausgenommen sind:

  • Seminare, die von Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie von Betrieben der öffentlichen Hand beantragt werden
  • Ausbildungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes, schulische Ausbildungsgänge und Hochschulausbildungsgänge
  • Seminare von Bildungsanbietern für eigenes Personal
  • Seminare, deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren und Dienstleistungen (produktbezogene Seminare) gerichtet ist
  • Seminare, die von der juristischen Person, die als KdW-Servicestelle fungiert, angeboten werden
  • Qualifizierungsmaßnahmen, die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen inkl. Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Verbot der Doppelförderung)
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind
  • Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 2 Nr. 18 AGVO)
  • Seminare, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung absolviert werden
  • Seminare, die mehr als 120 Stunden umfassen und über die BA gefördert werden können
  • Maßnahmen, die der individuellen Gesundheitsprävention dienen
  • Maßnahmen, die als Einzelunterricht erfolgen
  • Fachtagungen.

Hingegen sind Seminare, die lediglich auf einen Abschluss vorbereiten, der zur Ausübung einer Tätigkeit vorgegeben ist, dann förderfähig , wenn der Abschluss nicht Bestandteil des Seminars ist und für die Teilnahme an der Prüfung keine formalen Zulassungsvoraussetzungen vorgeschrieben sind.

Außerdem sind lt. dem Programm des Saarlandes des Europäischen Sozialfonds plus in der Förderperiode 2021–2027 Großunternehmen von der Gewährung einer Beihilfe durch KdW ausgenommen.

Eine Beihilfe nach diesen Richtlinien wird nur gewährt, wenn die im Beihilfeantrag benannte Mitarbeiter*innen die Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen bei qualifizierten, externen Weiterbildungsträgern absolvieren. Die Qualität der Weiterbildungsträger*innen kann durch Zertifizierung im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems, Zertifizierung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV), Erfahrungen, Referenzen, Auditierung oder Gütesiegel anerkannt werden.

3. Ziele und Indikatoren

Ziel des Förderprogramms „Kompetenz durch Weiterbildung“ KdW ist die Steigerung der Weiterbildungsaktivitäten von KMU mit einer Betriebsstätte im Saarland. Als Indikator zur Messung der Zielerreichung dient die Anzahl der Teilnehmer*innen aus KMU an Qualifizierungsmaßnahmen. Der Soll-Wert für die gesamte Förderperiode liegt bei 11.266 Teilnehmer*innen, die bei angenommenen Durchschnittskosten von 1.000 EUR/Maßnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.

Der Soll-Wert für das Förderziel wird Bestandteil der Zuwendungsbescheide und dort entsprechend beziffert. Die Ist-Werte der Indikatoren werden im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen ermittelt.

4. Förderverfahren

Die Förderung im Rahmen dieses Programms erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

In der 1. Stufe erhält die KdW-Servicestelle von der Bewilligungsbehörde (MWIDE) eine Zuwendung im Wege der Projektförderung.

Auf der 2. Stufe werden von der KdW-Servicestelle Mittel aus der Zuwendung als Weiterbildungsbeihilfen an antragstellende KMU weitergereicht.

Die Gewährung der Weiterbildungsbeihilfen an die KMU erfolgt durch die KdW-Servicestelle

im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen nach einem von der Bewilligungsbehörde vorzugebenden Muster. Die für die KdW-Servicestelle maßgebenden Bestimmungen werden darin, soweit zutreffend, auch den KMU als Beihilfeempfänger*in auferlegt.

4.1 Die KdW-Servicestelle

Die KdW-Servicestelle wird im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens ermittelt. Nähere Einzelheiten zum Interessenbekundungsverfahren sind in den Fördergrundsätzen zu den Förderaktivitäten der Zwischengeschalteten Stelle Referat F/6 des MWIDE in der ESF +-Förderperiode 2021–2027 geregelt.

Zur Ausübung der Funktion der KdW-Servicestelle können sich juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts bewerben, die über die entsprechende fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen. Die fachliche Leistungsfähigkeit beinhaltet entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Abwicklung von EU-Fördermaßnahmen, Kenntnisse der regionalen Wirtschaftsstruktur sowie die regionale Nähe zu den KMU im Saarland; Erfahrungen im Bereich Weiterbildung sind wünschenswert. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist in geeigneter Form (z.B. über Bankauskunft, Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes o.ä.) nachzuweisen.

Die KdW-Servicestelle erhält vom MWIDE im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Zuwendung für die Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben sowie für die Weiterleitung der Beihilfe (Weiterbildungszuschuss) an die antragstellenden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Saarland. Einzelheiten zum Ablauf des Beihilfeverfahrens werden in einer separaten Arbeitsanweisung für die KdW-Servicestelle geregelt.

Zu diesem Zweck erteilt die Bewilligungsbehörde der KdW-Servicestelle jährlich auf Antrag einen Zuwendungsbescheid mit der Maßgabe, die für die Beihilfen vorgesehenen Mittel gem. Nr. 12 VV zu § 44 LHO in Form von Weiterbildungszuschüssen an die KMU auszuzahlen, die einen Antrag auf Beihilfe für eine Weiterbildungsmaßnahme nach diesen Richtlinien gestellt haben und die die Beihilfevoraussetzungen erfüllen. In diesem Bescheid ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die KdW-Servicestelle die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist.

4.1.1 Aufgaben des Zuwendungsempfängers

Die Aufgaben der KdW-Servicestelle umfassen insbesondere

  • die Beratung der KMU bezüglich der Antragstellung.
  • die Prüfung der KMU-Eigenschaft (siehe dazu auch Nr. 4.2) ,
  • die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen und die Bearbeitung der Beihilfeanträge,
  • die schriftliche Erteilung der Beihilfezusage bzw. -absage an die KMU,
  • die Prüfung der Fördervoraussetzungen zur Weiterleitung der Beihilfe,
  • die Prüfung der zur Abrechnung eingereichten Nachweise auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften,
  • die Prüfung der im Rahmen der Beihilfe zu erhebenden Teilnehmerdaten auf Vollständigkeit und Plausibilität,
  • die Auszahlung des Weiterbildungszuschusses an die KMU nach Prüfung,
  • die Erfassung der Daten zum Zwecke der Abrechnung mit dem Zuwendungsgeber,
  • die quartalsweise Vorlage eines Berichtes beim Zuwendungsgeber mit detailliertem Nachweis der Förderaktivitäten,
  • die Erstellung und Einreichung eines jährlichen Verwendungsnachweises (zahlenmäßiger Nachweis und Sachbericht) nach vorgegebenem Muster.

4.1.2 Erstattung der Aufwendungen der KdW-Servicestelle

Die Aufwendungen der KdW-Servicestelle für das von ihr eingesetzte Personal zur Erfüllung der o.g. Aufgaben werden unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für ggf. von der KdW-Servicestelle zu tragende Mehrwertsteuer.

Zur Aufgabenerledigung der KdW-Servicestelle wird der Personalbedarf der KdW-Servicestelle entsprechend der Zahl der geschätzten Anträge bemessen und ggf. angepasst.

Für eine Vollzeitstelle der Sachbearbeitung/Beratung können jährlich unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. TV-L E 11) maximal 65.000 Euro (ab 2024 67.000 Euro, ab 2026 70.000 Euro, ab 2028 72.000 Euro) und für eine Vollzeitstelle der Leitung (vgl. TV-L E 13) maximal 75.000 Euro (ab 2024 77.000 Euro, ab 2026 80.000 Euro, ab 2028 82.000 Euro) eingesetzt werden. Tarifliche Entwicklungen gemäß TV-L sind in den Staffelungen berücksichtigt.

Für die Abrechnung der Personalkosten ist nach den Bestimmungen der LHO das Verbot der Besserstellung (VV zu § 44 Abs. 4 LHO) zu beachten.

Die Erstattung der anfallenden Personalkosten erfolgt demnach auf Basis der Tarife nach TV-L zuzüglich einer Pauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40% bezogen auf die direkten Personalkosten. Darüberhinausgehende direkte oder indirekte Kosten sind nicht erstattungsfähig.

4.2 Ablauf des Beihilfeverfahrens für die KMU

Die Beratung der KMU zum Beihilfeverfahren. das Antragsverfahren, die Erteilung der schriftlichen Beihilfezusage und die Auszahlung der Weiterbildungsbeihilfe an die KMU erfolgt durch die KdW-Servicestelle. Diese steht in engem Kontakt mit dem zuständigen Fachreferat des MWIDE, das insbesondere bei Fragen zur Prüfung der KMU-Eigenschaft zur Verfügung steht. Das Fachreferat wird sich in Zweifelsfällen einschalten.

Das Verfahren zur Gewährung der Beihilfe nach KdW läuft für die KMU wie folgt ab:

Nach einer EDV-gestützten Registrierung des KMU und Nachweis der KMU-Eigenschaft bei der KdW-Servicestelle hat das Unternehmen die Möglichkeit, elektronisch Anträge auf Gewährung einer Beihilfe zur Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für seine Beschäftigten zu stellen. Die Bestätigung der Registrierung sowie des Antrags sind jeweils mit Firmenstempel und Unterschrift versehen bei der KdW-Servicestelle einzureichen. Eine Beihilfezusage kann nur erfolgen, wenn die vorgenannten Unterlagen bei der KdW-Servicestelle vorliegen.

Der Antrag auf Gewährung eines Weiterbildungszuschusses für die Teilnahme von Mitarbeiter*innen an einem bestimmten Seminar ist grundsätzlich 3 Arbeitstage vor Seminarbeginn bei der KdW-Servicestelle einzureichen. Sofern nach erfolgter Antragsteilung vor Seminarbeginn noch keine förmliche Beihilfezusage vorliegt, ist die Teilnahme an der beantragten Schulung auf eigenes finanzielles Risiko möglich. Die Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen bleibt davon unberührt, Des Weiteren sind die in einem besonderen Formblatt aufgeführten Angaben zu den Teilnehmer*innen sowie eine Einverständniserklärung der Teilnehmer*innen zur Datenerfassung mit einzureichen. Anträge, für die keine bzw. nicht die vollständigen Teilnehmer*innen-Angaben vorliegen, werden abgelehnt.

Für die Prüfung der Fördervoraussetzung der saarländischen Betriebsstätte ist mit jedem Antrag die von den KMU ausgefüllte Anlage „Bescheinigung der Zugehörigkeit in einer saarländischen Betriebsstätte“ einzureichen. Ist dies nicht der Fall, gilt der Antrag als nicht vollständig eingereicht.

Nach Prüfung und Feststellung der Beihilfevoraussetzungen durch die KdW-Servicestelle erhält das KMU eine schriftliche Beihilfezusage im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zwischen der KdW-Servicestelle und dem KMU. Der Vertrag enthält neben der Beihilfezusage und den Beihilfebestimmungen auch die für das KMU zutreffenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides an die KdW-Servicestelle. Dies dient der Sicherstellung von Rückforderungs- und Sanktionsmöglichkeiten im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Zuwendungsbestimmungen.

Erst wenn die schriftliche Beihilfezusage vorliegt, kann die Teilnahme der entsprechenden Mitarbeiter*innen an dem beantragten Seminar bezuschusst werden.

Nach Beendigung des Seminars legt das KMU der KdW-Servicestelle innerhalb einer Frist von 3 Monaten folgende Unterlagen/Nachweise vor: eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung nach vorgegebenem Muster über die Seminarteilnahme der/die Mitarbeiter*in, die Seminarrechnung – jeweils im Original – sowie einen geeigneten Zahlungsnachweis.

Die vorgelegten Unterlagen werden seitens der KdW-Servicestelle per Stempelaufdruck entwertet und in elektronischer Form gespeichert.

5. Seminarinhalt, Höhe und Art der Weiterbildungsbeihilfe für die KMU

Für ein Seminar wird nur dann eine Beihilfe gewährt, wenn die darin vermittelten Schulungsinhalte im Rahmen der Tätigkeit der/die Mitarbeiter*in im Unternehmen anwendbar sind und zur Vertiefung bzw. zur Erweiterung der bisherigen Kenntnisse beitragen. Beihilfefähig sind nur Seminare und Weiterbildungsveranstaltungen, die allen Interessenten offenstehen. Produktionsschulungen im Unternehmen sind nicht förderfähig.

Wenn alle Beihilfevoraussetzungen vorliegen, beträgt der Weiterbildungszuschuss für das KMU 40% der Seminarkosten, maximal jedoch 2.000 EUR pro Mitarbeiter*in. Die Beihilfe wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die Netto-Seminarkosten des jeweils belegten Seminars.

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wird für Anträge mit einem Beihilfebetrag unter 100 EUR kein Zuschuss gewährt.

Hinsichtlich des Beihilfebetrages erfolgt eine Limitierung der Beihilfesumme pro KMU und Jahr in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße wie folgt:

Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte): 20.000 EUR/Kalenderjahr

Kleine Unternehmen (weniger als 50 Beschäftigte): 100.000 EUR/Kalenderjahr

Mittlere Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte): 250.000 EUR/Kalenderjahr

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Weiterbildungszuschusses besteht nicht.

Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheiden die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen sowie die KdW-Servicestelle nach fortlaufendem Antragseingang.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die KdW-Servicestelle hat nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO die entsprechende, ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist mittels eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises zu führen. Die Bewilligungsbehörde behält sich im Falle von Verfahrensfehlern oder von Missbrauch der bewilligten Mittel ausreichende Rückgriffsmöglichkeiten auf die KdW-Servicestelle und die KMU als Beihilfeempfänger*in vor.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung an die KdW-Servicestelle sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelungen sind analog für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Weiterbildungszuschusses an die KMU anzuwenden.

Der einem KMU gewährte Weiterbildungszuschuss darf mit anderen staatlichen Beihilfen einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013. verlängert durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 02 . Juli 2020, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24. Dezember 2013) nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

7. Aufbewahrungspflicht und Prüfungsrecht

Die zahlungsbegründenden Unterlagen und Belege sind gem. Art. 82 der Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 mindestens 5 Jahre ab dem 31.12. des Jahres, an dem die letzte Auszahlung an den Begünstigten erfolgt ist, aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Ausgabenbelege hat entweder als Originalbelege oder als mit Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern zu erfolgen.

Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, vor Ort die Verwendung der Mittel und die inhaltliche Durchführung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 91 LHO, des Europäischen Rechnungshofes, der Europäischen Kommission sowie der Bescheinigungsbehörde und der Kontrollstelle EU-Fonds (KEUF) bleibt hiervon unberührt.

8. Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Die KdW-Servicestelle ist nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften verpflichtet, die Unternehmen, die eine Weiterbildungsbeihilfe erhalten, in geeigneter Form über die Mitfinanzierung durch die Europäische Union zu informieren. Die über KdW durch eine Weiterbildungsbeihilfe unterstützten KMU müssen ihrerseits diese Informationen an die Teilnehmer*innen weitergeben. Darüber hinaus verpflichtet sich die KdW-Servicestelle, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, die Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union bei der Entwicklung der Humanressourcen, der Berufsbildung und der Beschäftigung zu informieren.

9. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten zum 01.01.2022 rückwirkend in Kraft und lösen die Förderrichtlinien vom 15.05.2017 ab, sie gelten für die gesamte ESF +-Förderperiode 2021–2027.

 

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