Förderprogramm

Förderung von Berufsbildungszentren und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Infrastruktur
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Bildung und Kultur (MBK)

Ansprechpunkt:

Ministerium für Bildung und Kultur

Trierer Straße 33

66111 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Berufliche Schulen – Sonderinvestitionsprogramme

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Investitionen in die Entwicklung Ihres Berufsbildungszentrums zu einem Innovations- und Zukunftszentrum planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Saarland fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der REACT-EU-Initiative der Europäischen Union Investitionen zur qualitativen Weiterentwicklung bestehender Berufsbildungszentren zu Innovations- und Zukunftszentren zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus. Im Fokus der REACT-EU-Initiative stehen insbesondere Vorhaben,

  • die Investitionen in Infrastruktur zur Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger unterstützen und
  • die der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft dienen.

Sie bekommen die Förderung für

  • erforderliche Neu- und Ergänzungsanschaffungen sowie
  • die mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen (zum Beispiel Installation der Geräte und Maschinen, Software-Installation, Geräteunterweisungen) und baulichen Maßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt 75 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die förderfähigen Gesamtkosten Ihres Vorhaben dürfen EUR 1,2 Millionen nicht übersteigen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an das Ministerium für Bildung und Kultur.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind öffentliche Träger von Berufsbildungszentren im Sinne des Schulordnungsgesetzes (Schulträger).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Förderung erfolgt im Rahmen des „Operationellen Programms EFRE Saarland“ zum Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ und von REACT-EU.
  • Ihr Berufsbildungszentrum verfügt über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem und führt einen der folgenden Bereiche als wesentlichen Schwerpunkt:
    • Mechatronik und Robotiksysteme,
    • Vernetzungs-, Kommunikations- und Automatisierungstechnik,
    • innovative Energie- und Versorgungstechnik sowie Energieeffizienz,
    • alternative Antriebstechnik in der Fahrzeugtechnik,
    • Tourismus,
    • Handel,
    • Gastronomie,
    • Körperpflege.
  • Ihr Berufsbildungszentrum legt ein Entwicklungskonzept für den Ausbau der Schule zu einem Innovations- und Zukunftszentrum als Kompetenzzentrum vor, das sich unter anderem orientiert am Bedarf der Betriebe und der zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen.
  • Die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und die Kooperation mit der regionalen Wirtschaft sind gesichert.
  • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert.
  • Sie beteiligen sich mit 25 Prozent an den Gesamtausgaben des Vorhabens.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Berufsbildungszentren und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren

Vom 4. Januar 2022

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Saarland gewährt unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Union (EU) aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Operationellen Programm EFRE Saarland 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ sowie aus Mitteln zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) den Sachkostenträgern der Berufsbildungszentren des Saarlandes Zuwendungen für den Ausbau der bestehenden öffentlichen Berufsbildungszentren zu Innovations- und Zukunftszentren zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) einschließlich des Tourismus.

Die Förderung der Berufsbildungszentren ist wesentlicher Teil einer Infrastrukturförderung im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Ziel ist es, mit den Innovations- und Zukunftszentren Kompetenzzentren zu schaffen, die in bestimmten Technik- und Berufsbereichen die neuesten technischen und didaktischen Entwicklungen vorbildhaft gestalten, sodass alle anderen schulischen und außerschulischen Partner, insbesondere KMU einschließlich des Tourismus, an der Entwicklung der Innovations- und Zukunftszentren partizipieren können. Dadurch sollen auch regionale wirtschaftliche Zusammenhänge im Handwerk und in der Industrie gestärkt, der Strukturwandel im Saarland bildungsseitig nachhaltig unterstützt und die Wettbewerbsfähigkeit von KMU gesteigert werden.

Rechtsgrundlagen der Förderung sind diese Richtlinie, die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553), zuletzt geändert durch VV vom 14. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 279), sowie die §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058).

Da die Vorhaben im Rahmen des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014 – 2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ mit EFRE- und REACT-EU-Mitteln kofinanziert werden, gelten für dieses Vorhaben die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften. Die EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften gehen den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 LHO vor, soweit sie diesen widersprechen oder sie ergänzen.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Fördergebiet Saarland.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen zur qualitativen Weiterentwicklung der Berufsbildungszentren zu Innovations- und Zukunftszentren als Kompetenzzentren zur Förderung KMU einschließlich des Tourismus mit folgenden Schwerpunktbereichen:

  • Mechatronik und Robotiksysteme,
  • Vernetzungs-, Kommunikations- und Automatisierungstechnik,
  • innovative Energie- und Versorgungstechnik sowie Energieeffizienz,
  • alternative Antriebstechnik in der Fahrzeugtechnik,
  • Tourismus,
  • Handel,
  • Gastronomie,
  • Körperpflege.

Auch für Zentren mit anderen innovativen Schwerpunktbereichen können nach Absprache mit der zwischengeschalteten Stelle Zuwendungen gewährt werden.

Mit REACT-EU-Mitteln werden insbesondere Vorhaben zur Unterstützung von Investitionen in Infrastruktur zur Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und Vorhaben, die der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft dienen, gefördert.

3. Ziele und Indikatoren

Ziel der Projektförderung ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU durch den Ausbau saarländischer Berufsbildungszentren zu Innovations- und Zukunftszentren als Kompetenzzentren.

Die Zielerreichung orientiert sich an folgenden Indikatoren und Indikatorsollwerten (Solldatum: 31. Dezember 2023):

  • Anzahl der geschaffenen Innovations- und Zukunftszentren: 10,
  • Anzahl der zusätzlich geschaffenen Innovations- und Zukunftszentren mit digitalem Schwerpunkt via REACT-EU-Mittel: 4,
  • Gesamtanzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit Fach- und Hochschulabschluss: mindestens 49.007,
  • Durchschnittliche Kosten je geschaffenes Innovations- und Zukunftszentrum: 0,53 Millionen Euro,
  • Durchschnittliche Kosten je sozialversicherungspflichtig Beschäftigte/Beschäftigten mit Fach- und Hochschulabschluss: 153 Euro.

4. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind öffentliche Träger von staatlichen Berufsbildungszentren im Sinne des Schulordnungsgesetzes (Schulträger).

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass das Berufsbildungszentrum grundsätzlich einen der unter Nummer 2 genannten Bereiche als einen wesentlichen Schwerpunkt führt und bereits bestehende Strukturen aufweist. Außerdem ist es erforderlich, dass das Berufsbildungszentrum ein Entwicklungskonzept vorlegt, das den Ausbau der Schule zu einem Innovations- und Zukunftszentrum als Kompetenzzentrum darlegt. Die geförderten Berufsbildungszentren sichern zu, dass sie im Rahmen der Konzeption der Innovations- und Zukunftszentren arbeiten werden. Das sind die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und die Kooperation mit der regionalen Wirtschaft.

Die Zuwendung kann für ein oder mehrere Berufsbildungszentren beantragt werden. Voraussetzung ist ein nach ISO 9001 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem.

Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist, mit dem Beginn der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und eine finanzielle Förderung durch andere öffentliche Stellen nicht erfolgt.

Darüber hinaus können Vorhaben nur gefördert werden, wenn deren zuwendungsfähige Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Antragstellung 1,2 Millionen Euro nicht übersteigen.

Es ist erforderlich, dass sich der Zuwendungsempfänger an den Gesamtausgaben des Vorhabens beteiligt. Er hat einen angemessenen Eigenanteil zu leisten. Dieser beträgt 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie sämtliche nicht zuwendungsfähigen Ausgaben. Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers gelten nicht als Eigenbeteiligung.

Mehrkosten/Planänderungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und können nur im Ausnahmefall und nur auf Basis einer detaillierten Begründung sowie in Abhängigkeit von der Haushaltslage gefördert werden.

6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Anteilsfinanzierung als Teilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

Bei Zuwendungen aus EFRE- und Landesmitteln: Die Höhe des EFRE-Zuschusses beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Landesseitig beträgt der Zuschuss 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Zuwendungen aus REACT-EU-Mitteln: Die Höhe des REACT-EU-Zuschusses beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Realisierung der in Nummer 2 genannten Investitionen erforderlich sind.

Zu den Investitionen gehören insbesondere erforderliche Neu- und Ergänzungsanschaffungen sowie die mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen (zum Beispiel Installation der Geräte und Maschinen, Software-Installation, Geräteunterweisungen) und baulichen Maßnahmen. Gefördert werden vornehmlich Investitionen in Maschinen, Geräte sowie die Ausstattung von Laboren und integrierten Fachräumen. Hierzu gehört auch die notwendige Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechniken.

Nicht gefördert werden:

  • Baumaßnahmen beziehungsweise Umbaumaßnahmen, die nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Investition stehen,
  • Investitionen, die unmittelbar der originären Aufgabenerfüllung des Zuwendungsempfängers dienen, um auf diese Weise dem Gedanken der Zusätzlichkeit Rechnung zu tragen,
  • Anpassungsmodernisierungen bestehender Angebote,
  • Betriebs- und Unterhaltungsausgaben,
  • Personal- und Verwaltungsausgaben (insbesondere für Projektsteuerung und Planung der technischen Ausstattung),
  • Ausgaben für Umzug,
  • Bauplanungs-, Baufinanzierungs- und Baunebenkosten,
  • Unterrichtsmaterial wie Lehr- und Lernmittel, die nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Investition stehen.

Sämtliche Folgekosten (zum Beispiel Betriebs- und Reparaturkosten) sind vom Schulträger zu übernehmen, solange die angeschafften Gegenstände in der Schule verwendet werden.

7. Anweisungen zum Verfahren

Den Anträgen sind Beschreibung und Konzeption des Vorhabens beizufügen. Dazu gehören insbesondere:

  • die Darstellung der Einpassung des Vorhabens in das pädagogische Gesamtkonzept des Berufsbildungszentrums,
  • die Darlegung eines eigenständigen Konzeptes für das Kompetenzzentrum, das sich unter anderem orientiert am Bedarf der KMU und der zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen,
  • die detaillierte Erläuterung, dass die Investition nicht in den Bereich der originären Schulaufgaben des Zuwendungsempfängers fällt, sondern im Rahmen des EFRE-geförderten Vorhabens zusätzlich vorgenommen wird, mit entsprechender Darstellung,
  • die Erklärung, wie gewährleistet wird, dass die Investitionen nach Abschluss des Projektes ausschließlich für den im Zuwendungsbescheid beschriebenen Zuwendungszweck genutzt werden,
  • ein Kosten-und-Finanzierungs-Plan,
  • ein Projektplan, aus dem die zeitliche Umsetzung des Vorhabens hervorgeht,
  • ein Raum- und Nutzungsplan, der auf die konzeptionelle Planung angepasst ist,
  • die Einwilligung des Schulträgers, aus der die Unterstützung für das Vorhaben sowie die Kostenbeteiligung hervorgehen.

Zur Prüfung des Bedarfs, der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens sowie zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten kann eine Gutachterin oder ein Gutachter eingeschaltet werden.

Bei Zuwendungen für Investitionen, mit denen Baumaßnahmen einhergehen, ist die Bauverwaltung als die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gemäß den VV zu § 44 LHO zu beteiligen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder den maßgeblichen Verordnungen der EU Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben sind.

Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur.

Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Der Zahlungsabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage der Originalbelege.

8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zu Zwecken von Finanzkontrollen und Finanzprüfungen den prüfenden Stellen und Personen (Europäische Kommission, Europäischer Rechnungshof, Verwaltungs-, Prüf- und Bescheinigungsbehörde sowie von diesen beauftragte Dritte) Akteneinsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Beantwortung etwaiger Prüfungsfragen durch Anwesenheit einer für das Vorhaben verantwortlichen Person zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass die Prüfungen am Investitionsstandort und/oder am Dienstleistungsstandort durchgeführt werden können. Kontroll- und Prüfrechte nationaler Behörden bleiben hiervon unberührt. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie darf nur für zusätzliche Investitionen, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn die Zuwendung zur Finanzierung eines Vorhabens eingesetzt wird, dessen Gesamtfinanzierung im Jahr der Antragstellung nicht bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan der kommunalen Körperschaft gesichert ist.

Der Zuwendungsempfänger sichert mit der Antragstellung schriftlich zu, dass die Anschaffungen ausschließlich für Lerninhalte beantragt werden, die für das Kompetenzzentrum erforderlich sind (Ausschließlichkeitsprinzip). Die Sicherstellung erfolgt durch die Schulleitung. Die Kontrolle der Ausschließlichkeit wird durch den Zuwendungsempfänger mittels entsprechender Nachweise jährlich unaufgefordert belegt.

Abweichend vom Einsatz sonstiger Fördermittel ist der Einsatz von REACT-EU-Mitteln auf Ausgaben, die im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 getätigt wurden beziehungsweise werden, beschränkt.

9. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2021 in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Juni 2021 tritt die Förderrichtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Berufsbildungszentren und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren vom 22. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 633) außer Kraft. Für Förderanträge, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt sind, ist die Förderrichtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Berufsbildungszentren und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren vom 22. Juni 2017 weiter anzuwenden.

 

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