Förderprogramm

Beteiligungsprogramm der Saarländischen Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen

Förderart:
Beteiligung
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Existenzgründung & -festigung, Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Unternehmen, Existenzgründer/in
Ansprechpunkt:

Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH (KBG)

Weiterführende Links:
Beteiligungsprogramm zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen im Saarland Ihre Eigenkapitalbasis erweitern möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung in Form einer Beteiligung erhalten.

Volltext

Die Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) unterstützt Sie als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) mit der Bereitstellung von Beteiligungskapital, wenn Sie zu wenig Eigenkapital haben.

Es werden unter anderem Investitionen und/oder Betriebsmittel im Rahmen folgender Vorhaben mitfinanziert:

  • Unternehmenswachstum, Rationalisierungen oder Umstellungen bei Strukturwandel,
  • Existenzgründungen,
  • Unternehmensnachfolgen sowie
  • Innovationsprojekte, zum Beispiel Entwicklung und Vermarktung neuer Produkte.

Sie erhalten die Förderung in Form einer Beteiligung.

Die Höhe der Beteiligung beträgt normalerweise bis zu EUR 1 Million.

Die Beteiligung soll Ihr vorhandenes Eigenkapital nicht übersteigen.

Die Beteiligungsvergabe an Sie erfolgt in Verbindung mit einer Beteiligungsgarantie der Bürgschaftsbank Saarland GmbH in Höhe von 70 Prozent des Beteiligungsbetrags.

Die Laufzeit beträgt normalerweise bis zu 10 Jahre.

Richten Sie Ihren Antrag vor Beginn Ihres Vorhabens an Ihre Hausbank. Diese leitet Ihren Antrag an die Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH weiter.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte im Saarland.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Mit der Förderung muss sich Ihre Eigenkapitalbasis erweitern.
  • Als Unternehmerin und Unternehmer oder Gesellschafterin und Gesellschafter Ihres Unternehmens sollten Sie sich angemessen am unternehmerischen Risiko beteiligen beziehungsweise Sicherheiten stellen. Dies können Sie zum Beispiel durch Folgendes tun: Einbringung von Eigenmitteln, Entnahmebeschränkungen, Gewinnthesaurierung und Übernahme einer anteiligen Beteiligungsgarantie.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Beteiligungsprogramm der Saarländischen Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH (KBG) zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Saarland

Merkblatt Stand: Januar 2019

Wen fördern wir?

Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Saarland

Was fördern wir?

Investitionen und / oder Betriebsmittel, bspw. im Rahmen der folgenden Vorhaben:

  • Unternehmenswachstum / Rationalisierungen / Umstellungen bei Strukturwandel

  • Existenzgründungen

  • Unternehmensnachfolgen

  • Innovationsprojekte wie Entwicklung und Vermarktung neuer Produkte

In welchem Umfang fördern wir?

Beteiligungsbetrag:

Bis zu 1.000.000 EUR, maximal in Höhe des vorhandenen Eigenkapitals des Unternehmens. Bei der Ermittlung der Eigenmittel des Unternehmens können auch Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritts-und Darlehensbelassungserklärung berücksichtigt werden.

Finanzierungsanteil:

Bis zu 100% der förderfähigen Kosten im Rahmen des Beteiligungshöchstbetrages.

Welche Beteiligungslaufzeit ist möglich?

Die Laufzeit der Beteiligung beträgt in der Regel 10 Jahre.

Kürzere Laufzeiten können in Anpassung an die erwartete Unternehmensentwicklung individuell vereinbart werden.

Wie erfolgt die Rückzahlung der Beteiligung?

Die Beteiligung ist in der Regel sieben Jahre rückzahlungsfrei, danach ist die Rückführung zum Nennwert in drei Jahresraten vorgesehen. Individuelle Vereinbarungen sind in Anpassung an die erwartete Unternehmensentwicklung möglich.

Eine vorzeitige vollständige oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung der Beteiligung ist frühestens nach 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten möglich.

Wie sind die Konditionen?

Das Beteiligungsentgelt besteht aus den drei folgenden Komponenten, die für die gesamte Laufzeit der Beteiligung festgeschrieben werden:

1. Die feste Grundvergütung orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird bei Zusage anhand der vereinbarten Laufzeit und Tilgungsstruktur festgelegt.

2. Die variable, cashflowabhängige Vergütung wird unter Berücksichtigung der Bonität des Antragstellers ermittelt.

3. Die Beteiligungsvergabe erfolgt in Verbindung mit einer Garantie der Bürgschaftsbank Saarland GmbH in Höhe von 70% des Beteiligungsbetrages. Die Höhe der Garantieprovision ist ebenfalls von der Bonität des Antragstellers abhängig.

Die Zahlung der Entgelte (1. und 2.) erfolgt vierteljährlich im Voraus.

Die Zahlung der Garantieprovision (3.) erfolgt zu Anfang eines jeden Jahres.

Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrages beträgt einmalig insgesamt 1% des Beteiligungsbetrages zzgl. MwSt., mindestens 250 EUR. Sie wird bei Antragstellung in Rechnung gestellt.

Die Beteiligungsmittel werden zu 100% ausgezahlt.

Welche Sicherheiten sind zu stellen?

Dingliche Sicherheiten sind grundsätzlich nicht zu stellen und bleiben somit zur Besicherung von Krediten verfügbar. Der Unternehmer bzw. die maßgeblichen Gesellschafter des Unternehmens sollen sich angemessen am unternehmerischen Risiko beteiligen bzw. Sicherheiten stellen (z.B. durch Einbringung von Eigenmitteln, Entnahmebeschränkungen, Gewinnthesaurierung, Übernahme einer anteiligen Beteiligungsgarantie).

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens unter http://www.kbg-saar.de zu stellen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung oder übernehmen eine kostenlose Vorabprüfung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf unter 0681/3033-0 oder unter info@kbg-saar.de.

Subventionshinweis

Beteiligungen nach diesem Programm sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Bei Verstößen gegen das Subventionsrecht finden die Vorschriften des § 264 Strafgesetzbuch und die §§ 2–6 des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 Anwendung.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?