Richtlinie
Richtlinien des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Projekten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit
Vom 2. Dezember 2021
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Kapitel 0602, Titelgruppe 71, Titel 684 71) nach Maßgabe dieser Richtlinien auf Grundlage der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes einschließlich ihrer Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I. S. 446), sowie der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 278), in den jeweils gültigen Fassungen, Zuwendungen für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit im In- und Ausland.
Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.
Der Titel 546 71 (Kapitel 0602) sowie alle Bewilligungen zur Förderung des Eine-Welt-Promotoren-Programms im Saarland unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinien.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Projekte, die klar definierte, realisierbare Ziele haben und innerhalb des vorgesehenen Zeit- und Mittelrahmens verwirklicht werden können. Geförderte Projekte müssen sich an den Kriterien einer Nachhaltigen Entwicklung im globalen Kontext gemäß dem jeweils aktuellen weltweiten Diskurs orientieren.
2.1 Gefördert werden können Auslandsprojekte im Globalen Süden1),
- die dazu beitragen, die wirtschaftliche und soziale Situation armer oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen im Zielland zu verbessern,
- welche die Selbsthilfeanstrengungen dieser Gruppen wirkungsvoll unterstützen,
- die Menschen im Zielland in die Lage versetzen, Bildungs- und Qualifizierungsangebote wahrzunehmen (z.B. Baumaßnahmen),
- die Menschen im Zielland in die Lage versetzen, wirtschaftlich tätig zu sein und so selbstständig ihren Lebensunterhalt zu verdienen,
- die der Gleichstellung dienen,
- in denen der ökologische Aspekt Berücksichtigung findet oder
- die der Sicherung der Menschenrechte zuträglich sind.
Projekte im Globalen Süden können nur unter der Voraussetzung gefördert werden, dass eine positive Stellungnahme des Ziellandes in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegt. Zuständig für die Abgabe einer solchen Stellungnahme sind die Verwaltungsbehörden und Selbstverwaltungsorgane der jeweiligen Projektebene, d.h. Kommunal- und Regionalverwaltungen sowie gegebenenfalls Verwaltungseinrichtungen auf nationaler Ebene.
2.2 Gefördert werden können auch Inlandsprojekte im Saarland im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit:
- Projekte der schulischen, beruflichen und universitären Bildung,
- außerschulische Bildungsprojekte für Kinder und Jugendliche,
- Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungsprojekte,
- entwicklungspolitische Maßnahmen und Veranstaltungen für die breite Zivilgesellschaft.
Inlandsprojekte müssen sich an Kriterien einer Nachhaltigen Entwicklung im globalen Kontext orientieren und dem Themenbereich der entwicklungspolitischen Bildung zuzuordnen sein.
2.3 Gefördert werden können auch innovative Kooperationsprojekte, die geeignet sind, das Gefälle zwischen Gebenden und Nehmenden in der Entwicklungszusammenarbeit aufzubrechen und den Beteiligten in Deutschland wie im Ausland andere Wahrnehmungen zu ermöglichen.
2.4 Nicht zuwendungsfähig sind Projekte, die der Gleichstellung des Menschen im Sinne des Artikels 12 der Verfassung des Saarlandes entgegenstehen.
Ferner nicht zuwendungsfähig sind
- individuelle Patenschaften,
- Kosten für Reisen und Transporte in den, aus dem sowie im Globalen Süden,
- Grunderwerbskosten im Regelfall,
- Projekt-Folgekosten im Regelfall und
- Personalkosten.
2.5 Zuwendungen zur Projektförderung können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Projekt-Folgekosten können nur dann bewilligt werden, wenn das Ziel der Selbsthilfe nicht gefährdet wird. Dies ist im Antrag gesondert zu begründen. Die nachträgliche Förderung ist ausgeschlossen. Verlängerungen des Projektzeitraums sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
3. Ziele und Indikatoren
Ziel der Förderung ist es grundsätzlich, Menschen im Globalen Süden nachhaltig in die Lage zu versetzen, ein unabhängiges, selbstbestimmtes Leben zu führen und breite Bevölkerungsschichten im Saarland für ein besseres Verständnis globaler Zusammenhänge zu sensibilisieren. Für die Förderung sind daher die Sustainable Development Goals (SDGs) inhaltliche Grundlage. Das Ziel des zu fördernden Projektes muss mindestens eines der unter Nummer 2.1 bis 2.3 beschriebenen Merkmale erfüllen.
Zur Prüfung der Zielerreichung der Richtlinien werden daher folgende Indikatoren zugrunde gelegt:
- Effizienz-Indikator 1: durchschnittliche Kosten je Projekt im Inland (Ziel: 5.730 Euro),
- Effizienz-Indikator 2: durchschnittliche Kosten je Projekt im Ausland (Ziel: 6.875 Euro),
- Effizienz-Indikator 3: durchschnittliche Kosten je Kooperationsprojekt (Ziel: 12.500 Euro),
- Effektivitäts-Indikator 1: Anzahl der Projekte im Inland (Ziel: 60),
- Effektivitäts-Indikator 2: erreichte Personen im Inland (Ziel: 6.000),
- Effektivitäts-Indikator 3: Anzahl der Projekte im Ausland (Ziel: 50),
- Effektivitäts-Indikator 4: erreichte Personen im Ausland (Ziel: 2.500),
- Effektivitäts-Indikator 5: Anzahl der Kooperationsprojekte (Ziel: 5),
- Effektivitäts-Indikator 6: erreichte Personen je Kooperationsprojekt (Ziel: 250).
Im Förderantrag sind entsprechende Angaben zu machen, die als Kriterien für die Zielerreichung in den Zuwendungsbescheid aufgenommen und bei der Prüfung des Verwendungsnachweises als Indikatoren herangezogen werden.
4. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können sein:
- eingetragene Vereine oder Stiftungen mit Sitz und Geschäftsbetrieb im Saarland, die zu den in § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Personenvereinigungen zählen (gemeinnützige Vereine und gemeinnützige Stiftungen), sowie bei Inlandsprojekten eingetragene Vereine oder Stiftungen, die zu den in § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Personenvereinigungen zählen (gemeinnützige Vereine und gemeinnützige Stiftungen), sofern das Projekt eine Bildungsmaßnahme im Saarland umsetzt,
- in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie solche weltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sowie ihre Untergliederungen und Teilorganisationen, sofern zumindest die mit der Projektdurchführung befasste Gliederung ihren Sitz im Saarland hat.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss fachlich und organisatorisch dazu in der Lage sein, Projekte qualifiziert zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und abzurechnen. Ihre oder seine finanziellen Verhältnisse müssen geordnet und offengelegt sein.
Bei Auslandsprojekten muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger mit klar identifizierbaren und in der Durchführung erfahrenen Trägern im Globalen Süden zusammenarbeiten, die nicht gewinnorientiert ausgerichtet sind.
6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse als Projektförderung bewilligt und sind zur Teilfinanzierung der erwarteten, zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmt. Eine betragsmäßige Förderempfehlung des Beirates Entwicklungszusammenarbeit (Nummer 8.2) kann das Ministerium für Bildung und Kultur im Rahmen der Zuschussgewährung berücksichtigen.
6.2 Als Zuwendungen zu einem Projekt können bis zu 70 von Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zuzüglich der Eigenleistung nach Nummer 6.3, höchstens jedoch 12.500 Euro gewährt werden. Bei mehreren Projekten eines Antragstellers beziehungsweise einer Antragstellerin können insgesamt höchstens 20.000 Euro gewährt werden. Die gewährte Zuwendung darf nicht höher sein als die tatsächlich getätigten, zuwendungsfähigen Ausgaben, die nach Abzug des Geldwerts der Eigenleistung des Projektträgers und der etwaigen Finanzierungsanteile der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers oder Dritter von den Gesamtkosten verbleiben. Davon unbenommen ist eine nachträgliche Kürzung der zugesagten Mittel bei wesentlichen Änderungen des Kosten- und Finanzierungsplanes.
6.3 Von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger muss eine finanzielle Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10 von Hundert der Gesamtkosten eingebracht werden. Weitere, mindestens 20 von Hundert der Gesamtkosten des Projektes müssen aus finanziellen Mitteln der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und/oder den finanziellen Leistungen Dritter bestehen. Die Eigenbeteiligung kann durch Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers erbracht werden. Für Eigenleistungen können Stundensätze in Höhe von bis zu 15 Euro in Ansatz gebracht werden. Der durch Eigenleistungen eingebrachte Beitrag darf 10 von Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen.
Werden bei Inlandsprojekten Reisekosten in Ansatz gebracht, gilt das saarländische Reisekostengesetz in der Fassung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Bei der Benutzung des privaten Pkw können pro gefahrenem Kilometer maximal 0,25 Euro in Ansatz gebracht werden.
Kosten für Honorare dürfen höchstens 50 von Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtkosten betragen.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung:
a) Sonderbestimmung zu Nummer 2.3
Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden von der Bewilligungsbehörde nach Stellungnahme des Beirates Entwicklungszusammenarbeit im Zuwendungsbescheid festgesetzt.
b) Nummer 6 (Zuwendungen für Baumaßnahmen) ist nicht anwendbar.
c) Nummer 7.4 kommt nicht zur Anwendung.
d) Nummer 7.2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden darf, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten und bei Inlandsprojekten innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird.
e) Die Nummern 8.2.4 und 8.7 gelten entsprechend der Änderung der Nummer 7.2.
7.2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P):
a) Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten, bei Inlandsprojekten innerhalb von zwei Monaten, nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird (Nummer 1.4).
b) Nummer 3 (Vergabe von Aufträgen) findet keine Anwendung.
c) Nummer 4.2 (Inventarisierung) findet keine Anwendung.
d) Nummer 5.1.4 gilt entsprechend der Änderung zu Nummer 1.4.
e) Zu Nummer 6.6: Bei Auslandsprojekten wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
8. Verfahren
8.1 Antragsverfahren
Für Anträge ist das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden. Die Antragsunterlagen sind in doppelter Ausführung bis spätestens zum 31. Dezember des Vorjahres zum Haushaltsjahr der Förderung beim Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes einzureichen.
Auf Anträge, die nicht der Form entsprechen oder nicht vollständig sind, kann eine Bewilligung nicht erfolgen.
8.2 Bewilligungsverfahren
Über die Anträge entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei der Entscheidung findet die Empfehlung des Beirates Entwicklungszusammenarbeit Berücksichtigung. Das Ministerium für Bildung und Kultur erteilt über seine Entscheidung einen schriftlichen Bescheid. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bestätigt den Empfang des Zuwendungsbescheides auf dem hierfür vorgesehenen Erklärungsvordruck.
Der Beirat Entwicklungszusammenarbeit besteht aus bis zu sieben ehrenamtlichen Mitgliedern, welche für jeweils zwei Jahre berufen werden. Für jedes Mitglied des Beirates wird eine Vertreterin oder ein Vertreter von der entsendenden Organisation benannt.
Die Berufung erfolgt unter Berücksichtigung begründeter Vorschläge aus dem Kreis der potenziellen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger. Diese werden zwei Monate vor der Berufung des Beirates durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes zur Einreichung von Vorschlägen aufgefordert.
Die Beiratsmitglieder üben nach Ablauf der zwei Jahre ihr Amt weiterhin kommissarisch so lange aus, bis ein neuer Beirat berufen ist.
8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Mittelanforderung kann durch ein formloses Schreiben erfolgen. Dabei gilt die Maßgabe, dass die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden darf, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten bei Auslandsprojekten und innerhalb von zwei Monaten bei Inlandsprojekten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag angegebene Konto.
Die Zuwendung darf zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergeleitet werden. Es ist hierbei sicherzustellen, dass die für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen (einschl. ANBest-P), soweit sachgerecht, auch den Dritten auferlegt werden. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss in diesem Fall sicherstellen, dass die Partnerin oder der Partner
- die Zuwendung nur zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und
- einen dem Einzelfall angemessenen Nachweis der Verwendung erbringt (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis, sogenannter einfacher Verwendungsnachweis).
8.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der im Zuwendungsbescheid vom Ministerium für Bildung und Kultur beigefügten Formulare vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck.
8.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind).
9. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die Richtlinien vom 6. Dezember 2016 (Amtsbl. I S. 1169) außer Kraft.
Diese Richtlinien treten gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 23 der Landeshaushaltsordnung am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
1) „Die Bezeichnung Globaler Süden dient dazu, die verschiedenen Positionen in der globalisierten Welt wertfrei zu beschreiben und die Aufstellung einer Hierarchie zwischen verschieden entwickelten Ländern zu vermeiden.“ vgl. dazu die Definition des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung https://www.eineweltfueralle.de/service-des-schulwettbewerbs-zur-entwicklungspoltik/lexikon-zur-erklaerung-von-begriffen-rund-um-den-schulwettbewerb-zur- entwicklungspolitik/begriffserklaerung/laender-des-globalen-suedens