Richtlinie
Ergänzende Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
hier: Förderung von Tourismusbetriebsstätten
mit Wirkung ab 17. Dezember 2021
in der Fassung vom 01. Januar 2022
gemäß Teil II des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2020 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der GRW vom 13. Juli 2020 (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/regionalpolitik.html).
1. Grundlagen und Gegenstand der Förderung
1.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung als Zuschuss zu der förderfähigen Investitionssumme. Neben GRW-Mitteln können ebenfalls Mittel des Saarlandes sowie der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Operationelles Programm EFRE Saarland) für die Maßnahme „Förderung betrieblicher touristischer Investitionen“ gewährt werden.
Beim Einsatz von EFRE-Mitteln bilden neben dem geltenden Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrechts und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung ferner Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung die Rechtsgrundlage der Förderung und damit für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung. Insbesondere gehören hierzu die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften.
(Ein aktueller Überblick über die für den Einsatz von EFRE-Mitteln geltenden spezifischen Verordnungen der EU ist unter folgendem Link verfügbar: https://ec.europa.eu/regional_policy/de/information/legislation/guidance/).
An die Stelle der „Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ bzw. beim Einsatz von EFRE-Mitteln an die Stelle der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung mit EFRE-Mitteln (ANBest-P-EFRE)“ treten die „Bewirtschaftungsgrundsätze des Saarlandes für die Verwendung von Investitionszuschüssen an das Tourismusgewerbe“ in der jeweils geltenden Fassung.
Eine Förderung mit EFRE-Mitteln kann nur erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger eine juristische Person ist und es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen des Tourismusgewerbes handelt. Großunternehmen sind von einer Förderung mit EFRE-Mitteln ausgeschlossen.
Abweichend von Teil II A Ziffer 2.7.1 des Koordinierungsrahmens der GRW werden lohnkostenbezogene Zuschüsse und Zinsverbilligungen nicht gewährt.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Mittel besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Zuwendungen können innerhalb der im Koordinierungsrahmen der GRW definierten saarländischen Fördergebiete gewährt werden. Diese bestehen aus zwei Gebieten mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten.
Das Fördergebiet mit der höheren Förderpräferenz, das C-Fördergebiet, umfasst
im Regionalverband Saarbrücken die Gemeinde Heusweiler und die Stadt Völklingen,
im Landkreis Saarlouis die Gemeinden Nalbach, Saarwellingen, Schwalbach (Saar), Überherrn, Bous und Ensdorf (Saar) sowie die Städte Lebach und Saarlouis.
Das Fördergebiet mit der niedrigeren Förderpräferenz, das D-Fördergebiet, umfasst
im Regionalverband Saarbrücken die Gemeinden Friedrichsthal (Saar), Grossrosseln, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Quierschied, Sulzbach (Saar) und Riegelsberg sowie die Stadt Saarbrücken (Landeshauptstadt),
im Landkreis Merzig-Wadern die Gemeinden Beckingen, Mettlach, Perl, Losheim am See, Wa-dern, Weiskirchen sowie die Stadt Merzig,
im Landkreis Neunkirchen die Gemeinden Eppelborn, Illingen (Saar), Merchweiler, Schiffweiler und Spiesen-Elversberg sowie die Städte Neunkirchen und Ottweiler,
im Landkreis Saarlouis die Gemeinden Rehlingen-Siersburg, Schmelz, Wadgassen und Wallerfangen sowie die Stadt Dillingen,
im Saarpfalz-Kreis die Gemeinde Kirkel sowie die Städte Bexbach, Homburg und St. Ingbert,
im Landkreis St. Wendel die Gemeinden Marpingen und Tholey.
Außerhalb des C-Fördergebiets ist nur die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (1) zulässig.
1.4 Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligungsbehörde schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben, vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung aller erforderlichen Unterlagen, grundsätzlich förderfähig ist.
1.5 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Finanzierungsinstituts des Antragstellers ist vorzulegen.
1.6 Eine Zuwendung wird grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 42 Monaten durchgeführt wird. Die Verlängerung dieses Zeitraums ist auf Antrag ohne Begründung um bis zu sechs Monate und im Einzelfall mit tragender Begründung aufgrund der Coronavirus-Pandemie um weitere bis zu sechs Monate möglich. Darüber hinaus kann eine Verlängerung des Investitionszeitraums auf Antrag gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
- staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben,
- schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.
1.7
1.7.1 Zu den förderfähigen Ausgaben gehören:
a) die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u.a. Gebäude, Anlagen, Maschinen),
b) die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, und zwar bei KMU in voller Höhe der Kosten des förderfähigen Gesamtinvestitionsvorhabens und bei Großunternehmen nur bis zu einer Höhe von 50 Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
- diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
- der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
- diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Tourismusbetriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
c) im Falle der Übernahme einer Tourismusbetriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen.
1.7.2 Ergänzend zu Teil II A Ziffer 2.7.2 Abs. 2 des Koordinierungsrahmens der GRW gehören zu den förderfähigen Ausgaben nicht:
- Grundstücke,
- Wohnungen,
- Firmenwerte,
- stromerzeugende Anlagen,
- Kunstgegenstände,
- Tiere,
- geleaste Wirtschaftsgüter, darunter auch Wirtschaftsgüter, die nach Anschaffung bzw. Herstellung wiederverkauft und über Leasing zurückgeleast werden (Sale-and-Lease-back),
- Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden; für den Erwerb von Wirtschaftsgütern von natürlichen Personen gilt dies sinngemäß, mit Ausnahme des Erwerbs kleiner Unternehmen im Zuge der Unternehmensnachfolge,
- Wirtschaftsgüter, für die ein Festwert gebildet wurde,
- die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, es sei denn, es liegt eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis nach § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz vor,
- Umsatzsteuer,
- auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von deren Inanspruchnahme.
1.7.3 Teil II A Ziffer 2.7.2 Abs. 2 b) des Koordinierungsrahmens der GRW wird für Tourismusbetriebsstätten dahingehend eingeschränkt, dass lediglich Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge nicht zu den förderfähigen Ausgaben gehören.
1.7.4 Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind nur unter der Voraussetzung von Teil II A Ziffer 2.7.2 Abs. 2c des Koordinierungsrahmens der GRW förderfähig. Hierzu sind entsprechende schriftliche Angaben des Veräußerers vorzulegen.
1.8 Ergänzend zu Teil II A Ziffer 3.1 des Koordinierungsrahmens der GRW gilt der Ausschluss der Förderung grundsätzlich für alle Bereiche, die nicht dem Tourismusgewerbe zuzuordnen sind. Zudem sind gemeinnützige Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen.
2. Voraussetzungen und Umfang der Förderung
2.1 Ergänzend zu Teil II A Ziffer 2.4 Abs. 1 des Koordinierungsrahmens der GRW ist folgendes Investitionsvorhaben anstelle der Diversifizierung der Produktion in vorher dort nichthergestellte Produkte (c) bzw. grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses (d) förderfähig: Modernisierungsinvestitionen in Hotelbetrieben und Ferienwohnungen bei gleichzeitiger Kapazitätserweiterung oder Änderung des Charakters des Hotels/der Ferienwohnung (z.B. Umwandlung in ein Konferenzhotel, Familienhotel, Radhotel etc.) oder wenn durch die Modernisierung die Anforderungen für die nächst höhere Kategorie in der Sterne-Klassifikation erreicht wird.
2.2 Gemäß Anlage zu den Ergänzenden Regelungen gelten weitere Fördervoraussetzungen:
a) Klassifizierung der Hotels bzw. Ferienwohnungen
Nach den Regeln des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) sowie des Deutschen Tourismus Verbandes (DTV) sind die Hotels bzw. Ferienwohnungen zu klassifizieren.
b) Integration des touristischen Saarland-Logos „Saarland mit grenzenlosem Charme“
Bei allen Veröffentlichungen und Publikationen, die über das geförderte Projekt verbreitet werden, ist das touristische Saarland-Logo „Saarland mit grenzenlosem Charme“ zu integrieren.
c) Initiative „ServiceQualität Deutschland im Saarland“
Spätestens ein Jahr nach Durchführung der Investition/nach Eröffnung der Tourismusbetriebsstätte ist die Q-Zertifizierung in (mindestens) Stufe I nachzuweisen.
2.3 Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Antragstellers im Sinne von Ziffer 2.3.2 des Koordinierungsrahmens der GRW in Verbindung mit Ziffer 3 der Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der GRW vom 17. Dezember 2021 erfordern.
Dementsprechend sind Investitionen insbesondere förderfähig, wenn
- durch die Investitionen die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Tourismusbetriebsstätte vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 10% erhöht wird (Arbeitsplatzkriterium) – bei Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Tourismusbetriebsstätte gilt die Voraussetzung als erfüllt – oder
- die Zahl der Dauerarbeitsplätze um weniger als 10% oder bei Investitionen zur Sicherung der vorhandenen Dauerarbeitsplätze nicht erhöht wird, der Investitionsbetrag aber, bezogen auf ein Jahr, die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre (vor Antragstellung) – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50% übersteigt (AfA-Kriterium).
Bei geförderten Investitionsvorhaben werden grundsätzlich nur solche neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze berücksichtigt, die mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind. Betriebsangehörige Beschäftigte sind Arbeitnehmer, zu denen mit dem antragstellenden Unternehmen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Dies gilt nicht im Falle der erstmaligen Errichtung einer Tourismusbetriebsstätte im Saarland durch natürliche Personen oder durch Unternehmen, deren Kapital von natürlichen Personen oder Unternehmen gehalten wird, die über keinen Tourismusbetrieb mit gleichem Geschäftsgegenstand im Saarland verfügen (Ansiedlung).
Bei der Ermittlung der Zahl der bei Antragstellung in der/den Betriebsstätte(n) des zu fördernden Unternehmens vorhandenen Dauerarbeitsplätze werden dagegen auch diejenigen Dauerarbeitsplätze berücksichtigt, die nicht mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind.
Mitarbeitende Eigentümer werden ebenfalls berücksichtigt.
2.4
2.4.1 Förderung im C-Fördergebiet:
Kleine Unternehmen
arbeitsplatzschaffende Investitionsvorhaben Regelfördersatz | arbeitsplatzschaffende Investitionsvorhaben Höchstfördersatz bei besonderen Struktureffekten | arbeitsplatzsichernde Investitionsvorhaben |
---|
20,0% | 25,0% | 10,0% |
Mittlere Unternehmen
arbeitsplatzschaffende Investitionsvorhaben Regelfördersatz | arbeitsplatzschaffende Investitionsvorhaben Höchstfördersatz bei besonderen Struktureffekten | arbeitsplatzsichernde Investitionsvorhaben |
---|
12,0% | 15,0% | 7,5% |
Großunternehmen
arbeitsplatzschaffende Investitionsvorhaben Regelfördersatz | arbeitsplatzschaffende Investitionsvorhaben Höchstfördersatz bei besonderen Struktureffekten | arbeitsplatzsichernde Investitionsvorhaben |
---|
8,0% | 10,0% | – |
Die genannten Höchstfördersätze im C-Fördergebiet gelten im Einzelfall bei Vorliegen mindestens eines besonderen Struktureffektes. Ein besonderer Struktureffekt kann unterstellt werden bei
- Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen und während der Gründungsphase,
- Investitionen im Zusammenhang mit Ansiedlungen,
- Investitionen im Zusammenhang mit der Übernahme einer von Stilllegung bedrohten Tourismusbetriebsstätte (insbes. auch Unternehmensnachfolge),
- Investitionen zur Schaffung von mindestens 5 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen bei kleinen Unternehmen und von mindestens 10 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen bei mittleren Unternehmen,
- Investitionen, die in besonderem Maße der Fachkräftesicherung dienen. Dies ist der Fall, wenn die Anzahl der neu zu schaffenden Ausbildungsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der bei Antragstellung vorhandenen Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze mehr als 10% beträgt oder ein kleines Unternehmen erstmalig einen Ausbildungsplatz schafft.
2.4.2 Förderung im D-Fördergebiet:
Kleine Unternehmen
arbeitsplatzschaffende Investitionsvorhaben | arbeitsplatzsichernde Investitionsvorhaben |
---|
20,0% | 10,0% |
Mittlere Unternehmen
arbeitsplatzschaffende Investitionsvorhaben | arbeitsplatzsichernde Investitionsvorhaben |
---|
10,0% | 7,5% |
2.4.3 Soweit die Anwendung der Bestimmungen für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eine geringere Förderung ergibt, als auf Grundlage dieser Ergänzenden Regelungen möglich wäre oder Tatbestände von der Förderung ausschließen, gehen diese Bestimmungen den Ergänzenden Regelungen vor.
2.5 Investitionen, die der Schaffung von zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen dienen (mind. 0,5), sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 250.000 Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz förderfähig. Investitionen, die der Sicherung von Dauerarbeitsplätzen dienen, sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 125.000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz förderfähig.
2.6 Zwischen Betriebsstätten der Antragsteller innerhalb des Saarlandes verlagerte Arbeitsplätze bleiben bei der Berechnung der geschaffenen Dauerarbeitsplätze unberücksichtigt.
2.7 Der Erwerb einer stillgelegten Tourismusbetriebsstätte ist nur förderfähig, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs die Voraussetzungen einer Existenzgründung vorliegen oder der Erwerb während der Gründungsphase erfolgt.
2.8 Unternehmen, die, bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung, durchschnittlich mehr als 30% Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Tourismusbetriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 10% Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Tourismusbetriebsstätte beschäftigen, wird der im Einzelfall anzuwendende Fördersatz um 20% gekürzt.
2.9 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen Daten vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, der Europäischen Union oder von diesen beauftragte Stellen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Die Antragstellung beinhaltet ferner das Einverständnis, dass die unter Ziffer 8.7 des Antrages genannten Angaben vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, der Europäischen Union oder von diesen beauftragte Stellen zur Erhöhung der Transparenz von Fördermaßnahmen veröffentlicht werden können.
Im Rahmen von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen wird bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln eine Liste von Vorhaben in elektronischer Form veröffentlicht, in der je Vorhaben die in Anhang XII Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Angaben aufgeführt sind. Im Rahmen der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in diese Liste von Vorhaben.
3. Begriffsbestimmungen
3.1 Die Gründungsphase eines Unternehmens beträgt fünf Jahre und beginnt zum Zeitpunkt der Existenzgründung. Zeitpunkt der Existenzgründung ist die erstmalige Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zur Schaffung einer Vollexistenz. Vorherige nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten werden auf die Gründungsphase nicht angerechnet. Gründen mehrere Personen ein Unternehmen, ist maßgeblich, ob der/die Existenzgründer mindestens 50% der Gesellschaftsanteile besitzt/besitzen.
3.2 Die Begriffe „Anschaffung“ und „Herstellung“ sind im Sinne des Einkommensteuergesetzes sowie der Einkommensteuer-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
4. Schlussbestimmungen
Die Ergänzenden Regelungen des Saarlandes zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), hier: Förderung von Tourismusbetriebsstätten, in der Fassung vom 01. Januar 2022 sind bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
Förderanträge, die vor ihrem Inkrafttreten gestellt wurden, werden nach diesen Regelungen bewilligt.
Anlage: weitere Fördervoraussetzungen