Förderprogramm

Förderung der nachhaltigen Dorfentwicklung im Saarland (FRL-DE-ELER)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Referat B/4

Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Öffentliche Dorferneuerung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie die Durchführung von Baumaßnahmen, Dorfentwicklungskonzepten oder anderen Maßnahmen zur Stärkung des Tourismus und dörflichen Lebens im Saarland planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes bekommen.

Volltext

Das Saarland unterstützt Vorhaben der nachhaltigen Dorfentwicklung in ländlichen Gemeinden, Orten und Ortsteilen.

Als Gebietskörperschaft, Kirchengemeinde, ein anderer Zusammenschluss oder eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts bekommen Sie die Förderung unter anderem für folgende Projekte:

  • Erstellung von Dorf-, Gemeinde- oder Regionalentwicklungskonzepten,
  • Umnutzung dörflicher Bausubstanz für Dorfgemeinschaftseinrichtungen sowie ggf. die bauliche Erweiterung im Rahmen der Umnutzung,
  • dorfgemäßen Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes und zum Erhalt des baulich-kulturellen Erbes,
  • Erhaltung und Verbesserung der dorfökologischen Verhältnisse,
  • Stärkung des dörflichen Gemeinschaftslebens,
  • Schaffung kleiner öffentlicher Kultur-, Freizeit- und Tourismusinfrastruktur einschließlich der Fremdenverkehrsinformation mit Bezug zur Ortslage.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung hängt von der Maßnahme ab.

Sie können die Förderung mit Mitteln aus anderen Programmen kombinieren, wenn sich diese auf unterschiedliche Bereiche der Einzelmaßnahmen beziehen.

Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der Maßnahme an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz. Stichtage für die Antragstellung sind grundsätzlich der 15.12. und 31.7. des jeweiligen Jahres.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Der Zuschuss im Programm „Förderung der nachhaltigen Dorfentwicklung im Saarland (FRL-DE-ELER)“ ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse, Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des privaten Rechts, Teilnehmergemeinschaften und ihre Zusammenschlüsse nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie Wasser- und Bodenverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der geltenden EU-Verordnungen, des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014–2020 (SEPL 2014–2020), der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung Ländlicher Räume (NRR) sowie des GAK-Rahmenplans.

Sie führen Ihr Vorhaben im ländlichen Raum gemäß SEPL 2014–2020 durch.

Sie beginnen mit der Maßnahme nicht vor der Bewilligung.

Nicht gefördert werden Gewerke, Leistungen oder Arbeiten eines Vorhabens oder Gebäudes, die bereits in der Vergangenheit aus Mitteln der Dorferneuerung gefördert wurden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Dorfentwicklung im Saarland (FRL-DE-ELER)

vom 30.10.2018
[ergänzt durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 25. September 2019]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a), d), e) und f) VO (EU) Nr. 1305/2013 nach Maßgabe des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014-2020 (SEPL 2014-2020), der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung Ländlicher Räume (NRR), dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln der EU (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes – ELER) und der GAK für die Förderung von Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten.

Mittels dieser Förderrichtlinie können im Rahmen des ELER Vorhaben zur Stärkung des dörflichen Gemeinschaftslebens, der dorfgemäßen Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, der Umnutzung ehemals land- und forstwirtschaftlicher Gebäude für Gemeinschaftseinrichtungen und der dorfökologischen Verhältnisse gefördert werden.

1.2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Zuwendungen, die nach dem GAK-Rahmenplan oder aus Landesmitteln ohne ELER-Beteiligung gefördert werden.

1.3 Diese Richtlinie dient der Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU-Bestimmungen, der NRR, des SEPL 2014-2020 bzw. des GAK-Rahmenplans nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor.

1.4 Für die Förderung sind die jeweiligen EU-rechtlichen Bestimmungen (insbesondere VO (EU) Nr. 1303/2013), der SEPL 2014-2020 (insbesondere Kapitel 8.2.3.3.2.-8.2.3.3.4.), die NRR (insbesondere Kapitel 5.2.4.), sowie die jeweiligen Bestimmungen des GAK-Rahmenplans, Förderbereich 1: Verbesserung der ländlichen Strukturen, Vorhabengruppe: A. Integrierte ländliche Entwicklung, Vorhaben 2, 4 und 5, maßgebend. Eine Einschränkung der dortigen Fördergegenstände durch diese Richtlinie ist möglich.

1.5 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.6 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen sind nach Art. 53 und Art. 56 VO (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. L187/1 ff.) mit dem europäischen Binnenmarkt vereinbar.

2. Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie können gefördert werden:

2.1 die Betreuung der Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerinnen mittels Fachberatung und Information nach Kapitel 8.2.3.3.2 des SEPL 2014-2020, zur Erstellung von Dorf-, Gemeinde- oder Regionalentwicklungskonzepten (nur Antragsteller nach Nr. 4.1), Studien und Gutachten; ausgenommen ist die Betreuung durch Stellen der öffentlichen Verwaltung;

2.2 Umnutzung dörflicher Bausubstanz für Dorfgemeinschaftseinrichtungen sowie ggf. bauliche Erweiterung im Rahmen der Umnutzung;

2.3 Vorhaben zur dorfgemäßen Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes und zum Erhalt des baulich-kulturellen Erbes

a) durch den Erhalt und die stilgerechte Restaurierung historischer, positiv ortsbildprägender Bausubstanz (einschließlich Wegekreuzen u.ä.,) innerhalb und außerhalb der Ortslage sowie deren unmittelbaren Umfelds. Gefördert wird bis 1914 errichtete Bausubstanz. Jüngere, bis 1945 errichtete Bausubstanz kann gefördert werden, wenn sie einen für die Entstehungszeit charakteristischen dörflichen Bautyp repräsentiert. Vorhaben an Pfarrkirchen sind mit Ausnahme der Umfeldgestaltung von einer Förderung ausgeschlossen.

b) durch die Anlage, Umgestaltung oder Sanierung innerörtlicher öffentlicher Flächen und Plätze

2.4 Vorhaben zur Erhaltung und Verbesserung der dorfökologischen Verhältnisse, insbesondere zur innerörtlichen Anlage von Blühflächen als Insektenweiden, wertvollen Dauergrünflächen und ortstypischen ländlich-naturnahen oder nach historischem Vorbild gestalteten Gärten sowie zum Erhalt historischer Dorfbäume (z.B. Dorflinde, Hausbaum)

2.5 Vorhaben zur Stärkung des dörflichen Gemeinschaftslebens, zur Erhaltung der dörflichen Identität und des dörflichen Brauchtums – wie Ausstellungen über dörfliche Entwicklung und Besonderheiten, Aktionen zur Belebung regionaler Bräuche und handwerklicher Fähigkeiten, Aktivitäten und infrastrukturelle Vorhaben zur Verbesserung der dörflichen Kommunikation;

2.6 der Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich begründeter Abbruchvorhaben im unmittelbaren Zusammenhang mit förderungsfähigen Vorhaben nach Nrn. 2.2 bis 2.5 und 2.8 bis 2.10; Der Abriss leerstehender Gebäude mit unmittelbar anschließender Nutzung des Grundstückes im Sinne der Dorfentwicklung gemäß Kapitel 8.2.3 des SEPL 2014-2020 (z.B. Neubebauung, Anlage dauerhafter Grünflächen oder Platzanlagen) ist förderfähig.

2.7 Erfolgskontrolle für nach dieser Richtlinie geförderte Projekte und Vorhaben anhand vorher vereinbarter Zielindikatoren und Dokumentation der Vorhaben in Berichtform oder geeigneter öffentlich zugänglicher Darstellungsform.

2.8 Vorhaben zur Schaffung kleiner öffentlicher Kultur-, Freizeit- und Tourismusinfrastruktur einschließlich der Fremdenverkehrsinformation mit Bezug zur Ortslage;

2.9 Vorhaben zur Bereitstellung sonstiger dörflicher Basisdienstleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (z.B. Nahversorgung, Mobilität, örtliche medizinische Versorgung) in der Ortslage;

2.10 Vorhaben zur Verbesserung der innerörtlichen dörflichen Fußwegeverbindungen (keine Asphaltflächen);

3. Ziele und Indikatoren

Die Förderrichtlinie dient der gezielten Förderung einer nachhaltigen Dorfentwicklung, wobei Vorhaben zur Verbesserung des dörflichen Gemeinschaftslebens und der dafür erforderlichen infrastrukturellen Rahmenbedingungen im Mittelpunkt stehen.

Ausgehend von der sozio-ökonomischen Analyse für den SEPL 2014-2020 ist es Ziel der Förderung, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits- und Erholungsräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Dabei sind zu berücksichtigen:

  • Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung

  • Belange des Natur- und Umweltschutzes

  • Grundsätze der AGENDA 21

  • demografische Entwicklung

  • Reduzierung der Flächeninanspruchnahme

Die Förderung soll zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.

Als Indikatoren kommen zur Anwendung:

  • Zahl der unterstützen Vorhaben,

  • Bevölkerungszahl, die von der verbesserten Infrastruktur profitiert,

  • Öffentliche Ausgaben,

  • das Gesamtinvestitionsvolumen.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Kapiteln 4, 5, 7 und 11 des SEPL 2014-2020 wird verwiesen.

4. Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung nach Nr. 1.1 können erhalten:

4.1 Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse (nachfolgend: Gebietskörperschaften);

4.2 Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts (nachfolgend: Kirchengemeinden);

4.3 natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des privaten Rechts (nachfolgend: Privatpersonen);

4.4 Teilnehmergemeinschaften und ihre Zusammenschlüsse nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie Wasser und Bodenverbände (nachfolgend: Teilnehmergemeinschaften).

4.5 Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bundes. Diese werden wie Privatpersonen nach Nr. 4.3 behandelt.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Die Vorhaben werden nur im ländlichen Raum nach Kapitel 2.2. des SEPL 2014-2020 gefördert.

5.2 Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Als Beginn des Vorhabens gelten:

  • der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde

  • oder

  • der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Vorhaben.

Bei baulichen Vorhaben gelten die Durchführung fachlich erforderlicher Voruntersuchungen, sowie die Planung und der Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann möglich, wenn ein sofortiges Handeln nach gesetzlichen Vorschriften geboten war und eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn nicht rechtzeitig hätte erteilt werden können.

5.3 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben bei

a) Vorhaben nach Nr. 2.1, 2.3a) und 2.4 einen Betrag in Höhe von 4.000 EUR,

b) allen sonstigen Vorhaben einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR,

übersteigen.

5.4 Antragsteller oder Antragstellerinnen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, erhalten keine Zuwendung.

5.5 Für Gewerke, Leistungen oder Arbeiten eines Vorhabens bzw. Gebäudes, die bereits in der Vergangenheit aus Mitteln der Dorferneuerung gefördert wurden, wird keine erneute Zuwendung gewährt.

5.6 Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der VV zu § 44 LHO und des GAK-Rahmenplans, Förderbereich 1: Verbesserung der ländlichen Strukturen, Vorhabengruppe: A. Integrierte ländliche Entwicklung, Vorhaben 2, 4 und 5, die jeweiligen EU-rechtlichen Bestimmungen sowie die jeweiligen Bestimmungen der NRR (insbesondere Kapitel 5.2.4) und des SEPL 2014-2020 (insbesondere Kapitel 8.2.3.3.2.-8.2.3.3.4).

6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Art und Form der Zuwendung, Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Zuschuss/Zuweisung zur Anteilsfinanzierung im Wege der Projektförderung gewährt.

6.2 Umfang und Höhe der Zuwendung

Für Förderungen gelten vorrangig die jeweiligen EU-rechtlichen Bestimmungen sowie die jeweiligen Bestimmungen der NRR (insbesondere Kapitel 5.2.4) und des SEPL 2014-2020 (insbesondere Kapitel 8.2.3.3.2.-8.2.3.3.4) bzw. die jeweiligen Bestimmungen des GAK-Rahmenplans, Förderbereich 1: Verbesserung der ländlichen Strukturen, Vorhabengruppe: A. Integrierte ländliche Entwicklung, Vorhaben 2, 4 und 5. Im Rahmen dieser Bestimmungen und im Übrigen gilt:

6.2.1 Für Vorhaben der Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerinnen nach Nr. 4.1 und 4.4 können Zuwendungen bis zu 55 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

Der Fördersatz kann um jeweils 10 Prozentpunkte erhöht werden für Vorhaben, die

a) der Erstellung eines integrierten Entwicklungsansatzes (Regionalentwicklungskonzept, Gemeindeentwicklungskonzept, Lokale Entwicklungsstrategie), einer Studie oder eines Gutachtens nach Nr. 2.1 oder dessen Umsetzung dienen,

b) auch der Integration von Flüchtlingen im ländlichen Raum dienen,

c) aus der Teilnahme des Dorfes an einem der letzten beiden Dorfwettbewerbe resultieren,

d) auf ortsteilübergreifenden Strategien beruhen und der offensichtlichen Funktionenteilung zwischen Dörfern dienen.

Für Vorhaben nach a) darf der Fördersatz maximal 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Im Übrigen darf der Fördersatz maximal 65% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Unabhängig von der Höhe des Fördersatzes darf die Zuwendung für Vorhaben nach

  • Nr. 2.1 einen Betrag in Höhe von 15.000 EUR,

  • Nrn. 2.4 bis 2.10 einen Betrag in Höhe von 150.000 EUR,

  • Nrn. 2.2 und 2.3 den in Kapitel 8.2.3.6 des SEPL 2014-2020 festgesetzten Betrag [Anmerkung: derzeit 400.000 EUR] innerhalb von 12 Jahren nach Schlusszahlung

nicht übersteigen.

6.2.2 Für Vorhaben der Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerinnen nach Nr. 4.2, 4.3 und 4.5 können Zuwendungen bis zu 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, jedoch höchstens bis zu dem in Kapitel 8.2.3.6 des SEPL 2014-2020 festgesetzten Betrag je Förderobjekt innerhalb von 12 Jahren nach Schlusszahlung.

Bei Vorhaben nach Nr. 2.3a) ist die Förderung auf einen Betrag in Höhe von 50.000 EUR je Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO bzw. Objekt innerhalb von 12 Jahren nach Schlusszahlung begrenzt. Die Förderung von aus mehreren Gebäuden bestehenden Gehöften ist ferner unabhängig von der Anzahl der Gebäude auf einen Betrag in Höhe von 150.000 EUR begrenzt. Als Gehöft gilt eine im räumlichen Zusammenhang stehende Wirtschaftseinheit von Gebäuden ländlichen Typs, die als Hofstelle errichtet wurden und als Wohn- und/oder Arbeitsstätte gemeinsam bewirtschaftet oder genutzt werden, auch wenn sich die einzelnen Gebäude hinsichtlich des Nutzungszweckes unterschieden.

6.3 Als zuwendungsfähige Ausgaben gelten die nachgewiesenen projektbezogenen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei einer sparsamen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Durchführung der Vorhaben entstehen und zur Erreichung des Zuwendungszweckes erforderlich sind.

Bei Vorhaben gemäß Nr. 2.3a) sind nur Ausgaben für die stilgerechte Restaurierung der äußeren Gebäudehülle zuwendungsfähig. Diese Vorhaben können jedoch mit anderen Vorhabenarten kombiniert werden.

Mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen, insbesondere nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), Wiederverkaufserlöse und erwirtschaftete Nettoeinnahmen sowie öffentlich-rechtliche Zuwendungen, sind von diesen zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen, sofern nicht in Nr. 6.4 etwas anderes bestimmt ist.

6.3.1 Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig, es sei denn, der Antragsteller oder die Antragstellerin weist z.B. durch eine Bestätigung der Finanzbehörden nach, dass er für das betreffende Vorhaben nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Öffentlich-rechtliche Gebühren (§ 3 Abs. 4 SGebG) sind nicht zuwendungsfähig.

6.3.2 Im Rahmen der Antragsprüfung wird erforderlichenfalls die vorläufige Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich

  • anhand verschiedener Angebote oder Preisauskünfte je Auftrag oder

  • einer Kostenberechnung nach DIN 276 oder

  • einer von einer fachkundigen und funktional unabhängigen Stelle erstellten oder geprüften Kostenkalkulation oder

  • Referenzkosten oder

  • durch einen von der ELER-Verwaltungsbehörde (Art. 66 VO (EU) Nr. 1305/2013) eingerichteten Bewertungsausschuss plausibilisiert.

6.3.3 Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin nach Nrn. 4.1, 4.2, 4.4 und 4.5 sowie von Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit besitzen, können in Höhe von 75 v.H. der vom Ministerium der Finanzen und Europa festgelegten „Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst” (durchschnittliches Jahresgehalt ohne Zuschläge und Nebenkosten geteilt durch durchschnittliche jährliche Arbeitsstunden) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Anwendung findet der zum Zeitpunkt der Erbringung der Eigenarbeitsleitung geltende Pauschbetrag für den einfachen Dienst (Anmerkung: anrechenbarer Stundensatz damit derzeit 13,55 EUR). Der Einsatz privater Geräte und Maschinen ist nicht zuwendungsfähig.

Eigenleistungen können anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Eigenarbeitsleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und dem jeweiligen Einzelprojekt zuzuordnen sein,

b) die Eigenarbeitsleistungen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der geförderten Vorhaben stehen,

c) anrechenbare Eigenarbeitsleistungen (eigener Personaleinsatz) müssen alternativ auch als zuwendungsfähige Fremdleistungen (Ausgaben) anerkannt werden können, wobei der Einsatz eigenen Personals wirtschaftlicher sein muss als die Fremdvergabe,

d) vom Zuwendungsempfänger oder von der Zuwendungsempfängerin sind Listen zu führen, die Auskunft über die Art der erbrachten Leistung, Ausführungstag, Namen des Ausführenden sowie dessen Unterschrift geben. Zusätzlich sind die Listen durch das kommunale Rechnungsprüfungsamt zu bestätigen. Sollte kein kommunales Rechnungsprüfungsamt vorhanden sein, so hat der zuständige Bauamtsvorsteher die Liste zu bestätigen.

e) Die Summe der Zuwendungen darf die Summe der tatsächlichen zuwendungsfähigen (baren) Ausgaben im haushaltsrechtlichen Sinne nicht überschreiten.

f) Arbeitsleistungen gelten nur dann als Eigenarbeitsleistungen, wenn sie durch den Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin, dessen Mitglieder, Einwohner oder in das Vorhaben durch besondere schriftliche Vereinbarung eingebundene Kooperationspartner und deren Mitglieder erbracht werden.

6.3.4 Abweichend von Nr. 1.5 BNBest-Bau werden Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Anteil von bis zu 23 v.H. des Betrags der zuwendungsfähigen Bauausgaben (ohne Baunebenkosten KGR 700 der DIN 276) berücksichtigt.

6.4 Zuwendungen bzw. Spenden, gleich welcher Art und Form einschließlich Sach- und Arbeitsleistungen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts, einschließlich Kirchengemeinden, oder ein gemeinnütziger Verein von einer nicht staatlichen oder kommunalen öffentlichen Stelle zur Durchführung des Vorhabens, für das auch eine Zuwendung nach dieser Richtlinie beantragt wurde, erhält, führen nicht zur Reduzierung der Zuwendung nach dieser Richtlinie, sondern gelten als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers bzw. der Zuwendungsempfängerin.

Dies gilt auch für Zuwendungen bzw. Leistungen Dritter, die im Rahmen von Flüchtlingshilfeprogrammen gewährt werden, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Flüchtlingswohnraumprogramm – FRLWohnFlü.

Bei Kirchengemeinden gelten auch die durch das zuständige Bistum bzw. durch die zuständige Landeskirche zur Verfügung gestellten Mittel als Eigenmittel der Kirchengemeinde.

6.5. Abstimmung mit anderen Förderprogrammen

Eine Kombination von nach dieser Richtlinie gewährten Mitteln mit anderen Fördermitteln ist nur möglich, wenn sich diese auf unterschiedliche Bereiche des Vorhabens (Fördergegenstände, Ausgaben, Gewerke) beziehen oder eine Anrechnung nach Nr. 6.3 erfolgt ist.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Überschreiten die Ausgaben einzelner Gewerke oder Teilvorhaben den der Bewilligung zugrunde liegenden Betrag, so kann dies durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Gewerken oder Teilvorhaben gemäß Nr. 1.2 ANBest-P bzw. AN-Best-P-GK ausgeglichen werden. Dies gilt nur dann, wenn dadurch die fachgerechte Durchführung des Gesamtvorhabens im vollen der Bewilligung zugrunde liegenden Umfang nicht beeinträchtigt wird.

7.2 Können durch den Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin nicht zu vertretende Ausgabensteigerungen bei einzelnen Gewerken oder Teilvorhaben nicht durch Einsparungen bei anderen Gewerken oder Teilvorhaben ausgeglichen werden, so kann mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf die Ausführung einzelner Teilvorhaben oder Gewerke verzichtet werden, soweit hiergegen keine fachlichen Bedenken bestehen.

7.3 Die Zuwendung wird anteilig gekürzt, wenn ein Teilvorhaben ohne Zustimmung nach Nr. 7.2 nicht ausgeführt wird. Bei Verfehlung des Zuwendungszwecks in Folge der Nichtausführung eines Teilvorhabens wird der Zuwendungsbescheid vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen.

7.4 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind nicht auf Dritte übertragbar, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist..

7.5 Geförderte Bausubstanz (Gebäude, Bauwerke, bauliche Anlagen und damit festverbundene Teile) und Grundstücke sind für die Dauer von 12 Jahren, gerechnet vom Datum der Schlusszahlung an den Zuwendungsempfänger, dem Zuwendungszweck entsprechend zu nutzen.

Mit Hilfe der Zuwendung erworbene oder hergestellte sonstige Gegenstände sind für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Datum der Schlusszahlung an den Zuwendungsempfänger, dem Zuwendungszweck entsprechend zu nutzen.

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann auf Antrag die Zweckbindung im Sinne des ursprünglichen Zuwendungszweckes anpassen. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz anteilig zu erstatten.

7.5.1 Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nr. 7.5 jede bauliche und sonstige Veränderung an der geförderten Bausubstanz oder dem geförderten Grundstück vorab von der Bewilligungsbehörde genehmigen zu lassen. Werden innerhalb dieses Zeitraumes ohne diese Genehmigung andere Vorhaben an dem geförderten Objekt durchgeführt, kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.

7.5.2 Bei einer Übertragung des Eigentums an geförderten Gegenständen (§ 90 BGB) innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nr. 7.5 müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden. Die Übertragung des Eigentums ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung verpflichtet werden.

7.6 Das Vorhaben ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Der Anspruch des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung erlischt, wenn deren Abruf nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt. Hiervon ausgenommen sind

  • Sicherheitseinbehalte sowie

  • Zuwendungen, die wegen ihrer Höhe nach Nr. 8.5 nur in einer Summe nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden.

Die Bewilligungsbehörde kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag um grundsätzlich bis zu einem Jahr verlängern.

7.7 Der Antragsteller oder die Antragstellerin bzw. Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

7.8 Auf die Gewährung der Zuwendung ist im Rahmen der Vorhabendurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. Bei der Durchführung von Vorhaben, die ganz oder teilweise aus Mitteln der EU gefördert werden, sind die Publizitätsvorgaben der Art. 115 – 117 VO (EU) Nr. 1303/2013 einschließlich Anhang XII, Kapitel II VO (EU) Nr. 821/2014 einschließlich Anhang II und Art. 13 VO (EU) Nr. 808/2014 einschließlich Anhang III einzuhalten. Wird ein Vorhaben ganz oder teilweise aus Mitteln des Bundes finanziert, ist hierauf hinzuweisen.

7.9 Im Falle einer Förderung nach 2.3a) hat sich die stilgerechte Restaurierung an der Saarländischen Bauernhausfibel bzw. an der Saarländischen Arbeiterhausfibel zu orientieren. Bei anderen Vorhaben sind dorfökologische, baukulturelle und regionaltypische Gesichtspunkte sowie die Einfügung ins Ortsbild zu beachten.

7.10 Im Falle einer Förderung nach Nr. 2.4 für Blühflächen oder wertvolle Dauergrünflächen o.ä. ist Anlage 5 zu beachten.

7.11 Der Zuwendungsempfänger hat dem Saarland ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten, die mit Hilfe der Zuwendungen erarbeitet wurden, einzuräumen. Erstellt der Zuwendungsempfänger die Studien bzw. Konzepte nicht selbst, so hat er das Nutzungsrecht des Saarlandes mit den Urhebern der Studien bzw. Konzepte vertraglich zu regeln. Zum Nutzungsrecht des Saarlandes zählt auch das Recht zur Veröffentlichung der Studien bzw. Konzepte und ihrer Ergebnisse oder zur sonstigen unentgeltlichen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben.

7.12 Die Zuwendungsbestimmungen nach der NRR und dem SEPL 2014-2020 bzw. der GAK bleiben unberührt.

7.13 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufes des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gelten Nr. 8 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO und §§ 48 – 49a SVwVfG. Vorrangig finden jedoch die EU-rechtlichen Bestimmungen einschließlich des Leitfadens zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen Anwendung.

Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

  • der Zuwendungszweck nicht mehr, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann,

  • das Ergebnis der Vorhabendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde entspricht.

8. Verfahren

8.1 Antragsverfahren

Der vollständige Zuwendungsantrag ist unter Verwendung der Vordrucke nach Anlage 1a (für Vorhaben nach Nr. 2.3a) bzw. 1b (für alle übrigen Vorhaben) beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz –Referat A/4 – zu stellen.

Dem Antrag sind Projektunterlagen wie z.B. Pläne, eine Baubeschreibung, eine Vorhabenbeschreibung nach Anlage 4 und eine Kostenberechnung nach DIN 276, eine fundierte Kostenkalkulation oder Kostenvoranschläge bzw. Angebote oder Preisauskünfte (grundsätzlich 3 je Auftrag, sofern keine Referenzkosten verfügbar) beizufügen. Ist der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht Eigentümer des zu fördernden Objektes, so ist eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers zur Durchführung der Vorhaben beizufügen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann vom Antragsteller oder von der Antragstellerin neben diesem Antrag die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangen. Es kann die Antragsunterlagen zur Beurteilung an sachverständige Dritte weiterleiten.

Nr. 3.3.2, Nr. 3.4 und Nr. 6.1 VV-P-GK zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entscheidet über den Zuwendungsantrag durch schriftlichen Bescheid.

8.2 Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn

Die Bewilligungsbehörde kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag für Vorhaben, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen.

Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn hat schriftlich zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem das geplante Vorhaben ersichtlich ist, keine fachlichen Bedenken gegen die Erteilung der Zustimmung bestehen und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die etwaige spätere Gewährung einer Zuwendung sprechen könnten.

Handelt es sich bei dem zu fördernden Objekt um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDschG) muss der Bewilligungsbehörde vor Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn die denkmalrechtliche Genehmigung bzw. eine Bestätigung der Anzeige nach § 8 SDschG bzw. eine Baugenehmigung vorliegen. In Fällen des § 8 Abs. 9 SDschG muss eine Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt erfolgt sein, in den Fällen des § 8 Abs. 10 SDschG muss die Anzeige der Vorhaben und zugleich die Abstimmung erfolgt sein.

8.3 Auswahlverfahren

Auf der Grundlage der geprüften Antragsunterlagen erfolgt ein Auswahlverfahren, in dem die Förderwürdigkeit der Vorhaben nach einem Bewertungssystem beurteilt wird und die zu fördernden Vorhaben in gegenseitiger Konkurrenz ausgewählt werden.

8.3.1 Jährlich werden die bis zum 15.12. des Vorjahres eingegangenen, geprüften und als förderfähig eingestuften Zuwendungsanträge in das Auswahlverfahren zur Bewertung der Förderwürdigkeit einbezogen. Sofern hierdurch nicht alle für das betreffende Antragsjahr verfügbaren Haushaltsmittel gebunden werden, erfolgt ein weiteres Auswahlverfahren zum 31.07.

8.3.2 Die Bewertung ist einzelfallbezogen und richtet sich nach folgendem Punktesystem:

Für Vorhaben nach Nr. 2.1, 2.2, 2.3b), 2.4–2.10

Lfd. Nr.

Auswahlkriterien öffentliche Dorferneuerung und -entwicklung

Ja

Nein

Punkte

1

Wie alt ist das zugrunde liegende Gemeinde- oder Dorfentwicklungskonzept?
<<=1 Jahr: 10 Punkte, für jedes zusätzliche Jahr -1

 

 

 

2

Wurde der Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft” in den zurückliegenden sechs Jahren als unterstützendes Instrument der ländlichen Entwicklung genutzt?
ja = 6 Punkte, neun = 0 Punkte

3

Wurde die örtliche Bevölkerung in die Vorhabensplanung einbezogen oder wird durch das Vorhaben bürgerschaftliches Engagement gefördert?
ja = 10 Punkte, nein = 0 Punkte

 

 

 

4

Leistet das Vorhaben einen positiven Beitrag
je ja = 6 Punkte, nein = 0 Punkte
a) zum Erhalt oder zur Revitalisierung das Ortsbild positiv prägender und kulturhistorisch oder denkmalpflegerisch
wertvoller Bausubstanz oder zur Bewahrung des kulturellen Erbes?
b) zur Steigerung der Attraktivität des Ortsbildes?
c) zur Vitalisierung des Ortskernes?
d) zur Erhaltung oder Verbesserung der dörflichen Gemeinschaftsinfrastruktur?
e) zur Verbesserung des dörflichen Miteinanders (Jugend, Senioren, Flüchtlinge)
f) zur Bildung / Weiterbildung oder zum Erhalt bzw. zur Verbesserung der dörflichen Traditionen, der Identität oder des Brauchtums?
g) zur Verbesserung der Barrierefreiheit?
h) zur Verbesserung des örtlichen Dienstleistungsangebotes (Versorgung, Mobilität etc.)?
i) Verbesserung der innerörtlichen Wegevernetzung?
j) zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur?
k) zur wirtschaftlichen Entwicklung (Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen / Einkommen, Erhöhung der regionalen Wertschöpfung)
l) zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Ressourceneffizienz, zum technischen Umweltschutz oder zum Klimaschutz?
m) zur Verbesserung der dorfökologischen Verhältnisse bzw. des Naturschutzes?

 

 

 

5

Stärkt das Vorhaben die Standortattraktivität des Dorfes?
ja= 10 Punkte, nein = 0 Punkte

 

 

 

6

Liegt ein schlüssiges Konzept zur dauerhaften finanziellen Unterhaltung des geförderten Objektes vor?
ja = 6 Punkte, nein = 0 Punkte

7

Liegt ein integrierter Projektansatz vor, der Synergieeffekte in mehreren Wirkungsbereichen der Dorfentwicklung (wirtschaftlich, sozial, kulturell, ökologisch) leistet.
ja= 6 Punkte, nein = 0 Punkte

8

Verfolgt das Vorhaben einen ortsübergreifenden Ansatz?
ja = 6 Punkte, nein = 0 Punkte

 

 

 

Gesamtpunktzahl

Für Vorhaben nach Nr. 2.3a

Lfd. Nr.

Auswahlkriterien „Erhalt des kulturellen Erbes”

Ja

Nein

Punkte

1

Liegt eine umfassende stilgerecht-gestalterische Restaurierungsplanung vor?
ja = 15 Punkte, nein = 0 Punkte

 

 

 

2a

Setzt der vorliegende Antrag den Restaurierungsplan nach 1) vollständig um, d.h. wird der Restaurierungsplan in einem Zuge umgesetzt?
ja = 10 Punkte, nein = 0 Punkte

 

 

 

2b

Handelt es sich um einen Folgeantrag für die abschnittsweise Erneuerung bzw. Erhaltung im Rahmen eines Restaurierungsplanes nach 1)?
ja = 8 Punkte, nein = 0 Punkte

3

Steht das Objekt unter Ensemble- / Denkmalschutz?
ja = 6 Punkte, nein = 0 Punkte

 

 

 

4

Handelt es sich bei dem Objekt um ein Südwestdeutsches oder Lothringer Bauernhaus bzw. Gehöft bzw. dessen unmittelbares Umfeld?
ja = 6 Punkte, nein = 0 Punkte

 

 

 

5

Steht das Objekt an zentraler oder herausgehobener Stelle und entfaltet so besondere gestalterische Wirkung für den Ort (z.B. im unmittelbaren Ortskern, an der zentralen Ortsdurchfahrt oder an einer zentralen Platzanlage)?
ja = 8 Punkte, nein = 0 Punkte

 

 

 

6

Das Vorhaben entspricht den Zielsetzungen der nachhaltigen Dorferneuerung und leistet einen positiven Beitrag
je ja = 4 Punkte, nein = 0 Punkte
a) zum Erhalt und der Gestaltung eines positiv ortsbildprägenden Gebäudes
b) zum Rückbau eines dorfuntypischen baulichen Missstandes
c) zur Bewahrung eines typischen dörflichen Kulturelementes (kulturel-les Erbe)
d) zur dorfgerechten Gestaltung von Vorbereichs- und Hofräumen unter Berücksichtigung einer ausreichenden Begrünung
e) zur Erhaltung/Ergänzung eines positiv ortsbildprägenden historischen Ensembles
f) zur Verhinderung oder Beseitigung von Leerstand (Vorbeugung oder Revitalisierung) oder zur Schaffung von neuem innerörtlichen Wohn-raum durch Umnutzung (äußere Hülle)
g) zur energetischen Verbesserung, Ressourceneffizienz, technischer Umweltschutz, Klimaschutz
h) zur Verbesserung der Barrierefreiheit
i) zur wirtschaftlichen Entwicklung (Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen / Einkommen, Erhöhung der regionalen Wertschöpfung)
j) zur Verbesserung der dorfökologischen Verhältnisse bzw. des Naturschutzes

 

 

 

7

Hat das zu fördernden Objekt in den zurückliegenden sechs Jahren am Saarländischen Bauernhauswettbewerb teilgenommen?
ja = 2 Punkte, nein = 0 Punkte

8

Dient das Vorhaben Zwecken der Dorfgemeinschaft / Öffentlichkeit bzw. zur Verbesserung der dörflichen Gemeinschaftsinfrastruktur?
ja = 8 Punkte, nein = 0 Punkte

 

 

 

Gesamtpunktzahl

8.3.3 Vorhaben nach Nr. 2.1, 2.2, 2.3b) und 2.4 bis 2.10, die weniger als 44 Gesamtpunkte erreichen, gelten als nicht förderwürdig und werden nicht gefördert.

Vorhaben nach Nr. 2.3a), die weniger als 31 Gesamtpunkte erreichen, gelten als nicht förderwürdig und werden nicht gefördert.

Die Bewilligung erfolgt jeweils in der Reihenfolge der Punktzahl. Reichen die verfügbaren Haushaltsmittel nicht aus, um alle Zuwendungsanträge zu bewilligen, werden die verbleibenden Zuwendungsanträge abgelehnt.

8.4 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – Referat A/4. Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Abschluss des Antrags- und Auswahlverfahrens entsprechend der im Auswahlverfahren festgelegten Förderrangfolge.

8.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Bei Förderungen erfolgen Teilzahlungen nur auf der Grundlage von geprüften Zwischenverwendungsnachweisen mit Belegen. Eine Teilzahlung erfolgt jedoch nur, wenn der mögliche Auszahlungsbetrag mindestens 10.000 EUR beträgt. Im Übrigen wird die Zuwendung nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

8.6 Verwendungsnachweisverfahren

8.6.1 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 2a (für Vorhaben nach Nr. 2.3a) bzw. Anlage 2b (für alle übrigen Vorhaben) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen bzw. den Verwendungsnachweis um weitere Angaben erweitern.

8.6.2 Wird der Zuwendungszweck nicht in dem Haushaltsjahr erfüllt, in dem die Zuwendung gewährt wurde, ist bis spätestens 30. April des folgenden Jahres ein Zwischenverwendungsnachweis im Sinne der Nr. 6.1 Satz 2 und 3 AN-Best-P bzw. Nr. 6.1 Satz 2 ANBest-P-GK vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann auf die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises verzichten. Sie kann jedoch auch die Ergänzung des Zwischenverwendungsnachweises durch Belege im Sinne der Nr. 6.4 ANBest-P im Original oder in Kopie (bei Gebietskörperschaften) verlangen. Die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises kann gegebenenfalls durch die Vorlage des Schlussverwendungsnachweises ersetzt werden.

8.6.3 Bei im Rahmen der Vorhabendurchführung vom Zuwendungsempfänger oder von der Zuwendungsempfängerin vergebenen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Richtlinie 2004/18/EG bzw. in Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte) unterschreitet, erfolgt im Rahmen der Verwaltungskontrolle der Verwendungsnachweise (Verwendungsnachweisprüfung) nur eine kursorische Prüfung der Einhaltung der Vergabebestimmungen, sofern relevant. Geprüft wird dabei nur die Einhaltung der grundsätzlichen Regelungen. Eine weitergehende Prüfung erfolgt in diesen Fällen bei Vorhaben, die zur Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden.

8.7 Abrechnungsverfahren

8.7.1 Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid vorläufig festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert.

8.7.2 Unterschreiten die nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde festgestellten tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so wird die Zuwendung gemäß Nr. 2.1 ANBest-P/ANBest-P-GK dem sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Fördersatz entsprechend festgesetzt. Nr. 2.3 ANBest-P / ANBest-P-GK findet keine Anwendung.

8.7.3 Das Zuwendungsverfahren wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises von der Bewilligungsbehörde durch die Schlusszahlung abgerechnet und abgeschlossen.

Ein Abrechnungsbescheid ergeht nur,

  • wenn nach §§ 48, 49 und 49a SVwVfG bzw. Nr. 8 VV zu § 44 LHO / VV-P-GK zu § 44 LHO i.V.m. Nr. 8 ANBest-P / ANBest-P-GK weitere Verfahrensschritte notwendig sind und

  • wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsbehörde bezüglich der Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben von den diesbezüglichen Angaben des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin im Verwendungsnachweis abweicht.

8.7.4 Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, den Rechnungshof des Saarlandes, die Prüfungsämter des Bundes, den Bundesrechnungshof, den Europäischen Rechnungshof oder der Prüfungseinrichtungen der EU bzw. nach EU-Recht bleibt auch nach Abschluss der Vorhaben unberührt.

Die vorgenannten Einrichtungen haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.

8.7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten vorrangig die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen einschließlich des Leitfadens zur einheitlichen Anwendung von Kürzungs- und Sanktionsregeln bei ELER-Fördermaßnahmen sowie darüber hinaus die VV / VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

9. In-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft. Die Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Dorfentwicklung im Saarland (FRL-DE) vom 10.02.2015, in der Fassung vom 18.11.2016, tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

[*] Bekanntmachung betreffend die Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Dorfentwicklung im Saarland (FRL-DE-ELER)
Vom 25. September 2019

Abweichend von Nr. 8.3.1 der FRL-DE-ELER wird im Kalenderjahr 2019 ausnahmsweise ein dritter Auswahlstichtag für Anträge auf Förderung der nachhaltigen Dorfentwicklung angeboten. Als zusätzlicher Stichtag für die Berücksichtigung von Zuwendungsanträgen beim Auswahlverfahren nach Nr.8.3 FRL-DE-ELER wird zusätzlich der 31. Oktober 2019 festgesetzt. Es gilt das Datum des Posteingangsstempels des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Die übrigen Bestimmungen der FRL-DE-ELER bleiben unberührt. Die FRL-DE-ELER und die zu verwendenden Antragsformulare sind im Internet unter https://www.saarland.de/92770.htm abrufbar.

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