Förderprogramm

Nachhaltige Mobilität im Saarland (NMOB) – Barrierefreiheit

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Smart Cities & Regionen, Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Referat F/6

Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

Weiterführende Links:
NMOB – Barrierefreiheit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) aus-, um- oder neu bauen, um die barrierefreie Nutzung herzustellen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Saarland unterstützt Sie als Stadt, Gemeinde oder Landkreis im Rahmen der „nachhaltigen Mobilitätsstrategie“ (NMOB) beim Aus-, Um- beziehungsweise Neubau von straßengebundenen Haltestellen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), um Menschen mit Mobilitätseinschränkungen eine vollständige barrierefreie Nutzung zu ermöglichen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder digital an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Städte,
  • Gemeinden und
  • Landkreise.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie berücksichtigen bei der Planung und Umsetzung Ihres Bauvorhabens die anerkannten Regeln der Technik. Hierbei müssen Sie den Leitfaden „Standards für die Herstellung barrierefreier Bushaltestellen im Saarland“ befolgen.
  • Die Haltestellen, für die Sie die Förderung beantragen, erfüllen folgende Kriterien:
    • Sie können ein hohes Fahrgastaufkommen im Vergleich zu anderen Haltestellen in Ihrem Gebiet nachweisen.
    • Es liegt eine hohe quantitative Bewertung des ÖPNV-Angebots im Vergleich zu den anderen Haltestellen im Gebiet des Aufgabenträgers (Fahrtenzahl, Taktverkehr, Zugehörigkeit zum Landesbusliniennetz) vor.
    • Im unmittelbaren Einzugsbereich der Haltestelle (Radius von 400 bis 600 Metern) sind sogenannte soziale Bedarfsschwerpunkte für mobilitätseingeschränkte Menschen vorhanden; als soziale Bedarfsschwerpunkte gelten insbesondere Senioren-/Pflegeheime, Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen, Behindertenwerkstätten, Bildungseinrichtungen, Schulen und Kindergärten.
    • Die Haltestelle muss spätestens in den nächsten 3 Jahren ab Fertigstellung barrierefrei erreichbar sein.
    • Sie haben die Haltestelle als „allgemein dringlich“ eingestuft.
  • Sie nehmen eine Einordnung der Haltestellen in Ihrem Zuständigkeitsbereich in Prioritätenstufen (vordringlicher bis zu langfristiger Bedarf) vor.
  • Für jedes Vorhaben müssen Sie die Stellungnahme des ÖPNV-Aufgabenträgers, der betroffenen Verkehrsunternehmen sowie der/des Behindertenbeauftragten vorlegen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB)
Teil – Barrierefreiheit
RL NMOB-Barrierefreiheit

Stand 01.09.2023

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Gesetzgeber hat für die Schaffung eines barrierefreien ÖPNV eine Zielbestimmung in § 8 Abs. 3 PBefG verankert: Danach werden die Aufgabenträger verpflichtet, in den Nahverkehrsplänen (NVP) die Belange von in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, bis zum 01.01.2022 eine vollständige barrierefreie Nutzung der öffentlichen Nahverkehrsangebote zu erreichen.

Eine barrierefreie Haltestelleninfrastruktur ist darüber hinaus Gegenstand des Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Saarland.

Aus diesem Grund fördert das Saarland im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der derzeit gültigen Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vorhaben für den barrierefreien Um- bzw. Neubau von Haltestellen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und Schwerpunktsetzungen.

Diese Richtlinie ist Teil des Richtlinienpakets zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (RL NMOB).

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Aus-, Um- und Neubaumaßnahmen an Haltestellen zum straßengebunden ÖPNV, die auf eine Verbesserung der Barrierefreiheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik hinwirken.

3. Ziele und Indikatoren

Ziel der hier vorliegenden Richtlinie ist,

  • eine gleichberechtigte Nutzung des ÖPNV für alle Menschen – mit und ohne Beeinträchtigung – zu ermöglichen.

Indikatoren, Sollwerte für das mit der Förderrichtlinie verfolgte Ziel sind:

  • Kosten pro gefördertem Haltepunkt (Aus-, Um- und Neubaumaßnahmen) zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Haltestellen im straßengebundenen ÖPNV: Sollwert 60.000 Euro
  • Anzahl der geförderten Haltepunkte (Aus-, Um- und Neubaumaßnahmen) zur Verbesserung der Barrierefreiheit von Haltestellen im straßengebundenen ÖPNV, Sollwert 115

4. Zuwendungsempfänger*innen

Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden und Landkreise.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV-P-GK (Verwaltungsvorschrift) zu § 44 LHO geregelt und von dem/der Zuwendungsempfänger*in bei der Antragstellung nachzuweisen. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:

1) Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe).

2) Die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften ist nachweisbar zu dokumentieren.

3) Der/die Antragsteller*in hat anzugeben, ob und in welcher Hohe er/sie für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat. Auf die Fördermöglichkeiten im Rahmen der Städtebauförderung des Innenministeriums wird hingewiesen (E-Mail-Adresse Referat-c5@saarland.de).

4) Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar.

5) Der Leitfaden „Standards für die Herstellung barrierefreier Bushaltestellen im Saarland“ ist zwingend zu befolgen.

6) Beim Entwurf von Haltestellen sind die Ansprüche anderer Verkehrsteilnehmer*innen, insbesondere der zu Fuß Gehenden und Mobilitätseingeschränkten, mit in die Abwägungen einzubeziehen. Das betrifft die Lage und Erreichbarkeit genauso wie die Gestaltung der Haltestelle selbst.

7) Um eine barrierefreie Gestaltung der Vorhaben zu ermöglichen, sind diese nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen und auszuführen. Unter anderem sind die jeweils gültigen Fassungen der DIN 32975 (Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung), DIN 32984 (Bodenindikatoren im öffentlichen Raum) und DIN 18040-3 (Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum) zu beachten. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte zu hören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 15 Abs. 3 BGG anzuhören. Eine Stellungnahme des zuständigen Behindertenbeauftragten, der Behindertenbeiräte oder des entsprechenden Verbands im Sinne des § 15 Abs. 3 BGG ist dem Förderantrag beizulegen.

8) Die Zugangspunkte zum straßengebundenen ÖPNV sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten systemgerecht für Niederflurbusse und/oder Kleinbusse zu errichten.

9) Im Falle der Förderung des barrierefreien Ausbaus von Haltestellen hat der/die Antragsteller*in die Stellungnahme der andienenden Verkehrsunternehmen, dass die Haltestelle nach Abschluss der Maßnahme vom Verkehrsunternehmen barrierefrei bedient werden kann und sein Personal dafür entsprechend instruiert ist, vorzulegen.

10) Aus verwaltungstechnischen Gründen sind geeignete Einzelfördermaßnahmen zu einer Gesamtmaßnahme in einem Antrag zusammenzufassen (z. B. Haltestellen in beide Fahrrichtungen).

Es werden Haltestellen gefördert, die folgende Kriterien erfüllen:

a) Hohes Fahrgastaufkommen im Vergleich zu anderen Haltestellen im Gebiet des Aufgabenträgers (falls vorhanden: Ein- und Aussteigerzahlen auf der Basis von Fahrgastzählungen; alternativ: Abschätzung der Einwohner im Einzugsbereich).

b) Hohe quantitative Bewertung des ÖPNV-Angebotes im Vergleich zu den anderen Haltestellen im Gebiet des Aufgabenträgers (Fahrtenzahl; Taktverkehr, Zugehörigkeit zum Landesbusliniennetz).

c) Sogenannte soziale Bedarfsschwerpunkte für mobilitätseingeschränkte Menschen sollten vorzugsweise im unmittelbaren Einzugsbereich der Haltestelle (Radius von 400 bis 600 m) vorhanden sein; soziale Bedarfsschwerpunkte sind insbesondere Senioren-/Pflegeheime, Krankenhäuser und sonstige medizinische Einrichtungen, Behindertenwerkstätten, Bildungseinrichtungen, Schulen und Kindergärten.

d) Wird von dem/der Antragsteller*in als „allgemein dringlich“ eingestuft. Dabei ist schriftlich dem/der Zuwendungsgeber*in mitzuteilen, dass o.g. Kriterien geprüft worden sind. Darüber hinaus muss die „allgemeine Dringlichkeit“ detailliert begründet werden.

e) Zwingende Zuwendungsvoraussetzung ist, dass die Haltestelle spätestens in den nächsten drei Jahren ab Fertigstellung barrierefrei erreichbar sein wird.

Der/die Antragsteller*in hat eine Einordnung der Haltestellen in seinem Zuständigkeitsbereich in Prioritätenstufen vorzunehmen, deren Spanne von vordringlichem bis zu langfristigem Bedarf reichen kann. Die Erfüllung der o.g. Kriterien muss im Antrag detailliert ausgeführt werden.

Der/die Antragsteller*in hat der Bewilligungsbehörde die Ausnahmen von der in § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG definierten Zielbestimmung zu benennen.

Sieht der/die Antragsteller*in vor, eine Haltestelle umzubauen, in deren Bereich ohnehin laufende Baumaßnahmen durchgeführt werden und die Wiederherstellung des Umfeldes direkt unter Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen erfolgen kann, ist die Förderfähigkeit nicht an die o.g. Kriterien gebunden. Die Förderfähigkeit liegt in diesem Fall im Ermessen der Bewilligungsbehörde.

Für jedes Vorhaben hat die Kommune die Stellungnahme des ÖPNV-Aufgabenträgers, der betroffenen Verkehrsunternehmen sowie der/des Behindertenbeauftragten vorzulegen. Für Maßnahmen über 50.000 Euro muss die Stellungnahme der Kommunalaufsicht bei der Antragstellung vorgelegt werden.

Bei Antragsstellung ist die Entwurfsplanung vorzulegen.

6. Art und Umfang, Höhe der Förderung

6.1 Förderungsart

Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung.

6.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.

6.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form einer Zuweisung.

6.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bei einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach den jeweils gültigen Regeln der Technik zur Errichtung und zweckentsprechenden Nutzung der Vorhaben erforderlich sind. Zuwendungsfähig sind generell die Ausgaben, die bei Aus-, Um- und Neubaumaßnahmen an Haltestellen zum straßengebunden ÖPNV für eine Verbesserung der Barrierefreiheit anfallen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen dieser Richtlinie gehören insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Ausgaben. In der Anlage 1 sind auch einige der als nicht zuwendungsfähig erachteten Ausgaben definiert.

Führt der/die Träger*in der Maßnahme Bauarbeiten selbst durch, so können auch die hierfür anzusetzenden Materialausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden.

6.5 Förderhöhe

Die Förderquote beträgt 90% der zuwendungsfähigen Kosten.

6.6 Kumulation

Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern es sich nicht eine Doppelförderung der Maßnahme handelt. Leistungen Dritter werden grundsätzlich von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 3 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK), für Baumaßnahmen die Anlage 4 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften (ZBau), 4a Unterlagen für Baumaßnahmen, 4b Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und 5 Besondere Baufachliche Nebenbestimmungen (BNBest-Bau) zu den VV zu § 44 LHO sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in den Anlagen zu diesen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.

7.2 Dauer der Zweckbindung

Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme.

Die Dauer der Zweckbindung beträgt für Zugangspunkte zum straßengebunden ÖPNV 12 Jahre.

7.3 Genehmigungspflicht bei Änderungen

Der/Die Zuwendungsempfänger*in hat jede Veränderung an der geförderten Anlage, deren Wert 5.000 Euro übersteigt, innerhalb der Zweckbindungsfrist von der Bewilligungsbehörde vorab genehmigen zu lassen. Veränderungen, deren Wert unterhalb von 5.000 Euro liegt, sind der Bewilligungsbehörde vorab schriftlich, versehen mit einer Begründung, zur Kenntnis zu geben. Bei Straßenbaumaßnahmen ist nach Abschluss der geförderten Maßnahme darauf zu achten, dass der Abstand der Oberkante des Haltestellenhochbords zum Straßenbelag erhalten bleibt. Die Bewilligungsbehörde verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden „Standards für die Herstellung barrierefreier Bushaltestellen im Saarland“.

7.4 Durchführung der Maßnahme

Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes abzuschließen.

7.5 Nicht zuwendungsfähige Kosten

a) Eigenleistungen des/der Zuwendungsempfänger*in,

b) Finanzierungskosten insbesondere Zinsen,

c) Versicherungsbeiträge, Betriebs- und Wartungskosten,

d) Kosten, die ein*e andere*r als der/die Träger*in des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

e) Verwaltungskosten,

f) Rückbaumaßnahmen,

g) Ersatzinvestitionen,

h) Planungskosten,

i) Umsatzsteuer, soweit sie nach §15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Zu den Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, gehören beispielsweise Erschließungs-, Ausbaubeiträge, Ausgabenanteile nach Eisenbahnkreuzungs- oder Wasserstraßengesetz, Ausgaben für die Verlegung von Versorgungsleitungen oder Fernmeldeanlagen.

7.6 Mitteilungspflichten

Der/Die Antragsteller*in oder Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz schriftlich mitzuteilen. Alle Angaben des/der Zuwendungsempfänger*in im Antrag, im Verwendungsnachweis, Schlussverwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.

7.7 Widerruf und Rücknahme

Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn insbesondere

a) der Zuwendungszweck nicht erreicht werden kann,

b) das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz entspricht oder

c) gegen die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften, des Zuwendungsbescheides einschließlich Anlagen oder diese Richtlinie verstoßen wird.

7.8 Dokumentation

Der/Die Zuwendungsempfänger*in verpflichtet sich, die Zuwendung mit Hinweis auf das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz nachhaltig kenntlich zu machen.

Der/Die Zuwendungsempfänger*in informiert dabei über die Zuwendung des Vorhabens auf seiner Internetseite. Darüber hinaus verpflichtet er sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse, insbesondere der mit den geförderten Investitionen sowie die für Monitoring und Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Der/Die Zuwendungsempfänger*in verpflichtet sich

a) im Schlussverwendungsnachweis schriftlich darzustellen, wie der dauerhafte Publizitätsnachweis erfolgt ist. Bei sonstigen Fördermaßnahmen ist auf die Zuwendung in geeigneter und dauerhafter Form sichtbar hinzuweisen. Der Hinweis hat während der Zweckbindungsfrist am Vorhabenstandort zu verbleiben. Unterlagen zu dem bewilligten Fördervorhaben sind nach Anfrage des Fördermittelgebers entsprechend zur Verfügung zu stellen, damit diese im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können. Nähere Informationen sind dem Merkblatt „Publizitätspflichten im Rahmen der NMOB-Förderstrategie“ zu entnehmen.

b) mit Antragstellung zum Haltestellenausbau dem Zweckverband Personennahverkehr Saarland (ZPS) folgende Daten zum Vorhaben (per Mail und in schriftlicher Form) mitzuteilen:

– Name der Haltestelle

– Lage der Haltestelle (Gemeinde, Straße, wenn möglich Hausnummer)

– Baubeginn (zur Planung der Erhebung durch den ZPS)

– Voraussichtlicher Bauabschluss

– Besonderheiten (z.B. nur Ausbau einer Richtungshaltestelle, Verlegung o.ä.)

– Ansprechpartner

Mit Abschluss der Arbeiten wird der ZPS innerhalb von zwei Wochen über die Fertigstellung der Baumaßnahme informiert. So kann eine zeitnahe Nacherhebung der Haltestelle mit Aktualisierung der Haltestellen im Saar-Fahrplan sichergestellt werden.

Zweckverband Personennahverkehr Saarland
Am Hauptbahnhof 6–12
66111 Saarbrücken
E-Mail: barrierefreie@zps-online.de

8. Verfahren

8.1 Antragsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das zuständige Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Die Zuwendungsanträge sind in schriftlicher Form zu richten an:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat A/4
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken

oder in digitaler Form zu richten an:

poststelle@umwelt.saarland.de

Die Beantragung der Zuwendung erfolgt mittels Formblatt – Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland Teil Barrierefreiheit (ANNMOB-Barrierefreiheit, Anlage 2) vor Vorhabenbeginn. Beizufügen sind

  • Lageplan und sonstige Planunterlagen (Entwurfsplanung),
  • Baubeschreibung oder Erläuterungsbericht,
  • Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung (soweit erforderlich),
  • Stellungnahmen des zuständigen Behindertenbeauftragten, der Behindertenbeiräte oder des entsprechenden Verbands im Sinne des § 15 Abs. 3 BGG, des Aufgabenträgers und der betroffenen Verkehrsunternehmen, dass die Haltestelle nach Abschluss der Maßnahme vom Verkehrsunterhemen barrierefrei bedient werden kann und sein/ihr Personal entsprechend instruiert ist,
  • aktuelle Kostenermittlung,
  • seitens der Kommune eine Einordnung (Auflistung) ihrer Haltestellen in Prioritätenstufen, deren Spanne von vordringlichem bis zu langfristigem Bedarf reichen kann,
  • Anmeldung der Vorhaben beim Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Saarland(folgende Daten sind anzumelden: Name der Haltestelle, Lage (Gemeinde, Straße, Hausnummer), Baubeginn, voraussichtlicher Bauabschluss und Ansprechpartner),
  • die auf der Internetseite publizierten Checklisten im Rahmen der Antragstellung (https://www.saarland.de/rili-nmob).

Gemäß Nr. 3.4 VV-P-GK sind Anträge ab einer beantragten bzw. zu gewährenden Zuwendung über 50.000 EUR von der Kommunalaufsichtsbehörde zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist als Stellungnahme dem Antrag beizufügen. Bei Fortführungsmaßnahmen kann auf frühere Unterlagen (frühere Anträge, Zuwendungsbescheide) verwiesen werden.

8.2 Verwendungsnachweisverfahren

Der/Die Zuwendungsempfänger*in hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisformblatts (VN-NMOB-Barrierefreiheit, Anlage 3) dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz durch Vorlage schriftlich oder in digitaler Form nachzuweisen.

Dem Verwendungsnachweis sind beizufügen

  • eingehende Darstellung der Durchführung der Maßnahme, Bauzeiten usw.( ggf. gesondertes Blatt),
  • die Vergabeunterlagen (Bekanntmachung, Niederschrift über (Er)Öffnung der Angebote, das Angebot des Auftragnehmers, Vergabevermerk, Wertungsbericht, Auftragsschreiben),
  • die entsprechenden Rechnungen mit Zahlungsnachweisen sowie die Abnahmeprotokolle,
  • die ausgefüllte Checkliste* „Barrierefreiheit“ mit Lichtbildern (und eventuell Videos über die Bedienung der Haltestelle) nach Abschluss der Maßnahme,
  • Nachweis, dass der ZPS innerhalb von 2 Wochen über die Fertigstellung der Baumaßnahme informiert wurde (Vgl. Kap. 7.8),
  • Publizitätsnachweis.

*Die Blanko-Checklisten sind Bestandteil der Verwendungsnachweisformulare, die auf der Homepage der Richtlinie NMOB-Barrierefreiheit zu finden sind.
https://www.saarland.de/rili-nmob

8.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-PGK zu § 44 LHO.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Anlage 1
Zu der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB) Teil – Barrierenfreiheit
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1 Grunderwerb

Abgrenzung der zuwendungsfähigen Grunderwerbsausgaben

1.1 Bei den Grundstücksausgaben sind grundsätzlich

  • der Verkehrswert der bereits im Eigentum des/der Zuwendungsempfänger*in befindlichen und
  • die Ausgaben für die eigens für die Zwecke des geförderten Vorhabens erworbenen Grundstücke (Gestehungskosten)

zuwendungsfähig. Zu den Gestehungskosten zählen:

  • Kaufpreis für Grundstücke einschließlich der zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Gebäude und Anlagen, soweit er sich im Rahmen des Verkehrswertes nach der derzeitig gültigen Fassung der Wertermittlungsverordnung (WertV) hält,
  • Ablösebeträge für Hypotheken oder sonstige Rechte, soweit nicht im Kaufpreis enthalten (z.B. Grunddienstbarkeiten),
  • Rechtsanwalts- und Notargebühren,
  • Vermessungskosten,
  • Katastergebühren,
  • Grunderwerbssteuer,
  • Erschließungsausgaben, die nach Grunderwerb anfallen, einschließlich der Ausgaben für eine behördlich angeordnete Dekontaminierung, soweit diese nicht vom/von der Verursacher*in und/oder Vorbesitzer*in zu bezahlen sind,
  • Entschädigungen für Auswirkungen auf andere Grundstücke, die von dem Grundstück ausgehen (auch Entschädigungen von Gebäuden und Bäumen), Grunderwerb für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit naturschutzrechtlich angeordnet.

Maklergebühren gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

1.2 Wird für das Grundstück, das für ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, einem/einer Dritten ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt, so sind die Ausgaben zuwendungsfähig, die beim Kauf des für das Vorhaben erforderlichen Grundstückes entstanden wären.

1.3 Für den Erwerb von Erbbaurechten oder Dienstbarkeiten gelten die vorhergehenden Regelungen entsprechend. Als zuwendungsfähige Ausgaben bei Erbbaurechten wird das Zehnfache des vertraglich festgelegten jährlichen Erbbauzinses anerkannt.

1.4 Werden infolge eines Vorhabens Verkehrsanlagen aufgegeben und können die auf diese Weise freiwerdenden Grundstücke oder Grundstücksteile vom/von der Träger*in des Vorhabens wirtschaftlich verwertet werden, so ist der Verkehrswert oder der Erlös von den zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens abzusetzen. Dies gilt nicht, soweit der/die Träger*in des Vorhabens freiwerdende Grundstücke für andere Vorhaben gemäß RL-NMOB nutzt.

1.5 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind. Als in diesem Sinne nicht nutzbar gelten regelmäßig nur kleine Restflächen.

2 Baukosten

2.1 Zum Bau oder Ausbau der nach den RL-NMOB Teil Barrierefreiheit zuwendungsfähigen Vorhaben gehören die Bauteile, Einrichtungen und Anlagen für eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens.

2.2 Hierzu werden auch gerechnet:

  • Haftpflicht- und Bauwesenversicherung,
  • Vermessungsarbeiten, soweit nicht nach Anlage Ziffer 4 ausgeschlossen,
  • Freimachen des Baugeländes einschließlich Kampfmittelbeseitigung,
  • Baugrunduntersuchungen,
  • Schutzmaßnahmen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BIrnSchG),
  • Brand- und Wasserschutzanlagen,
  • Lichtzeichenanlagen einschließlich der zugehörigen Steuerungsanlagen,
  • Sicherung und Absperrung der fertiggestellten Anlage bis zur Inbetriebnahme, soweit sie nicht vom Träger des Vorhabens durchgeführt werden kann,
  • Wiederherstellungsarbeiten (z.B. bauliche Anlagen, Grünanlagen) unter Berücksichtigung eines möglichen Wertausgleichs,
  • Bepflanzung,
  • Bestandsvermessung sowie die erstmalige Erstellung von Bestandszeichnungen und Bauwerksbüchern,
  • Kosten für landschaftspflegerische Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen.

2.3 Zum Bau oder Ausbau werden insbesondere nicht gerechnet:

  • zusätzliche Bauleistungen für zweckfremde Anlagen wie Fern- und Güterverkehrsanlagen, Zivilschutzanlagen, Zugänge zu Warenhäusern, Ladenbauten,
  • Betriebserschwernisse beim/bei der Träger*in des Vorhabens oder dem/der Verkehrsträger*in, die durch das Vorhaben verursacht werden,
  • Ausstattung mit Ersatzteilen, Werkzeugen und Geräten,
  • Ausbildung von Personal,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Ablösekosten,
  • Werbeanlagen.

3 Wertausgleich

Als Wertausgleich sind die ersparten Finanzierungskosten durch die längere Nutzung der frühzeitig erneuerten Anlage anzusetzen.

Bei der Festsetzung der voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben eines nach dem RL-NMOB geförderten Vorhabens ist ein angemessener Wertausgleich zu berücksichtigen, wenn im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vorhabens andere Verkehrswege oder -anlagen oder sonstige Anlagen verlegt, verändert oder erneuert werden, ohne dass für deren Träger*in Folgepflicht besteht und dadurch bei diesen eine Wertsteigerung durch Hinausschieben des nächsten Erneuerungstermins eintritt.

Dies gilt nicht, soweit kreuzungsrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung treffen.

4 Verwaltungs- und Baunebenkosten

4.1 Zu den nicht zuwendungsfähigen Verwaltungsausgaben zählen Personal- und Sachkosten, insbesondere für die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten:

4.1.1 Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und anderer Genehmigungsverfahren

  • Erstellen der Unterlagen
  • Bekanntmachungen
  • Anmieten von Räumen für Erörterungstermine

4.1.2 Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten

  • Erstellen der Ausschreibungsunterlagen
  • Vergabeverfahren

4.1.3 Bauüberwachung

  • Unterbringung einschließlich Einrichtungen und Betrieb
  • Vermessungsarbeiten nach § 3 Nr. 2 VOB/B
  • Messungen am Bauwerk und an Baubehelfen, soweit nicht Nebenleistungen des Auftragnehmers i.S. technischer Vorschriften
  • Abnahme der Unternehmerleistungen
  • Abnahme von Bauteilen vor dem Einbau
  • Abrechnung der Baumaßnahme
  • Anfertigung von Fotos

4.1.4 Sonstige Tätigkeiten

  • Aufstellen von Betriebsvorschriften und -anweisungen
  • Prüfung der Statik
  • Beratung durch Sonderfachleute
  • Optimierungsberechnungen
  • Bauaufsichtliche Abnahmen Kontrollprüfungen des/der Auftraggeber*in
  • Haushalts-, Kassenführung und Rechnungslegung
  • Beweissicherungen
  • Herstellen von Informations- und Werbematerial
  • Ausrichten von Ausstellungen
  • Grundsteinlegung, Richtfeste und Feiern bei Inbetriebnahme
  • Finanzierungskosten

4.2 Werden für Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, Fahrzeuge und Geräte angeschafft oder eingesetzt, sind die hierdurch entstehenden Ausgaben ebenfalls nicht zuwendungsfähig.

4.3 Entstehen bei Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, Gebühren, so sind auch diese nicht zuwendungsfähig.

4.4 Werden Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, nicht vom/von der Träger*in des Vorhabens selbst, sondern z.B. von einem Ingenieurbüro ausgeführt, so sind auch die infolge der Beauftragung entstehenden Kosten nicht zuwendungsfähig.

5 Umleitungsstrecken und Betriebserschwerniskosten

5.1 Die notwendigen Ausgaben zur Herrichtung von Umleitungsstrecken, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlich werden, sind zuwendungsfähig. Zur Herrichtung gehören auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie die Beseitigung wesentlicher, durch die Umleitung verursachte Schäden.

5.2 In der Regel sollen Umleitungsstrecken behelfsmäßig so hergerichtet werden, wie es unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit für die Aufnahme des Umleitungsverkehrs erforderlich ist. Werden dennoch bei der Herrichtung der Umleitungsstrecke Maßnahmen getroffen, die allein für die Umleitung nicht erforderlich wären, so sind die insoweit entstehenden Ausgaben nicht zuwendungsfähig.

5.3 Betriebserschwerniskosten, die dem Träger des Vorhabens selbst oder dem Verkehrsträger durch die Umleitung entstehen, sind nicht zuwendungsfähig.

5.4 Entsteht dem/der Baulastträger*in durch die Herrichtung der Umleitungsstrecke ein erheblicher bleibender Wert, so ist dieser bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben angemessen zu berücksichtigen.

6 Haltestelleausstattung

Die jeweilige Haltestellenausstattung bezieht sich auf verkehrliche und betriebliche Einrichtungen sowie angebotene Informationen und wird vom Fahrgastaufkommen und der Funktion der Haltestelle im Liniennetz bestimmt.

Im Hinblick auf die Haltestellenausstattung gelten die im „Leitfaden mit baulichen Hinweisen und Empfehlungen für die Herstellung von barrierefreien Haltestellen im Saarland“ definierten Haltestellenkategorien.

6.1. Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig ist je nach Bedeutung und Einstufung der Haltestelle ein Mindeststandard oder erweiterter Standard im Zuständigkeitsbereich des/der Antragssteher*in. Erweiterungen können im Einzelfall genehmigt werden.

Eine Förderung der Wartehäuschen wird zukünftig von der nachgewiesenen Fahrgastzahl und der sich daraus ergebenen Größe des Wartehäuschens abhängig gemacht. Bei Kommunen, die aus städtebaulichen und ortsgestalterischen Gründen über einen gewissen Standard und eine notwendige Größe des Wartehäuschens hinausgehen, wird bezüglich der Bezuschussung eine Limitierung erfolgen.

Zusätzlich zum eigentlichen Haltestellenbereich können je nach Sachlage auch gefördert werden:

Fahrflächen, soweit sie für die Anfahrt zum Zugangspunkt erforderlich sind,

Fußgängerüberquerungsanlagen im engeren Zugangspunktbereich, soweit sie für das fußläufige Erreichen der Haltestelle erforderlich sind.

6.2. Nicht zuwendungsfähige Kosten

Haltestellenausstattungselemente der Mindestausstattung (Haltestellenschild, Aushangfahrpläne (mind. DIN-A3, max. 3 Spalten) und die befestigte Aufstellfläche, Abfallbehälter) fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gebietskörperschaft bzw. des Verkehrsunternehmens.

Gemäß BOKraft §32 Abs. 2 Nr. 3 hat der/die Unternehmer*in neben den Angaben nach § 40 Abs. 4 PBefG an verkehrsreichen Haltestellen des Ortslinienverkehrs Behälter zum Abwerfen benutzter Fahrscheine anzubringen.

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