Förderprogramm

Nachhaltige Mobilität im Saarland (NMOB) – Mobilität gut durchdacht

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Smart Cities & Regionen, Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Referat F/6

Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

Weiterführende Links:
NMOB – Mobilität gut durchdacht

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie kreative Ideen für eine nachhaltige, klimafreundliche Mobilitäts- und Verkehrswende im Saarland entwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Saarland unterstützt Sie im Rahmen der „nachhaltigen Mobilitätsstrategie“ (NMOB) bei der Entwicklung kreativer Ideen, die zu einer ökologisch und sozial nachhaltigen Mobilitätswende und Verkehrswende vor Ort beitragen.

Sie bekommen die Förderung für die Erstellung kommunaler, interkommunaler und betrieblicher Mobilitätskonzepte im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und ergänzender Mobilitätsformen, sofern diese in konkreten Umsetzungskonzepten münden.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • 75 Prozent der förderfähigen Personalkosten und
  • 75 Prozent der förderfähigen Sachkosten,

jedoch insgesamt höchstens EUR 150.000.

Die Förderung erfolgt im Rahmen von Förderaufrufen und ist zweistufig angelegt.

In der 1. Stufe richten Sie Ihre Projektskizze bitte per E-Mail oder postalisch zu den jeweiligen Antragsfristen an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Kommunen, kommunale Zweckverbände und sonstige Betriebe und Einrichtungen, die grundsätzlich in kommunaler Trägerschaft stehen,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • die von den Aufgabenträgern des ÖPNV beauftragten Verkehrsunternehmen und ihre Subunternehmer,
  • öffentliche und private Verkehrsunternehmen, auch Verkehrsunternehmensverbünde, die Linienverkehr mit eigener Genehmigung betreiben und grundsätzlich ihren Sitz im Saarland haben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • In Ihrem Mobilitätskonzept müssen Sie
    • eine Problemanalyse des Status quo der kommunalen Mobilität erstellen,
    • einen Maßnahmenkatalog mit Definition und Beschreibung konkreter Maßnahmen zur Zielerreichung erarbeiten,
    • verkehrslenkende und verkehrsverlagernde Maßnahmen beschreiben,
    • Einzelmaßnahmen nach „kurz-“, „mittel-“ und „langfristig“ priorisieren,
    • eine Prognose der Verkehrsentwicklung vor Ort liefern,
    • Zielwerte zur Verkehrsentwicklung in Abstimmung mit den Klimaschutzzielen der Landesregierung festlegen sowie
    • Planungsprozesse zur öffentlichen Beteiligung beschreiben.
  • Ihr Mobilitätskonzept muss eine nachhaltige Öffentlichkeitsarbeit sowie den Aufbau und die Pflege eines Netzwerkes (mit anderen Kommunen/anderen Verkehrsunternehmen) einbeziehen.
  • Sie sind spätestens 3 Jahre nach Erstellen des Mobilitätskonzepts dazu verpflichtet, mindestens eine sich aus dem Konzept ergebende investive Maßnahme umzusetzen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB)
Einzelförderrichtlinie NMOB – „Mobilität gut durchdacht“

Vom 01.01.2023

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz fördert kreative Ideen als Beitrag für eine ökologisch und sozial nachhaltige Mobilitätswende und Verkehrswende in der Zukunft für das Saarland.

Aus diesem Grund fördert das Saarland im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der derzeit gültigen Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) kommunale und interkommunale Ideen zur Verbesserung einer nachhaltigen Mobilitäts- und Verkehrswende.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und Schwerpunktsetzungen.

Diese Richtlinie ist Teil des Richtlinienpakets zur Förderung der „Nachhaltigen Mobilität im Saarland“ (RL NMOB).

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden externe Personal- und Sachkosten für das Entwickeln von kommunalen, interkommunalen oder betrieblichen Ideen, die in Umsetzungskonzepten münden. Diese Mobilitätskonzepte müssen insbesondere konkrete Umsetzungsvorschläge und Finanzierungsstrategien in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verkehrsunternehmen und/oder mit Privaten enthalten, des Weiteren Ist-Analysen und konkrete Zukunftsszenarien.

Reine Radverkehrskonzepte werden nicht im Rahmen der Richtlinie NMOB „Mobilität gut durchdacht“, sondern im Rahmen der Richtlinien NMOB „Rad“ gefördert.

3. Ziele und Indikatoren

Das Ziel der vorliegenden Richtlinie ist:

  • die Weiterentwicklung der Mobilität durch kreative Umsetzungskonzepte im Bereich des ÖPNV und der ergänzenden Mobilitätsformen.

Indikatoren, Sollwerte für das mit der Förderrichtlinie verfolgte Ziel sind:

  • Kosten je gefördertem Umsetzungskonzept; Sollwert: 83.400 EUR
  • Anzahl der geförderten Umsetzungskonzepte; Sollwert: 12

4. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

1. Kommunen, kommunale Zweckverbände, und sonstige Betriebe und Einrichtungen, die grundsätzlich in kommunaler Trägerschaft stehen,1)

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

3. die von den Aufgabenträgern des ÖPNV gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG) vom 30. November 2016 in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2007 beauftragten Verkehrsunternehmen und ihre Subunternehmer oder

4. öffentliche und private Verkehrsunternehmen, auch Verkehrsunternehmensverbünde, die Linienverkehr mit eigener Genehmigung betreiben und grundsätzlich ihren Sitz im Saarland haben.2)

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz des Saarlandes.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 WAA/P-GK (Verwaltungsvorschrift) zu § 44 LHO geregelt und von dem Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
    • Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages (Auftragsvergabe).
    • Die jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften bei der Auftragsvergabe sind einzuhalten und nachweisbar zu dokumentieren.
    • Der Antragsteller hat schriftlich anzugeben, ob er für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat.
    • Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar.
    • Mit den Mobilitätskonzepten werden die Bereiche Mobilitätswende, Verkehrswende, Infrastruktur und Flächennutzung gemeinsam betrachtet. Die intermodale Vernetzung der Verkehrsträger soll vorangebracht werden.
    • In Bezug auf die Verkehrsunternehmen ist das jeweils geltende Beihilferecht zu beachten. Die Einhaltung möglicher beihilferechtlicher Anforderungen ist durch den Antragsteller sicherzustellen. Das gilt auch in Bezug auf Dokumentationserfordernisse.
  • Die Mobilitätskonzepte müssen insbesondere folgende Aspekte beinhalten:
    • Erstellung einer Problemanalyse des Status-Quo der kommunalen Mobilität
    • Erstellung eines Maßnahmenkatalogs mit Definition und Beschreibung konkreter Maßnahmen zur Zielerreichung
    • Beschreibung von verkehrslenkenden und verkehrsverlagernden Maßnahmen
    • Priorisierung der Einzelmaßnahmen nach kurz-, mittel- und langfristig
    • Festlegung eines Monitoring Prozesses zur Evaluierung der Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirkung und möglicher Umsetzungshemmnisse sowie deren Überwindung
    • Prognose der Verkehrsentwicklung vor Ort
    • Festlegung von Zielwerten zur Verkehrsentwicklung in Abstimmung mit den Klimaschutzzielen der Landesregierung
    • Beschreibung der Planungsprozesse zur öffentlichen Beteiligung
  • Das Mobilitätskonzept muss eine nachhaltige Öffentlichkeitsarbeit sowie den Aufbau und die Pflege eines Netzwerkes (mit anderen Kommunen/anderen Verkehrsunternehmen) einbeziehen.
  • Die nachhaltige Verknüpfung mit bereits bestehenden Strategien und Plänen zum Thema Mobilität auf Landes- und kommunaler Ebene (wie der Verkehrsentwicklungsplan des Saarlandes, Nahverkehrspläne, Elektromobilitätskonzepte, Wasserstoffkonzepte, Stadtentwicklungsplänen, Lärmschutz- und Luftreinhaltepläne, Radverkehrskonzepte etc.) ist zu berücksichtigen.
  • Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, die in den geförderten Vorhaben erhobenen Verkehrs- und Mobilitätsdaten dauerhaft der Bewilligungsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle unter einer freien Datenlizenz zur Verfügung zu stellen.
  • Bei Förderungen gemäß dieser Richtlinie verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, spätestens drei Jahre nach Erstellen des Mobilitätskonzeptes mindestens eine sich aus dem Konzept ergebende investive Maßnahme umzusetzen. Andernfalls ist die insgesamt ausgezahlte Fördersumme zurückzuzahlen. Sofern die Umsetzung sich aus dem geförderten Konzept ergebender Maßnahmen nicht möglich ist, ist dies gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich zu begründen.
  • Alte gewonnenen Erkenntnisse aus der jeweiligen Förderung sind der Zuwendungsgeberin unaufgefordert schriftlich mitzuteilen, spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises.

6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung. Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses oder einer Zuweisung.

6.2 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben, die bei einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach den jeweils gültigen Regeln der Technik und Vergabevorschriften zur Entwicklung der Vorhaben erforderlich sind.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für

  • externe Personal- und
  • externe Sachkosten

für das Entwickeln von kommunalen, interkommunalen oder betrieblichen Ideen, die in Umsetzungskonzepten münden.

Nicht zuwendungsfähig sind:

a) die Mehrwertsteuer, sofern der Zuwendungsempfänger gemäß § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,

b) Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers,

c) Finanzierungskosten insbesondere Zinsen,

d) Mehrausgaben und Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen, die dem Zuwendungsempfänger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen,

e) Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

f) Verwaltungskosten,

g) Kosten für die Erstellung der Projektskizze (vgl. Ziffer 8.1.1).

Weitere Mindestanforderungen können im Rahmen des Zuwendungsbescheides festgelegt werden. Darüber hinaus können Rahmenbedingungen zu den Fördervorhaben gesondert in den ergänzenden FAQ-Erläuterungen zu dieser Verwaltungsvorschrift festgelegt werden.

6.3 Förderhöhe

Die Höhe der Förderung beträgt max. 75% der zuwendungsfähigen Personalkosten und max. 75% der zuwendungsfähigen Sachkosten, höchstens kumulativ jedoch 150.000 EUR.

6.4 Beihilferechtliche Grundlagen

Die beihilferechtliche Würdigung erfolgt auf der Basis der jeweils geltenden beihilferechtlichen Vorschriften.

6.5 Kumulation

Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern es sich nicht um Landesmittel oder eine Doppelförderung der Maßnahme handelt.

Förderungen Dritter werden grundsätzlich von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Anlage 2 zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Anlage 3 zu den § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK), zu den VV zu § 44 LHO sowie die sonstigen Zuwendungsbestimmungen in den Anlagen zu diesen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.

7.1 Dauer der Zweckbindung

Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der letztmaligen Auszahlung der Fördermittel und endet nach 5 Jahren.

7.2 Durchführung der Maßnahme

Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes abzuschließen.

7.3 Mitteilungspflichten

Der Antragsteller oder Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz schriftlich mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis, Schlussverwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.

7.4 Widerruf und Rücknahme

Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der

  • Zuwendungszweck nicht erreicht wird,
  • das Ergebnis nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde gemäß dieser Richtlinie entspricht.

7.5 Dokumentation

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die Förderung entsprechend dem Merkblatt „Publizitätspflichten im Rahmen der NMOB Förderstrategie“ kenntlich zu machen.

Die Zuwendungsempfänger informieren dabei über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite. Der Hinweis hat für die Dauer der Zweckbindungsfrist dort zu verbleiben.

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung zu stellen, damit diese im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können.

Der Zuwendungsempfänger hat im Schlussverwendungsnachweis schriftlich darzustellen, wie der dauerhafte Publizitätsnachweis erfolgt ist.

8. Verfahren

8.1 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig, bestehend aus Projektskizze und – nach Aufforderung förmlichem Förderantrag (vgl. Anlage 1 – Vordruck Nr. 1). Die Projektskizze muss das Umsetzungskonzept, die umzusetzenden Projekte mit Zeitstrahl und die Finanzierung (Businessplan) enthalten. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz zweimal im Jahr.

Der Förderaufruf zur ersten Phase wird rechtzeitig auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz veröffentlicht.

8.1.1 Vorlagen und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz die unter 8.1 genannte Projektskizze in schriftlicher und digitaler Form vorzulegen.

  • Den Projektskizzen ist eine Darstellung (maximal 10 Seiten) mit folgender Gliederung beizufügen:
  • Darstellung des/der unmittelbar umzusetzenden Projekte(s)
  • Ressourcenplanung (Gesamtkosten/Gesamtausgaben, Förderbedarf, Fremd- und Eigenmittel)
  • Projektorganisation und Zeitplan
  • Öffentlichkeitsarbeitskonzept
  • Stellungnahme des Aufgabenträgers und Abstimmung mit anderen Verkehrsunternehmen saarlandweit

Auf der Grundlage der Bewertung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel werden von der Bewilligungsbehörde nach Anhörung eines Expertengremiums die am besten für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Expertengremium besteht aus zwei Vertretern des Zuwendungsgebers, einem Vertreter des Aufgabenträgers, ggf. einem Vertreter der Saarländischen Nahverkehrs-Service GmbH (SNS GmbH) und einem Vertreter des Zweckverbands Personennahverkehr Saarland (ZPS). Das Auswahlergebnis wird allen Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Interessenten haben einen Anspruch auf Einsicht des Protokolls des Auswahlverfahrens.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rücksendung der eingereichten Unterlagen.

Die Bewertungskriterien und die Förderaufrufe (zweimal im Jahr) werden auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz veröffentlicht.

8.1.2 Antragsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreicher der ausgewählten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Aus der Vorlage eines Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die Zuwendungsanträge sind in schriftlicher Form zu richten an:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz
Referat A/4
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken

oder in digitaler Form zu richten an:

Poststelle@umwelt.saarland.de

Die Beantragung der Förderung erfolgt mittels Formblatt – Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität im Saarland (AN-NMOB Mobilität gut durchdacht, Anlage 1) vor Vorhabenbeginn. Die Anträge sind bis zum 15. November des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen.

8.2 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gemäß den Vorgaben des Verwendungsnachweisformblatts VN-NMOB Mobilität gut durchdacht (Anlage 3) dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz durch Vorlage schriftlich nachzuweisen. Die Frist zur vollständigen Abrechnung des Fördervorhabens und zur Vorlage des Verwendungsnachweises richtet sich nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides.

Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der vorzulegenden Rechnungen mit den dazugehörigen Zahlungsbelegen des Fördergegenstandes.

Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, im Einzelfall zusätzliche Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen.

Das Formular Verwendungsnachweis ist zusammen mit einer Gesamtkostenaufstellung und folgender Unterlagen einzureichen:

  • Mobilitätskonzept in digitaler Form und Papierform
  • Maßnahmenkatalog in digitaler Form und Papierform
  • Bestätigung des Auftraggebers über die Annahme des Konzepts
  • Bestätigung der Kommune und beteiligter Akteure, für einen Zeitraum von fünf Jahren zu Evaluierungszwecken Unterlagen über die Umsetzung des Mobilitätskonzepts vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

8.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VP-GK zu § 44 LHO.

9. lnkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

                        

1) Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt. 

2) Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabeordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. 

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