Förderprogramm

REACT-EU – Vermeidung von pandemiebedingten Ausbildungsabbrüchen durch Unterstützung von Jugendlichen in fortgeschrittener Ausbildung (AbjPlus)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Corona-Hilfe, Aus- & Weiterbildung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

Franz-Josef-Röder-Straße 23

66119 Saarbrücken

Weiterführende Links:
REACT-EU-Initiative

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Projektträger bereits das ESF-Programm „Ausbildung jetzt“ erfolgreich umgesetzt haben und Jugendliche mit Förderbedarf, die sich zu Beginn der Corona-Pandemie bereits in einer betreuten Ausbildung befanden, individuell weiterbetreuen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Saarland fördert mit Unterstützung der REACT-EU-Initiative der Europäischen Union Vorhaben in der neuen Prioritätsachse E, die einen Beitrag zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie für eine digitale und nachhaltige Zukunft für Unternehmen, Beschäftigte und Arbeitslose leisten.

Sie bekommen die Förderung für die individuelle Förderung und Begleitung von leistungsschwächeren Jugendlichen während der Ausbildung, damit diese ihre Ausbildung erfolgreich abschließen können.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des ESF-Beteiligungssatzes beträgt 100 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben, jedoch für

  • sozialpädagogische Betreuung pauschal EUR 2.500 je Jahr/Fall,
  • Stützunterricht für jede Stunde, die über einem Durchschnittssatz von 4 Stunden je Fall und Monat hinausgeht, pauschal EUR 30,00 sowie
  • fachpraktische Unterstützungsleistungen pauschal EUR 51,00 je Zeitstunde.

Richten Sie bitte Ihren Antrag jährlich vor Maßnahmebeginn – das ist normalerweise der 1.8. eines Jahres – an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Projektträger mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Saarland, die bereits das ESF-Programm „Ausbildung jetzt“ erfolgreich umgesetzt haben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Alle Maßnahmen bedürfen der Abstimmung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, dem jeweiligen zuständigen Fachressort und den Kofinanzierungspartnern im Hinblick auf Inhalte und Finanzierung vor Beginn einer Maßnahme.
  • Zielgruppe Ihrer Maßnahmen sind Jugendliche mit erhöhtem Förderbedarf, die
    • sich in fortgeschrittener Ausbildung (ab dem 2. Ausbildungsjahr) in saarländischen Betrieben befinden,
    • im Rahmen des ESF-Programms bis zum 31.7.2021 betreut wurden sowie
    • pandemiebedingt hohe schulische und fachpraktische Lerndefizite aufweisen.
  • Die Ausbildung der Jugendlichen muss entweder in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Fördergrundsätze zur Gewährung von Zuwendungen für Förderaktivitäten des Operationellen Programms des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ sowie zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) im Bereich der Zwischengeschalteten Stelle F/6 in der Abteilung „Energie-, Industrie- und Dienstleistungspolitik“

Bereich: Vermeidung von pandemiebedingten Ausbildungsabbrüchen durch Unterstützung von Jugendlichen in fortgeschrittener Ausbildung (AbjPlus)

Stand: 01.10.2021

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Zuwendungszweck

Die Lage auf dem saarländischen Ausbildungsmarkt hat sich aufgrund der COVID-Pandemie stark verändert. Betriebe sind aufgrund der unsicheren wirtschaftlichen Lage zurückhaltender bei der Meldung von Ausbildungsstellen und es fehlen Jugendliche, die sich unmittelbar nach dem Schulabschluss für eine Ausbildung entscheiden und die Suche nach einem passenden Betrieb starten. Dadurch bleiben viele angebotene Stellen zu Beginn des Ausbildungsjahres unbesetzt und es besteht die Gefahr, dass sich Betriebe perspektivisch aus der Ausbildung verabschieden.

Die im Dezember veröffentlichte Statistik des Bundesinstituts für Berufsbildung zu den bis 30.09.2020 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen zeigte einen für das Saarland alarmierenden Rückgang der Verträge von über 14%. Ein Bezug zur Pandemie und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Berufsorientierung oder die Ausbildungsnachfrage ist auch hier herstellbar. Der vorausgesagte wirtschaftliche Einbruch verringert das Angebot betrieblicher Ausbildungsplätze, mit der Folge, dass sich die Chancen von leistungsschwächeren Jugendlichen auf den gewünschten Ausbildungsplatz verschlechtern.

Rund 500 Jugendliche (davon mehr als 30% mit Migrationshintergrund), die bereits bei Ausbildungsbeginn Unterstützungsbedarf haben und die einen nicht unwesentlichen Teil des Ausbildungsgeschehens im Saarland abbilden, sind nicht eigenständig in der Lage, die sich vergrößernden Defizite aufzuarbeiten. Ein Aufholen von Inhalten setzt hohe Motivation und individuelle Fähigkeiten zum Selbstlernen voraus. Im Gegensatz zu leistungsstarken Auszubildenden, die sich fehlendes Wissen eigenständig und unter Einbezug digitaler Kompetenzen und Lernformen aneignen können, trifft dies auf junge Menschen mit Förderbedarf nicht zu. Dies betrifft insbesondere auch die Gruppe der Auszubildenden mit Migrations- und mit Fluchthintergrund. Die jeweilige Lebenssituation stellt diese Jugendlichen vor besonders große Herausforderungen, so dass eine Unterstützung während der Ausbildungszeit essenziell ist.

Es besteht der dringende Bedarf – unterstützt durch Bildungsträger mit großem Erfahrungswissen und bestehenden Netzwerkstrukturen – zeitnah und unbürokratisch eine gezielte Unterstützung für diese Gruppe von Auszubildenden anzubieten. Grundsätzlich benötigen Jugendliche mit schlechteren Startchancen eine intensive sozialpädagogische Betreuung und schulische Unterstützungsangebote. Pandemiebedingt treten jedoch erheblich größere Bedarfe zu Tage, die insbesondere bei der genannten Zielgruppe ein direktes Handeln erfordern.

Die belastende Ausbildungssituation führt zu einem besonders hohen Bedarf an intensiver Betreuung und Begleitung von Auszubildenden, die eine niedrige Resilienz bei angespannten betrieblichen Problemlagen haben und gleichzeitig noch theoretische und fachpraktische Defizite aufweisen.

1.2. Rechtsgrundlagen

Das Saarland kann nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zu den im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen entstehenden Kosten gewähren. Grundlage hierfür ist das von der Europäischen Union (EU) genehmigte geänderte Operationelle Programm (OP) des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und die darin definierten Förderaktivitäten der Investitionsprioritäten (IP) im Bereich der Zwischengeschalteten Stelle im Referat Berufliche Erstausbildung, Förderung von Weiterbildung und Qualifizierung.

Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und nach Maßgabe des für die jeweiligen Förderaktivitäten im OP des Saarlandes genehmigten indikativen Finanzplans bewilligt.

Mittel des ESF werden auf der Grundlage der folgenden gemeinschaftsrechtlichen und landesrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zuerkannt:

  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (Allgemein-Verordnung), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 20.12.2013, Seite L 347/320;
  • Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 20.12.2013, Seite L 347/470;
  • Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)

Darüber hinaus gelten folgende landesrechtliche Bestimmungen:

  • Landeshaushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999, (Amtsbl. 2000, Seite 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in der jeweils gültigen Fassung.

Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die vorgenannte rechtliche Grundlage.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Fördergrundsätzen enthaltenen Regelungen für das regionale Fördergebiet Saarland.

2. Gegenstand der Förderung

Die im OP des Saarlandes dargestellte Strategie für REACT ist der neuen Prioritätsachse E zugeordnet:

E Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie – eine digitale und nachhaltige Zukunft für Unternehmen, Beschäftigte und Arbeitslose.

Der Prioritätsachse sind Investitionsprioritäten (IP) zugeordnet, die die Maßnahmen und Zielgruppen beschreiben, die zur Erreichung der strategischen Ziele des OP entwickelt wurden.

Diese IP sind in der Prioritätsachse E die IP (ESF) Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft.

3. Ziele und Indikatoren

Ziele und Indikatoren sind im OP des Saarlandes in den Prioritätsachsen und IP beschrieben und definiert.

Alle Förderaktivitäten müssen die Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen und Männern“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ und „Nachhaltige Entwicklung“ angemessen berücksichtigen. Das bedeutet, sie müssen sich an den Grundsätzen der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Gleichbehandlung von benachteiligten Personengruppen sowie an der europäischen und deutschen Nachhaltigkeitsstrategie orientieren.

Des Weiteren müssen sich die Förderaktivitäten an den REACT-spezifischen Zielen orientieren, sodass bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen insbesondere auch die zukünftigen beruflichen Anforderungen berücksichtigt werden, die sich aus der Digitalisierung, Automatisierung sowie aus dem Wandel zur Green Economy (u.a. Einführung energie- und ressourcenschonender Innovationen, ökologische Modernisierung von Produktions- und Dienstleistungsprozessen, neue ökologische Gestaltungsprozesse) ergeben.

Spezifisches Ziel ist die individuelle Förderung und Begleitung von bis zu 500 leistungsschwächeren Jugendlichen während der Ausbildung, damit diese eine Ausbildung abschließen können. Als Indikator zur Messung der Zielerreichung dient sowohl die Anzahl der insgesamt teilnehmenden Jugendlichen, als auch ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss von rund 30% der Teilnehmenden. Die Sollwerte für das Förderziel werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide und dort entsprechend beziffert. Die Ist-Werte der Indikatoren werden im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen ermittelt.

4. Zuwendungsempfänger/in

Antragsberechtigt sind Projektträger mit Sitz bzw. Niederlassung im Saarland, die bereits das ESF Programm „Ausbildung jetzt“ erfolgreich umgesetzt haben, da diese sowohl die fachlichen, als auch die organisatorischen Voraussetzungen besitzen, um Jugendliche mit Förderbedarf, die sich zu Beginn der Corona Pandemie bereits in einer betreuten Ausbildung befanden, bis zum Ende der Ausbildung individuell weiter zu betreuen.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung für alle Maßnahmen ist die Abstimmung vor Beginn einer Maßnahme zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) und den Antragstellern im Hinblick auf die erforderlichen Inhalte.

Ziel der Maßnahme ist es Jugendlichen mit erhöhtem Förderbedarf, die sich bereits in einer Ausbildung in saarländischen Betrieben befinden, von Bildungsträgern im Rahmen des ESF-Programms bis zum 31.07.2021 betreut wurden und pandemiebedingt hohe schulische und fachpraktische Lerndefizite aufweisen, zu einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu führen. Die Ausbildung erfolgt jeweils in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf. Teilnehmer*innen sind Jugendliche, die sich bereits in fortgeschrittener Ausbildung (ab dem zweiten Ausbildungsjahr) befinden und weiterhin hohen Unterstützungsbedarf haben.

6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind alle förderfähigen projektgebundenen Ausgaben gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 1303/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 1304/2013 vom 17. Dezember 2013. Ergänzend gelten die Bestimmungen zu den §§ 23 und 44 LHO.

Zuwendungen aus dem ESF werden im Rahmen einer Projektförderung als Teilnehmerpauschale für Betreuung, sowie als Stundenpauschale für Stützunterricht und fachpraktische Hilfen gewährt. Der Beteiligungssatz des ESF beträgt 100% der zuschussfähigen Gesamtausgaben.

Die zuschussfähigen Gesamtausgaben setzen sich wie folgt zusammen:

Für die sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung von Jugendlichen mit Förderbedarf, die sich in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis befinden, wird ein Pauschalbetrag von 2.500 EUR pro Jahr und Fall anerkannt. Die zuschussfähigen Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für die sozialpädagogischen Fachkräfte zuzüglich einer Pauschale von 40% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 14 Abs. 2 VO 1304/2013). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. E 10 TV-L) maximal 55.000 EURO für den Bereich der sozialpädagogischen Betreuung eingesetzt werden. Es gilt ein Stellenschlüssel von 1:30 Teilnehmer*innen. Unter Einbeziehung einer Verwaltungskostenpauschale von 40% ergibt sich ein Gesamtbetrag von 77.000 EUR pro Vollzeitstelle/Jahr (2.566 EUR pro Teilnehmermonat, abgerundet auf 2.500 EUR Festbetragspauschale).

Bei der Durchführung von verstärktem Stützunterricht, kann für jede Stunde, die über einem Durchschnittssatz von 4 Stunden pro TN und Monat hinausgeht, ein Pauschalbetrag von 30 Euro gewährt werden.

Fachpraktische Unterstützungsleistungen werden mit einer Pauschale von 51 Euro pro Zeitstunde vergütet. Auslagen für verwendete Materialien oder persönliche Ausstattungen sind darin bereits berücksichtigt.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1. Zuschussfähige Ausgaben und Realkostenprinzip

Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben richtet sich grundsätzlich nach den unter Punkt 1 genannten EU-Verordnungen, nach der LHO des Saarlandes sowie den entsprechenden Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

7.2. Verbot der Doppelförderung:

Aufwendungspositionen für Vorhaben sind nicht förderfähig, wenn diese bereits aus anderen EU-Mitteln finanziert werden bzw. finanziert worden sind. So darf z.B. ein nach dem OP für das Saarland gefördertes Vorhaben nicht aus anderen Strukturfonds (EFRE, EGFL, ELER, EFF) oder aus dem ESF-Programm des Bundes gefördert werden.

7.3. Mitwirkung bei der Finanzkontrolle:

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Maßnahme getrennt Buch zu führen oder alle Transaktionen für das durchzuführende Projekt in einer kodifizierten Buchführung zu erfassen, um den Dienststellen des Landes und der Europäischen Gemeinschaft die Überprüfung der Ausgaben zu erleichtern. Aus diesem Grund ist für die genannte Maßnahme in der Buchhaltung eine separate Kostenstelle zu führen, auf der alle Ausgaben und Einnahmen der Maßnahme gebucht werden.

Nach den geltenden EU-Vorschriften ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, die Verwendung der Zuwendung anhand von Büchern, Belegen und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen sowohl in laufenden als auch in abgeschlossenen Maßnahmen zu überprüfen.

Ebenso kann die EU-Kommission auch gemeinsam mit Bediensteten der zuständigen nationalen Stellen Vor-Ort-Finanzkontrollen vornehmen.

Ein weitergehendes Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes, des Bundesrechnungshofes, des Landesrechnungshofes sowie der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde bleibt vorbehalten.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, solche Überprüfungen zuzulassen und daran mitzuwirken. Er hat insbesondere die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einschließlich des Verwendungsnachweises auch nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.

Eine Unterschreitung der tatsächlich erreichten Fallzahlen (TN-Plätze, TN-Monate etc.) von mehr als 20% führt grundsätzlich zu einer anteilmäßigen Kürzung der bewilligten Zuwendung. Eine drohende Unterschreitung ist bereits während des Verlaufs der Maßnahme dem Zuwendungsgeber unverzüglich mitzuteilen. Von einer Kürzung der Zuwendung kann in Absprache mit dem Zuwendungsgeber unter Abwägung der Gründe im Einzelfall abgesehen werden.

7.4. Aufbewahrungspflicht

Die zahlungsbegründenden Unterlagen und Belege sind gem. Art. 140 der Verordnung (EU) 1303/2013 vom 17.12.2013 aufzubewahren. Die Mindestfrist läuft bis zum 31. Dezember 2030, es sei denn, dass sich aufgrund der Zweckbindungsfrist oder der Bedingungen des Zuwendungsbescheides eine längere Aufbewahrungsfrist (5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises nach Nr. 6.5 der ANBest-P) ergibt. Die Aufbewahrung der Ausgabenbelege hat entweder als Originalbelege oder als mit Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern zu erfolgen.

7.5. Informations- und Publizitätsmaßnahmen:

Der Zuwendungsempfänger ist nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften verpflichtet, die Teilnehmenden in geeigneter Form über die Finanzierung durch die Europäische Union zu informieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen die Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union bei der Entwicklung der Humanressourcen, der Berufsbildung und der Beschäftigung zu informieren (näheres hierzu im „Leitfaden zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Saarland – Förderperiode 2014–2020 unter https://www.saarland.de/mwaev/DE/portale/arbeit/esf/esf20142020/materialien.html).

7.6. Computergestützter Austausch von Daten:

Für die Projektabwicklung ist das EDV-Begleitsystem unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtend zu nutzen. Den Zuwendungsempfängern wird durch die Zwischengeschaltete Stelle ein entsprechender Zugang zum EDV-Begleitsystem eingeräumt.

7.7. Wissenschaftliche Bewertung:

Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Programm-Monitorings bzw. der Programm-Evaluation erforderliche Daten und Informationen fristgerecht dem Zuwendungsgeber bzw. von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung stehen. Ebenso hat der Zuwendungsempfänger zu gewährleisten, dass für Evaluationen alle relevanten Daten und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Das Einverständnis des Projektpersonals und der Teilnehmenden muss bei Projektbeginn schriftlich eingeholt werden. Zum Zwecke einer Nachbefragung von Teilnehmenden hat der Zuwendungsempfänger darüber hinaus auch für die Bereitstellung von deren Adressen, Telefonnummern oder anderen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme Sorge zu tragen.

7.8. Trägerinformationen:

Mitteilungen zu projektbezogenen Änderungen, die sich während der Förderperiode ergeben, werden durch Trägerinformationen bekanntgegeben.

8. Verfahren

8.1. Antragsverfahren:

Anträge sind jährlich rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn (01.08. eines Jahres) beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV), Franz-Josef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken, Referat Berufliche Erstausbildung, Förderung von Weiterbildung und Qualifizierung zu stellen. Dem Antrag sind eine Projektbeschreibung mit Erläuterung der Förderbedarfe (Ausgleich schulischer und/oder soziale Defizite/sozialer Benachteiligung), insbesondere im Zusammenhang mit COVID19 und der Konzeption für individuelle Unterstützungsleistungen, sowie eine Aufstellung zur Personalplanung beizufügen.

8.2. Bewilligungsverfahren:

Dem MWAEV obliegt die Bewilligung der ESF-REACT-Mittel. Die Bewilligung erfolgt entsprechend der Maßnahmenplanung. Sofern einzelne Unterlagen nicht rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn vorgelegt werden können, kann ausnahmsweise auf Antrag gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung, dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt werden.

8.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren:

Im Rahmen des Betreuungsmoduls wird für die Begleitung der Jugendlichen, die sich in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis befinden, eine Pauschale von 2.500 EUR pro Jahr/Teilnehmer/in gezahlt.

Ab Februar eines Jahres kann der Zuwendungsbetrag für die Monate August bis Januar im Rahmen des Zwischennachweises angefordert werden. Für die Mittelanforderung ist eine Übersicht (Excel-Datei Formular) vorzulegen, aus der der aktuelle Teilnehmerbestand für jeden Monat ersichtlich ist.

Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die Restzahlung. Diese steht in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Teilnehmerbetreuung. Eine festgestellte Unterschreitung der beantragten Teilnehmerplätze im gesamten Projektzeitraum von mehr als 20% führt grundsätzlich zu einer anteilmäßigen Kürzung der bewilligten Zuwendung. In besonders begründeten Einzelfällen kann eine andere Entscheidung getroffen werden.

Nachweise zur Durchführung von Stützunterricht sind anhand einer teilnehmerbezogenen Übersicht (Formblatt) die auch bei Vor-Ort-Kontrollen mit den Dokumentationen in den Teilnehmerakten abgeglichen wird, zu belegen.

Die Abrechnung fachpraktischer Unterstützungsleistungen erfolgt ebenfalls durch Vorlage einer Übersicht (Formblatt) mit Informationen zum Inhalt des fachpraktischen Angebots, zur Dauer usw. Ausgaben für verwendete Materialien oder persönliche Ausstattungen sind bereits in der Pauschale inkludiert und daher abgegolten.

8.4. Verwendungsnachweisverfahren:

Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Die Ausbildungsabschlüsse sind statistisch zu erfassen und zu belegen (Abschlusszeugnis). Der Verwendungsnachweis ist spätestens 3 Monate nach Maßnahmenende vorzulegen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (Anlage 2 zu § 44 LHO).

Eine Aufhebung eines Bescheides sowie die Rückforderung von Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058).

8.5. Änderungen:

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr behält sich vor, nach Konsultation mit dem ESF-Begleitausschuss das OP des Saarlandes für den ESF in der Förderperiode 2014–2020 an die Entwicklung des saarländischen Arbeitsmarktes anzupassen; das schließt auch – soweit erforderlich – eine Anpassung dieser Fördergrundsätze ein.

9. In-Kraft-Treten

Die Fördergrundsätze treten rückwirkend zum 1.08.2021 in Kraft und am 31.12.2023 außer Kraft.

 

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