Richtlinie
Fördergrundsätze zur Gewährung von Zuwendungen für Förderaktivitäten des Operationellen Programms des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ sowie zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) im Bereich der Zwischengeschalteten Stelle F/6, der Abteilung „Energie-, Industrie- und Dienstleistungspolitik“
Bereich: Halte- und Rückholagentur, Weiterbildungskurse zur Vermittlung digitaler Kompetenzen
Stand: 21.10.2021
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Zuwendungszweck
Die Corona-Pandemie hat die Digitalisierung in Beruf und Privatleben sehr stark vorangetrieben. Digitale Medien in der Aus- und Weiterbildung bieten eine große Chance für Lehrende und Lernende. Sie ermöglichen ein flexibles und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmtes Lernen. Im Kontext der Corona-Pandemie wurde die digitalisierte Umsetzung von zumindest Teilen der Aus- und Weiterbildung vielerorts zur Notwendigkeit, um sie überhaupt aufrecht erhalten zu können. Das digitale Angebot der verschiedensten Formate steigt gegenwärtig rasant an und wird wohl auch in Zukunft in allen gesellschaftlichen Bereichen eine stärkere Nutzung erfahren und damit eine größere Rolle als bisher spielen. Schon alleine daran zeigt sich, dass der kompetente und sicherere Umgang mit mobilen Geräten, Apps und digitaler Kommunikation an Bedeutung gewinnen wird. Eine umfängliche Teilhabe an der digitalisierten Welt erfordert sowohl Fähigkeiten im Umgang mit Computern und Anwendungen, als auch ein reflektiertes und sicheres Verhalten im Internet.
Die Qualität der Weiterbildung hängt entscheidend vom Wissensstand der Lehrenden ab. Daher müssen Trainer*innen, Dozent*innen und Anleiter*innen mit dem Tempo der technologischen Veränderungen mithalten können. Damit sie in kürzester Zeit ihre Aufgaben in einem technischen Umfeld zielführend umsetzen können, ist für sie der Erwerb zusätzlicher digitaler, methodischer und didaktischer Kompetenzen erforderlich. Digitale Umsetzung von Lerninhalten bedeutet neben der Vermittlung fachlicher Inhalte die Auswahl passender Software und die Anpassung der Lehrpläne an die digitalen Möglichkeiten.
Im betrieblichen Kontext verstärkt die COVID-Pandemie die bereits bestehenden Herausforderungen der Transformation der Arbeitswelt. Digitalisierung, Automatisierung, ökologischer Wandel sowie wirtschaftlicher Strukturwandel führen zu substanziellen Veränderungen am Arbeitsmarkt. Von dieser Entwicklung ist das Saarland aufgrund seiner Wirtschaftsstruktur in besonderem Maße betroffen. Diese Transformationen werden dazu führen, dass Arbeitsplätze in bestimmten Bereichen abgebaut und neue Arbeitsplätze mit anderen, neuen Bereichen und mit teils höheren Qualifikationsanforderungen entstehen. Gleichzeitig gehört das Saarland zu jenen Bundesländern, in denen der Alterungsprozess und der Rückgang der Bevölkerung bereits weit fortgeschritten sind. Außerdem lag in den vergangenen 10 Jahren die Zahl derer, die das Saarland dauerhaft verlassen, deutlich über der Anzahl der Zuzüge. Somit gehen dem Saarland auf diese Weise zunehmend qualifizierte Fachkräfte verloren. Um diesen Trend zu unterbrechen und gar umzukehren und so die Wettbewerbsfähigkeit und Standortattraktivität des Saarlandes zu sichern, sollen Hochschulabsolventen, Berufspendler und Fachkräfte mit saarländischen Wurzeln und Studierende für Jobchancen im Saarland sensibilisiert und gleichzeitig kleinen und mittleren Unternehmen zu mehr Sichtbarkeit auf dem Arbeitsmarkt verholfen werden.
1.2. Rechtsgrundlagen
Das Saarland kann nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zu den im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen entstehenden Kosten gewähren. Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und nach Maßgabe des für die jeweiligen Förderaktivitäten von der Europäischen Kommission genehmigten indikativen Finanzplan bewilligt.
Grundlage ist das von der Europäischen Union (EU) genehmigte Operationelle Programm (OP) des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und die darin definierten Förderaktivitäten der Prioritätsachse E „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie – eine digitale und nachhaltige Zukunft für Unternehmen, Beschäftigte und Arbeitslose“ mit den Förderbereichen „Unterstützung von KMU und Beschäftigten im Kontext der COVID-19-Pandemie“ und „Stärkung digitaler Kompetenzen“.
Mittel des ESF werden auf der Grundlage der folgenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zuerkannt:
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (Allgemein-Verordnung), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.12.2013, Seite L 347/320;
- Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.12.2013, Seite L 347/470;
- Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU);
Darüber hinaus gelten folgende landesrechtlichen Bestimmungen:
- Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000, S. 194), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in der jeweils gültigen Fassung;
Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die vorgenannte rechtliche Grundlage.
2. Gegenstand der Förderung
Die im OP des Saarlandes dargestellte Strategie für REACT ist der neuen Prioritätsachse E zugeordnet:
E – Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie – eine digitale und nachhaltige Zukunft für Unternehmen, Beschäftigte und Arbeitslose
Der Prioritätsachse ist die Investitionspriorität (IP) „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ zugeordnet, die die Maßnahmen und Zielgruppen beschreibt, die zur Erreichung der strategischen Ziele des OP entwickelt wurden.
3. Ziele und Indikatoren
Die spezifischen Ziele und Indikatoren sind im OP des Saarlandes in den Prioritätsachsen und IP beschrieben und definiert.
Alle Förderaktivitäten müssen die Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen und Männern“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ und „Nachhaltige Entwicklung“ angemessen berücksichtigen. D.h. sie müssen sich an den Grundsätzen der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Gleichbehandlung von benachteiligten Personengruppen sowie an der europäischen und deutschen Nachhaltigkeitsstrategie orientieren.
Des Weiteren müssen sich die Förderaktivitäten an den REACT-spezifischen Zielen orientieren, sodass bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen insbesondere auch die zukünftigen gesellschaftlichen und beruflichen Anforderungen berücksichtigt werden, die sich aus der Digitalisierung, Automatisierung sowie aus dem Wandel zur Green Economy (u.a. Einführung energie- und ressourcenschonender Innovationen, ökologische Modernisierung von Produktions- und Dienstleistungsprozessen, neue ökologische Gestaltungsprozesse) ergeben.
3.1. Halte- und Rückholagentur
Ziel ist die Einrichtung einer Service- und Koordinationsstelle zur Fachkräfteakquise und damit die Unterstützung der Transformationsprozesse für eine grüne und digitale saarländische Wirtschaft. Indikatoren sind die Anzahl der Einzelgespräche mit Projektpartnern sowie der Veranstaltungen.
Zum Zwecke des Controllings: Effektivitäts-Indikatoren: Anzahl der Einzelgespräche mit Projektpartnern; Soll-Wert: 8; Anzahl der Veranstaltungen; Soll-Wert: 29. Effizienz-Indikator: als rechnerischer Wert ergeben sich als Soll-Wert durchschnittliche Kosten pro Veranstaltung/Gespräch von 15.325 Euro.
3.2. Weiterbildungskurse zur Vermittlung digitaler Kompetenzen (3T und digi)
Ziel ist die Steigerung der digitalen Kompetenz von Saarländer*innen. Aufgrund der Durchführung von Online Formaten und vor allem der Schulung von Bildungspersonal in Online-Formaten wird ortsunabhängiges Lernen vermittelt und damit nachhaltig die Fahrzeugnutzung zum Besuch der Bildungsveranstaltungen reduziert Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der Teilnehmenden. Die erreichten Teilnehmenden sind im Verwendungsnachweis zu belegen.
Zum Zwecke des Controllings: Effektivitäts-Indikatoren: Anzahl der Teilnehmenden; 3.500, Anzahl der Veranstaltungen: 320. Effizienz-Indikator: der gemittelte Wert ergibt als Soll-Wert 513 Euro als durchschnittliche Kosten pro Teilnehmendem.
4. Zuwendungsempfänger/in
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz bzw. einer Zweigstelle/Niederlassung im Saarland. Zusätzlich gilt:
4.1. Halte- und Rückholagentur
Nachweis von Erfahrungen in der Umsetzung von ESF Projekten sowie Kompetenzen und Strukturen, die zur Erfüllung und Umsetzung der Aufgaben einer Halte- und Rückholagentur notwendig sind; es gibt derzeit einen Träger im Saarland, der das Saarland Marketing, u.a. mit der Website willkommen.saarland sowie das Demographie Netzwerk Saar betreut. Diese Maßnahmen bilden bereits die ersten Schritte zur Schaffung einer Halte- und Rückholagentur bzw. die Grundlagen für die Kernaufgaben dieser Agentur, wie etwa die Informations- und Beratungsmaßnahmen oder die Website mit Jobbörse. Aufgrund der kurzen Projektzeit für den Aufbau der Halteagentur wird dieser Träger benötigt, um das Vorhaben qualitativ und quantitativ anspruchsvoll umzusetzen. Bei dem Träger handelt es sich um die saaris (saarland.innovation&standort e.V.).
4.2. Weiterbildungskurse zur Vermittlung digitaler Kompetenzen (3T und digi)
Bildungsträger, die ihre einschlägige Tätigkeit in Bereich der digitalen Wissensvermittlung nachweisen können.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
In der IP E sind folgende Förderaktivitäten förderfähig:
5.1. Halte- und Rückholagentur
Aufbau einer Halte- und Rückholagentur mit dem Ziel, die Standortattraktivität des Saarlandes für Absolvent*innen und Fachkräfte zu erhöhen. Unterstützung des Matchmaking-Prozesses zwischen qualifizierten Fachkräften und saarländischen Unternehmen. Netzwerkaufbau und -pflege (mit Wirtschaftsverbänden, Unternehmen, Kommunen, Hochschulen etc.), Bündelung aller Unterstützungsangebote auf einer Plattform, Unterstützung von Unternehmen bei der Fachkräftesuche, Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen zur Fachkräfteakquise.
5.2. Weiterbildungskurse zur Vermittlung digitaler Kompetenzen (3T und digi)
Entwicklung und Durchführung von kostenlosen Kursen. An geförderten Kursen dürfen nur Personen teilnehmen, die der jeweiligen Zielgruppe entsprechen.
a. Train the Trainer-Kurse (3T)
Zielgruppe: Lehrpersonal von Bildungsträgern und an Berufsschulen, Ausbilder*innen in Betrieben und an Bildungsstätten sowie freiberufliche Trainer*innen der beruflichen Bildung
Ziel: Steigerung der digitalen Bildungskompetenz der Zielgruppe. Aus- und Weiterbildungsinhalte sollen nachhaltig in digitalen oder hybriden Angeboten wirkungsvoll und zielgerichtet entwickelt werden. Im Bereich der beruflichen Bildung soll durch die gemeinsame Teilnahme von Ausbilder*innen aus dem schulischen und dem betrieblichen Kontext die Verbindung der beiden Lernorte der beruflichen Bildung gefördert werden.
Förderfähig ist die Entwicklung, Planung und Umsetzung von Konzepten für Train the Trainer-Kursen mit bei Beginn mind. 8 und max. 12 Teilnehmenden sowie mind. 75% Onlineunterricht. Folgende Rahmenbedingungen und Inhalte sind zu berücksichtigen:
Kurs Digitaler Trainer
- Möglichkeiten und Methoden des digitalen Lehrens und Lernens,
- digitale Didaktik,
- Zeitmanagement, dezentrales Arbeiten und digitale Selbstverwaltung,
- digitale Tools und Plattformen zur Wissensvermittlung in verschiedenen Anwendungsbereichen kennenlernen und erproben,
- virtuelle Präsentationsformen,
- Teilhabe von Lernenden mit unterschiedlichen Lerngeschwindigkeiten am (digitalen) Unterrichtsgeschehen aufrechterhalten,
- Praxiserprobungen des virtuellen Unterrichtens,
- virtuelle Pausen und informelle Austauschmöglichkeiten für Teilnehmende schaffen,
- Nachbereitung virtueller Kurse,
- zeitversetztes Feedback mit den Kursteilnehmern (Erfahrungsaustausch),
- Zeitrahmen: 35 bis 45 Unterrichtsstunden.
Aufbau- oder Spezialqualifizierungen, die auf dem Kurs Digitaler Trainer aufbauen oder fachspezifische Inhalte vermitteln, sind ebenfalls förderfähig. Teilnehmer*innen mit Vorkenntnissen in der digitalen Wissensvermittlung. Zeitrahmen: 20 bis 30 Unterrichtsstunden.
b. Digitale Grundkompetenzen (digi):
Zielgruppe: Menschen, die ihre digitalen Kompetenzen verbessern möchten. Ziel: Stärkung der digitalen Kompetenzen Teilnehmender zur Sicherung der Chancengleichheit in der digitalen Gesellschaft.
Förderfähig ist die Planung und Umsetzung von Konzepten für Online- oder Präsenzkurse mit bei Beginn mind. 6 und max. 10 Teilnehmenden, bei denen die Teilnehmenden lernen, wie z.B. eine gute Zusammenarbeit im beruflichen Alltag, im Umgang mit Behörden oder im Ehrenamt auf Distanz erfolgen kann. Die Bewältigung und Einordung der Informationsfluten in den Sozialen Medien sowie die optimale Nutzung von elektronischen Hilfsmitteln sind ebenfalls mögliche Kursinhalte. Zeitrahmen: mind. 3 Unterrichtsstunden als Einzelveranstaltung bis max. 30 Unterrichtsstunden.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1. Halte- und Rückholagentur:
Zuwendungen aus dem ESF werden im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung der zuschussfähigen Gesamtkosten gewährt. Die zuschussfähigen Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für die Beratung und Projektleitung zuzüglich einer Pauschale von 40% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 14 Abs. 2 VO 1304/2013). Pro Jahr können unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. E 13 bzw. E 10 TV-L) die tatsächlichen Personalkosten bis maximal 180.000 EUR für die Projektleitung und für die Beratung als zuwendungsfähige Personalkosten angesetzt werden. Es werden maximal 3 Vollzeitstellen pro Jahr bewilligt.
6.2. Weiterbildungskurse zur Vermittlung digitaler Kompetenzen:
Zuwendungen aus dem ESF werden im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss im Form eines Festbetrages im Sinne einer Teilnehmenden-Pauschale gewährt.
Die Gewährung der Förderung erfolgt auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen inkl. eines Kurskonzeptes und des Nachweises der Qualifikation des eingesetzten Lehrpersonals.
Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn die festgelegten Mindestteilnehmer*innen-Zahlen pro Kurs erreicht werden. Ausgenommen von der Gewährung der Zuwendung sind Kurse von Bildungsanbietern für eigenes Personal oder die dem Vertrieb kommerzieller Webtools dienen.
a. Train the Trainer-Kurse (3T):
Die Zuwendung beträgt 1.000 Euro pro Teilnehmenden für den Kurs Digitaler Trainer und 700 Euro pro Teilnehmenden bei Aufbau- oder Spezialqualifizierungen.
b. Digitale Grundkompetenzen (digi):
Die Zuwendung beträgt 13 Euro pro Unterrichtseinheit (UE = 45 min)/Teilnehmer*in.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1. Zuschussfähige Ausgaben und Realkostenprinzip
Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben richtet sich grundsätzlich nach den unter Punkt 1 genannten EU-Verordnungen, nach der LHO des Saarlandes sowie den entsprechenden Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung. Nach dem Realkostenprinzip kommen Ausgaben für eine Beteiligung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich um tatsächlich getätigte Zahlungen in Form von Geldleistungen handelt, die durch quittierte Rechnungen oder durch gleichwertige Buchungsbelege belegt sind. Einnahmen, die bei einer Maßnahme entstehen, werden von den Ausgaben in Abzug gebracht. Dies gilt nicht für Kosten, die im Rahmen der Pauschalierung bzw. der vereinfachten Kostenoptionen nach Art. 67 der VO 1303/2013 bzw. nach Art.14 der VO 1304/2013 erstattet werden.
7.2. Verbot der Doppelförderung
Aufwendungspositionen für Vorhaben sind nicht förderfähig, wenn diese bereits aus anderen Bundes-, Landes- oder EU-Mitteln finanziert werden bzw. finanziert worden sind. So darf z.B. ein nach dem OP für das Saarland gefördertes Vorhaben nicht aus anderen Strukturfonds (EFRE, EGFL, ELER, EFF) oder aus dem ESF-Programm des Bundes gefördert werden.
7.3. Mitwirkung bei der Finanzkontrolle
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Maßnahme getrennt Buch zu führen oder alle Transaktionen für das durchzuführende Projekt in einer kodifizierten Buchführung zu erfassen, um den Dienststellen des Landes und der Europäischen Gemeinschaft die Überprüfung der Ausgaben zu erleichtern. Aus diesem Grund ist für jede Maßnahme in der Buchhaltung eine separate Kostenstelle zu führen, auf der alle Ausgaben und Einnahmen der Maßnahme gebucht werden.
Nach den geltenden EU-Vorschriften ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, die Verwendung der Zuwendung anhand von Büchern, Belegen und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen sowohl in laufenden als auch in abgeschlossenen Maßnahmen zu überprüfen.
Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 91 LHO, des Europäischen Rechnungshofes, der Europäischen Kommission sowie der Bescheinigungsbehörde und der Kontrollstelle EU-Fonds (KEUF) bleibt hiervon unberührt.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, solche Überprüfungen zuzulassen und daran mitzuwirken. Es sind insbesondere die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einschließlich des Verwendungsnachweises auch nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.
7.4. Aufbewahrungspflicht
Die zahlungsbegründenden Unterlagen und Belege sind gem. Art. 140 der Verordnung (EU) 1303/2013 vom 17.12.2013 aufzubewahren. Die Mindestfrist läuft bis zum 31. Dezember 2030, es sei denn, dass sich aufgrund der Zweckbindungsfrist oder der Bedingungen des Zuwendungsbescheides eine längere Aufbewahrungsfrist (5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises nach Nr. 6.5 der ANBest-P) ergibt. Die Aufbewahrung der Ausgabenbelege hat entweder als Originalbelege oder als mit Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern zu erfolgen.
7.5. Informations- und Publizitätsmaßnahmen
Der Zuwendungsempfänger ist nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften verpflichtet, die Teilnehmenden in geeigneter Form über die Mitfinanzierung durch die Europäische Union zu informieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, die Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union zu informieren. Näheres hierzu im „Leitfaden zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Saarland – Förderperiode 2014–2020 unter https://www.saarland.de/mwaev/DE/portale/arbeit/esf/esf20142020/materialien.html.
7.6. Computergestützter Austausch von Daten
Für die Projektabwicklung ist das EDV-Begleitsystem unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtend zu nutzen. Den Zuwendungsempfängern wird durch die Zwischengeschaltete Stelle ein entsprechender Zugang zum EDV-Begleitsystem eingeräumt.
7.7. Wissenschaftliche Bewertung
Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Programms-Monitorings bzw. der Programm-Evaluation erforderliche Daten1) und Informationen fristgerecht dem Zuwendungsgeber bzw. von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung stehen. Ebenso hat der Zuwendungsempfänger zu gewährleisten, dass für Evaluationen alle relevanten Daten und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Das Einverständnis des Projektpersonals und der Teilnehmenden muss bei Projektbeginn schriftlich eingeholt werden. Zum Zwecke einer Nachbefragung von Teilnehmenden hat der Zuwendungsempfänger darüber hinaus auch für die Bereitstellung von deren Adressen, Telefonnummern oder anderen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme Sorge zu tragen.
7.8. Mitteilung von Änderungen während der Förderperiode
Weitere Konkretisierungen oder die Mitteilung von Änderungen, die sich während der Förderperiode ergeben, werden bekanntgegeben.
8. Verfahren
8.1. Antragstellung und Bewilligung
Im MWAEV, Referat F/6, werden eingehende Anträge unter Wertung der fachlichen und persönlichen Leistungsfähigkeit der Antragssteller ausgewertet. Dem MWAEV obliegt die Bewilligung der Zuwendung aus ESF-Mitteln. Zur Beurteilung des Projektantrages kann vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die Stellungnahme von Sachverständigen angefordert werden. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Antragsformulare werden vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zur Verfügung gestellt. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag ausnahmsweise die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt werden.
8.2. Halte- und Rückholagentur
Anträge sind jährlich beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV), Franz-Josef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken, Referat F/6 zu stellen. Dem Antrag sind eine Projektbeschreibung sowie eine Aufstellung zur Personalplanung beizufügen.
8.2.1. Weiterbildungskurse zur Vermittlung digitaler Kompetenzen
Zur Gewährung einer Zuwendung reichen Träger den Antrag und ihre Kurskonzepte schriftlich mit allen erforderlichen Angaben beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Referat F/6, ein. Anträge müssen mindestens 20 Arbeitstage vor Kursbeginn gestellt werden.
8.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
8.3.1. Halte- und Rückholagentur
Die Auszahlungen an die Zuwendungsempfänger erfolgen für Personalkosten nach dem Realkostenprinzip und dem Erstattungsprinzip auf der Grundlage von Ausgabenmeldungen des Zuwendungsempfängers sowie einer Verwaltung- und Sachkostenpauschale. Die Ausgabenmeldungen beinhalten die tatsächlich getätigten Personalausgaben sowie eine Pauschale in Höhe von 40% der Personalkosten für Verwaltungs- und Sachkosten. Die Personalausgaben werden dabei in einem zahlenmäßigen Nachweis näher aufgeschlüsselt. Die Buchungsbelege sind von den Zuwendungsempfängern zur jederzeitigen Einsichtnahme vor Ort bereitzuhalten. Während der Laufzeit der Maßnahme können Zuschüsse bis zur Höhe von 95% der bewilligten Zuwendung ausgezahlt werden. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die Restzahlung.
8.3.2. Weiterbildungskurse zur Vermittlung digitaler Kompetenzen (3T und digi)
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage einer Mittelanforderung durch den Zuwendungsempfänger. Die Mittelanforderung beinhaltet Nachweise über die bereits durchgeführten Kurse. Als Beleg zum Nachweis sind Anmeldungsnachweise und Teilnahmelisten vorzulegen.
8.4. Verwendungsnachweisverfahren
Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen; die Indikatoren sind statistisch zu erfassen und zu belegen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 3 Monate nach Maßnahmenende vorzulegen. Verwendungsnachweisformulare sind beim MWAEV erhältlich.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung ebenso wie für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO.
Die Bewilligungsbehörde behält sich im Falle von Verfahrensfehlern oder von Missbrauch der bewilligten Mittel Rückgriffmöglichkeiten auf den Zuwendungsempfänger vor.
8.5. Änderungen
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr behält sich vor, nach Konsultation mit dem ESF-Begleitausschuss das OP des Saarlandes für den ESF in der Förderperiode 2014–2020 anzupassen; das schließt auch – soweit erforderlich – eine Anpassung dieser Fördergrundsätze ein.
9. In-Kraft-Treten
Die Fördergrundsätze treten zum 01.10.2021 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2023.
1) Mindestens folgende Personenbezogene Daten: Eintrittsdatum, Name, Adresse, E-Mail, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Vorliegen einer Behinderung, SGB-Leistungsbezug, höchster erreichter Schulabschluss, höchster erreichter Berufsabschluss, Zielgruppe (aktueller Berufsstand), fester Wohnsitz/wohnungslos