Richtlinie
Startup-Hilfe-Saarland
Merkblatt
Stand: 31.01.2021
Wie fördern wir?
Zur Sicherstellung der Liquidität saarländischer Startups stellt die Saarländische Investitionskreditbank AG (SIKB) in Zusammenhang mit der herrschenden „Corona-Krise“ zur Sicherung der Arbeitsplätze und zur Aufrechterhaltung der Liquidität insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zusätzliche Finanzierungsmittel zur mittel- und langfristigen Finanzierung zur Verfügung.
Die Kredite aus dem Programm „Startup-Hilfe-Saarland“ werden direkt bei der SIKB beantragt und von ihr vergeben. Die „Startup-Hilfe-Saarland“ stellt die Umsetzung der sog. Säule II im Saarland dar und soll den Unternehmen, die nicht durch Venture-Capital-Gesellschaften finanziert sind, den Zugang zu Wagniskapital ermöglichen.
Wen fördern wir?
Startups und kleine Mittelständler (gewerbliche Unternehmen bis zu 75 Mio. EUR Gruppenumsatz), die ihren Sitz oder mindestens 50% der Vollzeitbeschäftigten im Saarland haben.
Voraussetzung für die Gewährung eines Kredites ist, dass es sich nicht um Unternehmen handelt, die bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung1). Abweichend davon können Darlehen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und sie weder Rettungsbeihilfen2) noch Umstrukturierungsbeihilfen3) erhalten haben. Weitere Voraussetzung ist, dass mit einer ordnungsgemäßen Rückführung des Kredites nach Beendigung der Corona-Krise gerechnet werden kann oder alternativ damit gerechnet werden kann, dass einzuwerbende Anschlussfinanzierungen durch Investoren das Unternehmen bis zum geplanten Break even finanzieren.
Als Startup-Unternehmen gelten Unternehmen, die nicht älter als 10 Jahre sind, wobei ein Startup durch innovative Produktentwicklungen sowie ein wachstumsorientiertes, skalierbares Geschäftsmodell charakterisiert ist. Das Startup muss durch die Corona Krise in finanzielle Probleme geraten sein und keinen Zugriff auf die Corona Matching Fazilität der sog. Säule I haben.
Das antragstellende Unternehmen muss mindestens seit dem 01.10.2019 aktiv am Markt sein. Der Markteintritt muss durch erste Kundenaufträge und/oder einen „Investment Case“ durch Investoren/Business Angels nachgewiesen werden.
Investoren und/oder Gründer beteiligen sich mindestens hälftig am Gesamtfinanzierungsbedarf.
Durch die Finanzierungsrunde unter Einbindung des „Startup-Hilfe-Saarland“ kann der Liquiditätsbedarf der nächsten 12 Monate abgedeckt und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine nächste Finanzierungsrunde oder ein nachhaltiger Break Even erreicht werden.
Die Gewährung der Kredite mit Nachrangabrede stützt sich in beihilferechtlicher Hinsicht auf die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Entsprechend werden bei der Kreditgewährung die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen materiellen und verfahrensmäßigen Vorschriften vom LFI (SIKB) beachtet.
Verwendungszweck/Was fördern wir?
Mit dem Programm „Startup-Hilfe-Saarland“ können der Betriebsmittelbedarf aufgrund der Corona-Krise sowie Investitionen im Saarland dargestellt werden, z.B.:
- (Mit-)Finanzierung von Investitionen
- (Mit-)Finanzierung laufender Kosten, wie z.B. Miete, Gehälter (inkl. angemessener Unternehmergehälter)
- (Mit-)Finanzierung sonstigen Betriebsmittelbedarfs Gefördert werden können alle bilanzstärkenden Maßnahmen, vor allem zur Stärkung der Eigenkapital-Ausstattung und zur Liquiditätssicherung.
Sanierungen, Umschuldungen sowie Entnahmen und Auszahlungen an Gesellschafter werden grundsätzlich nicht finanziert, ebenso die Finanzierung von Vorhaben, die gegen die Ausschlussliste und/oder die Sektorleitlinien der KfW in ihrer jeweils aktuellen Fassung verstoßen.
Eine von Investoren/Business Angels dargestellte Vor- oder Zwischenfinanzierung, die seit dem 02.04.2020 vereinbart wurde, wird als Co-Finanzierung in Sinne einer Beteiligung am Gesamtfinanzierungsbedarf anerkannt.
Art der Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt in Form eines Kredites mit Nachrangabrede. Ein Kredit mit Nachrangabrede hat durch den Rangrücktritt hinter die Forderungen aller anderen Fremdkapitalgeber eine eigenkapitalähnliche Funktion.
In welchem Umfang fördern wir?
Finanzierungsanteil:
Bis zu 50% des Liquiditätsmittel- oder Investitionsbedarfs.
Kreditbetrag:
Das Programm „Startup-Hilfe-Saarland“ ist auf einen Höchstbetrag von 800.000,00 EUR je Kreditnehmereinheit gemäß § 19 KWG begrenzt.
Ist eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen möglich?
Eine Kombination mit anderen Hilfs- und Fördermitteln ist in bestimmten Fällen möglich, muss aber im Einzelfall geprüft werden.
Nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 800.000 EUR nicht übersteigen.
Wie sind die Konditionen und die Laufzeiten?
Die Kreditlaufzeit beträgt zehn Jahre bei fünf tilgungsfreien Anlaufjahren. In begründeten Einzelfällen kann auch eine endfällige Tilgung vereinbart werden. Die Kredite werden zu einem festen Zinssatz für die gesamte Laufzeit zur Verfügung gestellt. Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und an der Bonität des Kreditnehmers.
Hieraus ergeben sich aktuell die folgenden Konditionen. Der endgültige Zinssatz wird am Tag der Zusage festgelegt.
Lauf- zeit Jahre | tilgungs- freie Jahre | Zins- bindung Jahre | Konditionen |
nominal % | Auszahlung % |
Bonität: gut |
10 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre | 2,84 | 100 |
Bonität: zufriedenstellend |
10 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre | 5,34 | 100 |
Bonität: ausreichend |
10 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre | 8,84 | 100 |
Die Kredite sind innerhalb von 24 Monaten abzurufen.
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen halbjährlichen Raten.
Bei endfälligen Krediten erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit.
Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.
Welche Sicherheiten sind zu stellen?
Für den Kredit nach dem Programm „Startup-Hilfe-Saarland“ müssen keine Sicherheiten gestellt werden.
Wie erfolgt die Antragstellung und welche Unterlagen sind erforderlich?
Das Unternehmen stellt den Finanzierungsantrag direkt bei der SIKB, die Mitwirkung des Investors/Business Angels bei der Antragstellung ist sinnvoll.
Die Antragstellung erfolgt mittels Antragsformular für das Programm „Startup-Hilfe-Saarland“ u.a. mit Angaben über das Unternehmen, seine Leitung, seine Organisation, seinen Geschäftszweck, seinen Standort, seine Vermögensverhältnisse und seine nachhaltige Ertragskraft. Daneben sind die Unterlagen entsprechend der Checkliste für den „Startup-Hilfe- Saarland“ (siehe Antragsformular) einzureichen. Die SIKB behält sich vor bei Bedarf ergänzende Informationen anzufordern.
Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen?
Der Kredit ist antrags- und bewilligungskonform zu verwenden.
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der SIKB die antragsgemäße Verwendung durch die Vorlage eines Verwendungsnachweises innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung des Kredites nachzuweisen. Für den Verwendungsnachweis sind die entsprechenden Formulare der SIKB in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Bei nicht antrags-/bewilligungsgemäßer Verwendung ist das Darlehen vorzeitig (ggfls. mit Vorfälligkeitsentgelt) zurückzuzahlen.
Auskunftspflicht, Prüfungsrecht
Die im Zusammenhang mit dem beantragten und bewilligten Darlehen stehenden Daten können von der SIKB, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und vom Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, das Ministerium für Finanzen und Europa oder dessen Beauftragten sowie den zuständigen Bundesministerien, dem Rechnungshof des Saarlandes und dem Bundesrechnungshof jederzeit durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen und durch Besichtigung an Ort und Stelle geprüft werden. Der Darlehensnehmer hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Dem Rechnungshof des Saarlandes stehen dabei die Prüfungsrechte nach § 91 LHO zu. Dem Bundesrechnungshof stehen dabei die Prüfungsrechte gemäß § 91, 100 BHO zu.
Subventionshinweis
Ein bewilligter Kredit nach diesem Merkblatt ist eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der SIKB unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen des Darlehens bzw. Nachrangdarlehens entgegenstehen oder die für dessen Rückforderung erheblich sind. Solche Tatsachen sind insbesondere die Angaben, die in dem Förderantrag und in den Anlagen dazu gemacht wurden bzw. noch zu machen sind oder die eine Kündigung und/oder einen Widerruf des Kredits begründen.
Die Offenbarungspflicht bezieht sich auf subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Danach können unrichtige, unvollständige oder pflichtwidrig unterlassene Angaben oder die Verwendung des Kredits entgegen der Verwendungsbeschränkung als Subventionsbetrug strafbar sein und strafrechtlich verfolgt werden.
Inkrafttreten
Das Programm tritt am 31.01.2021 in Kraft und ist bis zum 30.06.2021 befristet.
1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.6.2014, S. 1.
2) Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Bundesregelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist.
3) Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Bundesregelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.